Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. selbst genutzte Eigentumswohnung. unangemessene Größe. Darlehen wegen Unmöglichkeit der sofortigen Verwertung. unterlassene Verwertungsbemühungen. keine darlehensweise Leistungsgewährung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen bei nicht sofort verwertbarem Vermögen setzt - nach entsprechenden Hinweisen des Jobcenters - Verwertungsbemühungen der betroffenen Person voraus.

 

Normenkette

SGB 2 § 9 Abs. 4, § 24 Abs. 5 S. 1; SGB 2 § 12 Abs. 1; SGB 2 § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4; SGB 1 § 14

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 18.03.2016; Aktenzeichen L 19 AS 1272/15)

SG Dortmund (Urteil vom 22.05.2015; Aktenzeichen S 33 AS 572/15)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2016 wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Im Streit ist der Anspruch des Klägers auf Alg II vom 1.12.2014 bis 18.3.2016 als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, und dabei insbesondere, ob einem Anspruch zu verwertendes Vermögen in Form einer Eigentumswohnung (ETW) entgegensteht.

Der am 31.8.1955 geborene, alleinstehende Kläger ist Eigentümer einer von ihm selbst bewohnten Wohnung sowie eines Miteigentumsanteils an einem Garagengrundstück in einem im Jahr 1964 errichteten Mehrfamilienhaus in H Im Aufteilungsplan von 1982 zur Aufteilung in Miteigentumsanteile wurde die Wohnfläche der ETW mit 92,98 qm angegeben. Im Jahr 1984 wurde eine Baugenehmigung für die Neuanlage von Dachterrassen im Dachgeschoss sowie den Ausbau des Spitzbodens erteilt. Die Eltern des Klägers wurden 1985 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, der Kläger zog mit ihnen in die Wohnung ein. Nach deren Tod erwarb er 1993 das Alleineigentum an der ETW im Wege des Erbfalls lastenfrei.

Der Kläger bezog seit 2005 ununterbrochen Alg II vom beklagten Jobcenter. Bei der Erstantragstellung gab er an, dass seine ETW 117 qm groß sei. Der Beklagte leistete das Alg II zunächst als Zuschuss. Im Januar 2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ein Hausbesuch zur Klärung seiner Angaben über die Größe der ETW beabsichtigt sei; dem stimmte der Kläger nicht zu. Im März 2014 forderte ihn der Beklagte unter Hinweis auf §§ 60 ff SGB I auf, den Erhebungsbogen zur Wertermittlung bei Haus- und Grundbesitz auszufüllen und der Weitergabe an den Gutachterausschuss zuzustimmen; es solle geprüft werden, ob es sich bei der ETW um verwertbares Vermögen handele. Der Kläger stimmte einer Begutachtung durch den Gutachterausschuss nicht zu; seine Wohnverhältnisse seien bekannt und der Beklagte verfüge über die Bauakte.

Mit Schreiben vom 26.5.2014 forderte der Beklagte den Kläger auf, seine ETW und Garage zu verwerten. Einer angemessenen Wohnfläche von 80 qm stehe eine Größe der ETW von 117 qm gegenüber. Künftig könne daher nur noch eine darlehensweise Alg II-Bewilligung erfolgen, die zunächst bis 30.11.2014 befristet sei. Eine darüber hinausgehende Leistungsgewährung komme nur in Betracht, wenn der Kläger ernsthafte und nachhaltige Verwertungsbemühungen nachweise. Die - beispielhaft beschriebenen - Nachweise seien bis zum 15. eines jeden Monats vorzulegen. Durch Bescheid vom 27.5.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Alg II für die Zeit vom 1.6. bis 30.11.2014 darlehensweise nach § 24 Abs 5 Satz 1 SGB II in Höhe von 734,40 Euro monatlich. Die ETW sei aufgrund ihrer Größe kein Schonvermögen, weshalb der Kläger sie nach § 12 SGB II zur Abwendung seiner Hilfebedürftigkeit verwerten müsse. Im Bescheid des Beklagten ist ausgeführt: "Bereits an dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass eine darüber hinaus gehende Leistungsgewährung nur dann möglich ist, wenn Ihnen eine Verwertung des Hausgrundstückes trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nachweislich nicht möglich ist." Den gegen die nur darlehensweise Leistungsbewilligung eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 24.9.2014 zurück. Da die sofortige Verwertung der verwertbaren ETW nicht möglich sei, sei dem Kläger ein Darlehen nach § 24 Abs 5 SGB II gewährt worden.

