Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwartschaft auf Arbeitslosenhilfe. planmäßige wissenschaftliche Aspirantur nach dem Recht der DDR

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die planmäßige wissenschaftliche Aspirantur war nach dem Recht der DDR ein "verwaltungsrechtlich ausgestaltetes Ausbildungsverhältnis". Als Stipendiaten standen Aspiranten nicht in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis; sozialversichert waren sie als "Studierende".

2. Aspiranten standen auch nicht in einem die Beitragspflicht als Arbeitnehmer begründenden Beschäftigungs-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis (§ 168 Abs 1 und 1a AFG DDR) oder einem dem Beamtenrecht vergleichbaren Dienstverhältnis (§ 249c Abs 17 AFG).

 

Normenkette

AFG § 104 Abs. 1 S. 1, § 107 Abs. 1, § 134 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 1, § 168 Abs. 1 S. 1, §§ 169, 249b Abs. 2 S. 2, § 249c Abs. 8 Sätze 1-2, Abs. 17; EinigVtr Art. 1 Abs. 1, Art. 8; EinigVtr Anlage I Kap VIII E II Nr. 1; EinigVtr Anlage I Kap VIII E; EinigVtr Anlage II Kap XVI A III Nr. 3; EinigVtr Anlage II Kap XVI A; AFG DDR § 104 Abs. 1 S. 1, §§ 107, 134 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b, § 168 Abs. 1, 1a, § 249b Abs. 5 Sätze 1-2; WissAspAnO; WissAspAnO 2 § 1 Abs. 1 S. 1; StudAPflVV § 5; SozVersG § 10 Abs. 1, § 37 Abs. 1 Buchst. c; StipAnO § 2 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Urteil vom 30.06.1992; Aktenzeichen L 14 Ar 79/91)

SG Berlin (Urteil vom 25.03.1991; Aktenzeichen S 55 Z-Ar 81/90)

 

Tatbestand

Die Revision betrifft nur noch einen Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 3. Oktober 1990.

Die Klägerin war nach 1978 abgeschlossenem Pädagogikstudium zunächst bis zum 31. Juli 1980 als Lehrerin und danach bis 31. August 1983 als FDJ-Sekretärin beschäftigt. Nach einem weiteren Studium war sie vom 1. Juli 1984 bis 31. August 1987 Sekretärin einer FDJ-Bezirksleitung. Vom 1. September 1987 bis zum 31. August 1990 arbeitete sie als planmäßige wissenschaftliche Aspirantin in der Akademie für Gesellschaftswissenschaften (jetzt: Stiftung Gesellschaftsanalyse e.V.) an einer Dissertation. Diese wissenschaftliche Qualifikation war Voraussetzung für die geplante Aufnahme einer Lehrtätigkeit an einer pädagogischen Hochschule. Ein Arbeitsverhältnis mit der Akademie für Gesellschaftswissenschaften bestand nicht. Als planmäßige wissenschaftliche Aspirantin oblag ihr lediglich eine Lehrverpflichtung von zwei Stunden wöchentlich. Sie bezog als Stipendium einen Vomhundertsatz ihres früheren Arbeitsentgelts und war als Studierende sozialversichert.

Am 15. August 1990 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Das Arbeitsamt III Berlin lehnte ihren Antrag ab, weil die Klägerin die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Die Tätigkeit als planmäßige wissenschaftliche Aspirantin habe nicht die Beitragspflicht begründet. Das Stipendium sei nicht Arbeitsentgelt gewesen (Bescheid vom 28. August 1990; Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 1990).

Die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen (Urteil vom 25. März 1991). Das Landessozialgericht (LSG) hat der Klägerin Alhi ab 3. Oktober 1990 zuerkannt. Es hat zwar der beklagten Bundesanstalt (BA) und dem SG darin beigepflichtet, daß die Klägerin als Aspirantin nicht beitragspflichtig gewesen sei. Sie habe aber in einem der Referendarausbildung vergleichbaren Dienstverhältnis gestanden und auch die weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alhi ab 3. Oktober 1990 erfüllt (Urteil vom 30. Juni 1992).

