Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 28.04.1988; Aktenzeichen L 1 U 64/86)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. April 1988 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte das vorgezogene Altersruhegeld des Klägers in ein flexibles Knappschaftsruhegeld umwandeln muß; der Kläger erstrebt damit die Berücksichtigung weiterer Pflichtbeiträge.

Der im April 1922 geborene Kläger war von 1937 bis 1975 ausschließlich knappschaftlich versicherungspflichtig beschäftigt. Mit den unangefochten gebliebenen Bescheiden vom 25. Mai und 12. August 1982 gewährte ihm die Beklagte vorgezogenes Knappschaftsruhegeld wegen Arbeitslosigkeit ab 1. Mai 1982. Bei der Berechnung der Rente wurde ua ein vom Kläger besuchter Lehrgang für Betriebsführer und Obersteiger vom 1. November 1955 bis 30. Oktober 1956 als Ausfallzeit bewertet.

Am 23. Mai 1985 beantragte der Kläger eine Überprüfung der Rente mit der Begründung, während des Bergschulbesuchs auch Pflichtbeiträge geleistet zu haben. In dem daraufhin erlassenen ablehnenden Bescheid vom 30. Oktober 1985 führte die Beklagte aus, eine Vergleichsberechnung unter Berücksichtigung dieser Pflichtbeiträge nach dem ab 1. Juli 1985 geltenden neuen Recht könne wegen der vorliegenden bindenden Bescheide nicht durchgeführt werden. Die hiergegen gerichtete Klage wurde durch Urteil des Sozialgerichts (SG) Gelsenkirchen vom 6. März 1987 rechtskräftig abgewiesen.

Am 17. Dezember 1985 begehrte der Kläger die Umwandlung seines vorgezogenen Altersruhegeldes in das flexible Knappschaftsruhegeld. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Januar 1986 lehnte die Beklagte dies ab. Hiergegen erhob der Kläger erfolglos Widerspruch und Klage (Widerspruchsbescheid vom 8. April 1986; Urteil des SG Gelsenkirchen vom 6. März 1987).

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und im wesentlichen ausgeführt: Für die beantragte Umwandlung – und eine damit verbundene Neuberechnung der Rente – fehle es an der gesetzlichen Grundlage. Aus den sonstigen Bestimmungen, die die Umwandlung von Renten regelten, lasse sich entnehmen, daß der Umwandlung der Eintritt eines neuen Versicherungsfalles zugrunde liegen müsse. Eine planwidrige und ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke könnte daher nur angenommen werden, wenn mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für das flexible Altersruhegeld ein neuer Versicherungsfall eingetreten wäre. Dies sei jedoch – wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden habe – nicht der Fall. Es gebe in der knappschaftlichen Rentenversicherung als Alterssicherung nur eine Leistung, nämlich das nach Erreichen der Altersgrenze zu gewährende Knappschaftsruhegeld, wenn auch diese Altersgrenze unter bestimmten Voraussetzungen bereits der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres sein könne. Der Gesetzgeber habe bei einjähriger Arbeitslosigkeit nach dem 60. Lebensjahr ausdrücklich als Leistung ein Altersruhegeld vorgesehen. Das vorgezogene Altersruhegeld sei daher seinem Wesen nach ein echtes Altersruhegeld. Es gebe nur einen Versicherungsfall des Alters und auch nur ein Ruhegeld. Wenn das Gesetz eine entsprechende Umwandlung nicht vorsehe, sei dies nur folgerichtig.

