Entscheidungsstichwort (Thema)

Versagung oder Entziehung im Kindergeldrecht. Verletzung der Mitwirkungspflicht. Wirkung des Leistungsantrags. Verwaltungsentscheidung mit Rückforderungsvorbehalt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Von einem im Gesetz vorgesehenen Rückforderungsvorbehalt darf die Verwaltung nur Gebrauch machen, wenn sie den Vorbehalt auch in den Bewilligungsbescheid aufgenommen hat.

2. Durch die Entziehung der Leistung wegen unterlassener Mitwirkung oder durch Ausübung des in § 11 Abs 3 S 3 BKGG vorgesehenen Rückforderungsvorbehalts wird der Leistungsantrag, soweit er die Differenz zwischen dem Sockelbetrag und dem vollen Kindergeld betrifft, nicht "verbraucht".

 

Orientierungssatz

Die Versagung oder Entziehung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 Abs 1 SGB 1 darf auch im Kindergeldrecht nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen (vgl BSG vom 26.5.1983 10 RKg 13/82 = SozR 1200 § 66 Nr 10).

 

Normenkette

SGB 1 § 66 Abs 1 S 1, § 67; BKGG § 9 Abs 2, § 11 Abs 3 S 3

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 27.06.1989; Aktenzeichen L 3 Kg 9/89)

SG Osnabrück (Entscheidung vom 20.12.1988; Aktenzeichen S 12 Kg 17/86)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit von Januar 1984 bis Juli 1985 das volle Kindergeld zusteht.

Der Kläger bezieht ausschließlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Mit Verfügung vom 16. Februar 1984 bewilligte die Beklagte ihm für seine vier Kinder, geboren zwischen 1970 und 1974, ab Januar 1984 Kindergeld in voller Höhe von 610,- DM monatlich. Mit Schreiben vom 2. August 1984 teilte die Beklagte ihm mit, das Kindergeld sei ab Januar 1984 unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Rückforderung gezahlt worden; ab Juli 1984 werde es ihm vorläufig nur noch in Höhe der Sockelbeträge gezahlt (monatlich 400,- DM). Im Januar 1985 teilte die Beklagte dem Kläger ferner mit, daß das an ihn ab Januar 1984 gezahlte Kindergeld zurückgefordert und von der laufenden Kinderzahlung einbehalten werde, wenn er nicht binnen vier Wochen den Steuerbescheid für 1982 vorlege oder Hinderungsgründe mitteile. Mit Bescheid vom 29. Januar 1985 bewilligte die Beklagte ihm Kindergeld in Höhe der Sockelbeträge ab Januar 1985, da er das im Jahr 1983 erzielte Einkommen nach Aufforderung und Erinnerung nicht nachgewiesen habe. Das Kindergeld werde nur in dieser Höhe so lange bezahlt, bis er nachgewiesen habe, daß ihm höheres Kindergeld zustehe. In diesem Zusammenhang erfolgte ein Hinweis auf § 66 des Allgemeinen Teils des Sozialgesetzbuchs (SGB I). Mit weiterem Bescheid vom 5. März 1985 forderte die Beklagte das die Sockelbeträge überschreitende Kindergeld für das erste Halbjahr 1984 vom Kläger zurück und befriedigte sich insoweit aus den laufenden Kindergeldzahlungen.

Nachdem der Kläger am 26. Februar 1986 den Steuerbescheid für 1982 vom 10. Juli 1985 und den für 1983 vom 16. Oktober 1985 mit der Erklärung vorgelegt hatte, daß diese angefochten worden seien, bewilligte die Beklagte ungekürztes Kindergeld ab August 1985 (Bescheid vom 20. März 1986). Ferner entschied die Beklagte, daß für die vorhergehende Zeit Kindergeld nur in Höhe der Sockelbeträge gezahlt werden könne, weil nach § 9 Abs 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor dem Antragsmonat bewilligt werden dürfe. Mit seinem am 18. April 1986 eingegangenen Widerspruch reichte der Kläger die geänderten Einkommensteuerbescheide für 1982 und 1983 ein. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 23. Juni 1986).