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die BA eine Verletzung sachlichen Rechts. Sie vertritt die Ansicht, ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, das einen Anspruch auf Alhi begründen könne, sei nur gegeben, wenn es auf die Leistung von Diensten gerichtet sei, nicht aber wenn es Ausbildungszwecken diene. Letzteres treffe hier zu, denn die Aspirantur der Klägerin habe der Anfertigung einer Dissertation und dem Erwerb des Doktorgrades gedient. Gerade in der akademischen Zielsetzung unterscheide sich die Aspirantur von der Referendarausbildung. Die Klägerin habe auch nicht Dienstbezüge, sondern ein Stipendium erhalten.

Die Beklagte beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 30. Juni 1992 zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. März 1991 zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie führt aus, die Aspirantur umfasse mit Betreuungs-, Korrektur- und Vortragsverpflichtungen weitere wissenschaftliche Leistungen. Sie entspreche damit nicht einem Promotionsstipendium, sondern dem Aufgabenbereich eines wissenschaftlichen Assistenten. Neben der eigenen wissenschaftlichen Qualifikation dienten Aspiranten- wie Assistentenverhältnisse auch Lehr- und sonstigen Verpflichtungen innerhalb der wissenschaftlichen Einrichtung. In beiden Fällen handele es sich nicht nur um ein öffentlich-rechtliches Ausbildungs-, sondern um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der BA ist begründet. Der Klägerin steht Alhi auch für die Zeit ab 3. Oktober 1990 nicht zu. Die gegenteilige Entscheidung des LSG verletzt §§ 134 Abs 2 Nr 1, 249c Abs 17 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Die ablehnenden Bescheide erweisen sich nicht als rechtswidrig.

1. Anspruch auf Alhi hat - unter weiteren, hier nicht zu erörternden Voraussetzungen - nach § 134 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b AFG, wer innerhalb eines Jahres vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt sind (Vorfrist), mindestens 150 Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen kann. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Die Vorfrist ist hier durch das Ende des Stipendiums am 31. August 1990 bestimmt. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin nicht bedürftig (§ 134 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG). Die Vorfrist dauerte vom 1. September 1989 bis 31. August 1990. In diesem Zeitraum konnte die Klägerin die Anwartschaftszeit durch eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung iS der §§ 104 Abs 1 Satz 1, 168 Abs 1 Satz 1 AFG schon deshalb nicht erfüllen, weil die genannten Vorschriften erst mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 in Kraft getreten sind (Art 1 Abs 1, Art 8 iVm Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II Nr 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 ≪BGBl II, 889≫).

2. Allerdings steht nach § 249b Abs 2 Satz 2 AFG bei der Anwendung des AFG die Entstehung eines Anspruchs nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG-DDR) vom 22. Juni 1990 (GBl I, 403) der Entstehung eines Anspruchs nach dem jetzt auch im Beitrittsgebiet geltenden Recht gleich. Diese Regelung zur Besitzstandswahrung wirkt sich jedoch für die Klägerin nicht aus. Sie hat weder aufgrund der §§ 100 ff, 134 ff AFG-DDR noch der Übergangsvorschriften § 249b Abs 3 und 4 AFG-DDR Ansprüche auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit erworben.

2.1 Auch nach dem AFG-DDR hatte Anspruch auf Alhi nur, wer innerhalb einer Vorfrist von einem Jahr mindestens 150 Tage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden (§ 104 Abs 1 Satz 1 AFG-DDR) oder eine sonstige Zeit zurückgelegt hatte, die der Erfüllung der Anwartschaftszeit (§ 107 AFG-DDR) dienen konnte (§ 134 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b AFG-DDR). Da das AFG-DDR erst am 1. Juli 1990 in Kraft getreten (§ 251 AFG-DDR) und die Aspirantur am 31. August 1990 beendet worden ist, konnte die Klägerin zur Begründung auch nur eines Anspruches auf Alhi die erforderliche Anwartschaftszeit von 150 Kalendertagen nach diesen Vorschriften allein nicht erfüllen.

