Entscheidungsstichwort (Thema)

Planmäßige wissenschaftliche Aspirantur als Anrechnungszeit

 

Leitsatz (amtlich)

Zeiten einer planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur sind keine rentenrechtlichen Zeiten iS des SGB 6.

 

Normenkette

SGB VI § 248 Abs. 3, § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b; FRG § 15

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Urteil vom 20.10.1995; Aktenzeichen L 1 An 148/93)

SG Berlin (Entscheidung vom 23.09.1993; Aktenzeichen S 10/19 Z-An 126/91)

 

Tatbestand

Streitig ist der monatliche Wert des Rechts auf eine Regelaltersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit Blick darauf, ob die Zeit einer planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur vom 1. Januar 1963 bis zum 31. Januar 1965 als rentenrechtliche Zeit anzurechnen ist.

Die im April 1930 geborene Klägerin studierte an der H.-U. zu B. Geschichte und Anglistik und bestand das Examen am 15. Juli 1959. Sie besitzt den Hochschulabschluß als Oberstufenlehrerin. Vom 1. September 1959 bis zum 31. Dezember 1962 war sie versicherungspflichtig beschäftigt. Im streitigen Zeitraum vom 1. Januar 1963 bis zum 31. Januar 1965 war sie planmäßige wissenschaftliche Aspirantin an der H.-U. In ihrem Sozialversicherungsausweis ist für diese Zeit ein "Stipendium" eingetragen. Ab Februar 1965 war sie versicherungspflichtig mit zusätzlichem Arbeitsverdienst (Assistentin, Oberassistentin) beschäftigt. 1965 wurde sie zum Dr. phil. promoviert, 1975 zum Dr. sc. phil. habilitiert. Seit dem 1. Juni 1970 war sie hauptberuflich als Hochschuldozentin beschäftigt. 1977 wurde sie zur ordentlichen Professorin für Allgemeine Geschichte berufen. Ihr letztes Durchschnitts-Brutto-Monatsgehalt von April 1989 bis März 1990 betrug 3.437,50 Mark der DDR.

Zum 1. April 1990 trat sie in den Ruhestand. Die Staatliche Versicherung der DDR gewährte ihr mit Bescheid vom 9./10. April 1990 eine zusätzliche Altersrente aufgrund der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVI) vom 12. Juli 1951 (GBl S 675) in Höhe von 60 vH des vorgenannten Durchschnittsentgelts, nämlich in Höhe von 2.062,50 Mark der DDR. Für diese Rente war die umstrittene Zeit der Aspirantur weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlich von Bedeutung. Der FDGB bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 8. Februar 1990 eine Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung der DDR in Höhe von 364 Mark der DDR. Hierbei war der umstrittene Zeitraum vom 1. Januar 1963 bis zum 31. Januar 1965 insoweit rentensteigernd berücksichtigt, als 25 Monate Pflichtversicherungszeit bei den Arbeitsjahren der Klägerin mitgezählt und im Wert von 12,50 Mark der DDR monatlich rentensteigernd angerechnet wurden.

Der Gesamtanspruch der Klägerin aus allen in der DDR erworbenen Altersversorgungsansprüchen, -rechten und -anwartschaften von 2.426,50 Mark der DDR wurde zum 1. Juli 1990 im Nominalverhältnis von 1:1 auf DM aufgewertet und von der Überleitungsanstalt Sozialversicherung, Träger der Rentenversicherung sowie von der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) weiterbezahlt. Nachdem die BfA den Gesamtanspruch der Klägerin ab 1. August 1991 auf 2.010,-- DM gekürzt und die Klägerin dagegen das Klageverfahren eingeleitet hatte, nahm die Beklagte im August 1993 die Rentenkürzung zurück und zahlte die einbehaltenen Beträge nach. Zwischenzeitlich hatte sie der Klägerin durch Umwandlungsbescheid vom 29. November 1991 ab 1. Januar 1992 anstelle der bisherigen Ansprüche auf Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung der früheren DDR und auf Zusatzaltersrente aus der AVI ein subjektives Recht auf Regelaltersrente nach dem SGB VI gewährt. Da diese Rente ab Januar 1992 einen monatlichen Wert - im sog maschinellen Verfahren nach § 307b Abs 5 SGB VI berechnet - von 1.038,01 DM hatte, war der Klägerin im Umwandlungsbescheid ferner ein Rentenzuschlag in Höhe des Differenzbetrages zur Höhe des früheren Gesamtanspruches bewilligt worden.

