Entscheidungsstichwort (Thema)

(Feststellung der Prozeßunfähigkeit. Genehmigung von Verfahrenshandlungen. Förderung Schwerbehinderter im Arbeitstrainingsbereich einer Werkstatt für Behinderte. Maßstab für die Werkstattfähigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Feststellung der Prozeßunfähigkeit eines Verfahrensbeteiligten setzt dessen Anhörung nicht voraus, wenn der Prozeßunfähige selbst Verfahrenshandlungen nicht vorgenommen hat (Abgrenzung zu BSG vom 5.5.1993 - 9/9a RVg 5/92 = SozR 3-1500 § 71 Nr 1).

2. Die Genehmigung von Verfahrenshandlungen, die Vertreter ohne Vertretungsmacht vorgenommen haben, schließt den Leistungsantrag auch ein, soweit diesem materiell-rechtliche Bedeutung zukommt.

3. Die Förderung Schwerbehinderter im Arbeitstrainingsbereich einer Werkstätte für Behinderte setzt die Bereitschaft des Maßnahmeträgers (Werkstätte) voraus, den Schwerbehinderten in den Arbeitstrainingsbereich aufzunehmen.

4. Maßstab für die Werkstattfähigkeit von Schwerbehinderten sind die Verhältnisse (zB Personalschlüssel) in der Werkstätte, in die der Schwerbehinderte aufgenommen werden soll.

 

Normenkette

SGG § 71 Abs. 1, § 72; AFG § 36 Nr. 2, § 58 Abs. 1, 1a S. 1 Nr. 2; SchwbG § 54 Abs. 3 Fassung: 1986-08-26; SchwbWV § 9 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 25.05.1994; Aktenzeichen L 5 Ar 277/93)

SG Stuttgart (Entscheidung vom 03.12.1992; Aktenzeichen S 1 Ar 2627/91)

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Förderung der Klägerin durch die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) im Arbeitstrainingsbereich der vom Beigeladenen betriebenen Waiblinger Werkstätten für Behinderte (WfB).

Die 1967 geborene Klägerin leidet am morbus down (Mongolismus). Es besteht ein chronisches hirnorganisches Psychosyndrom mit geistiger Behinderung mäßigen Grades und ausgeprägter Verlangsamung sowie Hemmungen im Kontaktverhalten. Die Klägerin wohnt noch heute zu Hause und wird vornehmlich von ihrer Mutter betreut. Die Sonderschule, die sie im Juli 1990 verließ, besuchte sie 16 Jahre. Von April bis Juli 1990 nahm sie an einem Werkstattpraktikum teil, wobei sie jeweils nachmittags im Arbeitstrainingsbereich eingesetzt war. Sie zeigte dabei nach ärztlicher Beurteilung eine konstante Arbeitsleistung und ein zufriedenstellendes Arbeitsverhalten.

Die BA bewilligte mit Bescheid vom 13. August 1990 eine berufsfördernde Maßnahme in den Waiblinger Werkstätten für die Zeit vom 3. September 1990 bis 2. September 1991. Für diese Zeit zahlte die BA ua Ausbildungsgeld. Während der Maßnahme nahm die Klägerin in der Zeit vom 3. September bis 2. Dezember 1990 am sog Eingangsverfahren teil. Nach dem Urteil der Sozialarbeiterin und des Fachausschusses der WfB mußte sie im lebenspraktischen, sozialen und Arbeitsbereich intensiv und verständnisvoll angeleitet und begleitet sowie ständig beaufsichtigt werden. Sie sei zwar gemeinschafts-, aber nicht werkstattfähig. Für sie sei ein Betreuungsaufwand von 1:2 bis 1:3 nötig, der bei dem gegenwärtigen Personalschlüssel im Arbeitstrainingsbereich der WfB (1:6) nicht dort, sondern nur in der Förder- und Betreuungsgruppe geleistet werden könne. Bemühungen der WfB um eine Verbesserung des Personalschlüssels im Arbeitstrainingsbereich blieben erfolglos. Nach dem Eingangsverfahren empfahl der Fachausschuß der WfB die Übernahme der Klägerin in die Förder- und Betreuungsgruppe ab 1. Januar 1991, weil die Klägerin nicht werkstattfähig sei. Die Eltern der Klägerin legten auf die Fortführung des Arbeitstrainings und die Eingliederung in die Sozialversicherung wert. Bis zum 2. September 1991 blieb die Klägerin im Arbeitstrainingsbereich. Seitdem gehört sie der Förder- und Betreuungsgruppe der WfB an.