2.2 Schon vor Inkrafttreten des AFG-DDR aufgrund der Verordnung über die Gewährung staatlicher Unterstützung und betrieblicher Ausgleichszahlung während der Zeit der Arbeitsvermittlung vom 8. Februar 1990 (GBl I, 41) und der hierzu erlassenen Zweiten und Dritten Durchführungsverordnung vom 22. Februar 1990 (GBl I, 94) bzw 27. April 1990 (GBl I, 251) entstandene Leistungsansprüche galten nach näherer Regelung des § 249b Abs 3 und 4 AFG-DDR als Ansprüche auf Alg. Anspruch auf Unterstützung bestand nach § 2 Abs 3 der Verordnung nicht, wenn der Bürger Krankengeld, Invalidenrente oder Altersrente bzw eine entsprechende Versorgung erhielt. Da die Klägerin noch bis zum 31. August 1990 in einem Aspirantenverhältnis gestanden und ein Stipendium bezogen hat, stand ihr Unterstützung vor dem 1. Juli 1990 selbst dann nicht zu, falls sie sich nicht erst am 15. August 1990 - wie vom LSG festgestellt - arbeitslos, sondern schon zuvor beim Amt für Arbeit zur Vermittlung einer anderen Tätigkeit gemeldet haben sollte. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Unterstützungsanspruchs nach § 2 Abs 1 der Verordnung oder § 1 Abs 2 der Dritten Durchführungsverordnung erfüllte. Aus § 1 der Zweiten Durchführungsverordnung konnte sie einen Unterstützungsanspruch nicht herleiten, weil die Aspirantur bis zum 31. August 1990 dauerte.

3. Die Übergangsvorschrift des § 249b Abs 5 AFG-DDR fingierte für Ansprüche nach dem 30. Juni 1990 Zeiten einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 18 Stunden, die vor dem 1. Juli 1990 ausgeübt worden war, als Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung. Damit konnten Ansprüche auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit auch durch vor Inkrafttreten des AFG-DDR zurückgelegte Beschäftigungszeiten begründet werden, sofern die Zeiten nicht vor der Entstehung eines Anspruchs nach der Verordnung vom 8. Februar 1990 (GBl I, 41) lagen und die Beschäftigung Beitragspflicht nach dem ab 1. Juli 1990 geltenden Recht begründet hätte. Letzteres ergibt sich aus der Verweisung des § 249b Abs 5 Satz 1 AFG-DDR auf die Merkmale der Beitragspflicht nach dem AFG-DDR sowie des § 249b Abs 5 Satz 2 AFG-DDR auf § 168 Abs 1 Satz 2 und Abs 1a AFG-DDR. Beitragspflichtig waren Personen, die als Arbeiter oder Angestellte gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren (Arbeitnehmer), soweit sie nicht beitragsfrei waren (§ 168 Abs 1 Satz 1 AFG-DDR). Nach Abs 1a dieser Vorschrift waren Mitglieder von Genossenschaften sowie Personen, die in einem Dienstverhältnis standen, den Arbeitnehmern gleichgestellt. Auch unter Berücksichtigung der vor dem Inkrafttreten des AFG-DDR innerhalb der Vorfrist zurückgelegten Zeit erfüllt die Klägerin die Anwartschaftszeit nicht, denn während der Aspirantur unterlag sie nicht der Beitragspflicht iS des § 168 Abs 1 Satz 1 AFG-DDR und sie stand auch nicht in einem Dienstverhältnis iS des § 168 Abs 1a AFG-DDR.