Der Kläger rügt mit der vom LSG zugelassenen Revision eine Verletzung des § 48 Abs 1 Nr 1 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG). Es könne dahingestellt bleiben, ob die bereits vom BSG vertretene Auffassung richtig sei, daß es zwischen den einzelnen Ruhegeldarten und dem normalen Altersruhegeld keine Aufeinander- und Stufenfolge von Leistungsberechtigungen gebe. Jedenfalls unterscheide sich das vorzeitige Altersruhegeld wegen Arbeitslosigkeit von dem flexiblen Altersruhegeld so erheblich, daß von einem einheitlichen Versicherungsfall nicht die Rede sein könne. Das flexible Altersruhegeld erfordere eine Wartezeit von 35 Versicherungsjahren, wohingegen beim vorzeitigen Altersruhegeld wegen Arbeitslosigkeit 180 Versicherungsmonate genügten. Auch bei den Verdienstgrenzen bestünden große Divergenzen. Diese Unterschiede zwischen den beiden Tatbeständen seien damit so gravierend, daß von einem einheitlichen Rentenanspruch nicht die Rede sein könne. Vielmehr lägen zwei selbständige Versicherungsfälle vor, die jeweils auch selbständige Ansprüche auf Altersruhegeld auslösten. Zumindest lasse sich eine Ausnahme mit der Besonderheit des ab 1. Januar 1973 eingeführten flexiblen Altersruhegeldes begründen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. April 1988 und das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 6. März 1987 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Januar 1986 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. April 1986 zu verpflichten, dem Kläger vom 1. Mai 1985 an Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs l Nr 1 RKG anstelle des Knappschaftsruhegeldes nach § 48 Abs. 2 RKG zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Als Alterssicherung gebe es nach den gesetzlichen Vorschriften nur eine Rentenleistung, und zwar das nach Erreichen der Altersgrenze gewährte Ruhegeld. Eine Umwandlung scheide aus, da dies einen neuen Leistungsanspruch voraussetzen würde. Mit dem Zeitpunkt des Eintritts des Altersversicherungsfalles und der bindenden Zuerkennung des Arbeitslosen-Ruhegeldes sei das Versicherungsverhältnis des Klägers abgeschlossen gewesen. Die Rente werde als Gesamtleistung unter Berücksichtigung aller zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge nach den seinerzeit geltenden gesetzlichen Vorschriften berechnet. Der Kläger beziehe somit das in der gesetzlichen Rentenversicherung einheitlich zustehende Altersruhegeld. Alle Rechtswirkungen des Bezuges des Altersruhegeldes seien eingetreten. Vor Vollendung des 65. Lebensjahres könne ein vorzeitiges (flexibles) Altersruhegeld zwar in Folge einer Beschäftigungsaufnahme und Überschreitens der Einkommensgrenze wieder entfallen, bei einer späteren Wiedergewährung wegen Erfüllung einer der Alternativvoraussetzungen des Altersruhegeldes handele es sich jedoch stets um den Versicherungsfall des Alters.

 

Entscheidungsgründe

II

Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, nachdem die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes –SGG–).

Das angefochtene Urteil war nicht schon deshalb aufzuheben, weil der Vorsitzende des LSG-Senats die Terminsbestimmung nur mit seiner Paraphe abgezeichnet hat. Es kann offenbleiben, ob die Terminsbestimmung, wie der 5. Senat des Bundessozialgerichts –BSG– in seinem Urteil vom 5. Dezember 1989 – 5 RJ 26/89 – (NJW 1990, 2083) angenommen hat, eine richterliche Entscheidung ist, die mit dem vollen Namen des Gerichtsvorsitzenden unterzeichnet werden muß. Selbst wenn in der Abzeichnung der Terminsbestimmung mit einer Paraphe ein Verfahrensfehler zu sehen sein sollte, kann dieser nur berücksichtigt werden, wenn ein Beteiligter eine entsprechende Rüge angebracht hat.

Für das sozialgerichtliche Verfahren ist zu unterscheiden zwischen Verfahrensfehlern, die von Amts wegen zu berücksichtigen sind, und Verfahrensmängeln, die nur auf Rüge beachtet werden dürfen. Ein von Amts wegen bei einer zulässigen Revision zu berücksichtigender Verfahrensmangel ist dann anzunehmen, wenn es sich um einen in der Revisionsinstanz fortwirkenden Verstoß gegen einen verfahrensrechtlichen Grundsatz handelt, der im öffentlichen Interesse zu beachten ist und dessen Befolgung dem Belieben der Beteiligten entzogen ist (BSG SozR 1500 § 150 Nr. 11). Zu dieser Gruppe von Verfahrensmängeln, die die Wirksamkeit des Verfahrens als Ganzes berühren, gehört das Fehlen der allgemeinen Prozeßvoraussetzungen, zB der Prozeßfähigkeit des Klägers und der Parteifähigkeit eines Beteiligten (BSGE 7, 60, 62), sowie das Fehlen der besonderen Prozeßvoraussetzungen des Klage- und des Berufungsverfahrens (BSGE 7, 3, 5 = NJW 1958, 925; BSGE 3, 293, 297; 15, 169, 172). Weniger bedeutsame Verfahrensmängel, die nicht in der nächsten Instanz fortwirken, dürfen nur auf Rüge beachtet werden, und auch nur, solange nicht ein Verlust des Rügerechts eingetreten ist (§ 295 ZPO; BSGE 3, 284, 285; 4, 60, 64 f; zum Ganzen s auch Kummer, NJW 1989, 1569, 1570 f mwN).