Nach Stellungnahmen der Sozialarbeiterin, einer Psychologin und eines Neurologen und nachdem der Fachausschuß der WfB erneut die Übernahme der Klägerin in die Förder- und Betreuungsgruppe befürwortet hatte, lehnte die BA den Antrag auf weitere Förderung im Arbeitstrainingsbereich ab (Bescheid vom 4. Juli 1991; Widerspruchsbescheid vom 3. September 1991). Die Leistungsfähigkeit genüge nicht den Anforderungen einer WfB. Nach psychologischer Beurteilung hänge Motivation, Ausdauer, Kooperations- und Leistungsbereitschaft der Klägerin von der Nähe und vom Kontakt einer Betreuungsperson ab. Eine eigenständige Leistungsmotivation und Arbeitsbereitschaft habe sie nicht aufbauen können. Sie solle deshalb in die Förder- und Betreuungsgruppe aufgenommen werden. Nach neurologischem Urteil ständen ihre ausgeprägte Antriebsminderung und ihre Hemmungen im Kontaktverhalten einer Beschäftigung in der WfB entgegen.

Die dagegen gerichtete Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ vom 3. Dezember 1992; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 25. Mai 1994). Das LSG hat ausgeführt, der Klägerin stehe eine Förderung nicht zu, weil von ihr nach Teilnahme am Arbeitstrainingsbereich nicht ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erwartet werden könne. Auch wenn von Behinderten eine wirtschaftliche Arbeitsleistung im betriebswirtschaftlichen Sinne nicht zu fordern sei, setze die Förderung voraus, daß der Behinderte in der Lage sei, ein Arbeitsergebnis mit einem Minimum an wirtschaftlichem Wert zu erzielen. Die Klägerin benötige ein Maß von Aufsicht und Anweisung, das nach dem Personalschlüssel der Waiblinger Anstalten nicht gewährleistet sei. Dabei entspreche die inhaltliche, sächliche und personelle Ausstattung der WfB den Regelungen der Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz (SchwbWV) für das Verfahren zur Anerkennung von WfB. Der Entwicklungsstand der Klägerin lasse bei dem in der Waiblinger Werkstätte gegebenen Personalschlüssel von 1:6 für den Arbeitstrainingsbereich ein Mindestmaß an Arbeitsleistung nicht erwarten. Die Klägerin benötige eine intensivere Anleitung und Betreuung als sie in dieser Werkstätte möglich sei. Einer bestimmten Tätigkeit wende sich die Klägerin nur dann zu, wenn sie sich an eine Betreuungsperson gewöhnt habe und diese sie ständig anleite und betreue. Eine günstigere Prognose sei auch nicht nach zweijähriger Betreuung im Arbeitstrainingsbereich unter den genannten Bedingungen zu erwarten. Abweichende Beurteilungen während eines Schulpraktikums und eines Werkstattpraktikums erlaubten eine günstigere Prognose nicht, weil jene Beobachtungen unter anderen Bedingungen stattgefunden hätten.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung der §§ 56 Abs 1 Satz 1, 58 Abs 1a Nr 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), der §§ 54 Abs 3, 57 Abs 3 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) nF, § 9 SchwbWV sowie Art 80 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz (GG). Sie führt aus, der Ansicht des LSG sei nicht zuzustimmen, weil der Regelung des Personalschlüssels wegen mangelnder Bestimmtheit der gesetzlichen Ermächtigung nicht die vom LSG zugrunde gelegte rechtliche Bedeutung zukomme. Für den Förderungsanspruch der Klägerin gegen die BA komme es allein darauf an, ob die Klägerin bei einem günstigeren Personalschlüssel betreut werden könne. Dies habe das LSG in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, so daß die Klägerin werkstattfähig und im Verhältnis zur BA förderungswürdig sei. Das angefochtene Urteil sei unrichtig, weil es den Personalschlüssel der Waiblinger Anstalten mit der Beurteilung der Werkstattfähigkeit verknüpfe. Dabei werde auch verkannt, daß der Personalschlüssel in der Praxis nicht unüblich auch 1:3 betrage. Bestehe ein Bedürfnis für eine individuelle Betreuung, so sei dieser bei der Beurteilung der Werkstattfähigkeit Rechnung zu tragen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe im Urteil vom 10. März 1994 - 7 RAr 24/93 - herausgestellt, daß die Entscheidung über den Förderungsanspruch allein der BA als Sozialleistungsträger zustehe. Sie habe allein der Werkstattfähigkeit der Klägerin Rechnung zu tragen, nicht aber die Voraussetzungen für die Anerkennung von WfB mit dieser Beurteilung zu verknüpfen. Ihre Werkstattfähigkeit habe die Klägerin während des Schul- und des Werkstattpraktikums unter Beweis gestellt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Mai 1994 sowie das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 1992 mit dem Bescheid vom 4. Juli 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 1991 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin im Arbeitstrainingsbereich der Waiblinger Werkstätten für Behinderte zu fördern.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Es habe die Werkstattfähigkeit der Klägerin verneint, weil der Personalschlüssel der Waiblinger Werkstätten nicht den Erfordernissen der Klägerin entspreche.

