Beteiligte

1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

2. Bundesanstalt für Arbeit

AOK - Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 3. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat den Beigeladenen zu 3) bis 10) die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Die Beigeladenen zu 3) bis 10) sind bei der klagenden Bank als Angestellte versicherungs- und beitragspflichtig beschäftigt und Mitglieder der beklagten Krankenkasse. Sie werden nach dem Manteltarifvertrag für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken vergütet. Als die Klägerin feststellte, daß diese Angestellten aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung nach einer höheren als der ihrer Tätigkeit entsprechenden Tarifgruppe bezahlt wurden, schloß sie mit ihnen zur Vermeidung einer Änderungskündigung im Jahre 1993 Änderungsverträge. Darin wurde für die Zukunft eine Rückführung auf die tarifliche Einstufung gegen Zahlung einer einmaligen Abfindung vereinbart, die zurückzuzahlen war, sofern der Angestellte das Arbeitsverhältnis innerhalb von fünf Jahren kündigte. Die Abfindungen wurden aus einem Prozentsatz des pauschalierten Einkommensverlustes des Angestellten bis zum Ende seiner Lebensarbeitszeit errechnet und betrugen zwischen knapp 5.000 DM und 31.500 DM. Sie wurden im Januar 1993, die Abfindung für die Beigeladene zu 3) im September 1993 gezahlt.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 9. Juli 1996 die Beitragspflicht der jeweils an die Beigeladenen zu 3) bis 10) gezahlten Abfindung in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fest und forderte entsprechend einer dem Bescheid beigefügten Aufstellung Beiträge in Höhe von insgesamt 21.440,56 DM nach. Bei den Abfindungen handele es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 des Sozialgesetzbuchs – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV). Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 1996 zurück.

Das Sozialgericht (SG) hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Beigeladene zu 1), die Bundesanstalt für Arbeit (Beigeladene zu 2) und die betroffenen Angestellten beigeladen. Es hat die Klage sodann mit Urteil vom 3. Dezember 1997 abgewiesen. Die Abfindungen seien beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Sie seien mit beitragsfreien Abfindungen, die als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt würden, nicht vergleichbar.

Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 14 Abs 1 SGB IV.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des SG vom 3. Dezember 1997 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Juli 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 1996 aufzuheben und festzustellen, daß die von der Klägerin im Jahr 1993 den Beigeladenen zu 3) bis 10) gezahlten Abfindungen beitragsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind.

Die Beklagte und die Beigeladene zu 2) beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Sie halten das Urteil des SG für zutreffend.

Die Beigeladene zu 1) sowie die Beigeladenen zu 3) bis 10) haben sich zur Sache nicht geäußert.

II

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig.

Die Beigeladenen zu 3) bis 10) stehen nach den nicht angegriffenen Feststellungen des SG in versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen zur Klägerin. Daher sind aus ihrem Arbeitsentgelt Beiträge zu entrichten. Dies ergab sich im Jahr 1993 für die Krankenversicherung aus § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 1 des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), für die Rentenversicherung aus § 162 Nr 1 des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) und für die Arbeitslosenversicherung aus § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). In den genannten Versicherungszweigen sind nach § 14 Abs 1 SGB IV (in der Arbeitslosenversicherung iVm § 173a AFG) Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Die den Beigeladenen zu 3) bis 10) gezahlten Abfindungen sind Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 SGB IV. Denn es handelt sich um einmalige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die „im Zusammenhang mit ihr” erzielt wurden.

Die weite Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts in § 14 Abs 1 SGB IV erfaßt solche Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen (vgl BSGE 60, 39, 40 = SozR 2200 § 571 Nr 25; BSG SozR 2100 § 14 Nr 19 S 17). Hierzu gehören die Gegenleistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten für eine konkret zu ermittelnde Arbeitsleistung des Beschäftigten (vgl BSGE 8, 278, 283; BSGE 20, 6, 9 = SozR Nr 41 zu § 165 RVO) und solche Vergütungen, die zugleich einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeit schaffen sollen, wie Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen und sonstige Vorteile (vgl BSG SozR 2100 § 14 Nr 19). Ebenso erfaßt werden Zahlungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das Urlaubsgeld (vgl Merten in GK-SGB IV, § 14 RdNr 54). Darüber hinaus hat der Senat Einnahmen als im Zusammenhang mit einer Beschäftigung erzielt und damit als Arbeitsentgelt angesehen, die aus einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen eines sog einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses zufließen (vgl BSG SozR 3-2400 § 14 Nr 8 mwN; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr 15). Schließlich hat der Senat in seinem Urteil vom 21. Februar 1990 (BSGE 66, 219 = SozR 3-2400 § 14 Nr 2) ausgesprochen, daß auch Zahlungen, die anläßlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind, soweit sie sich zeitlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lassen, dh auf die Zeit der Beschäftigung und der Versicherungspflicht entfallen. Er hat daher Zahlungen von rückständigem Arbeitsentgelt anläßlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozeß dem Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugerechnet, selbst wenn sie von den Beteiligten als „Abfindungen” bezeichnet wurden und unabhängig davon, ob ihre Zahlung vor oder nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden war (vgl Urteile vom 21. Februar 1990 - 12 RK 65/87 - USK 9016; vom 25. Oktober 1990 - 12 RK 40/89 - USK 9055).