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klage, die auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der früheren Zusatz-Altersversorgungsrente neben der SGB VI-Rente gerichtet war, durch Urteil vom 23. September 1993 abgewiesen.

Während des Berufungsverfahrens hat die BfA den die früheren Leistungsbewilligungsbescheide ersetzenden Rentenbescheid vom 21. Dezember 1993 erlassen. Darin hat sie den Wert des subjektiven Rechts der Klägerin auf Regelaltersrente nach dem SGB VI aufgrund des individuellen Versicherungsverlaufs unter Anwendung der Vorschriften des Gesetzes zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG) für die Zeit ab 1. Mai 1994 auf 2.592,47 DM festgesetzt, so daß nach Abzug des Beitragsanteils der Klägerin zu ihrer Krankenversicherung (162,03 DM) seither 2.430,44 DM zu zahlen sind. Zugleich hat die Beklagte darin den Nachzahlungsanspruch der Klägerin für Bezugszeiten ab 1. Juni 1990 auf 9,86 DM festgesetzt. Bei der Feststellung des monatlichen Wertes der Regelaltersrente hat die Beklagte den hier umstrittenen Zeitraum nicht als rentenrechtliche Zeit iS des SGB VI angerechnet.

Die Klägerin hat ihr Begehren darauf beschränkt, die Beklagte unter Änderung des Rentenbescheides vom 21. Dezember 1993 zu verurteilen, die Zeit vom 1. Januar 1963 bis 31. Januar 1965 als rentenrechtliche Zeit anzurechnen. Das Landessozialgericht (LSG) Berlin hat diese Klage durch Urteil vom 20. Oktober 1995 abgewiesen. Das Berufungsgericht ist folgender Auffassung: Zwar sei die planmäßige wissenschaftliche Aspirantur der Klägerin im umstrittenen Zeitraum eine Beitragszeit im Rentenrecht der früheren DDR gewesen; sie könne nach § 248 Abs 3 Satz 2 SGB VI aber nicht als Beitragszeit iS des SGB VI anerkannt werden. Denn es habe sich um eine Hochschulausbildung iS dieser Vorschrift gehandelt. Diese Aspirantur sei weder ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis noch ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis, sondern ein durch ein Stipendium abgesichertes Ausbildungsverhältnis an der Hochschule gewesen. Die generell-tatsächlichen Feststellungen des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 24. Juni 1993 (SozR 3-4100 § 134 Nr 11) träfen zu. Die Klägerin habe im umstrittenen Zeitraum - anders als in späteren Zeiten - auch nicht daneben in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Ihre Aspiranturzeit könne auch nicht als Anrechnungszeit iS von § 58 Abs 1 Nr 4 SGB VI iVm § 252 Abs 4 SGB VI (für einen Monat) angerechnet werden. Denn hierfür komme nur eine einzige erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung in Betracht, nämlich diejenige, die zu dem Abschluß geführt habe, der den Weg in das Berufsleben eröffnet habe (Hinweis auf BSG SozR 2200 § 1259 Nrn 38, 92; BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr 9). Bei der Klägerin sei dies der Abschluß vom 15. Juli 1959 gewesen. Die Klägerin habe auch keinen Beruf angestrebt, der ein Doppelstudium iS zweier getrennter Hochschulausbildungen mit eigenständigen Abschlüssen vorausgesetzt habe. Die wissenschaftliche Aspirantur sei eine Form der Qualifizierung nach abgeschlossenem Studium mit dem Ziel gewesen, den akademischen Grad des Doktors eines Wissenschaftszweiges zu erwerben (Hinweis auf § 1 Abs 1 Satz 1 und Abs 2, 4 Abs 1 der Anordnung über die wissenschaftliche Aspirantur vom 22. September 1972; entsprechend schon die Verordnung über die wissenschaftliche Aspirantur an den Universitäten und Hochschulen der DDR vom 15. November 1991 ≪GBl S 1091≫). Es verstoße auch nicht gegen den durch den Einigungsvertrag (EinigVtr) begründeten Vertrauensschutz sowie nicht gegen die Verfassung, daß die Zeit der Aspirantur nicht als rentenrechtliche Zeit anerkannt und rentensteigernd angerechnet werde.