Der Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren zur Sache nicht geäußert.

Mit Beschluß vom 12. April 1995 hat das Gericht den Vater der Klägerin, Helmut S. , zum besonderen Vertreter der Klägerin bestellt. Er hat die Vollmacht des Prozeßbevollmächtigten bestätigt und die bisherige Prozeßführung genehmigt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet, denn die Entscheidung des LSG beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung (§ 170 Abs 1 SGG). Der Klägerin stehen Förderungsleistungen der BA im Rahmen der Rehabilitation für die Fortsetzung der Teilnahme am Arbeitstraining in den Waiblinger Werkstätten des Beigeladenen nicht zu.

1. Gegenstand des Verfahrens sind allein Ansprüche der Klägerin gegen die BA im Rahmen der Rehabilitation für die Beschäftigung im Arbeitstrainingsbereich der Waiblinger Werkstätten. Die Eltern der Klägerin haben für sie die Fortsetzung der Förderung beantragt, die die Klägerin in der Zeit vom 3. September 1990 bis 2. September 1991 während der Aufnahme in den Arbeitstrainingsbereich der WfB erfahren hat. Für jenen Zeitraum hatte die BA mit Bescheid vom 13. August 1990 die Rehabilitation der Klägerin mit Ausbildungsgeld gefördert. Den Antrag auf Fortsetzung dieser Förderung hat die BA mit dem Bescheid vom 4. Juli 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 1991 abgelehnt.

2. In die Revisionsinstanz fortwirkende Sachentscheidungshindernisse stehen einer Entscheidung des Senats nicht entgegen.

2.1 Die Revision ist zulässig. Die Klägerin ist zwar prozeßunfähig, denn aufgrund der von dem Neurologen und Psychiater Dr. S. bekundeten Imbezillität ist sie außerstande, selbständig rechtliche Verpflichtungen zu begründen (§ 71 Abs 1 SGG). In die Revisionsinstanz fortwirkende Sachentscheidungsvoraussetzungen wie die Prozeßfähigkeit der Klägerin hat der Senat einschließlich der festzustellenden Tatsachen von Amts wegen zu prüfen (BSGE 67, 190 f = SozR 3-2200 § 1248 Nr 2 mwN). Die Feststellung der Prozeßunfähigkeit der Klägerin setzt hier nicht ihre Anhörung durch den Senat voraus. Zwar hat das BSG eine Anhörung durch das Prozeßgericht "in der Regel" verlangt (BSG SozR 3-1500 § 71 Nr 1). Dieser Grundsatz dient aber dem Schutz solcher Verfahrensbeteiligter, die selbständig Prozeßhandlungen vornehmen. Ihnen soll der gerichtliche Rechtsschutz nicht ohne Anhörung versagt werden. Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin aber nicht selbst Prozeßhandlungen vorgenommen. Vielmehr sind sowohl im Verwaltungsverfahren wie im Sozialgerichtsprozeß ihre Eltern bzw ihr Vater für sie tätig geworden. Unter diesen Umständen ist nach den für die Beurteilung der Prozeßfähigkeit eindeutigen Bekundungen des medizinischen Sachverständigen und dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 SGG) eine Anhörung der Klägerin selbst nicht erforderlich.