3.1 Als Arbeitnehmer beschäftigt iS des § 168 Abs 1 Satz 1 AFG-DDR waren Personen, die - regelmäßig in einem Arbeitsverhältnis - von einem Arbeitgeber persönlich abhängig waren. Dazu gehört die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung (BSGE 66, 168, 171 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1; BSG SozR 3-4100 § 104 Nr 6 mwN). Diese zum AFG entwickelten Merkmale sind auch für das Verständnis des AFG-DDR heranzuziehen, denn dieses hat im wesentlichen Inhalt, Grundbegriffe und System des AFG übernommen. Gerade durch eine solche Abhängigkeit war das Aspirantenverhältnis nicht gekennzeichnet, denn es hat der Klägerin ermöglicht, vorwiegend nach einem eigenen Arbeitsplan zu ihrer wissenschaftlichen Qualifikation an einer Dissertation zu arbeiten. Als planmäßige wissenschaftliche Aspirantin hatte die Klägerin in "einem verwaltungsrechtlich ausgestalteten Ausbildungsverhältnis ...einen besonderen Status" (Verwaltungsrecht - Lehrbuch, 2. Aufl 1988, Staatsverlag der DDR, 325). Wenn sie dabei der Betreuung durch einen Hochschullehrer und Leistungskontrollen unterlag, entsprach dies der Eigenart eines Ausbildungsverhältnisses, begründete aber nicht eine persönliche Abhängigkeit, wie sie das Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers oder ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis kennzeichnet. Entgegen der Arbeitsbescheinigung der Stiftung Gesellschaftsanalyse e.V. vom 2. August 1990 hat die Klägerin als Aspirantin nicht Arbeitsentgelt erhalten, denn sie bezog ein Stipendium. Dies ergibt sich aus der eingehenden Regelung der Aspirantur im Recht der DDR.

Die planmäßige wissenschaftliche Aspirantur war eine "Form der Qualifizierung" nach abgeschlossenem Studium ("Diplom eines Wissenschaftszweiges") mit dem Ziel, den akademischen Grad "Doktor eines Wissenschaftszweiges" zu erwerben (§§ 1 Abs 1 Satz 1 und Abs 2; 4 Abs 1 Anordnung über die wissenschaftliche Aspirantur - AspirantenO - vom 22. September 1972 - GBl II, 648 -). Es handelte sich um ein grundsätzlich auf 3 Jahre befristetes Ausbildungsverhältnis in wissenschaftlichen Einrichtungen (§§ 2, 11 Abs 1 AspirantenO). Während der Dauer der Ausbildung waren Aspiranten Angehörige der Ausbildungseinrichtung (§ 11 Abs 4 AspirantenO) und einem Hochschullehrer oder erfahrenen Wissenschaftler als Betreuer zugeordnet, der für die Qualität der Ausbildung verantwortlich war und zu sichern hatte, daß der Aspirant einen von ihm selbst ausgearbeiteten Arbeitsplan (§ 11 Abs 2 AspirantenO) erfüllte und in die Forschung einbezogen wurde (§ 8 Abs 1 und 2 AspirantenO). Über die Ergebnisse seiner wissenschaftlichen Arbeit hatte der Aspirant regelmäßig dem Betreuer und dem Leiter des Arbeitskollektivs zu berichten (§ 11 Abs 2 Satz 2 AspirantenO). Eine über eine Lehrtätigkeit von zwei Wochenstunden hinausgehende Belastung bedurfte der Zustimmung des Leiters (§ 11 Abs 3 AspirantenO). Nach § 14 der Verordnung über die wissenschaftliche Aspirantur an den Universitäten und Hochschulen der DDR vom 15. November 1951 (GBl, 1091) konnten planmäßige Aspiranten ohne Genehmigung des Staatssekretärs für Hochschulwesen oder eines Vertreters von keiner Stelle zu einer nicht in ihrem individuellen Arbeitsplan vorgesehenen Arbeit herangezogen werden.

Ein Arbeitsverhältnis zwischen der Ausbildungseinrichtung und dem Aspiranten bestand nicht. Aspiranten waren nicht in den Kreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter einbezogen (§ 2 der Verordnung über die wissenschaftlichen Mitarbeiter an den wissenschaftlichen Hochschulen - Mitarbeiterverordnung ≪MVO≫ - vom 6. November 1968 ≪GBl II, 1007≫), für die Arbeitsverhältnisse zu begründen waren (§ 10 Abs 3 MVO). Das Arbeitsverhältnis zwischen einem delegierenden Betrieb und dem Aspiranten ruhte für die Dauer der Aspirantur (§ 10 Abs 1 AspirantenO). Aspiranten erhielten unter im einzelnen geregelten Voraussetzungen "ein monatliches Stipendium in Höhe von 80% des durchschnittlichen monatlichen Nettoverdienstes während der letzten Monate vor Aufnahme der Aspirantur" (§ 1 Abs 1 Satz 1 Anordnung Nr 2 über die wissenschaftliche Aspirantur - Finanzielle Regelungen - vom 29. April 1974 ≪GBl I, 279≫).