Klage und Berufungsverfahren gegen den Bescheid vom 27.5.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.9.2014 blieben ohne Erfolg (Urteil SG vom 22.5.2015 - S 33 AS 4499/14; Urteil LSG vom 18.3.2016 - L 19 AS 1271/15). Die gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erhobene Beschwerde des Klägers verwarf der Senat als unzulässig (Beschluss vom 11.1.2017 - B 14 AS 370/16 B).

Den Weiterbewilligungsantrag des Klägers für die Zeit ab 1.12.2014 lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 17.11.2014; Widerspruchsbescheid vom 14.1.2015). Die nach Aktenlage 117 qm große selbst genutzte ETW überschreite die maßgebliche angemessene Größe einer ETW für einen Einpersonenhaushalt von 80 qm deutlich und sei deshalb nicht vor ihrer Berücksichtigung als Vermögen geschützt. Eine weitere darlehensweise Leistungsgewährung wegen nicht möglicher sofortiger Verwertung erfolge nicht mehr, weil der Kläger keine Nachweise über Verwertungsbemühungen vorgelegt und somit nicht den Nachweis erbracht habe, dass seine ETW nebst Garage nicht verwertbar sei.

Die Klage hiergegen wurde abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen (Urteil SG vom 22.5.2015 - S 33 AS 572/15; Urteil LSG vom 18.3.2016 - L 19 AS 1272/15). Das LSG hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe für die Zeit ab 1.12.2014 weder einen Anspruch auf Alg II als Zuschuss noch hilfsweise als Darlehen. Einem Anspruch auf Zuschuss stehe entgegen, dass der Kläger durchgehend über ein seine Hilfebedürftigkeit ausschließendes Vermögen nach § 12 SGB II verfügt habe in Form seiner selbst genutzten und innerhalb von sechs Monaten verwertbaren ETW. Diese stelle wegen ihrer unangemessen großen Wohnfläche von 98,58 qm kein Schonvermögen dar. Für die Ermittlung der Wohnfläche habe auf die Berechnungen des Gutachterausschusses auf der Grundlage der Bauakte zurückgegriffen werden können, weil der Kläger nach Hinweisen auf seine Mitwirkungspflichten und Beweisnachteile bei deren Verletzung weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren an der Ermittlung der Wohnfläche mitgewirkt habe. Der Verkehrswert der lastenfreien ETW betrage auf der Grundlage der Stellungnahme des Gutachterausschusses 95 636,80 Euro, mit Garage 100 636,80 Euro, und übersteige den Freibetrag des Klägers. Ein Anspruch auf darlehensweise Leistungen nach § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II stehe ihm nicht zu, weil die Voraussetzungen hierfür ab 1.12.2014 nicht mehr gegeben seien. Der Kläger habe jedwede Verwertungsbemühungen während der sechsmonatigen darlehensweisen Leistungsgewährung bis 30.11.2014 unterlassen, weshalb es ab 1.12.2014 am erforderlichen kausalen Zusammenhang zwischen Hilfebedürftigkeit und nicht möglicher sofortiger Vermögensverwertung fehle.