Da keiner der Beteiligten die Abzeichnung der Terminsbestimmung mit einer Paraphe gerügt hat, kann dahinstehen, ob das Rügerecht wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung verlorengegangen ist. Im vorliegenden Falle kommt es allein auf die Frage an: Muß der Senat das Verfahren auch ohne Rüge als fehlerhaft ansehen– Das ist zu verneinen. Wie der Gerichtsvorsitzende eine Terminsbestimmung unterzeichnet, ob mit vollem Namen oder nur mit Paraphe, wirkt sich auf das Gerichtsverfahren in aller Regel nicht aus, hat somit nur untergeordnete Bedeutung. Selbst wenn die nur mit Paraphe abgezeichnete Terminsbestimmung wirkungslos sein sollte, so entspricht die Festsetzung des Termins doch dem Willen des Gerichtsvorsitzenden, und die mündliche Verhandlung würde nicht anders ablaufen, wenn der Vorsitzende mit vollem Namen unterzeichnet hätte. Schon dies macht deutlich, daß die Abzeichnung mit Paraphe – wenn überhaupt – nur ein Formfehler sein kann, dem jedenfalls nicht das Gewicht eines Verfahrensmangels beizumessen ist, der bei zulässiger Berufung oder Revision von Amts wegen berücksichtigt werden müßte.

Der erkennende Senat weicht damit nicht von der zitierten Entscheidung des 5. Senats ab. Ihr lag – das ist allerdings aus der Veröffentlichung in NJW 1990, 2083 nicht ersichtlich – ein Fall zugrunde, in dem auch die Terminsbestimmung mit Paraphe als verfahrensfehlerhaft gerügt war. Der 5. Senat hat den – nach seiner Auffassung vorliegenden – Verfahrensmangel also nicht von Amts wegen berücksichtigt, wenn die Entscheidung auch nicht ausdrücklich auf die Rüge als Voraussetzung der Beachtung des Mangels abstellt.

Das angefochtene Urteil ist auch in der Sache nicht zu beanstanden.

Das BSG hat bereits mehrmals entschieden, daß ein vorzeitiges Altersruhegeld, das ein Arbeitsloser nach § 48 Abs 2 RKG (bzw § 1248 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung -RVO-, § 25 Abs 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes –AVG–) bezieht, nicht in das allgemeine Altersruhegeld nach Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 48 Abs 5 (bzw § 1248 Abs 5 RVO, § 25 Abs 5 AVG) umzuwandeln ist, weil damit kein neuer Versicherungsfall eintritt (BSG SozR Nr 2 zu § 48 RKG; BSGE 27, 167 = SozR Nr 46 zu § 1248 RVO; SozEntsch BSG VI § 25 Nr. 36). Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Zwischen dem vorzeitigen Altersruhegeld und dem normalen Altersruhegeld gibt es keine Aufeinander- und Stufenfolge von Leistungsberechtigungen und damit keine Umwandlung von Renten. Dies ist auch nicht notwendig, da – wie bereits erwähnt – grundsätzlich für die Versicherten daraus keine Vorteile entstehen können. Soweit sonstige Folgewirkungen eintreten könnten, muß dies im Rahmen der Begründetheit des hier streitigen Anspruches außer Betracht bleiben. Auch die Literaturmeinungen haben sich dieser Ansicht uneingeschränkt angeschlossen (vgl Schimanski/Emmerich/Warode/Lueg, Kommentar zum RKG, § 48 S 102l; Verbandskommentar zur RVO, § 1248 Anm 2; Koch/Hartmann, Das Angestelltenversicherungsgesetz, § 25 Anm A; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band IV, S 684).

Mit Urteil vom 9. November 1982 (SozR 2200 § 1248 Nr 39) hat das BSG diese Grundsätze auch auf das Verhältnis zwischen flexiblem Altersruhegeld und dem Altersruhegeld ab Vollendung des 65. Lebensjahres übertragen. Nach Auffassung des erkennenden Senats gilt dies ebenso für das Verhältnis zwischen dem vorgezogenen und dem flexiblen Altersruhegeld. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß beide Rentenarten einige Besonderheiten aufweisen. Diese rechtfertigen jedoch eine unterschiedliche Behandlung nicht.