Das Sozialgericht (SG) hat den Bescheid vom 20. März 1986 geändert und die Bescheide vom 5. März 1985 und 23. Juni 1986 aufgehoben sowie die Beklagte dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger das höhere Kindergeld für die Zeit von Januar 1984 bis Juli 1985 zu gewähren. Das Landessozialgericht (LSG) hat die - vom SG zugelassene - Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das vom Kläger und seiner Ehefrau in den Jahren 1982 bis 1983 zu versteuernde Einkommen habe den maßgeblichen Freibetrag nach § 10 Abs 2 BKGG in Höhe von 63.400,- DM (26.600,- DM für den Berechtigten plus 4 mal 9.200,- DM für vier kindergeldrechtlich zu berücksichtigende Kinder) nicht überstiegen. Die Voraussetzungen für das ungeminderte Kindergeld für die Zeit von Januar 1984 bis Juli 1985 seien damit erfüllt. Der geltend gemachte Anspruch scheitere auch nicht am Fehlen eines entsprechenden Antrages. Der Kläger habe seinen Erstantrag auf Kindergeld im Jahre 1972 gestellt und demgemäß aufgrund der Weiterbewilligungsverfügungen, zuletzt vom 16. Februar 1984, Kindergeld für seine vier Kinder bezogen. Der Antrag auf Sozialleistungen beziehe sich auf die gesamte Sozialleistung. Eine Aufteilung des Antrages in einen solchen, der den Anspruchsgrund betreffe, und in einen weiteren, der auf die Höhe der Sozialleistung gerichtet sei, wäre systemwidrig. Demgemäß könne auch das Begehren um die Erhöhung einer dem Grunde nach beantragten und bewilligten Sozialleistung nicht an dem Antragserfordernis scheitern oder zu einer Versagung des höheren Anspruchs nach § 9 Abs 2 BKGG wegen verspäteter Antragstellung führen. Eine andere rechtliche Beurteilung ergebe sich auch nicht aus § 11 Abs 3 Satz 2 und 4 BKGG. Durch den Hinweis im Bescheid vom 29. Januar 1985 und im Schreiben vom Januar 1985 auf eine Mitwirkungspflicht des Klägers und die Folgen mangelnder Mitwirkung nach § 66 SGB I habe die Beklagte die vom Gesetz in § 11 Abs 3 Satz 2 BKGG geforderte vorläufige Festsetzung des Kindergeldes in Höhe der Sockelbeträge bis zur endgültigen Festsetzung nicht zu einer Entscheidung über die vorläufige Versagung des höheren Kindergeldes nach § 66 Abs 1 Satz 1 SGB I mit dem Vorbehalt einer endgültigen Entscheidung bei Nachholung der Mitwirkung nach § 67 SGB I machen dürfen. § 11 Abs 3 Satz 2 und 4 BKGG enthalte eine Spezialregelung, die der bekannten, häufig verspäteten Steuerfestsetzung ohne Prüfung des Grundes der Verspätung Rechnung trage und keinen Raum für eine Anwendung des § 66 SGB I lasse, solange die Steuer nicht endgültig festgesetzt sei. Dies sei bei Erlaß der Bescheide vom 29. Januar 1985 und 5. März 1985 noch nicht der Fall gewesen. Im übrigen könne § 9 Abs 2 BKGG im Falle einer Leistungsversagung nach § 66 SGB I weder unmittelbar noch analog angewendet werden, wenn - wie hier - die erforderliche Mitwirkung später nachgeholt werde. Der § 9 Abs 2 BKGG betreffe nur Fälle einer verspäteten (Erst/Neu-) Antragstellung, dagegen nicht Fälle einer vorübergehenden Leistungsversagung nach § 66 SGB I.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 11 Abs 3 BKGG, 60, 66 und 67 SGB I und § 44 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X) iVm § 20 Abs 5 BKGG und macht geltend: Der Gesetzgeber habe in § 11 Abs 3 BKGG keine Regelung für den Fall getroffen, daß zwar die maßgebliche Steuerfestsetzung erfolge, diese der Beklagten jedoch nicht bekannt werde. Einer Regelung für diese Fälle bedürfe es jedoch, denn einem Leistungsträger sei es nicht zuzumuten, den vorläufigen Charakter seiner Leistungsbewilligung zeitlich unbegrenzt fortdauern zu lassen. Dies gelte insbesondere dann, wenn gemäß § 11 Abs 3 Satz 3 BKGG zunächst für sechs Monate höheres Kindergeld unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt worden sei. Denn die Berechtigten könnten dann die Feststellung der tatsächlich zustehenden Höhe des Anspruchs und die Rückforderung des zuviel gezahlten Kindergeldes durch schlichtes Verweigern ihrer Mitwirkung vereiteln oder zumindest erheblich erschweren. Werde mangels ausdrücklicher Regelung in § 11 Abs 3 BKGG auf die allgemeinen Regelungen der §§ 60, 66, 67 SGB I zurückgegriffen, dann ließen sich unbillige Härten vermeiden. Die Mitwirkungspflicht des Berechtigten bei der Einkommensfeststellung ergebe sich unmittelbar aus § 60 SGB I. Demgegenüber scheide eine unmittelbare Anwendung des § 66 SGB I aus, da diese Vorschrift nach der Interpretation des Bundessozialgerichts (BSG) nur die Versagung von Sozialleistungen für die Zukunft ermögliche. Eine solche Versagung gehe aber im Rahmen des § 11 Abs 3 BKGG ins Leere; denn hier seien immer nur Ansprüche für vergangene Zeiträume betroffen. Seinem Sinngehalt nach sei § 66 SGB I jedoch auf diese Fallgestaltung entsprechend anwendbar. Denn durch die fehlende Mitwirkung des Berechtigten, dh die Nichtvorlage des Steuerbescheides oder der Mitteilung, daß dieser noch nicht ergangen bzw noch nicht bestandskräftig sei, werde der Beklagten die Feststellung der endgültigen Höhe des Kindergeldanspruchs bzw die Feststellung, ob eine abschließende Entscheidung getroffen werden könne, erheblich erschwert. Hole der Berechtigte zu einem späteren Zeitpunkt die erforderliche Mitwirkung nach, sei konsequenterweise in entsprechender Anwendung des § 67 SGB I darüber zu entscheiden, ob das höhere Kindergeld ganz oder teilweise für das Leistungsjahr nachgezahlt werden könne. Diese Ermessensentscheidung hänge im wesentlichen davon ab, welche Gründe für die verspätete Mitwirkung maßgeblich gewesen seien. Trage der Berechtigte keine oder nur unzureichende Gründe für sein Versäumnis vor, sei die Beklagte befugt, die rückwirkende Gewährung der höheren Leistung zu versagen, sofern der Betroffene hierdurch nicht in wirtschaftliche Not gerate (vgl Urteil des Bundesverwaltungsgerichts -BVerwG- vom 18. Januar 1985 - 5 C 133.81 -). Diese Rechtsprechung des BVerwG zu den Mitwirkungspflichten eines Berechtigten bei der Feststellung des einkommensabhängigen Anspruchs auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sei ohne weiteres auf die einkommensabhängige Zahlung des Kindergeldes übertragbar. Sei nach diesen Grundsätzen eine rückwirkende Zahlung des höheren Kindergeldes abzulehnen, könne auch - wie schon in den Vorinstanzen vorgetragen - der in § 9 Abs 2 BKGG enthaltene Rechtsgedanke zugunsten des Berechtigten berücksichtigt werden. Danach sei Kindergeld unabhängig von den Gründen für eine verspätete Antragstellung für sechs Monate vor dem Monat der Antragstellung rückwirkend zu bewilligen.