Diese Rechtsprechung ist nunmehr dahin zu ergänzen, daß auch solche Abfindungen Arbeitsentgelt sind, die bei Fortsetzung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach einer Änderungskündigung oder nach einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrages als Gegenleistung für die Verschlechterung von Arbeitsbedingungen gezahlt werden. Es kann sich dabei wie im vorliegenden Verfahren um Abfindungen wegen der Rückführung auf die tarifliche Einstufung handeln, aber auch um Abfindungen für die Umsetzung in einen anderen Betriebsteil, auf einen schlechter bezahlten oder geringer qualifizierten Arbeitsplatz, für eine Verringerung der Arbeitszeit (vgl das Urteil des Senats vom 28. Januar 1999 - B 12 KR 14/98 R, zur Veröffentlichung vorgesehen) oder den Fortfall bzw die Herabsetzung von Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Gewinnbeteiligungen. Bietet der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an und wird diese Änderungskündigung als solche rechtswirksam, so wird das bisherige Arbeitsverhältnis unter den geänderten Bedingungen fortgesetzt. Gleiches gilt, wenn die Arbeitsbedingungen einvernehmlich geändert werden. Das fortbestehende Arbeitsverhältnis begründet die Fortdauer der Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Die Abfindung wäre ohne die bisherige Beschäftigung und deren Fortsetzung zu den geänderten Arbeitsbedingungen nicht vereinbart und gezahlt worden. Sie ersetzt in Form einer pauschalierten Abgeltung einen Teil der Vergütung, die ohne Änderung der Arbeitsbedingungen zu zahlen und als Arbeitsentgelt beitragspflichtig gewesen wäre. Ausgleichszahlungen wegen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen im weiterbestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis wären zweifelsfrei Arbeitsentgelt und unterlägen der Beitragspflicht, wenn das früher höhere Arbeitsentgelt stufenweise abgeschmolzen und so auf den letztlich niedrigeren Betrag zurückgeführt oder wenn das für die geänderte Beschäftigung zu zahlende Arbeitsentgelt vorübergehend um die Differenz zum bisherigen Arbeitsentgelt aufgestockt worden wäre. Dann ist jedoch keine andere Beurteilung angezeigt, wenn solche Ausgleichsleistungen während der andauernden versicherungspflichtigen Beschäftigung in Form einer einmaligen Abfindung für den Verlust eines solchen Verdienstes gezahlt werden. Vielmehr hat dann auch eine derartige Abfindung rechtlich die Eigenschaft von Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 SGB IV.

Die Rechtsprechung, nach der „echte” Abfindungen, die wegen Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, zeitlich nicht der früheren Beschäftigung zuzuordnen und ihr nicht als Arbeitsentgelt zuzurechnen sind (BSGE 66, 219 = SozR 3-2400 § 14 Nr 2 mwN), ist hier nicht einschlägig. Die echten Abfindungen sind lediglich deshalb nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt aus der bisherigen Beschäftigung zugerechnet worden, weil sie für eine Zeit nach Ende der Beschäftigung und der Versicherungspflicht gezahlt werden. Das trifft auf Abfindungen wegen der Verschlechterung von Arbeitsbedingungen nicht zu. Sie werden für Zeiten der weiterbestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung erbracht und sind dieser als Arbeitsentgelt zurechenbar.

