Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachteilsausgleich nach dem sächsischen Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldgesetzes und anderer Nachteilsausgleiche. verspätete Antragstellung nach Gesetzesänderung. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Pflichtverletzung. Spontanberatung. Beratungspflicht. interne Zurechnung. Verwaltungsträger

 

Leitsatz (amtlich)

Das Jugendamt trifft im Rahmen der Erstellung eines Hilfeplans nach § 36 SGB 8 keine Pflicht, den Jugendlichen von Amts wegen auf Leistungen nach einem Landesblindengeldgesetz hinzuweisen.

 

Orientierungssatz

Keine Verletzung der Beratungspflicht nach § 14 SGB 1, wenn das Amt für Familie und Soziales anlässlich der Beantragung einer Wertmarke für die Freifahrtberechtigung den Antragsteller nicht darüber beraten hat, dass dieser nach einer Gesetzesänderung, die zu jener Zeit unmittelbar bevorstand, zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen (hier: BliGG SN) zählen werde.

 

Normenkette

SGB 1 §§ 13-14; BliGG SN § 1 Abs. 3 Fassung: 1995-12-11, § 2 Abs. 4 Fassung: 1995-12-11, § 4 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1995-12-11, Abs. 1 Fassung: 1995-12-11; SGB 8 § 36 Abs. 2 S. 2; SGB VIII § 37 Abs. 2 S. 1, § 53 Abs. 2; SGB 10 § 27 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

Sächsisches LSG (Urteil vom 11.10.2001; Aktenzeichen L 2 BL 2/99)

SG Dresden (Urteil vom 19.10.1998; Aktenzeichen S 12 BL 6/98)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung eines Nachteilsausgleichs für schwerstbehinderte Kinder für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 31. Oktober 1997 nach dem Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche vom 11. Februar 1992 (LBlindG, SächsGVBl S 53 idF des Gesetzes vom 11. Dezember 1995, SächsGVBl S 385).

Der im Jahre 1980 geborene Kläger ist schwerbehindert. Im Jahre 1993 stellte der Beklagte einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Merkzeichen G, H und B fest. Zum 1. Januar 1996 wurde das LBlindG novelliert. Das Gesetz, das zunächst nur Leistungen für Blinde vorgesehen hatte, bezog ab diesem Zeitpunkt auch Gehörlose, schwerstbehinderte Kinder und Sehschwache ein. Diese Änderung des LBlindG war durch den Sächsischen Landtag am 17. November 1995 beschlossen und im SächsGVBl am 12. Dezember 1995 verkündet worden. Nach der Neuregelung wurde der Nachteilsausgleich zum 1. Januar 1996 nur auf Antrag gewährt.

Einen solchen Antrag stellte der Kläger erstmals am 26. November 1997. Der Beklagte bewilligte daraufhin den Nachteilsausgleich ab 1. November 1997 (Bescheid vom 11. Dezember 1997). Der Widerspruch, mit dem auch Leistungen ab Januar 1996 begehrt wurden, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 1998). Der Beklagte verwies auf § 4 Abs 2 Satz 1 LBlindG, nach dem Leistungen frühestens ab dem Monat der Antragstellung erbracht werden.

Das Sozialgericht (SG) Dresden hob diese Bescheide auf und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger den Nachteilsausgleich bereits ab 1. Januar 1996 zu gewähren. Der Kläger hatte bereits am 24. November 1995 beim Beklagten die erneute Ausstellung eines Beiblatts zum Schwerbehindertenausweis für die Freifahrtberechtigung mit Wertmarke ab Dezember 1995 beantragt. In der für Schwerbehindertenangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes für Familie und Soziales Dresden (AFS) ist dieser Antrag am 27. November 1995 eingegangen und wurde am 28. November 1995 bearbeitet. Der Versand des Beiblatts mit Wertmarke erfolgte am 30. November 1995. Das SG ging in seinem Urteil davon aus, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, anlässlich dieses Antrags auf Ausstellung eines Ausweisblatts mit Wertmarke, den Kläger spontan über die Leistung nach dem LBlindG zu informieren. Bei der Bearbeitung dieses Antrags sei die Antragstellung für einen Nachteilsausgleich als offensichtlich zweckmäßige Gestaltungsmöglichkeit klar zu Tage getreten, sodass eine Spontanberatung angezeigt gewesen wäre. Nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs stehe dem Kläger daher ab Januar 1996 der Nachteilsausgleich zu.

Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er vor allem darauf verwiesen hat, dass bei der Verlängerung der Wertmarke lediglich ein Kurzantrag eingereicht werde. Auf diesem seien neben dem Namen und dem Geburtsdatum als relevante Daten nur noch das Datum des Gültigkeitsbeginns der Wertmarke enthalten. Bei der Ausgabe der Wertmarke handele es sich um eine Routinebearbeitung, bei der aus zeitlichen und arbeitstechnischen Gründen nicht verlangt werden könne, dass über den konkreten Anlass hinaus mit diesem Vorgang nicht im Zusammenhang stehende Nachforschungen über etwaige Rechte des Antragstellers angestellt würden. Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 11. Oktober 2001 die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anlass zur Spontanberatung habe bei dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweisblatts mit Wertmarke nicht bestanden. Die beratungserheblichen Daten erschlössen sich erst bei einem zusätzlichen, für die Ausstellung der Wertmarke nicht erforderlichen Arbeitsgang. Jedoch läge an anderer Stelle ein doppelter Beratungsfehler vor. Das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales (SLAFS) hätte über das Sächsische Landesjugendamt das Jugendamt (JA) Dresden über die Änderung des LBlindG informieren müssen. Am 15. Januar 1996 sei zwischen Vertretern des örtlichen JA mit der damaligen Pflegemutter des Klägers und dem Kläger ein Hilfeplan (vgl § 36 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe ≪SGB VIII≫) eingehend erörtert worden. Dabei sei es um das Sozialverhalten des Klägers sowie seine schulische und psychosoziale Entwicklung gegangen. Das JA habe auf der Grundlage einer Information durch das SLAFS den Kläger am 15. Januar 1996 über die eingetretene Rechtsänderung im LBlindG beraten müssen. Zwischen den beiden Behörden bestehe sowohl eine organisatorische als auch eine sachliche Funktionseinheit. Die organisatorische Klammer bilde der Freistaat Sachsen, der als überörtlicher Träger der Jugendhilfe ein Landesjugendamt zu errichten habe. Die sachliche Funktionseinheit werde über § 85 Abs 2 Nr 1 SGB VIII vermittelt. Im Hinblick auf die übereinstimmende Funktion der Leistungen der Jugendhilfe und des Nachteilsausgleichs für schwerstbehinderte Kinder nach dem LBlindG (Hinweis auf § 1 Abs 3 Nr 1 SGB VIII bzw § 1 Abs 3 LBlindG) sei das Landesjugendamt gehalten gewesen, die örtlichen Träger auf die Änderung des LBlindG hinzuweisen. Ein solches arbeitsteiliges Zusammenwirken erfordere auch § 2 Abs 2 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil ≪SGB I≫). Deshalb sei es auch unbeachtlich, dass Träger der örtlichen Jugendhilfe die Landkreise und kreisfreien Städte seien, welche die Jugendhilfe als Selbstverwaltungsaufgabe des eigenen Wirkungskreises durchzuführen hätten. Der Kontakt des JA mit dem Kläger anlässlich der Erstellung des Hilfeplans vom 15. Januar 1996 sei zudem intensiv genug gewesen, um eine solche Beratungspflicht auszulösen. Finanzielle Hilfeleistungen wiesen einen engen Zusammenhang zum Beratungsgegenstand auf, da auch sie Schwerstbehinderten die Chance besserer Entfaltungsmöglichkeiten gewährten.