Zur Begründung der - vom LSG zugelassenen - Revision trägt die Klägerin vor, es habe nicht allein im Ermessen des Hochschulabsolventen gelegen, ob er sich der Aspirantur unterziehen wollte. Nach § 1 der Aspirantenordnung sei die Aspirantur auf das Ziel ausgerichtet gewesen, "die systematische Ausbildung von Hochschullehrern und -forschern" durchzuführen. Sie sei Voraussetzung für die Ausübung eines entsprechenden Berufes gewesen. Sie sei in der DDR pflichtversichert gewesen. Die Aufnahme einer Aspirantur sei durch Verwaltungsakt, der nach Art 19 EinigVtr bindend geblieben sei, erfolgt. Die Ausführungen des 11. Senats des BSG im Urteil vom 24. Juni 1993 seien unzutreffend. Im EinigVtr, dort in Anlage II Kap VIII Sachgebiet H Nr 9 Buchst b, sei die Aussage enthalten, die zu überführenden Ansprüche und Anwartschaften (aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen) sollten nach Art, Grund und Umfang den allgemeinen Regelungen des Sozialversicherungsrechts angepaßt werden; weiter werde in "Art 2 Punkt 4 die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten" festgelegt. Dem folge das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) in Art 2 § 19. Weder im EinigVtr noch im RÜG seien rechtsstaatlich begründete Beschränkungen enthalten, die rückwirkend die Berücksichtigung nachgewiesener Ausbildungszeiten bisheriger DDR-Bürger einschränkten. Daher sei davon auszugehen, daß die Aspirantur als tatsächliche Bedingung mit der Promotion als Voraussetzung für die Ausübung für den Verbleib bzw die fachliche Entwicklung in speziellen Berufen anzurechnen sei. Andernfalls werde Art 30 EinigVtr sowie dessen Anlage II Sachgebiet F Abschnitt 3 und Sachgebiet H verletzt. Überführungslücken seien verboten. Die streitige Rechtsposition sei auch durch die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 Grundgesetz (GG) geschützt und werde durch die vom LSG vorgenommene Interpretation mit der Folge beeinträchtigt, "daß die Bundesrepublik mit dem Beitrittsvertrag über das Rechtssetzungsbefugnis eines Siegers verfügte, sein Recht als Siegerrecht durchzusetzen und damit die Rechtsgrundlage einer occupatio pacifica anzuwenden". Jedenfalls müßten iS der Vertrauensschutzregelung des EinigVtr Zeiten einer Aspirantur, eines Zusatz- oder Zweitstudiums als Härteausgleich für die betroffenen Akademiker anerkannt werden. Jedenfalls müßte die Zeit als Anrechnungszeit qualifiziert werden, weil die Rechtsprechung des BSG zu den Voraussetzungen einer Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung den anders gelagerten Verhältnissen in der DDR nicht Rechnung trage. Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf den Schriftsatz vom 9. Januar 1996 (Bl 13 - 33 der BSG-Akte) und auf das Schreiben vom 7. Oktober 1996 (Bl 42 der BSG-Akte) Bezug genommen.

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme (nicht: als Rentenversicherungsträger) im Blick auf das vor dieser Behörde zur Vorbereitung des Rentenbescheides vom 21. Dezember 1993 durchgeführte Verfahren über die Feststellung von Daten, die für die Überführung von Zusatzversorgungsansprüchen und -anwartschaften in die Rentenversicherung erheblich sind, am 19. April 1994 einen Widerspruchsbescheid erlassen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 20. Oktober 1995 und den Rentenbescheid vom 21. Dezember 1993 "in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 1994" aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, "die Zeit vom 1. Januar 1963 bis zum 31. Januar 1965 als rentenrechtliche Zeit rentensteigernd anzurechnen."

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Revision der Klägerin ist unzulässig, soweit sie die Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Versorgungsträgers vom 19. April 1994 begehrt. Es fehlt ua an der Revisionsbeschwer. Vor dem LSG hat die Klägerin die Aufhebung dieses Bescheides nicht beantragt; das LSG hat über dessen Rechtmäßigkeit nicht entschieden. Der Widerspruchsbescheid ist auch nicht gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kraft Gesetzes Gegenstand des vor dem LSG anhängigen Verfahrens geworden; denn darin wurde nur der Widerspruch gegen den sog Entgeltbescheid des Versorgungsträgers vom 18. November 1993 zurückgewiesen, in dem ua die Höhe der Arbeitsentgelte der Klägerin und ferner festgestellt worden war, daß die Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze nicht vorlagen. Ein solcher Entgeltbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ersetzt keinen Leistungsbewilligungsbescheid, ändert diesen auch nicht ab und wird nicht Gegenstand eines bezüglich eines Rentenbescheides eingeleiteten Rechtsstreits.