Bei dieser Rechtslage seien die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Sie, die Beklagte, habe den Kläger ordnungsgemäß aufgefordert, für die Leistungsjahre 1984 und 1985 die jeweils maßgeblichen Steuerbescheide vorzulegen oder die Hinderungsgründe mitzuteilen. Er sei auch auf die möglichen Folgen einer fehlenden Mitwirkung hingewiesen worden. Der Berechtigte habe zu keinem Zeitpunkt Gründe vorgetragen, warum er die geforderte Mitwirkungshandlung nicht innerhalb der ausreichend bemessenen Frist erbracht habe. Hierzu hätte es nur der Mitteilung bedurft, daß die betreffenden Steuerbescheide noch nicht ergangen seien. Eine solch einfache Mitwirkungshandlung sei jedem Berechtigten zumutbar. Eine andere Entscheidung im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraums wäre nur dann möglich gewesen, wenn der Kläger zB durch schwere Erkrankung an der Mitwirkung gehindert gewesen wäre. Selbst wenn der erkennende Senat der Rechtsauffassung des LSG hinsichtlich der Auslegung des § 11 Abs 3 BKGG und der Anwendbarkeit der §§ 66, 67 SGB I folgen sollte, könnte die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Denn die Bescheide vom 29. Januar und 5. März 1985, mit denen die Kindergeldgewährung auf die Sockelbeträge gemäß § 10 Abs 2 BKGG begrenzt worden sei, seien bestandskräftig geworden und könnten nur gemäß § 44 Abs 1 SGB X aufgehoben werden. Diese Entscheidung stehe gemäß § 20 Abs 5 BKGG im behördlichen Ermessen und könne nicht von den Gerichten getroffen werden, zumal Anhaltspunkte für eine etwaige Ermessensreduzierung auf Null nicht erkennbar seien. Die Vorinstanzen hätten daher allenfalls das Begehren des Klägers auf Zahlung des ungeminderten Kindergeldes für den streitigen Zeitraum als Antrag gemäß § 44 Abs 1 SGB X werten und sie, die Beklagte, zur Bescheidung dieses Antrages verpflichten können.