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger zum einen eine Verletzung von § 12 SGB II. Das LSG habe die in seinem Eigentum stehende, durch ihn verwertbare Wohnfläche fehlerhaft ermittelt und unzutreffend berechnet. Zum anderen rügt er eine Verletzung von § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II. Bei Berücksichtigung der ETW als Vermögen seien darlehensweise Leistungen gegen eine dingliche Sicherung zu leisten.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2016 und des Sozialgerichts Dortmund vom 22. Mai 2015 sowie den Bescheid des Beklagten vom 17. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm vom 1. Dezember 2014 bis zum 18. März 2016 Arbeitslosengeld II als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält die Revision nicht für den Anforderungen genügend begründet und deshalb bereits für unzulässig. Im Übrigen verteidigt er die angefochtene Entscheidung des LSG.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zu Recht hat das LSG entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Alg II vom 1.12.2014 bis 18.3.2016 als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, hat, weil dem zu verwertendes Vermögen entgegensteht.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den Entscheidungen der Vorinstanzen der Bescheid des Beklagten vom 17.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.1.2015, durch den ein Anspruch des Klägers auf Alg II ab 1.12.2014 als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, abgelehnt worden ist. Streitig ist sein Alg II-Begehren als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, das der Kläger zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG) verfolgt, mit der ein Grundurteil über das Alg II (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG) im Rahmen eines einheitlichen Streitgegenstands begehrt wird (vgl BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 11 f, 31). Streitbefangen ist der Zeitraum vom 1.12.2014 bis zum 18.3.2016, dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem LSG, denn grundsätzlich erstreckt sich bei einer vollständigen und unbefristeten Leistungsablehnung - hier ab 1.12.2014 - der streitige Leistungszeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, wenn nicht zuvor auf einen erneuten Leistungsantrag eine weitere Verwaltungsentscheidung getroffen wird (vgl BSG vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R - juris, RdNr 13; BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 11; BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 8/13 R - BSGE 117, 297 = SozR 4-4200 § 7 Nr 41, RdNr 9).

2. Die Revision ist zulässig. Die Revisionsbegründung wahrt die für sie geltenden Anforderungen.

Nach § 164 Abs 2 Satz 1 und 3 SGG ist die Revision unter Einhaltung bestimmter Mindesterfordernisse zu begründen. Die Begründung muss "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlich festgelegten Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert. Danach muss, wenn mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, in der Begründung dargelegt werden, weshalb eine Vorschrift des materiellen Rechts im angefochtenen Urteil nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Die Angabe der verletzten Rechtsnorm ist notwendig, aber allein noch nicht ausreichend. Vielmehr ist - im Sinne einer erkennbaren und notwendigen Befassung des Revisionsführers mit der angefochtenen Entscheidung - auszuführen, warum die Rechtsansicht der Vorinstanz nicht geteilt wird. Die Revisionsbegründung muss sich deshalb - zumindest kurz - auch mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und erkennen lassen, dass und warum das LSG die als verletzt gerügte Vorschrift des materiellen Rechts nicht oder nicht richtig angewandt hat. Das erfordert auch eine zumindest kurze Darstellung des entscheidungsrelevanten Lebenssachverhalts, weil die Rechtsverletzung das Ergebnis der Anwendung einer fehlerhaft ausgelegten Norm auf den zugrunde liegenden Sachverhalt ist; denn erst das Ergebnis eines Subsumtionsschlusses kann Rechte des in der Vorinstanz unterlegenen Beteiligten "verletzen" (vgl BSG vom 26.7.2016 - B 4 AS 25/15 R - juris, RdNr 9 f; BSG vom 23.1.2017 - B 14 AS 5/16 R - juris, RdNr 2).

Die Revisionsbegründung des Klägers enthält neben dem (wiederholten) Antrag die Rügen einer Verletzung von § 12 SGB II und von § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II. Jedenfalls hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von § 12 SGB II lässt sich ihr entnehmen, warum das LSG welchen Lebenssachverhalt wie entschieden hat und dass und warum die Rechtsansicht des LSG vom Kläger nicht geteilt wird. Dies genügt zur Begründung dieser Rüge und führt zur Zulässigkeit der Revision insgesamt, ohne dass es weiterer Ausführungen zur materiellen Rechtslage bedarf, deren Prüfung bei zulässiger Revision von Amts wegen zu erfolgen hat (sog Vollrevision; vgl BSG vom 2.4.2009 - B 2 U 7/08 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 3101 Nr 3 RdNr 12).

3. Rechtsgrundlage für den streitbefangenen Anspruch des Klägers auf Alg II vom 1.12.2014 bis 18.3.2016 als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, sind §§ 19 ff iVm §§ 7 ff SGB II idF, die das SGB II vor dem streitbefangenen Zeitraum zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 2.12.2014, in Kraft getreten am 1.1.2014, erhalten hat (BGBl I 1922). Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 15 mwN).

a) Die Grundvoraussetzungen, um Alg II zu erhalten (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB II) erfüllte der Kläger hinsichtlich des Alters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland; ebenso wenig lag ein Ausschlusstatbestand vor, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ergibt.

b) Indes war der Kläger aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG im streitbefangenen Zeitraum nicht hilfebedürftig nach § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 Abs 1, § 12 SGB II, weshalb er die zuschussweise Leistung von Alg II nicht beanspruchen kann (dazu 4.). Auch war er nicht hilfebedürftig iS des § 9 Abs 4 SGB II, weshalb er die hilfsweise begehrte darlehensweise Leistung von Alg II nach § 24 Abs 5 SGB II nicht beanspruchen kann (dazu 5.).

4. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Der alleinstehende Kläger war im streitbefangenen Zeitraum nicht hilfebedürftig, weil er mit der von ihm bewohnten ETW über zu berücksichtigendes Vermögen nach § 12 SGB II verfügte, das seine Hilfebedürftigkeit ausschloss und einem Anspruch auf Alg II als Zuschuss entgegenstand.

Als Vermögen sind nach § 12 Abs 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (dazu a). Nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II eine selbst genutzte ETW von angemessener Größe (dazu b). Bei einer unangemessenen Größe der ETW ist nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II des Weiteren zu prüfen, ob ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist (dazu c) oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (dazu d). Ist die ETW nach diesen Voraussetzungen zu verwerten, sind vom gesamten verwertbaren Vermögen die Freibeträge nach § 12 Abs 2 SGB II abzusetzen (dazu e).

a) Vermögen ist iS des § 12 Abs 1 SGB II verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Der Begriff "Verwertbarkeit" enthält eine tatsächliche Komponente, weil solche Vermögensgegenstände nicht verwertbar sind, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind, und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist. Ein Aspekt dieser tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der ggf eine Prognose erforderlich und für die auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen ist; eine Festlegung für darüber hinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (sog "Versilbern"; stRspr: vgl zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 15; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 12 Nr 27 RdNr 26). Rechtlich ist ein Vermögensgegenstand nicht verwertbar, wenn dessen Inhaber in der Verfügung über den Gegenstand beschränkt ist und er die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (vgl BSG vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 20; BSG vom 20.2.2014 - B 14 AS 10/13 R - BSGE 115, 148 = SozR 4-4200 § 12 Nr 23, RdNr 22).

Der Kläger ist nach den Feststellungen des LSG Alleineigentümer der lastenfreien ETW. Tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die einer Verwertbarkeit der ETW schlechterdings entgegenstehen, hat das LSG nicht festgestellt. Die Verwertung der ETW war dem Kläger nach den Feststellungen des LSG durch Verkauf innerhalb von sechs Monaten - dem im streitbefangenen Zeitraum nach § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II maßgeblichen Bewilligungszeitraum - möglich gewesen. Dem ist die Revision nicht entgegen getreten.

b) Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II ist nicht als Vermögen zu berücksichtigen eine selbst genutzte ETW von angemessener Größe. Der unbestimmte Rechtsbegriff der angemessenen Größe eines Hausgrundstücks oder einer ETW ist zu konkretisieren mit Blick auf die Gesamtwohnfläche und insoweit bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 1.1.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG), differenziert nach der Anzahl der Personen. Dabei ist die angemessene Größe einer ETW nach den Vorgaben des II. WoBauG ausgehend von dem dort enthaltenen Grenzwert von 120 qm bei einer Bewohnerzahl von weniger als vier Personen grundsätzlich um 20 qm pro Person bis zu einer Mindestgröße von 80 qm zu mindern (stRspr: vgl zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 18; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 12 Nr 27 RdNr 28 ≪zu Hausgrundstück≫). Diese Wohnflächengrenzen können jedoch nicht als quasi normative Größen herangezogen werden, sondern bedürfen beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung, da Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben muss. Insbesondere kann im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art 20 Abs 3 GG bei einer Überschreitung der angemessenen Wohnfläche um nicht mehr als 10 vH noch von einer angemessenen Wohnfläche auszugehen sein (stRspr: vgl zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 19; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 12 Nr 27 RdNr 30).