2. Im übrigen ist die Revision der Klägerin unbegründet.

Das Rechtsmittel richtet sich dagegen, daß das LSG (erstinstanzlich) die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage abgewiesen hat. Sie war darauf gerichtet, die im Rentenbescheid vom 21. Dezember 1993 getroffene Festsetzung des monatlichen Höchstwertes der Rente aufzuheben, einen neuen monatlichen Höchstwert des Rechts auf Rente durch Anrechnung der Zeit vom 1. Januar 1963 bis zum 31. Januar 1965 als rentenrechtliche Zeit zu bestimmen und entsprechend monatlich Rente zu zahlen. Gegenstand revisionsgerichtlicher Prüfung ist damit ausschließlich, ob das LSG ohne Verletzung von Bundesrecht zutreffend angenommen hat, die Beklagte habe rechtmäßig entschieden, daß der monatliche Wert des der Klägerin seit dem 1. Januar 1992 zuerkannten subjektiven Stammrechts auf eine Regelaltersrente nach dem SGB VI ab Mai 1994 sowie im Blick auf die Höhe des Nachzahlungsanspruches für Zeiten ab 1. Juli 1990 ohne Anrechnung der umstrittenen Zeit der planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur als rentenrechtliche (Beitrags- oder Anrechnungs-)Zeit festzusetzen ist. Hingegen hat das an das geltende positive Recht gebundene Revisionsgericht nicht darüber zu befinden, ob - wie die Klägerin meint - der Bundesgesetzgeber aus Gründen des EinigVtr bzw aufgrund von Grundrechten verfassungsrechtlich verpflichtet ist, in das SGB VI zusätzliche Regelungen über Begünstigungen für bestimmte Personengruppen des Beitrittsgebiets aufzunehmen; vermeintliche Ansprüche, die gegen das Parlament und auf eine bestimmte Gesetzgebung gerichtet sind, unterliegen nicht der Rechtsprechungskompetenz des BSG (näher dazu schon BSGE 72, 50 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 mwN).

Die Entscheidung des Verwaltungsträgers über die Höhe des monatlichen Wertes eines subjektiven Stammrechts auf Regelaltersrente nach dem SGB VI, das der Klägerin erstmals mit dem Umwandlungsbescheid vom 29. November 1991 ab 1. Januar 1992 bestandskräftig zuerkannt wurde, ist ausschließlich nach den Vorschriften des SGB VI zu beurteilen. Dies hat das LSG richtig erkannt. Spezialvorschriften, welche die Anwendung des maßgeblichen Rechts des SGB VI hintanhalten könnten, gibt es nicht. Weder im EinigVtr noch im sonstigen Recht der Rentenüberleitung und auch nicht im GG gibt es eine speziellere oder höherrangige Vorschrift darüber, welche Erwerbstatbestände als rentenrechtliche Zeiten iS des SGB VI zu qualifizieren und unter welchen Voraussetzungen sie bei einer SGB VI-Rente rentensteigernd anzurechnen sind.

Das LSG hat richtig erkannt, daß die im streitigen Zeitraum von der Klägerin zurückgelegte planmäßige wissenschaftliche Aspirantur keinen Erwerbstatbestand für eine rentenrechtliche Zeit iS des SGB VI erfüllt.

3. Eine Anerkennung als Beitragszeit (iS von § 54 Abs 1 Nr 1 iVm § 55 SGB VI) scheidet schon deswegen aus, weil die Klägerin in dieser Zeit weder Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge nach Bundesrecht gezahlt hat; es handelt sich auch nicht um eine Zeit, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten.