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 27. Juni 1989 und des Sozialgerichts Osnabrück vom 20. Dezember 1988 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat die Berufung zu Recht zurückgewiesen.

Das Klagebegehren richtet sich darauf, den Bescheid vom 20. März 1986 abzuändern und die Bescheide vom 5. März 1985 und 23. Juni 1986 aufzuheben sowie die Beklagte dem Grunde nach zu verurteilen, dem Kläger das höhere Kindergeld für die Zeit von Januar 1984 bis Juli 1985 zu gewähren. Nach der Formulierung des Klageantrags in erster Instanz ist davon auszugehen, daß der Kläger eine Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erhoben hat. Dieser Klage durfte das SG nur stattgeben, wenn die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind und ein Rechtsanspruch auf die Zahlung des höheren Kindergeldes für die Zeit von Januar 1984 bis Juli 1985 bestand. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

1.

Der Senat kann offenlassen, ob die Beklagte mit dem Bescheid vom 5. März 1985 dem Kläger die schon gewährten Leistungen nach § 66 SGB I entzogen oder ob sie wegen der nach ihrer Auffassung vorliegenden Verletzung der Mitwirkungspflicht von dem gesetzlichen Vorbehalt der Rückforderung (§ 11 Abs 3 Satz 3 BKGG) Gebrauch gemacht hat. In beiden Fällen ist die Verwaltungsentscheidung rechtswidrig und der Kläger hat ihre Aufhebung zu Recht verlangt.

a)

Sieht man den Bescheid vom 5. März 1985 als Entscheidung nach § 66 SGB I an, so hat er Bindungswirkung (§ 77 SGG) erlangt. Der Bescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen, und der Kläger hat die Entscheidung nicht innerhalb der Widerspruchsfrist angefochten. Der Annahme des Eintritts der Bindungswirkung steht die Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. Mai 1988 - 10 RKg 3/87 - (BSGE 63, 167, 170) nicht entgegen. Darin hat der Senat zwar ausgeführt, daß bis zur Feststellung des maßgeblichen Einkommens des Berechtigten in den Fällen des § 11 Abs 3 BKGG nach dem Willen des Gesetzgebers in der Regel über den Kindergeldantrag nicht abschließend entschieden werden könne. Es erfolge nur eine Teilentscheidung hinsichtlich der Sockelbeträge. Mit der Entscheidung über die Bewilligung des Sockelbetrages dürfe deshalb auch nicht gleichzeitig der Antrag auf ein höheres Kindergeld abgelehnt werden, sondern der Anspruch bleibe insoweit zunächst unerfüllt. Alle Maßnahmen, die die Kindergeldkasse vor Feststellung des maßgeblichen Einkommens hinsichtlich der Differenz zwischen dem Sockelbetrag und dem vollen Kindergeldbetrag treffe, dürften - wie in dem Urteil vom 17. Mai 1988 hervorgehoben wird - nur vorläufig ergehen und schlössen eine endgültige Entscheidung zugunsten des Berechtigten in keiner Weise aus (BSG, aaO, S 170). Diese Ausführungen betreffen indessen allein die nach §§ 10 und 11 BKGG zu erlassenden Entscheidungen. Bei unterlassener Mitwirkung kann dagegen bindend entschieden werden, daß die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagt oder entzogen wird, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind (§ 66 SGB I).