Mit seiner vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Revision rügt der Beklagte im Wesentlichen eine Verkennung der Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs durch das LSG. Die Zurechnung einer Pflichtverletzung einer anderen Behörde setze voraus, dass diese Behörde arbeitsteilig bzw funktionell in den Verwaltungsablauf bzw in die Wahrnehmung der Aufgaben des zuständigen Leistungsträgers eingebunden sei. Dies sei für die Leistungen nach dem LBlindG weder für das Landesjugendamt noch für die JA der Fall. Auch im November 1995 habe keine Pflichtverletzung vorgelegen, weil bei der Ausgabe der Wertmarken eine Pflicht zur Spontanberatung nicht entstanden sei. Zudem habe das LSG auch seinen - des Beklagten - Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er mit der Begründung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs durch eine Pflichtverletzung des JA im Januar 1996 überrascht worden sei.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 19. Oktober 1998 und das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. Oktober 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend verweist er auf den umfassenden Aufgabenbereich der Jugendhilfe und deren Gesamtverantwortung für die Aufgaben des SGB VIII sowie die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit anderen Sozialleistungsträgern (Hinweis auf §§ 79 und 81 SGB VIII).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Urteil des LSG beruht auf einer Verletzung der von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze über die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Dem Kläger steht kein Nachteilsausgleich nach § 2 Abs 4 LBlindG für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 31. Oktober 1997 zu.

Nach § 4 Abs 2 Satz 1 LBlindG in der den Senat bindenden inhaltlichen Auslegung durch das LSG (§ 162 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) entstehen die Ansprüche nach diesem Gesetz frühestens mit dem ersten Tag des Antragsmonats. Einfachrechtlich zutreffend hat der Beklagte auf den Antrag des Klägers vom 26. November 1997 hin mithin den Nachteilsausgleich - dessen materielle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen - ab 1. November 1997 bewilligt. Eine Gewährung des Nachteilsausgleichs zu einem früheren Zeitpunkt kommt nicht in Betracht.

Der Kläger kann zunächst nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) fordern, weil er nicht ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem Antragserfordernis iS des § 4 Abs 1 LBlindG überhaupt um eine "gesetzliche Frist" iS des § 27 Abs 1 SGB X handelt. Denn aus dem Grundsatz der formellen Publizität von Gesetzen folgt, dass Gesetze mit ihrer Verkündung im maßgeblichen Gesetz- und Verordnungsblatt als allen Normadressaten bekannt gelten (BSGE 72, 80, 83 f = SozR 3-1300 § 27 Nr 3 S 5 f; BSGE 67, 90, 92 f = SozR 3-1200 § 13 Nr 1). Insofern ist an der ständigen Rechtsprechung festzuhalten, wonach schon das geringste Verschulden des Betroffenen höhere Gewalt ausschließt und Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum nicht als Ereignis höherer Gewalt angesehen werden kann (BSG Urteil vom 10. Dezember 2003 - B 9 VJ 2/02 R, zur Veröffentlichung vorgesehen; BSGE 86, 153, 161 f = SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 18 S 65 f; BSG SozR 3-2400 § 25 Nr 6 S 23). Ein, diesen Grundsatz der formellen Publizität möglicherweise aufhebendes, Fehlverhalten (falsche oder irreführende Auskunft oder sonstiges rechts- oder treuwidriges Verhalten) des Beklagten ist, wie noch auszuführen ist, nicht festgestellt und ersichtlich (vgl hierzu BSGE 91, 39, 43 = SozR 4-1500 § 67 Nr 1).

Eine Gewährung des Nachteilsausgleichs für den Kläger ab 1. Januar 1996 ist auch nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht möglich. Ein dem Beklagten zurechenbares Fehlverhalten lag weder bei der Ausgabe einer Wertmarke für die Freifahrtberechtigung im November 1995 noch bei der Erstellung des Hilfeplans nach § 36 SGB VIII durch das JA im Januar 1996 vor. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 SGB I), verletzt hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (vgl zusammenfassend zuletzt Urteil des Senats vom 1. April 2004 - B 7 AL 52/03 R, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, SozR 4-4300 § 137 Nr 1, zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch beim Lohnsteuerklassenwechsel zwischen Ehegatten; vgl auch Senatsurteil vom 25. Januar 1994, BSG SozR 3-4100 § 249e Nr 4 S 37 mwN; zum Ganzen Ladage, Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch, 1990).