Für die von der Klägerin wegen einer Rückstufung auf die tarifliche Einstufung gewährten Abfindungen gilt nicht deshalb etwas anderes, weil ihr Zweck im wesentlichen demjenigen einer Abfindung wegen Beendigung der Beschäftigung entspricht. Beide Abfindungen werden als Entschädigung für künftig entfallende Verdienstmöglichkeiten gezahlt. Während diese Zweckbestimmung die Zurechnung der Ausgleichszahlung wegen Beendigung der Beschäftigung zum Arbeitsentgelt verhindert, weil eine zeitliche Rückbeziehung auf die frühere versicherungspflichtige Beschäftigung hiermit nicht vereinbar ist und ein Beschäftigungsverhältnis in der Zukunft fehlt (vgl BSGE 66, 219, 221 = SozR 3-2400 § 14 Nr 2 S 3/4), ist hier ein weiterbestehendes Beschäftigungsverhältnis vorhanden, dem die Abfindung nach ihrem Zweck zeitlich zugeordnet werden kann. Diese Zuordnung ist sachgerecht. Die umfassende Berücksichtigung aller im Zusammenhang mit der versicherungspflichtigen Beschäftigung stehenden Einnahmen als Arbeitsentgelt führt zur Beitragserhebung nach dem Bruttoentgelt und der danach unterstellten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschäftigten. Dies entspricht dem das Beitragsrecht in der Sozialversicherung bestimmenden Solidaritätsprinzip und dient jedenfalls in der Rentenversicherung der Sicherung höherer Leistungsansprüche.

Abfindungen wegen der Verschlechterung von Arbeitsbedingungen bei weiterbestehendem Dienstverhältnis werden auch im Steuerrecht anders behandelt als Abfindungen bei Auflösung des Dienstverhältnisses. Beide Abfindungen unterliegen nach § 2 Abs 1 Nr 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich der Einkommensteuer (§ 19 Abs 1 EStG). Steuerfrei sind nach § 3 Nr 9 EStG bis zur Höhe bestimmter Freibeträge nur Abfindungen, die wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlt werden. Für Abfindungen bei weiterbestehendem Dienstverhältnis ist Steuerfreiheit im Einkommensteuerrecht nicht vorgesehen (vgl BFHE 148, 257; 161, 372; 183, 532). Soweit die Abfindungen ohne Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 24 Nr 1 Buchst a oder b iVm § 34 EStG als außerordentliche Einkünfte behandelt werden, betrifft das nur den Steuertarif; die darauf entfallende Einkommensteuer ist nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen (vgl BFHE 185, 429). Diese steuerliche Vergünstigung, mit der insbesondere die Härten des progressiven Steuertarifs (vgl § 32a EStG) bei Einmalzahlungen (Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraums) gemildert werden, hat keine Auswirkungen auf das Beitragsrecht. Die im Steuerrecht ohne die Vergünstigung auftretenden Härten können hier wegen des von der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen unabhängigen Beitragssatzes nicht entstehen.

Die Vorschrift des § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV), die für den Bereich der Sozialversicherung auf das Steuerrecht Bezug nimmt und einmalige Einnahmen von der Zurechnung zum Arbeitsentgelt ausnimmt, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 ArEV nichts anderes ergibt, findet wegen der fehlenden Steuerfreiheit von Abfindungen ohne Beendigung des Dienstverhältnisses hier keine Anwendung. Die Vorschrift des § 1 ArEV kann auch nicht entsprechend angewendet werden, weil darin eine unzulässige Überschreitung der gesetzlichen Ermächtigung des § 17 Abs 1 Satz 1 SGB IV läge, die eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts verlangt (§ 17 Abs 1 Satz 2 SGB IV).

Beitragsrechtlich hat die Beklagte die im Jahre 1993 gezahlten Abfindungen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne der damals geltenden Vorschriften behandelt und sie dementsprechend auch auf frühere Monate verteilt (für die Krankenversicherung § 227 SGB V, für die Arbeitslosenversicherung iVm § 175 Abs 1 Satz 2 AFG, für die Rentenversicherung § 164 SGB VI; seit 1997 einheitlich § 23a SGB IV). Dieses ist zutreffend, weil die Abfindungen zwar dem Arbeitsentgelt zuzurechnen waren, aber nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt wurden. Ihre Höhe war vielmehr von der Arbeitsleistung in einem konkreten Entgeltabrechnungszeitraum unabhängig, wurde aus einem Prozentsatz des pauschalierten Einkommensverlustes jedes Angestellten bis zum Ende seiner Lebensarbeitszeit errechnet und sollte einen Ausgleich für die künftig entgehenden Verdienstmöglichkeiten schaffen. Solche „Einmalzahlungen” werden nach Maßgabe der genannten Vorschriften beitragsrechtlich allgemein dem Entgeltabrechnungszeitraum der Zahlung und der Vergangenheit zugeordnet, auch wenn der Zweck der Einmalzahlung im Einzelfall eher zukunftsgerichtet ist.

Die Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

BB 1999, 1928

NWB 1999, 586

NZA 1999, 644

NZA 1999, 972

ZAP 1999, 209

AP, 0

SGb 1999, 250

Breith. 1999, 919

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