Das Gericht hat den Vater der Klägerin zum besonderen Vertreter bestellt, der die dem Prozeßbevollmächtigten erteilte Prozeßvollmacht bestätigt hat. Mit der Erteilung einer Prozeßvollmacht durch den besonderen Vertreter hat dieser nicht nur die vom Prozeßbevollmächtigten als vollmachtlosem Vertreter vorgenommenen unwirksamen Prozeßhandlungen des Revisionsverfahrens, sondern auch die vom Vater der Klägerin und dem im Berufungsrechtszug von ihm unwirksam bestellten Prozeßbevollmächtigten vorgenommenen Prozeßhandlungen genehmigt. Die Genehmigung unwirksamer Prozeßhandlungen kann nicht auf einzelne Prozeßhandlungen beschränkt werden. Vielmehr erfordert es die Rechtssicherheit, die Prozeßführung als "einheitliches Ganzes" zu behandeln (BGHZ 92, 137, 140 ff mwN).

2.2 Die Zulässigkeit der Berufung unterliegt keinen Bedenken. Zwar ist der Zugang zum Berufungsrechtszug, der hier noch nach dem bis zum 1. März 1993 geltenden Recht zu beurteilen ist (Art 14 Abs 1 Satz 1 Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 ≪BGBl I 50≫), für jeden Einzelanspruch im Rahmen der Rehabilitation gesondert zu prüfen. Dies kann hier jedoch auf sich beruhen, denn aufgrund des gesamten Vorbringens der Klägerin ist klar, daß sie jedenfalls mit dem Anspruch auf Ausbildungsgeld wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum von mehr als 13 Wochen (drei Monaten) geltend macht (§ 144 Abs 1 Nr 2 SGG aF). Die Berufung betrifft damit jedenfalls einen berufungsfähigen Anspruch, so daß für das vorliegende Verfahren - wie noch auszuführen ist - dahinstehen kann, ob die Klägerin auch Ansprüche geltend macht, die nicht berufungsfähig sind.

2.3 Da die Klägerin sich gegen die Bescheide der BA wendet, mit denen über Förderungsleistungen während Maßnahmen im Arbeitstrainingsbereich eines bestimmten Maßnahmeträgers - der Waiblinger Werkstätten des Beigeladenen - ablehnend entschieden worden ist, ist die von ihr erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage die gegebene Klageart (BSG SozR 3-4100 § 58 Nr 6).

3. Die Revision ist nicht begründet, denn die Klägerin erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die von ihr geltend gemachte Förderung im Rahmen der Rehabilitation.

3.1 Formell sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Zwar haben die Eltern bzw der Vater der Klägerin als vollmachtlose Vertreter Leistungsantrag gestellt bzw Widerspruch erhoben. Die 1967 geborene Klägerin war zur Zeit der Antragstellung im Verwaltungsverfahren bereits volljährig, so daß die Eltern mangels entsprechender Bestellung nicht als gesetzliche Vertreter der Klägerin tätig geworden sind. Auch soweit dem Leistungsantrag materiell-rechtliche Bedeutung zukommt, ist dieser Mangel jedoch mit der Genehmigung des Verfahrens durch den vom Gericht bestellten besonderen Vertreter geheilt. In diesem Zusammenhang sind das Verwaltungsverfahren und das gerichtliche Verfahren wegen des einheitlichen Verfahrensziels als Einheit aufzufassen und zu behandeln. Für eine Anfechtungsklage hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) dies ausgesprochen, weil die Heilung von Verfahrensmängeln im gerichtlichen Verfahren andernfalls ohne praktische Auswirkung bliebe (BVerwG ZBR 1978, 376, 377). Unabhängig von der jeweiligen Klageart und dem Ausgang des Verfahrens im Einzelfall fordert die Rechtssicherheit auch eine einheitliche Beurteilung der Wirksamkeit von Verfahrenshandlungen, denen gleichzeitig materiell-rechtliche Bedeutung zukommt. Anhaltspunkte, die eine unterschiedliche Beurteilung in verfahrensrechtlicher Hinsicht einerseits und materiell-rechtlicher Hinsicht andererseits rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