Hinsichtlich der Vorgänge im November 1995 - Ausstellung eines Ausweisblatts mit unentgeltlicher Wertmarke durch den Beklagten selbst - fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Ein Fehlverhalten des Beklagten - Verletzung der Beratungspflicht nach § 14 SGB I - ist nicht festgestellt. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass unabhängig von einem konkreten Beratungsbegehren der Leistungsträger gehalten ist, bei Vorliegen eines konkreten Anlasses auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt würden (sog Spontanberatung, vgl BSG Urteil vom 10. Dezember 2003 - B 9 VJ 2/02 R, zur Veröffentlichung vorgesehen; BSG SozR 3-4100 § 110 Nr 2 S 9; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 16 S 49 f; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 6 S 13). Das LSG hat insoweit festgestellt (§ 163 SGG), dass sich bei diesem Verwaltungsvorgang die beratungserheblichen Daten erst bei einem zusätzlichen, für die Ausstellung der Wertmarke nicht erforderlichen Arbeitsgang erschlossen hätten. Insofern fehlte es bereits an der Voraussetzung einer sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängenden Gestaltungsmöglichkeit bei der Ausstellung des Ausweisbeiblatts. Im Übrigen bestünden auch erhebliche Zweifel, ob der Beklagte, selbst wenn er die Anspruchsvoraussetzungen für einen Nachteilsausgleich bei Ausreichung der Wertmarke leicht hätte ermitteln können bzw müssen, verpflichtet gewesen wäre, auf die Änderung des LBlindG zum 1. Januar 1996 hinzuweisen. Hierbei darf nicht übersehen werden, dass die Wertmarke bereits am 24. November 1995 beantragt worden war, während die Novellierung des LBlindG erst im SächsGVBl vom 12. Dezember 1995 verkündet wurde. Letztlich kann dahinstehen, ob der Beklagte bereits im November 1995 zu einer solchen präventiven Beratung hinsichtlich zukünftig eintretender Rechtsänderungen verpflichtet gewesen wäre, weil - wie das LSG festgestellt hat - innerhalb des Verwaltungsvorgangs Ausgabe der Wertmarke die Anspruchsvoraussetzungen für einen Nachteilsausgleich schon rein tatsächlich nicht "auf der Hand" lagen.

Entgegen der Rechtsansicht des LSG liegen die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch aber auch nicht im Zusammenhang mit der Erstellung des Hilfeplans nach § 36 SGB VIII durch das JA vor. Im Januar 1996 bestand keine Pflicht des JA gemäß § 14 SGB I, den Kläger anlässlich der Erstellung des Hilfeplans auch auf die Möglichkeit, einen Nachteilsausgleich nach dem LBlindG bei einer anderen Behörde zu beantragen, hinzuweisen. Eine solche Spontanberatung wäre dann geboten gewesen, wenn das LBlindG originärer Beratungsgegenstand nach dem SGB VIII wäre oder aber zumindest in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Beratungsvorgang im Januar 1996 gestanden hätte (vgl hierzu auch Kunkel, Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar, 2. Aufl 2003, § 36 Nr 19 f). Bereits nach den Feststellungen des LSG befasste sich der Hilfeplan ausschließlich mit dem Sozialverhalten des Klägers, insbesondere mit seiner schulischen und psychosozialen Entwicklung. Nach der gesetzlichen Regelung in § 36 Abs 2 Satz 2 SGB VIII enthält der Hilfeplan Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen. Entsprechend den Zielen und Aufgaben der Jugendhilfe nach §§ 1, 2 Abs 2 SGB VIII (vgl auch BT-Drucks 11/5948 S 1, 42, 45 f) beschränkt sich der Hilfeplan im Wesentlichen auf Feststellungen zum pädagogischen/erzieherischen Bedarf (vgl auch Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Aufl 2000, § 36 RdNr 48; Münder ua, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 4. Aufl 2003, § 36 RdNr 27; Kunkel, aaO, § 36 RdNr 19). Grundlegendes Ziel der Kinder- und Jugendhilfe ist es, die Eltern bei ihren Erziehungsaufgaben zu unterstützen und jungen Menschen das Hineinwachsen in die Gesellschaft zu erleichtern. Leitlinie aller jugendhilferechtlichen Aktivitäten ist die Entwicklung des jungen Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