Zur sozialen Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft und Invalidität waren Aspiranten wie Studenten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten pflichtversichert (§ 1 Abs 1 Verordnung über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 15. März 1962 ≪GBl II, 126≫). Die Sozialversicherung der Aspiranten war zunächst beitragsfrei, nach § 5 der Verordnung vom 15. März 1962 hatte die Ausbildungseinrichtung für Aspiranten wie für Studenten einen monatlichen Beitrag zu zahlen.

Gerade die sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung macht deutlich, daß Aspiranten nicht Arbeitnehmer waren. Andernfalls wären sie nach den allgemeinen Vorschriften ohnehin sozialversichert gewesen. Die Versicherungspflicht für "Werktätige" knüpfte § 14 Abs 1 der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) vom 21. Dezember 1961 (GBl II, 533) an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und einen bestimmten Mindestverdienst. Lehrlinge waren ohne Rücksicht auf die Höhe ihres während der Berufsausbildung erzielten Lehrlingsentgelts versichert (§ 14 Abs 2 SVO). Das Gesetz über die Sozialversicherung (SVG) vom 28. Juni 1990 (GBl I, 486) begründete die Versicherungspflicht für Personen, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielten, das der Beitragspflicht unterlag (§ 10 Abs 1 SVG). Die Bezüge von Aspiranten wiesen die Merkmale eines Arbeitsentgelts nicht auf, denn es handelte sich nach den erörterten Regelungen nicht um Einnahmen aus einem bestehenden Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis (§ 173a AFG-DDR; § 2 SVG). Diese Würdigung bestätigt auch § 2 Abs 2 der Stipendienanordnung vom 29. Juni 1990 (GBl I, 1079), der für die Ermittlung der Stipendienbeträge die Anwendung der Stipendienanordnung "bis zur Einführung eines Ausbildungsförderungsgesetzes" der DDR vorsah. Die rechtliche Einordnung der Bezüge von Aspiranten als Stipendien und ihre Zuordnung zur Ausbildungsförderung zeigt weiter, daß die Aspirantur nicht als "betriebliches Ausbildungsverhältnis" im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses angesehen wurde, wie § 168 Abs 1 Satz 1 AFG-DDR nach dem Klammerzusatz "Arbeitnehmer" und seinem Regelungszusammenhang voraussetzte. Angesichts dieser rechtlichen Würdigung der Aspirantur als akademischem Ausbildungsverhältnis und der Bezüge als Stipendium kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin über die nach § 11 Abs 3 AspirantenO vorgesehene Lehrtätigkeit hinaus weitere Aufgaben für die Ausbildungseinrichtung wahrgenommen hat.

3.2 Die planmäßige wissenschaftliche Aspirantur begründet auch kein Dienstverhältnis iS des § 168 Abs 1a AFG-DDR. Diese Vorschrift zog für den Bereich der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenhilfe Folgerungen aus der durch § 80 Abs 2 Arbeitsgesetzbuch vom 16. Juni 1977 (GBl I, 185) eröffneten Möglichkeit, für bestimmte Personengruppen vom allgemeinen Arbeitsrecht abweichende Regelungen zu treffen, soweit an diese "wegen der Art ihrer Aufgaben und der Bedeutung für den sozialistischen Staat besondere Anforderungen ... gestellt werden". In solchen Dienstverhältnissen, die nicht uneingeschränkt dem Arbeitsrecht unterlagen, standen insbesondere Mitarbeiter des Staatsapparates (vgl Staatsrecht der DDR, 2. Aufl, 1984, 276; Verwaltungsrecht, 2. Aufl, 1988, 82). Sozialversicherungsrechtlich waren diese Mitarbeiter in einem Dienstverhältnis den Arbeitnehmern gleichgestellt. Das zeigte sich insbesondere an der Regelung der Beitragsberechnung nach § 37 Abs 1 Buchst b SVG, die Besoldungsbezüge aus einem Dienstverhältnis wie Arbeitsentgelt behandelte. Die erörterten Regelungen über die Rechtsstellung von Aspiranten schließen die Feststellung eines Dienstverhältnisses und von Besoldungsbezügen aus. Die Klägerin hat ein Stipendium erhalten, das in § 37 Abs 1 Buchst c SVG neben Arbeitsentgelt und Besoldungsbezügen als Grundlage für die Beitragsberechnung genannt war. Die Annahme eines Dienstverhältnisses von Aspiranten würde weder den speziellen Regelungen gerecht, die diesen gewidmet waren, noch dem Zweck der Unterscheidung von Arbeits- und Dienstverhältnissen im Staats- und Verwaltungsrecht der DDR.