3.2 Materieller Maßstab für die von der Klägerin geltend gemachte Förderung ist § 58 Abs 1a Satz 1 AFG idF des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1497). Danach werden berufsfördernde und ergänzende Leistungen ua zur Teilnahme an Maßnahmen im Arbeitstrainingsbereich anerkannter WfB erbracht, wenn die Maßnahme erforderlich ist, um die Leistungsfähigkeit des Behinderten zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen. Die Fassung der Vorschrift zeigt, daß auch im Rahmen der Rehabilitation nicht ein Anspruch auf Sachleistungen der BA, sondern auf Geldleistungen zur Förderung der Teilnahme an Maßnahmen einer WfB begründet wird. Ein Förderungsanspruch der Klägerin gegen die BA kann damit nur gegeben sein, wenn der Träger der angestrebten Maßnahme bereit ist, den Behinderten in den Arbeitstrainingsbereich aufzunehmen (für die Bestimmung der richtigen Klageart knüpft BSG SozR 3-4100 § 58 Nr 6 an die Leistungsbereitschaft eines bestimmten Maßnahmeträgers an). Diese Bereitschaft besteht nach den Feststellungen des LSG, das dazu ua auf ein Schreiben des Beigeladenen an die Eltern der Klägerin vom 9. Juli 1991 und auf die Schriftsätze des Beigeladenen im sozialgerichtlichen Verfahren Bezug genommen hat, nicht. Der Beigeladene ist lediglich bereit, die Klägerin im Arbeitstrainingsbereich zu betreuen, falls sich ein Personalschlüssel von 1:2 bis 1:3 verwirklichen ließe. Dieser entspricht aber nicht den tatsächlichen Verhältnissen in den Waiblinger Werkstätten des Beigeladenen, in denen nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG im Arbeitstrainingsbereich ein Personalschlüssel von 1:6 gegeben ist.

Den Personalschlüssel für die Tätigkeitsbereiche der WfB kann die BA nicht festlegen - auch nicht mittelbar durch die Entscheidung über Förderungsansprüche von Behinderten. Vielmehr bestimmt der Träger der WfB im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben (§ 54 SchwbG) und der Vorgaben für die einzelnen Tätigkeitsbereiche über die persönlichen und sachlichen Mittel selbst. Die Regelung des Verhältnisses von Fachkräften zur Arbeits- und Berufsförderung sowie Zahl und Zusammensetzung der Behinderten (§ 9 Abs 3 SchwbWV) hat für das Anerkennungsverfahren Bedeutung (§ 57 SchwbG). Sie bestimmt nicht die Voraussetzungen der Förderung von Behinderten durch die BA im Rahmen der Rehabilitation. Aus diesem Grunde kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die von der Revision aufgeworfene Frage der hinreichenden Bestimmtheit des § 57 Abs 3 SchwbG als Ermächtigungsgrundlage der SchwbWV nicht an. Unerheblich ist auch, daß die Klägerin über das Eingangsverfahren hinaus bis zum 2. September 1991 im Arbeitstrainingsbereich der Werkstätte betreut und von der BA gefördert worden ist.

Da Gegenstand des Verfahrens ausschließlich der Förderungsanspruch der Klägerin gegen die BA ist, bedarf es keiner Ausführungen darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen sie einen Anspruch auf Aufnahme in den Arbeitstrainingsbereich der Waiblinger Werkstätten gegen den Beigeladenen hat. Bemerkenswert ist insoweit, daß § 13 Abs 1 Satz 1 SchwbWV den Werkstätten lediglich eine Pflicht zum Angebot und nicht - wie noch der Entwurf der Bundesregierung vorsah (BR-Drucks 554/79 S 7) - zum Abschluß von Verträgen auferlegt (dazu und zu den umstrittenen Rechtsverhältnissen zwischen Werkstatt und Behinderten V. Neumann, Freiheitsgefährdung im kooperativen Sozialstaat, 1992, 325, 342 ff). Ob ein Anspruch der Klägerin gegen den Beigeladenen auf Aufnahme in den Arbeitstrainingsbereich des Beigeladenen ohne Rücksicht auf den bestehenden Personalschlüssel Auswirkungen auf einen Förderungsanspruch gegen die BA haben könnte, kann dahinstehen. Für die Aufnahme in den Arbeitstrainingsbereich und die Förderung einer solchen Maßnahme gilt nach § 54 Abs 3 SchwbG und § 58 Abs 1a Nr 2 Satz 2 AFG der gleiche, sogleich zu erörternde Maßstab. Der Gesetzgeber wollte damit "eine einheitliche Konzeption der WfB für alle Gesetze entwickeln" (BSG SozR 3-4100 § 58 Nr 6 mit Hinweis auf BT-Drucks 7/1515 S 7 f). Die BA und der Beigeladene haben diesen Maßstab im Falle der Klägerin auch übereinstimmend konkretisiert.