Die hiernach maßgebliche Wohnflächengrenze von 80 qm ebenso wie eine um 10 vH erhöhte angemessene Wohnfläche von 88 qm überschreitet die von ihm selbst genutzte ETW des Klägers deutlich, denn deren Wohnfläche beträgt nach den Feststellungen des LSG 98,58 qm. Das LSG hat sich hierfür gestützt auf den sich aus dem Grundbuch ergebenden Miteigentumsanteil und dem sich hieraus ergebenden Sondereigentum des Klägers sowie im Wege des Urkundenbeweises auf die in der beigezogenen Bauakte der Stadt H befindlichen Grundrisszeichnungen und Wohnflächenberechnungen, die vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte des E Kreises in seiner Stellungnahme vom 16.12.2015 ausgewertet worden seien. Für besondere Umstände, die zu einer weitergehenden Erhöhung der angemessenen Wohnfläche wegen einer außergewöhnlichen Bedarfslage führen könnten, ist weder nach den Feststellungen des LSG noch nach dem Revisionsvorbringen des Klägers etwas ersichtlich.

Der Senat ist an die Feststellung des LSG zur Wohnfläche der ETW des Klägers von 98,58 qm gebunden, denn der Kläger hat diesbezüglich keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen vorgebracht (§ 163 SGG). Voraussetzung für den Erfolg einer solchen Rüge im Revisionsverfahren ist die Bezeichnung von Tatsachen, aus denen sich ein Aufklärungsmangel hinsichtlich der entsprechenden Feststellung des LSG schlüssig ergibt (vgl § 164 Abs 2 Satz 3 SGG). Notwendig für eine durchgreifende Verfahrensrüge sind Darlegungen, die das Revisionsgericht in die Lage versetzen, sich allein anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG vom 10.3.2015 - B 1 A 10/13 R - BSGE 118, 137 = SozR 4-2400 § 90 Nr 1, RdNr 30). Das bloße Inzweifelziehen einer tatsächlichen Feststellung des LSG genügt nicht (vgl BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 23).

Soweit der Kläger mit seiner Revision lediglich geltend macht, die genaue Größe der ETW sei zwischen den Parteien streitig, ist dies nach der tatsächlichen Feststellung des LSG zur Größe der ETW im Revisionsverfahren irrelevant. Soweit er nur einzelne, der Feststellung des LSG zur Wohnfläche der ETW von 98,58 qm zugrunde liegende Elemente für fehlerhaft ermittelt oder unzutreffend berechnet hält, sind hierdurch zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht.

c) Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ist auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Wert in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" oder Substanzwert steht. Bei einem Hausgrundstück oder einer ETW kommt eine solche Unwirtschaftlichkeit in Betracht, wenn bei einer Veräußerung nach Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen vom erzielten Verkaufspreis wesentlich weniger als der zum Erwerb und zur Herstellung der Immobilie aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden könnte; gewisse Verluste - insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in Anspruch genommenen Wohnwertes - können jedoch als zumutbar angesehen werden, eine absolute Grenze lässt sich nicht ziehen (stRspr: vgl zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 26; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 12 Nr 27 RdNr 37).

Nach den vom LSG getroffenen Feststellungen hat der Kläger die ETW 1993 lastenfrei von seinen Eltern geerbt und sie ist auch aktuell lastenfrei. Dem steht nach den Feststellungen des LSG ein Verkehrswert von 95 636,80 Euro ohne und 100 636,80 Euro mit Garage gegenüber. Das LSG hat sich hierfür im Wege des Urkundenbeweises auf die Stellungnahme des Gutachterausschusses vom 7.12.2015 gestützt. Zulässige und begründete Verfahrensrügen hiergegen sind vom Kläger nicht erhoben worden, weshalb der Senat an die Feststellung des Verkehrswerts gebunden ist (§ 163 SGG). Aufgrund seiner Feststellungen hat das LSG zu Recht eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung der ETW verneint. Sie wird auch mit der Revision nicht behauptet.

d) Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Dieser Regelung kommt die Funktion eines Auffangtatbestandes und einer allgemeinen Härteklausel zu, die die atypischen Fälle erfassen soll, die nicht durch die ausdrücklichen Ausnahmetatbestände des § 12 Abs 3 Satz 1 SGB II und die Absetzbeträge nach § 12 Abs 2 SGB II erfasst werden. Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen, als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (stRspr: vgl zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 30; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 12 Nr 27 RdNr 39).