Trotz der eingetretenen Bindungswirkung hat das SG den Bescheid vom 5. März 1985 zu Recht aufgehoben. Dies folgt aus § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X iVm § 20 Abs 5 BKGG. Danach kann ein Verwaltungsakt im Kindergeldrecht auf Verlangen des Betroffenen oder von Amts wegen ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn sich im Einzelfall ergibt, daß der Erlaß des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

Der Bescheid vom 5. März 1985 ist rechtswidrig. Er läßt sich nicht auf die darin erwähnten Vorschriften der §§ 60 und 66 SGB I stützen; denn die Versagung oder Entziehung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 Abs 1 SGB I darf auch im Kindergeldrecht nicht - wie hier geschehen - rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen (BSG SozR 1200 § 66 Nr 10).

Infolge der rückwirkenden Aufhebung des mit der Verfügung vom 16. Februar 1984 bewilligten über den Sockelbetrag hinausgehenden Kindergeldes hatte die Beklagte ihm zu Unrecht für das 1. Halbjahr 1984 auch Sozialleistungen nicht erbracht. Denn das zunächst für das 1. Halbjahr 1984 gezahlte höhere Kindergeld ist mit laufenden Kindergeldzahlungen verrechnet worden. Im übrigen stand dem Kläger - wie das LSG zu Recht ausgeführt hat - aufgrund seines durch den Steuerbescheid für 1982 vom 10. Juli 1985 nachgewiesenen geringen Einkommens das höhere Kindergeld für das Jahr 1984 zu.

Die Aufhebung des Bescheides vom 5. März 1985 und die Verurteilung der Beklagten zur Nachzahlung des höheren Kindergeldes für das 1. Halbjahr 1984 ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß nach § 20 Abs 5 Halbsatz 2 BKGG der Verwaltung hinsichtlich der Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit ein Ermessensspielraum ("kann") eingeräumt ist. Denn das Ermessen hat sich hier auf Null reduziert. Nach dem Inhalt der angefochtenen Bescheide hat die Beklagte dem Kläger nur deshalb das höhere Kindergeld für die Zeit von Januar 1984 bis Juli 1985 nicht gewährt, weil sie sich durch § 9 Abs 2 BKGG daran gehindert sah. Sonstige Ermessensgründe, die gegen die Rücknahme des Bescheides vom 5. März 1985 gesprochen hätten, sind nicht ersichtlich.

§ 9 Abs 2 BKGG rechtfertigte die ablehnende Entscheidung ebenfalls nicht. Nach der genannten Vorschrift wird das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Im vorliegenden Falle lag bereits ab Januar 1984 ein Antrag auf das volle Kindergeld vor. Deshalb hatte die Beklagte zunächst auch das höhere Kindergeld bewilligt. Dieser Antrag hat sich durch die Entscheidung vom 5. März 1985 nicht erledigt. Die Versagung oder Entziehung nach § 66 Abs 1 SGB I - selbst wenn sie durch bindenden Bescheid erfolgt - läßt den Leistungsantrag unberührt. Hierfür spricht schon der Wortlaut des § 66 Abs 1 Satz 1 SGB I. Danach kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung "bis" zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. Holt der Berechtigte später die Mitwirkung nach, so muß die Verwaltung gemäß § 67 SGB I, ohne daß ein neuer Leistungsantrag zu stellen wäre, im Wege der Ermessensentscheidung ("kann") darüber befinden, ob die beantragten Sozialleistungen nachträglich ganz oder teilweise zu erbringen sind. Der Leistungsantrag wird mithin auch bei einer Entziehung wegen unterlassener Mitwirkung nicht "verbraucht". Der Rechtsgedanke des § 9 Abs 2 BKGG läßt sich auf § 67 SGB I auch nicht analog anwenden. Anderenfalls würde die Ermessensentscheidung der Behörde in unzulässiger Weise eingeschränkt (LSG Niedersachsen, Urteil vom 24. Juni 1986 - L 3 Kg 6/86 - Breithaupt 1986, S 979 ff; so auch Wickenhagen-Krebs, Bundeskindergeldgesetz, Kommentar, Bd 2, § 9 RdNr 27).

b)

Sollte der Bescheid vom 5. März 1985 dagegen nur als Verwaltungsentscheidung zur Ausübung des Rückforderungsvorbehalts anzusehen sein, dann wäre der Bescheid nach den schon erwähnten, im Urteil des erkennenden Senats vom 17. Mai 1988 (aaO) entwickelten Grundsätzen zu §§ 10 und 11 BKGG nicht bindend geworden. Es hätte sich vielmehr nur um einen vorläufigen Verwaltungsakt gehandelt, dessen Aufhebung jedenfalls mit der Vorlage des Steuerbescheides für 1982 verlangt werden konnte.