Zutreffend hat die Vorinstanz erkannt, daß auch eine Anrechnung als gleichgestellte Beitragszeit nach § 248 Abs 3 Satz 1 SGB VI ausscheidet:

a) Nach dieser Vorschrift stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind; ... (Satz 1 aaO). Da die planmäßige wissenschaftliche Aspirantur der Klägerin im umstrittenen Zeitraum ausweislich der vom LSG in Bezug genommenen Rentenberechnungsunterlagen des FDGB bei Festsetzung ihrer Sozialpflichtversicherungsrente (dort ohne nähere Prüfung) als Pflichtversicherungszeiten anerkannt und für die Anzahl der 44 Arbeitsjahre angerechnet worden sind, steht fest, daß die Klägerin eine (beitragslose) "Beitragszeit" im Rentenversicherungssystem der früheren DDR zurückgelegt hat. Die Ausführungen der Revision dazu, es habe auch einen Verwaltungsakt des Staatssekretariats/Ministeriums für das Hoch- und Fachschulwesen mit sozialversicherungsrechtlicher Bedeutung gegeben, der aufgrund von Art 19 EinigVtr wirksam geblieben sei, sind schon deswegen unerheblich, weil ein solcher Verwaltungsakt - wenn er zugunsten der Klägerin unterstellt wird - nach seinem Verfügungssatz auch nur festsetzen konnte, daß die Zeit der planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur eine Pflichtbeitragszeit in der Sozialpflichtversicherung der früheren DDR war. Nach dem in § 248 Abs 3 Satz 1 SGB VI festgeschriebenen Grundsatz wäre aber der streitige Zeitraum als gleichgestellte Beitragszeit nur anzurechnen, wenn "Beiträge gezahlt worden" wären; hierauf käme es aber nur an, wenn die Ausnahmeregelung hierzu in Abs 3 Satz 2 Nr 1 aaO nicht eingriffe. Das ist jedoch - wie das LSG richtig entschieden hat - der Fall.

b) § 248 Abs 3 Satz 2 SGB VI bestimmt, daß Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht Zeiten der ua Hochschulausbildung sind. Unter "Hochschulausbildung" iS dieser Vorschrift ist jeder (in der früheren DDR als beitragspflichtige Versicherungszeit anerkannte) Erwerbstatbestand im Bereich einer Hochschule der früheren DDR zu verstehen, soweit er dadurch geprägt ist, daß es sich um Ausbildung an der Hochschule für einen Beruf gehandelt hat.

Die Maßgeblichkeit der weiten Bedeutung des Ausdrucks "Hochschulausbildung" ergibt sich schon aus der Problemgeschichte der Norm. § 248 Abs 3 SGB VI schließt ohne inhaltliche Änderung an § 15 Abs 3 des Fremdrentengesetzes (FRG) in der ab 1. Juli 1990 gültig gewesenen Fassung an (Art 15 Abschn B Nr 1 des Rentenreformgesetzes ≪RRG≫ 1992 vom 18. Dezember 1989 ≪BGBl I 2261≫); diese durch Art 14 Nr 14 RÜG wieder geänderte Fassung sollte die authentische Interpretation des vor dem 1. Juli 1990 geltenden, der individuellen Eingliederung und Entschädigung dienenden § 15 FRG durch die Rechtsprechung des BSG (vgl stellvertretend BSG SozR Nr 16 zu § 15 FRG; BSG SozR 5050 § 15 Nr 9), nach der die in der DDR versicherungspflichtigen, aber beitragsfreien Studienzeiten bundesdeutschen Beitragszeiten gleichstanden, einschränkend abändern (vgl BT-Drucks 11/4124 S 217). Damit soll ab Einführung einheitlichen Rentenrechts in Deutschland eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Beitragszahler gegenüber den Rentenbeziehern verhindert werden. Es muß ausgeschlossen werden, daß eine im fremden System als Versicherungspflichttatbestand anerkannte Hochschulausbildung zu Gunsten eines Teils der heutigen Rentner Bewertungsvorteile bringt, die dem größten Teil der Rentner, aber gerade auch den heute belasteten Beitragszahlern von vornherein nicht zuwachsen können. Grund hierfür ist, daß das SGB VI wie zuvor das Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und die Reichsversicherungsordnung (RVO) Zeiten einer erstmaligen oder berufsqualifizierenden Ausbildung, die außerhalb eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses zurückgelegt worden sind, nicht als Beitragszeiten (und nur teilweise und unter einschränkenden Voraussetzungen als Anrechnungszeiten) anerkennt. Hochschulausbildung ist danach schlechthin kein Erwerbstatbestand für Beitragszeiten. Es wird also eine sachgerechte Gleichbehandlung aller Versicherten und Beitragszahler gewährleistet, die Beitragszeiten nicht dadurch erlangen können, daß sie sich außerhalb eines entgeltlichen Beschäftigungs- oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses an einer Hochschule ausbilden oder qualifizieren lassen. Die Vorschrift steht - wie die Beklagte und das LSG nicht verkannt haben - der Anrechnung eines Zeitraums als SGB VI-Beitragszeit nicht entgegen, wenn die Ausbildung in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert war oder wenn neben der Ausbildung eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt oder ein anderer eine Beitragszeit begründender Tatbestand erfüllt war.