Demgegenüber dient der Nachteilsausgleich nach § 1 Abs 3 LBlindG dem Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mehraufwendungen und sonstiger Nachteile. Der Nachteilsausgleich zielt damit primär auf den Ausgleich finanzieller Nachteile und knüpft allein an das Alter sowie das Vorliegen eines GdB von 100 an. Ein möglicher erzieherischer Bedarf ist hierfür ohne Bedeutung. Demgegenüber setzen die Leistungen der Jugendhilfe weder einen bestimmten GdB voraus noch wird dieser in Fällen, in denen Anspruch auf Jugendhilfeleistungen besteht, regelmäßig vorliegen. Beide Leistungen weisen damit unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen auf. Eine enge Verbindung lässt sich auch nicht mit der Überlegung herstellen, dass jede Leistung, die die wirtschaftliche Situation des Kindes und seiner Familie verbessert, sich auch positiv auf dessen soziale Entwicklung auswirke. Denn die Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII setzt gerade voraus, dass die dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist, der Erziehungsberechtigte also letztlich in erzieherischer Hinsicht der Unterstützung bedarf (vgl § 27 Abs 2 Satz 2 und Abs 3 Satz 1 SGB VIII). Vor diesem Hintergrund sind auch die Beratungsansprüche der Pflegepersonen nach § 37 Abs 2 Satz 1 SGB VIII bzw des Pflegers und Vormunds nach § 53 Abs 2 SGB VIII zu sehen. Im Vordergrund steht jeweils eine Beratung über die konkret in Betracht kommende Erziehungshilfe sowie Erziehungs- und Beziehungsfragen. Andere Rechtsbereiche spielen nur dann eine Rolle, wenn sie einen unmittelbaren Bezug zum SGB VIII aufweisen. Dies kann zB dann der Fall sein, wenn Leistungen der Jugendhilfe unmittelbare und zwangsläufige Auswirkungen in anderen Rechtsbereichen finden. Mithin bestand ein rechtlich enger Zusammenhang zwischen der Erstellung eines Hilfeplans und der Gewährung eines Nachteilsausgleichs nach dem LBlindG nicht.

Auch kann keine rechtliche Verpflichtung des JA postuliert werden, Jugendliche als allgemeine Clearing- oder Beratungsstelle im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtungsweise über Zuständigkeitsgrenzen hinweg über sämtliche rechtlichen Vorteile und Möglichkeiten zu informieren. Eine solche Querschnittsaufgabe kommt etwa den gemeinsamen Servicestellen iS des § 22 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) zu, die die Gefahren aus einer Aufsplitterung in zahlreiche potenziell zuständige Rehabilitationsträger überwinden bzw minimieren sollen. Hierbei handelt es sich aber um einen gesetzlich ausdrücklich zugewiesenen Auftrag iS des § 22 SGB IX. Auch den ab 1. Januar 2005 tätigen "persönlichen Ansprechpartner" iS des § 14 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) trifft eine gesetzlich normierte weit gehende Beratungs- und Aufklärungspflicht für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen iS des SGB II über den jeweiligen Beratungsanlass hinaus. Eine entsprechende Querschnittsaufgabe des JA hinsichtlich aller potenziell möglichen finanziellen Leistungen wird aber im Rahmen der Erstellung des Hilfeplans gemäß § 36 SGB VIII gerade gesetzlich nicht statuiert. Mithin liegt ein Beratungsfehler des JA nicht vor.

Liegt ein Fehlverhalten des JA nicht vor, so braucht nicht mehr geprüft zu werden, inwiefern dieses Fehlverhalten auch dem Beklagten in Gestalt des AFS als Träger des LBlindG zurechenbar ist (vgl insofern zur Zurechnung des Fehlverhaltens anderer Behörden im Rahmen eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens BSGE 58, 283, 284 = SozR 1200 § 14 Nr 20; BSGE 59, 190, 191 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 63; BSGE 64, 89 = SozR 2200 § 545 Nr 8; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 24; BSG SozR 3-7833 § 1 Nr 12 und SozR 3-7833 § 1 Nr 27). Weiterhin kann, da ein Beratungsfehler des JA nicht erkennbar ist, auch nicht der vom LSG postulierte "doppelte Beratungsfehler" vorliegen.