Für diese Auslegung des Bescheides vom 5. März 1985 spricht die darin ua enthaltene Begründung, der von Januar bis Juni 1984 über die Sockelbeträge hinausgehende Kindergeldbetrag sei unter dem Vorbehalt der Rückforderung vorläufig gezahlt worden. Nach den mit der Revision nicht angegriffenen Tatsachenfeststellungen des LSG, an die der Senat gemäß § 163 SGG gebunden ist, enthielt die für den genannten Zeitraum maßgebliche Bewilligungsverfügung jedoch keinen solchen Vorbehalt. Vielmehr hatte die Beklagte den Kläger lediglich nach Ablauf des Zeitraums, für den die Rückforderung erfolgte, mit Schreiben vom 2. August 1984 auf den gesetzlichen Vorbehalt des § 11 Abs 3 Satz 3 BKGG hingewiesen. Als Rechtsgrundlage für den Rückforderungs- und Aufrechnungsbescheid war dies aber nicht ausreichend. Die Bewilligung selbst muß den Rückforderungsvorbehalt enthalten (vgl dazu BSGE 37, 155, 158; 42, 184, 189; 45, 38, 41; 48, 120, 125), dh die Verwaltung hat nur die Möglichkeit, von einem im Gesetz vorgeschriebenen Rückforderungsvorbehalt Gebrauch zu machen, wenn sie in den begünstigenden Verwaltungsakt eine entsprechende Nebenbestimmung aufgenommen hat (s auch Hauck/Haines, SGB X 1,2, Kommentar § 32 RdNr 9). Das ist hier nicht geschehen.

Der Bescheid vom 5. März 1985 war - bei Auslegung als Bescheid zur Ausübung eines Rückforderungsvorbehalts - also schon aus diesem Grunde rechtswidrig und mußte aufgehoben werden.

Hätte die Beklagte aber nur in Ausübung des gesetzlichen Rückforderungsvorbehalts gehandelt, dann käme eine Erledigung des den Leistungen zugrundeliegenden Antrags schon deshalb nicht in Betracht, weil alle Entscheidungen, die das über den Sockelbetrag hinausgehende Kindergeld betreffen und vor Eingang des Steuerbescheides erlassen werden, nur vorläufiger Natur sind (BSGE 63, 167, 170). Sie verbrauchen den Kindergeldantrag nicht, so daß sich die Beklagte im Hinblick auf diese "Zwischenentscheidungen" nicht auf § 9 Abs 2 BKGG berufen kann.

2.

Die Beklagte war auch - wie die Vorinstanzen zu Recht angenommen haben - zur Leistung zu verurteilen. Für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1984 war zwar die vorbehaltlose Bewilligungsverfügung vom 16. Februar 1984 nach Aufhebung des Bescheides vom 5. März 1985 wieder wirksam geworden. Die Verurteilung dient indessen der Klarstellung.

Für die Zeit danach hat die Beklagte dem Kläger unter Abänderung der Bewilligungsverfügung vom 16. Februar 1984 - ohne daß diese Änderung angefochten war - nur noch Kindergeld in Höhe der Sockelbeträge gewährt. Da der Kläger aber - wie das LSG weiter zu Recht ausgeführt hat - aufgrund der Steuerbescheide für 1982 und 1983 die Anspruchsvoraussetzungen für das volle Kindergeld erfüllt, ist ihm auch für die Zeit von Juli 1984 bis Juli 1985 noch die Differenz zwischen den Sockelbeträgen und dem ungekürzten Kindergeld zu zahlen.

Die Weitergewährung des Kindergeldes ab Juli 1984 lediglich in Höhe der Sockelbeträge beruhte zwar auf der bindend gewordenen Änderung der Bewilligungsverfügung vom 16. Februar 1984 und für die Zeit ab Januar 1985 auf dem ebenfalls nicht angefochtenen Bescheid vom 29. Januar 1985. Bei diesen Entscheidungen handelte es sich jedoch nur um vorläufige Regelungen nach den §§ 10 und 11 BKGG, so daß sie der Verurteilung der Beklagten zur Leistung für den streitigen Zeitraum ebensowenig entgegenstehen wie die Vorschrift des § 9 Abs 2 BKGG.

Die Revision der Beklagten konnte nach alledem keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649458

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