3.3 Auch die aus Anlaß der Einigung Deutschlands in das AFG aufgenommene Übergangsvorschrift des § 249c Abs 8 Satz 1 AFG kommt der Klägerin nicht zugute. Nach dieser Vorschrift stehen Zeiten, die nach dem AFG-DDR die Beitragspflicht begründet haben, und Zeiten, die Beitragszeiten gleichgestanden haben, sowie Zeiten des Bezuges von Schwangerschafts- und Wochengeld sowie Mütterunterstützung gleich, wenn durch den Schwangerschafts- und Wochenurlaub bzw die Betreuung und Erziehung des Kindes eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung oder der Bezug einer laufenden Lohnersatzleistung nach dem AFG-DDR unterbrochen worden war. Die Klägerin hat als Aspirantin eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung - wie ausgeführt - und auch gleichstehende Zeiten nicht zurückgelegt. Auch Zeiten des Leistungsbezuges, die nach § 249c Abs 8 Satz 2 AFG anwartschaftsbegründend wirken könnten, hat sie nicht aufzuweisen.

4. Die Zeit der Aspirantur war - entgegen der vom LSG vertretenen Rechtsansicht - auch nicht eine den in § 134 Abs 2 Nr 1 AFG genannten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen vergleichbare Zeit, die nach § 249c Abs 17 AFG eine entsprechende Anwendung des § 134 Abs 2 Nr 1 AFG und damit einen Anspruch auf Alhi begründen könnte.

4.1 Merkmal dieser Dienstverhältnisse, insbesondere der von Beamten, Richtern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, ist die Beitragsfreiheit aufgrund von Sondertatbeständen (§ 169 AFG; § 6 Abs 1 Nr 2, 4, 5 und 7 Sozialgesetzbuch - Krankenversicherung - SGB V), die den versicherungsrechtlichen Schutz der Betroffenen bei Arbeitslosigkeit grundsätzlich ausschließen, obwohl sie wie Arbeitnehmer in einem auf die Leistung von Diensten gerichteten Rechtsverhältnis gestanden haben (BSGE 65, 281, 291 = SozR 4100 § 134 Nr 38; BSG NJW 1986, 2134 f). Den Schutz dieses Personenkreises bei Arbeitslosigkeit führt § 134 Abs 2 Nr 1 AFG herbei, indem er für die Sicherung durch Alhi Zeiten eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichstellt. Das Aspirantenverhältnis war einem Beamtenverhältnis - dem "Prototyp" der in § 134 Abs 2 Nr 1 AFG beispielhaft aufgezählten Dienstverhältnisse (BSG NJW 1986, 2185) - nach seiner schon in anderem Zusammenhang erörterten rechtlichen Ausgestaltung nicht vergleichbar. Der Ausbildungszweck der Aspirantur allein steht zwar der Annahme eines Dienstverhältnisses nicht entgegen. Berufsausbildung kann auch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis iS des § 134 Abs 2 Nr 1 AFG durchgeführt werden, wie die vom LSG beispielhaft herangezogenen Fälle des Vorbereitungsdienstes von Beamten zeigen. Hierfür ist aber nach der angeführten Rechtsprechung des BSG unerläßlich, daß der Auszubildende aufgrund seiner Rechtsstellung als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht. Aus diesem Grunde hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) das Rechtspraktikantenverhältnis der einphasigen Juristenausbildung nicht als ein solches Dienstverhältnis angesehen (BSG aaO). Diesem Erfordernis müßte zwar eine vergleichbare Zeit iS des § 249c Abs 17 AFG nicht in vollem Umfang genügen. Die Fassung der Vorschrift berücksichtigt, daß dem Recht der DDR Sonderstatusverhältnisse, wie in § 134 Abs 2 Nr 1 AFG aufgezählt, fremd waren. Auch für eine Vergleichbarkeit in der DDR zurückgelegter Zeiten wäre aber ein Dienstverhältnis, das als Hauptinhalt die Leistung von Diensten und den Erhalt von Dienstbezügen umfaßt, unerläßlich. Gerade daran fehlt es hier, weil das Aspirantenverhältnis - wie ausgeführt - von geringfügigen Lehrverpflichtungen abgesehen nicht auf fremdbestimmte Dienstleistungen, sondern auf Ausbildung iS einer akademischen Qualifikation ausgerichtet sowie als Stipendiatenverhältnis geregelt war.