Das LSG hat zu Recht das Vorliegen einer besonderen Härte verneint, weil seinen Feststellungen keine Umstände zu entnehmen sind, die für eine solche Härte sprechen, und von Seiten des Klägers keine Verfahrensrügen hinsichtlich solcher Umstände erhoben wurden.

e) Einer Verwertung der ETW stehen auch nicht die Freibeträge nach § 12 Abs 2 SGB II entgegen. Zwar ist ein isoliert betrachtet unangemessener Vermögensgegenstand iS des § 12 Abs 3 Satz 1 SGB II nicht in jedem Fall zu verwerten. Vielmehr ist im Rahmen des § 12 SGB II eine Gesamtbetrachtung aller Vermögensgegenstände und Vermögenswerte anzustellen und den Absetzbeträgen nach § 12 Abs 2 SGB II gegenüber zu stellen (stRspr: BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 34 mwN).

Doch führt schon der vom LSG festgestellte Verkehrswert der unangemessenen ETW des Klägers abzüglich von Freibeträgen nicht dazu, dass diese nicht zu verwerten war. Denn von dem vom LSG bindend festgestellten Verkehrswert der ETW von 95 636,80 Euro ohne und 100 636,80 Euro mit Garage sind am Tag der Antragstellung am 13.11.2014 ebenso wie am Tag des beantragten Leistungsbeginns am 1.12.2014 Freibeträge nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1 und 4 SGB II nur in Höhe von 9600 Euro (59 Jahre x 150 Euro = 8850 Euro + 750 Euro) abzusetzen und sie betrugen auch am Ende des streitbefangenen Zeitraums am 18.3.2016 nur 9750 Euro (60 Jahre x 150 Euro = 9000 Euro + 750 Euro). Das Vorliegen der Voraussetzungen weiterer Freibeträge nach § 12 Abs 2 Nr 2 und 3 SGB II hat das LSG nicht festgestellt, ohne dass hiergegen Verfahrensrügen vom Kläger erhoben worden sind.

5. Hilfebedürftig ist in Abweichung von § 9 Abs 1 SGB II nach § 9 Abs 4 SGB II auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind nach § 24 Abs 5 Satz 1 SGB II Leistungen als Darlehen zu erbringen und können nach § 24 Abs 5 Satz 2 SGB II davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird. Der Kläger war im streitbefangenen Zeitraum nicht in diesem spezifischen Sinne des § 9 Abs 4 SGB II hilfebedürftig, weshalb er auch nur darlehensweise Leistungen nach § 24 Abs 5 SGB II nicht beanspruchen kann.

a) Normative Ausgangspunkte eines Anspruchs auf darlehensweise Leistungen sind, dass Hilfebedürftigkeit trotz zu berücksichtigenden und verwertbaren bedarfsdeckenden Vermögens deshalb besteht, weil dessen sofortige Verwertung nicht möglich ist, und dass sie nur insoweit besteht, als die sofortige Verwertung nicht möglich ist. Ausgehend hiervon setzen die eine abweichende Leistungserbringung für eine Übergangszeit regelnden § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II voraus, dass die betroffene Person Verwertungsbemühungen unternimmt. Werden Verwertungsbemühungen als Voraussetzung für die Fiktion der Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs 4 SGB II (Begriff bei Karl in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 9 RdNr 151) nicht unternommen und sollen solche auch künftig unterbleiben, besteht für die vom Regelfall "abweichende Erbringung von Leistungen" nach § 24 Abs 5 SGB II (so die amtliche Bezeichnung des § 24 SGB II) grundsätzlich kein Raum (vgl Behrend in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 24 RdNr 116; Berlit in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 2 RdNr 21; Breitkreuz in BeckOK SozR, § 24 SGB II RdNr 28, Stand 3/2017; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 24 RdNr 499, Stand 10/2011; O. Loose in GK-SGB II, § 24 RdNr 89, 94, Stand 1/2017; Wieland in Estelmann, SGB II, § 24 RdNr 75, Stand 4/2013) und kommen darlehensweise Leistungen für die Überbrückung der Wartezeit bis zur Verwertung (Begriff bei Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, § 9 SGB II RdNr 60, Stand 4/2014) in aller Regel nicht in Betracht.