Soweit das Urteil des LSG so zu verstehen ist, dass ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bereits daraus abgeleitet werden kann, dass das SLAFS seinerseits über das Sächsische Landesjugendamt das JA Dresden hätte beraten müssen, so werden die Beratungs- bzw Aufklärungspflichten des beklagten Landes überspannt. Letztlich postuliert das LSG hier nämlich keine Pflicht mehr im Rahmen eines konkreten Beratungsbegehrens, sondern kommt zu einer Pflichtverletzung im Rahmen der allgemeinen Verpflichtung des Bundeslandes Sachsen, die Öffentlichkeit über Rechtsänderungen aufzuklären. § 13 SGB I gewährt aber kein subjektives Recht des Einzelnen auf Aufklärung. Die Pflicht zur Aufklärung besteht lediglich gegenüber der Allgemeinheit, nicht gegenüber dem Betroffenen. Aus einer unterbliebenen oder ungenügenden Aufklärung folgt daher grundsätzlich kein Herstellungsanspruch (BSG SozR 3-3200 § 86a Nr 2 S 7; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 46 S 192 f; BSG SozR 3-4100 § 105 Nr 1 S 5; BSGE 67, 90, 93 f = SozR 3-1200 § 13 Nr 1). Entgegen der Rechtsansicht des LSG ist kein hinreichender rechtlicher oder sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass das SLAFS das Sächsische Landesjugendamt über die Novellierung des LBlindG zum 1. Januar 1996 und den neuen Nachteilsausgleich hätte "beraten" müssen. Mit der Annahme einer Beratungspflicht geht das LSG insoweit zu Unrecht davon aus, das AFS habe grundsätzlich alle potenziellen Leistungserbringer des Freistaates Sachsen, die in Kontakt mit schwerbehinderten Jugendlichen kommen können, gesondert und im Einzelnen darauf hinweisen müssen, dass ein solcher Nachteilsausgleich beim jeweiligen AFS zu beantragen ist bzw dass Jugendliche entsprechend zu beraten seien. Allein eine Gesetzesänderung stellt jedoch noch keinen konkreten Anlass für eine Beratung dar. Hinzu kommen muss (auch in Fällen bedeutsamer gesetzlicher Neuregelungen), dass sich bei der ohnehin notwendigen Aktenbearbeitung oder Verwaltungstätigkeit ein konkreter Anlass ergibt, eine bestimmte Gruppe von Versicherten gezielt auf Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen. Allenfalls in absoluten Ausnahmefällen, in denen das vom Gesetzgeber mit der Rechtsänderung verfolgte Anliegen anders nicht oder nur sehr unvollkommen erreicht werden kann, kann ein Sozialleistungsträger bei gesetzlichen Änderungen mit schwerwiegenden Folgen etwa verpflichtet sein, alle bei ihm geführten Akten daraufhin zu überprüfen, ob sie Anlass für eine spontane Beratung geben (vgl grundlegend BSG Urteil vom 10. Dezember 2003 - B 9 VJ 2/02 R, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl auch BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 29 S 96 f; BSG SozR 3-3200 § 86a Nr 2 S 8).

Abgesehen davon, dass die Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat, dass auf Grund der Novellierung des LBlindG zum 1. Januar 1996 Tausende von Anträgen auf Nachteilsausgleich von betroffenen Personen auf Grund der allgemeinen Aufklärung der Bevölkerung "spontan" gestellt worden seien, ist jedenfalls kein Grund dafür ersichtlich, dass die Novellierung des LBlindG zum 1. Januar 1996 eine über das normale Maß hinausgehende Aufklärungspflicht des Landes ausgelöst haben könnte. Bei Zugrundelegung der Auffassung des LSG würde jede Novellierung eines Gesetzes, die für Versicherte bzw Betroffene Leistungsvorteile bringt, eine weitgehende behördeninterne Abstimmungs- und "Beratungspflicht" auslösen, um jeden einzelnen von der Novellierung Betroffenen zu erreichen. Letztlich würden damit aber die Grenzen zwischen Aufklärung iS des § 13 SGB I und Beratung iS des § 14 SGB I aufgehoben, sodass die Formulierung von Antragserfordernissen und Antragsfristen in sozialrechtlichen Leistungsgesetzen letztlich hinfällig würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1755823

SGb 2005, 236

Jugendhilfe 2005, 48

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