3.3 Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Förderung der Klägerin zur Teilnahme an Maßnahmen im Arbeitstrainingsbereich der Waiblinger Werkstätten des Beigeladenen sind wegen mangelnder Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht gegeben. Berufsfördernde und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation setzen nach § 58 Abs 1 iVm § 36 Nr 2 AFG ua voraus, daß der Antragsteller für die angestrebte berufliche Tätigkeit geeignet ist und voraussichtlich mit Erfolg an der Maßnahme teilnehmen wird. Diese allgemeine Förderungsvoraussetzung für Maßnahmen der beruflichen Bildung konkretisiert § 58 Abs 1a Nr 2 Satz 2 AFG dahin, daß Behinderte im Arbeitstrainingsbereich nur gefördert werden, sofern erwartet werden kann, daß sie nach Teilnahme an diesen Maßnahmen in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung iS des § 54 Abs 3 SchwbG zu erbringen. Die Verweisung des Gesetzestextes auf § 52 Abs 3 SchwbG aF beruht darauf, daß der Gesetzgeber versäumt hat, den Gesetzestext an die Bekanntmachung des SchwbG vom 26. August 1986 (BGBl I 1421) redaktionell anzupassen (BSG SozR 3-4100 § 58 Nr 6). Die Vorschrift verlangt - wie das LSG nicht verkannt hat - eine von der BA vorzunehmende und von den Sozialgerichten voll überprüfbare Prognose des vom Behinderten durch das Arbeitstraining zu erwartenden Leistungsvermögens. Ist zu erwarten, daß der Behinderte nach der Teilnahme an dem Arbeitstraining in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen, so ist - bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen im übrigen - der Förderungsanspruch begründet. Ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung ist zu erwarten, wenn der Behinderte an der Herstellung der von diesen Werkstätten vertriebenen Waren und Dienstleistungen durch nützliche Arbeit beteiligt werden kann. Eine solche Arbeitsleistung ist ausreichend, ohne daß es auf ein wirtschaftliches Verhältnis von Personalaufwand und Arbeitsergebnis im Sinne betriebswirtschaftlicher Erwägungen ankommt (BSG SozR 4100 § 58 Nr 14; BSG SozR 3-4100 § 58 Nr 6). Maßgebend ist danach, ob die Klägerin in dem noch für eine Förderung der Teilnahme am Arbeitstrainingsbereich zur Verfügung stehenden weiteren Jahr eine Entwicklung nehmen wird, die sie befähigt, im Werkstattbereich mit einem Personalschlüssel von 1:12 mitzuarbeiten. Diese rechtlichen Maßstäbe hat das LSG nicht verkannt, wobei es noch von dem für die Klägerin günstigeren Personalschlüssel von 1:6 im Arbeitstrainingsbereich ausgegangen ist. Es hat die Erwartung, die Klägerin werde nach dem weiteren Jahr der Betreuung im Arbeitstrainingsbereich der Waiblinger Werkstätten ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen, verneint. Diese Prognose beruht auf Beobachtungen des Leistungsverhaltens der Klägerin im Eingangsverfahren und Arbeitstrainingsbereich, dem Verhalten der Klägerin in der Förder- und Betreuungsgruppe, der sie seit September 1991 angehört, sowie Stellungnahmen von psychologischen und psychiatrischen Sachverständigen. Die Feststellung, wonach die Klägerin praktisch dauernd individueller Zuwendung und Aufsicht bedarf und sich einer sachlichen Tätigkeit, die nicht nur spielerisch ist, nur zuwendet, wenn sie sich an eine Betreuungsperson gewöhnt hat und diese sie ständig betreut, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Sie schließt die Erwartung aus, daß die Klägerin bis zum Ende des Arbeitstrainings unter den Gegebenheiten der Waiblinger Werkstätten eine Entwicklung nehmen wird, die das Mindestmaß an Selbständigkeit und Stetigkeit des Arbeitsverhaltens mit sich bringt, die eine Tätigkeit in dieser mit einem Personalschlüssel von 1:12 ausgestatteten WfB kennzeichnet. An die tatsächlichen Feststellungen des LSG ist der Senat gebunden (§ 163 SGG), denn sie sind nicht mit Revisionsrügen angegriffen.

Die Revision kann danach keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Breith. 1996, 81

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