Die Ablehnung darlehensweiser Leistungen erfordert dabei regelmäßig, dass das Jobcenter die betroffene Person zuvor auf die Erforderlichkeit von Verwertungsbemühungen und die Folgen von deren Unterlassen hingewiesen hat. Ähnlich wie mit Blick auf den Hinweis auf Kostensenkungsobliegenheiten im Rahmen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung und die Folgen von deren Unterlassen im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II (vgl zur Aufklärungs- und Warnfunktion der Kostensenkungsaufforderung zuletzt BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 36/15 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 22 Nr 90 RdNr 15) treffen das Jobcenter auch im Rahmen der § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II Beratungs- und Hinweispflichten. Hat das Jobcenter auf das Verwertungserfordernis hingewiesen, konkrete Verwertungsmöglichkeiten beispielhaft aufgezeigt, für eine nicht mögliche sofortige Verwertung Zeit eingeräumt und in dieser darlehensweise Leistungen erbracht und hat es darauf hingewiesen, dass ohne den Nachweis von Verwertungsbemühungen und deren Scheitern weitere darlehensweise Leistungen nicht in Betracht kommen, können diese jedenfalls bei unterlassenen und auch künftig nicht beabsichtigten Verwertungsbemühungen abgelehnt werden.

Die in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Grundsätze zum bereiten Mittel, die auch für die Berücksichtigung von Vermögen zu beachten sind (vgl BSG vom 17.2.2015 - B 14 KG 1/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 69 RdNr 21), stehen dem nicht entgegen. Ist verwertbares Vermögen vorhanden, das auch nach Hinweisen des Jobcenters auf die Folgen eines Unterlassens nicht verwertet wird, ist die Schutzposition aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG, die in dem Erfordernis der bereiten Mittel zum Ausdruck kommt, nicht berührt. Vielmehr ist es in die Eigenverantwortung der betroffenen Person gestellt, ob sie ihren zumutbaren Selbsthilfeobliegenheiten iS des § 2 SGB II zur Sicherung von dessen Nachrang durch Verwertungsbemühungen nachkommt und, solange die Verwertung nicht gelungen ist, darlehensweise Leistungen erhält, oder ob sie Verwertungsbemühungen unterlässt (vgl zur Eigenverantwortlichkeit als Teil der Art 1 Abs 1 GG zugrunde liegenden Vorstellung vom Menschen BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R - vorgesehen für BSGE = SozR 4-4200 § 43 Nr 1, RdNr 39). Darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II können indes nicht dadurch erzwungen werden, dass die Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen unterlassen wird, obwohl es verwertbar ist.

Diesem Verständnis von § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II stehen auch weder §§ 31 ff SGB II noch § 34 SGB II entgegen. Denn sowohl die Leistungsminderungen nach §§ 31 ff SGB II als auch der Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten nach § 34 SGB II knüpfen an die (Herbeiführung einer) Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs 1 SGB II, nicht nach § 9 Abs 4 SGB II an. Für die spezifische Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs 4 SGB II enthält demgegenüber § 24 Abs 5 SGB II eine hierauf abgestimmte leistungsrechtliche Sonderregelung (vgl zur "Hilfebedürftigkeit in einem besonderen Fall" nach § 9 Abs 4 SGB II und der "Darlehensgewährung als Leistungsmodalität" - zunächst ebenfalls in § 9 Abs 4 SGB II geregelt, später in § 23 Abs 5 SGB II, nunmehr in § 24 Abs 5 SGB II - BT-Drucks 16/688 S 14).

Der Ablehnung von darlehensweisen Leistungen nach § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II steht es schließlich nicht entgegen, dass gegen die Bewilligung nur darlehensweiser Leistungen und/oder gegen die vollständige Leistungsablehnung gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen wird, weil schon die Berücksichtigung von Vermögen und Verpflichtung zu dessen Verwertung für rechtswidrig gehalten wird. Ersichtlich ermöglicht § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II nur eine auf die gesetzlich zugemutete Selbsthilfe des Leistungsberechtigten angelegte Überbrückungslösung zur Existenzsicherung und dient nach seinem Sinn und Zweck der die Zeit bis zur Vermögensverwertung überbrückenden grundrechtlich gebotenen Bedarfsdeckung, nicht aber der Zwischenregelung für die Zeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Berücksichtigung von Vermögen und Verpflichtung zur Verwertung. Für die Abwendung wesentlicher Nachteile während des Rechtsstreits in der Hauptsache um die Berücksichtigung und Verwertung von Vermögen steht vielmehr effektiver einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b Abs 2 SGG zur Verfügung (vgl Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 9 RdNr 76; vgl auch - zur Parallelregelung zu § 24 Abs 5 SGB II in § 91 SGB XII - Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 91 RdNr 5). Sind in dessen Rahmen Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft gemacht, können im Einzelfall vom Gericht nach seinem Ermessen auch vom materiellen Recht abweichende besondere Anordnungen getroffen werden (vgl zum Ermessen des Gerichts nach § 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 938 ZPO Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 86b RdNr 30).