c) Die Klägerin hat im hier umstrittenen Zeitraum ausschließlich eine "Hochschulausbildung" iS von § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 1 Regelung 3 SGB VI zurückgelegt. Sie trägt mit ihrer Revision selbst zutreffend vor, Ziel der Aspirantur sei "die systematische Ausbildung von Hochschullehrern und -forschern" gewesen. Das LSG hat hierzu festgestellt, daß es sich um ein "durch ein Stipendium abgesichertes Ausbildungsverhältnis an der Hochschule" gehandelt hat. An diese tatsächliche Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden (§§ 163, 164 Abs 2 Satz 3 SGG). Die Klägerin hat hiergegen keine zulässigen Verfahrensrügen erhoben; von einer Begründung wird gemäß § 170 Abs 3 Satz 1 SGG insoweit abgesehen. Gleiches gilt für die tatsächlichen Feststellungen, die das LSG dadurch getroffen hat, daß es zulässigerweise auf die veröffentlichten (SozR 3-4100 § 134 Nr 11; SGb 1994, 246 ff, mit Anmerkung von Marschner, aaO S 249 ff) und den Beteiligten bekannten Ausführungen des 11. Senats des BSG im Urteil vom 24. Juni 1993 (11 RAr 77/92; aaO) über die tatsächlichen und DDR-rechtlichen Gegebenheiten der früheren wissenschaftlichen Aspirantur Bezug genommen hat; der erkennende Senat tritt den Ausführungen des 11. Senats des BSG bei, soweit sie die Feststellung von sog generellen Tatsachen (auch zum Recht der früheren DDR) enthalten. Auch insoweit liegen zulässige Verfahrensrügen der Klägerin nicht vor; von einer Begründung wird abgesehen (§ 170 Abs 3 Satz 1 SGG). Nach dem Vorbringen der Klägerin war demgemäß in ihrem Sozialversicherungsausweis für diese Zeit "Stipendium" eingetragen.

Das LSG hat ferner bindend festgestellt, daß die Klägerin in der hier streitigen Zeit neben ihrer Aspirantur nicht zugleich in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder in einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis gestanden hat.

Nach alledem war die Beklagte nicht befugt, die streitige Zeit als gleichgestellte Beitragszeit anzuerkennen und rentensteigernd anzurechnen.

d) Soweit die Klägerin rügt, dadurch werde ihr Eigentumsschutz aus Art 14 Abs 1 GG verletzt, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn sie hat den in der DDR zugesagten Wert der Aspiranturzeiten - allerdings aufgewertet auf DM - stets erhalten:

Sogar dann, wenn man zu ihren Gunsten rechtlich unterstellt, der Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 GG erfasse von fremden Staaten nach deren Rechtsordnung eingeräumte Rechtspositionen und verbiete dem Bundesgesetzgeber, sobald er über solche Materien Regelungen zu treffen hat, darin zum Nachteil der von dem fremden Staat Begünstigten Änderungen vorzunehmen, läge eine Beeinträchtigung von "Eigentum" der Klägerin nicht vor. Im Rentenrecht der DDR war der streitige Zeitraum ausschließlich bei der Sozialpflichtversicherungsrente rentensteigernd berücksichtigt und nur so anerkannt worden, daß 25 Monate in die Zahl der Arbeitsjahre einbezogen wurden; diese haben bei dem auch für die Klägerin maßgeblichen (Höchst-)Durchschnittsverdienst von 600 Mark der DDR zu einer Rentensteigerung von monatlich 12,50 Mark der DDR (für jedes Arbeitsjahr 1 vH von 600 Mark) geführt. Die Klägerin hat in der DDR und nach deren Recht einen Gesamtanspruch als Summe aller erworbenen Altersversorgungsansprüche und -anwartschaften in Höhe von 2.426,50 Mark monatlich (364 Mark an Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung und 2.062,50 Mark an Zusatzaltersrente aus der AVI) erworben. Für keinen Zeitraum seit dem 1. Juli 1990 ist ihr - aufgewertet in DM - weniger bewilligt worden, als ihr als Gesamtanspruch aus allen Versorgungsrechten und -anwartschaften von der DDR höchstens (allerdings in Mark der DDR) als statischer, nicht dynamisierbarer Betrag zugesagt worden war. Insbesondere ist ihr auch der Vorteil aus den hier umstrittenen 25 Kalendermonaten stetig weiterhin (aufgewertet in DM) zugeflossen.

e) Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art 3 Abs 1 GG) liegt nicht vor. § 248 Abs 3 Satz 1 und 2 SGB VI gewährleisten gerade die Gleichbehandlung aller nach dem SGB VI Versicherten und aller nach diesem Gesetzbuch mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belasteten Personen. Auch solche nach dem SGB VI Versicherten, die vor dem 1. Januar 1992 nach durch Examen erfolgreich abgeschlossenem Hochschulstudium im Rahmen eines Doktoranden- oder Habilitationsverhältnisses auf Stipendienbasis im alten Bundesgebiet berufsqualifizierend an Hochschulen ausgebildet worden sind, können aufgrund dieses Tatbestandes keine Beitragszeiten (iS des SGB VI) erhalten. Auch für sie - wie für die Klägerin - handelte es sich um Qualifizierungsverhältnisse, die das Ziel hatten, "die systematische Ausbildung von Hochschullehrern und -forschern" durchzuführen. Eine Privilegierung der planmäßigen Aspiranten der früheren DDR wäre mit den zukunftsgerichtet auf Gleichbehandlung gleicher Sachverhalte ausgerichteten Vorschriften des SGB VI sachlich nicht zu vereinbaren.

Der Hinweis der Klägerin, vor der Wiedervereinigung seien bei geflüchteten früheren Aspiranten solche Zeiten nach § 15 Abs 1 FRG als anrechenbare Beitragszeit gewertet und wie Lehrlingszeiten behandelt worden, so daß es zu einer sehr günstigen Rentenberechnung gekommen sei, kann den Vorwurf, § 248 Abs 3 Satz 2 SGB VI verstoße gegen den Gleichheitssatz, nicht tragen. Vor dem Sturz des SED-Regimes und dem Staatsvertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 18. Mai 1990 war § 15 FRG die Aufgabe gestellt, die Deutschen, die aus der DDR fliehen konnten, im Wege der Einzeleingliederung in das westdeutsche Rentenversicherungssystem auch für den Verlust an in der DDR verlorenen Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften zu entschädigen. Nachdem die deutschen Staatsbürger, die auch solche der früheren DDR sein mußten, in demokratischer Freiheit veranlaßt hatten, daß die DDR demokratisiert wurde und deshalb den Beitritt zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland nach Art 23 GG aF erklärte, mußte für die Zukunft eine einheitliche Rentenversicherung für alle Deutschen geschaffen werden, in welche die etwa 16 Millionen Bürger, die früher in der DDR leben mußten, zu gleichen Bedingungen einbezogen werden sollten. Die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, alle Deutschen gleichzubehandeln, soweit es darum geht, durch Ausbildungs- oder Qualifizierungsverhältnisse an Hochschulen Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung des SGB VI zu erwerben, entspricht gerade der Regelung des Art 3 Abs 1 GG, nach der alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind; mit der Wiedervereinigung war der Rechtsgrund für die früheren Einzeleingliederungen nach dem Entschädigungsprinzip entfallen. Besondere Vertrauensschutzregelungen über die sog Zahlbetragsgarantie hinaus waren ua schon deshalb nicht erforderlich, weil die DDR die Sozialpflichtversicherungsrente derart niedrig gehalten hatten, daß - bei einem Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992 - die neue SGB VI-Rente notwendig höher als diese DDR-Rente sein mußte (wegen Hochrechnung auf "West-Werte"). Bei einem späteren Rentenbeginn gibt Art 2 des RÜG Vertrauensschutz.