4.2 Dem entspricht es, wenn § 2 Abs 2 der Stipendienanordnung vom 29. Juni 1990 (GBl I, 1079) die Regelung der Stipendien von Aspiranten in einem Ausbildungsförderungsgesetz der DDR - also nicht als Ausbildungsvergütung in einem Arbeitsverhältnis - vorsah. Dazu ist es nicht mehr gekommen. Die Stipendienanordnung ist nach Anlage II Kapitel XVI Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages als fortgeltendes Recht der DDR bis zum 31. Dezember 1990 anzuwenden.

Nachdem das Graduiertenförderungsgesetz in der Bekanntmachung vom 22. Januar 1976 (BGBl I, 207) durch Art 29 Abs 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl I, 1532) aufgehoben worden ist, ist die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, zu der auch die Promotionsförderung gehört, landesrechtlich geregelt. Im Land Berlin ist das Gesetz zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (NachwuchsförderungsG) vom 19. Juni 1984 (GVBl S 860) durch Anlage 2 Abschnitt XI B I des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28. September 1990 (GVBl S 2119) mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 auf den Teil des Landes erstreckt worden, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt. Auch diese Behandlung der Materie zeigt, daß die planmäßige wissenschaftliche Aspirantur nicht dem Vorbereitungsdienst von Rechts- oder Studienreferendaren, sondern der im Recht der Ausbildungsförderung geregelten Promotionsförderung vergleichbar ist. Sie ist als akademisches Ausbildungsverhältnis nicht geeignet, über §§ 249c Abs 17, 134 Abs 2 Nr 1 AFG Ansprüche auf Alhi zu begründen. Die Klägerin wird nicht anders behandelt als andere Absolventen qualifizierter (schulischer) Ausbildungsgänge. Sie haben Zugang zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei Erfüllung der Anwartschaftszeiten durch Zurücklegen die Beitragspflicht begründender Beschäftigungen oder diesen gleichgestellter Zeiten.

4.3 Eine Gleichstellung ua des Hochschulbesuchs mit entlohnter Beschäftigung als Anspruchsvoraussetzung für Leistungen auf Alhi enthielt § 2 Nr 2 der Alhi-Verordnung vom 7. August 1974 (BGBl I, 1929). Diese Vorschrift ist jedoch durch Art 16 § 1 Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl I, 1497) mit Wirkung ab 1. Januar 1982 aufgehoben worden (dazu eingehend: BSG NJW 1986, 2134). In ähnlicher Weise hatte die in anderem Zusammenhang erwähnte Zweite Durchführungsverordnung vom 22. Februar 1990 (GBl I, 94) Unterstützungsansprüche für Absolventen eines Direktstudiums begründet. Die Klägerin gehörte aber - wie ausgeführt - nicht zu dem von dieser Regelung begünstigten Personenkreis.

Ein Anspruch der Klägerin auf Alhi ab 3. Oktober 1990 läßt sich danach nicht begründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz.

 

Fundstellen

Breith. 1994, 238

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