b) Feststellungen dazu, dass dem Kläger ab 1.12.2014 iS des § 9 Abs 4 SGB II die sofortige Verwertung seiner verwertbaren ETW etwa durch Verkauf oder Beleihung nicht möglich war, hat das LSG nicht getroffen. Verfahrensrügen hat der Kläger insoweit nicht erhoben.

Festgestellt hat das LSG indes zum einen, dass dem Kläger bereits vom 1.6. bis 30.11.2014 darlehensweise Alg II nach § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II geleistet und er vom Beklagten zuvor konkret auf Verwertungsmöglichkeiten und deren Nachweis sowie darauf hingewiesen worden war, dass weitere darlehensweise Leistungen nur möglich seien, wenn eine Verwertung der ETW trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nachweislich nicht möglich sei, und zum anderen, dass der Kläger keine Verwertungsbemühungen unternommen hatte und keine zu unternehmen beabsichtigte, ohne dass tatsächliche oder rechtliche Verwertungshindernisse dieses Unterlassen bedingten und obwohl der Beklagte ihn auf die leistungsrechtlichen Folgen eines Unterlassens hingewiesen hatte. An diese tatsächlichen Feststellungen ist der Senat gebunden (§ 163 SGG), weil der Kläger diesen nicht mit Verfahrensrügen entgegen getreten ist.

Ohne Verwertungsbemühungen und den Nachweis von deren Scheitern im zurückliegenden Bewilligungszeitraum war dem zu Verwertungsbemühungen auch künftig nicht bereiten Kläger ab 1.12.2014 nicht erneut und weiterhin darlehensweise Alg II auf der Grundlage von § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II zu zahlen, selbst wenn die ETW ab 1.12.2014 nicht sofort verwertbar gewesen sein sollte.

c) Anderes folgt nicht daraus, dass die darlehensweisen Leistungen nach § 24 Abs 5 Satz 1 SGB II nach § 24 Abs 5 Satz 2 SGB II davon abhängig gemacht werden können, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird. Diese Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs des Jobcenters dient nicht dazu, einen Anspruch auf darlehensweise Leistungen für Zeiträume zu begründen, in denen eine Verwertung zu berücksichtigenden und verwertbaren Vermögens nicht unternommen wird und nicht beabsichtigt ist. Gesichert werden soll vielmehr der Anspruch auf Rückzahlung des für die Zeit geleisteten Darlehens, die es braucht, um einen nur nicht sofort verwertbaren Vermögensgegenstand, zumeist eine Immobilie, zu verwerten, wie sich auch aus der Regelung zur Fälligkeit der Rückzahlung in § 42a Abs 3 Satz 1 SGB II ergibt ("nach erfolgter Verwertung").

Werden jedoch Verwertungsbemühungen wie vorliegend durch den Kläger nicht unternommen und sind nicht beabsichtigt, kann der die Darlehensgewährung begleitende, aber nicht begründende Sicherungszweck von vornherein nicht greifen. Anders als die Revision wohl meint, ist die Erbringung darlehensweiser Leistungen nach § 24 Abs 5 Satz 1 SGB II gegen dingliche Sicherung nach § 24 Abs 5 Satz 2 SGB II keine Beleihung einer Immobilie im Sinne einer milderen Form ihrer Verwertung, sondern eben gerade keine Verwertung, vielmehr eine Überbrückung bis zur Verwertung.

d) Dafür, dass die sofortige Verwertung seiner ETW für den Kläger iS des § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II eine besondere Härte bedeutet haben würde, ist nach den Feststellungen des LSG nichts ersichtlich. Verfahrensrügen hat der Kläger auch insoweit nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 10932326

BSGE 2018, 188

NJW 2018, 10

ZAP 2017, 1172

FEVS 2018, 207

NZS 2017, 754

SGb 2017, 401

ZfF 2017, 243

info-also 2017, 284

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