4. Das LSG hat auch richtig gesehen, daß die Beklagte den umstrittenen Zeitraum nicht als rentenrechtliche Anrechnungszeit anerkennen und anrechnen durfte:

Nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen der Versicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr ua eine Hochschule besucht und abgeschlossen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (stellvertretend SozR 3-2200 § 1259 Nr 9; SozR 2200 § 1259 Nr 100; Urteile vom 28. November 1990 - 4 RA 42/90 -, SozSich 1991, 352, und vom 29. März 1990 - 4 RA 37/89 -, SozSich 1991, 31; jeweils mwN) ist dieser Anrechnungszeittatbestand nur erfüllt, wenn ein immatrikulierter Student an einer Hochschule durch Teilnahme an den universitäts-spezifischen Lehrveranstaltungen sich die Inhalte seines Studienfaches aneignet und dieses Studium durch das vorgeschriebene oder übliche Examen oder - soweit ein solches weder vorgeschrieben noch üblich ist - durch eine gleichgestellte Leistung erfolgreich in dem Sinne abschließt, daß ihm regelmäßig der Weg in einen seiner bisherigen Ausbildung entsprechenden Beruf eröffnet ist. Diese Rechtsprechung gilt gerade auch für das am 1. Januar 1992 in Deutschland in Kraft getretene SGB VI. Der Gesamtheit der Regelungen des SGB VI ist kein Hinweis zu entnehmen - und die Klägerin hat auch keinen benannt -, § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b Regelung 2 SGB VI sei anders als im Sinne der bisherigen Rechtsprechung auszulegen.

Der streitige Zeitraum erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen an eine Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung nicht. Die Klägerin war keine immatrikulierte Studentin, sie hat sich die für das Studium vorgesehenen Inhalte ihres Faches nicht in dieser Zeit und nicht durch Teilnahme an den für Studenten gedachten Veranstaltungen erstmalig angeeignet; sie hat ferner durch die Promotion nicht den Abschluß erreicht, der ihr eine ihrem Studium entsprechende Berufstätigkeit erstmals ermöglicht hätte. Den Tatbestand einer Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung hat sie vielmehr in der Zeit vom 1. September 1954 bis zum 15. Juli 1959 erfüllt, als sie ihr Examen in Anglistik und Geschichte ablegte; die Beklagte hat diese Zeit von 49 Kalendermonaten als Hochschulausbildung anerkannt und rentensteigernd angerechnet. Im streitigen Zeitraum hat sich die Klägerin vielmehr, durch ein Stipendium abgesichert, für die Aufgaben einer Hochschullehrerin und Forscherin im Bereich von Anglistik und Geschichte qualifiziert. Ein solcher Lebenssachverhalt ist im Anwendungsbereich des SGB VI kein Erwerbstatbestand für eine Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung (noch - wie oben ausgeführt - für eine Beitragszeit).

Soweit die Klägerin hiergegen rügt, es träten Lücken im Versicherungsschutz auf, verkennt sie, daß es nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung auch schon vor dem SGB VI keinen rentenversicherungsrechtlichen Grundsatz gab, akademische Ausbildungszeiten müßten "lückenlos" anerkannt und angerechnet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (stellvertretend SozR 2200 § 1259 Nr 102 S 276; Nr 75 S 202; Nr 63 S 178; Nr 38 S 101; jeweils mwN) berücksichtigt das SGB VI (wie früher AVG und RVO) nur bestimmte typische Ausbildungszeiten, wobei es "nicht das jeweils für den im Einzelfall vom Versicherten gewünschten Beruf Erforderliche, sondern lediglich ausgleichsweise das Vertretbare begünstigen will". Die nur in den engen Grenzen des sozialen Ausgleichs zwischen den Beitragszahlern mit dem Versicherungsprinzip zu vereinbarende Berücksichtigung von Ausfallzeiten der Hochschulausbildung als Zeiten ohne Beitragsleistung ist eine auf typisierte Fallgruppen zugeschnittene Solidarleistung der Versichertengemeinschaft, die auf staatlicher Anordnung beruht und nur teilweise aus Steuermitteln bezahlt wird. Die gesetzliche Typisierung der als Ausfallzeiten zu berücksichtigenden Ausbildungsgänge ist verfassungsgemäß (Bundesverfassungsgericht SozR 2200 § 1259 Nr 46 mwN). Eine entsprechende oder ausdehnende Anwendung des Gesetzes auf dort nicht genannte Ausbildungsgänge ist nicht möglich; nur eine einzige erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung kann als Ausbildungsanrechnungszeit berücksichtigt werden (BSG SozR 2200 § 1259 Nr 38 S 101). Dies ist bei der Klägerin im Blick auf die am 15. Juli 1959 abgeschlossene Ausbildung geschehen.

Nach alledem war die Revision zu verwerfen bzw zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und Abs 4 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 954093

Breith. 1997, 788

SozSi 1997, 399

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