Das sogenannte flexible Altersruhegeld gemäß § 48 Abs 1 Nr 1 RKG wurde durch das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 (BGBl I S 1965) mit Wirkung ab 1. Januar 1973 geschaffen. Jeder Versicherte, der die Wartezeit nach § 49 Abs 3 Satz 1 RKG erfüllt, soll danach von der Vollendung des 63. Lebensjahres an frei entscheiden können, ob er Altersruhegeld beziehen oder weiterarbeiten will (vgl BT-Drucks VI/2916, S 37 f). Das flexible Altersruhegeld sollte somit eine weitere Möglichkeit bieten, vor Erreichen des 65. Lebensjahres das Arbeitsleben zu beenden. Es ist nicht ersichtlich, daß damit eine Stufenfolge im Verhältnis zum vorgezogenen Altersruhegeld gebildet werden sollte. Die Begründung des Gesetzgebers (aaO) und der Wortlaut der Vorschrift sprechen vielmehr dafür, daß allein der unmittelbare Wechsel des Versicherten von der beitragspflichtigen Berufstätigkeit zum Altersruhegeld-Bezieher von der Regelung erfaßt wird.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß im Vergleich zum vorgezogenen Altersruhegeld die Anspruchsvoraussetzungen des flexiblen Altersruhegelds nach § 48 Abs 1 Nr 1 RKG erhöhte Anforderungen stellen. Zwar beträgt die Wartezeit für das flexible Knappschaftsruhegeld gemäß § 49 Abs 3 Satz 1 RKG 35 anrechnungsfähige Versicherungsjahre, in denen mindestens eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten enthalten sein muß. Für das vorgezogene Knappschaftsruhegeld genügt dagegen allein eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten (§ 49 Abs 3 Satz 2 RKG). Für beide Arten von Altersruhegeldern sind unterschiedliche Grundvoraussetzungen erforderlich, die einem unmittelbaren Vergleich entgegenstehen. So muß der Versicherte gemäß § 48 Abs 2 RKG eine Arbeitslosigkeit von mindestens 52 Wochen innerhalb der letzten eineinhalb Jahre nachweisen. Beim flexiblen Altersruhegeld im Sinne der ersten Alternative des § 48 Abs 1 Nr 1 RKG genügt allein die Vollendung des 63. Lebensjahres. Beide Vorschriften wollen daher grundsätzlich verschiedene Gruppen von Versicherten erfassen. Somit sind lediglich unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen vorgegeben. Dagegen ist nicht zu rechtfertigen, allein aus der längeren Wartezeit des § 48 Abs 1 Nr 1 iVm § 49 Abs 3 Satz 1 RKG eine Stufenfolge zwischen den Altersruhegeld-Arten mit weiteren Konsequenzen anzunehmen.

Auch das in § 48 Abs 4 RKG normierte teilweise Verbot von Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten neben einem Knappschaftsruhegeld vor Vollendung des 65. Lebensjahres stützt das Begehren der Revision nicht. Bei Bezug eines flexiblen Ruhegeldes ab Vollendung des 63. Lebensjahres (§ 48 Abs 1 Nr 1 RKG) führen Tätigkeiten, die zeitlich nicht beschränkt sind (vgl § 48 Abs 4 Satz 1a RKG) oder ein monatliches Entgelt oder Arbeitseinkommen von 1,000,-- DM überschreiten (§ 48 Abs 4 Satz 1b RKG), zum Wegfall des Anspruchs. Das vorgezogene Knappschaftsruhegeld entfällt gemäß § 48 Abs 4 Satz 2, 2. Halbsatz RKG bereits bei einem monatlichen Betrag von 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (1989: 450,-- DM; vgl § 18 des Sozialgesetzbuches, Viertes BuchSGB IV– iVm § 2 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1989 vom 7. Dezember 1988, BGBl I 2222). Dies bedeutet nun aber nicht, daß die Bezieher von Altersruhegeldern der hier behandelten Art bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres an unterschiedliche Voraussetzungen für eine Nebentätigkeit gebunden wären. § 48 Abs 4 Satz 2, 1. Halbsatz RKG regelt ausdrücklich, daß bei einem Knappschaftsruhegeld nach Abs 2 oder 3 des § 48 RKG die Beschäftigungsgrenzen für das vorgezogene Altersruhegeld ab dem 63. Lebensjahr (§ 48 Abs 4 Satz 1 RKG) vom Ablauf des Monats an gelten, in dem die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Nr 1 RKG erfüllt sind. Gerade diese gesetzliche Bestimmung zeigt, daß eine Umwandlung der Altersruhegeld-Arten nicht gewollt und nicht erforderlich ist. Die Voraussetzungen für eine erlaubte Nebentätigkeit ändern sich zwanglos bei Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale. Keinesfalls bedarf es hierfür einer Handlung bzw eines Verwaltungsaktes des Versicherungsträgers.

Insgesamt kann der Versicherungsfall des Alters, der der Gewährung des vorzeitigen Knappschaftsruhegeldes zugrunde liegt, daher auch nicht bei Erfüllung der Voraussetzungen des flexiblen Knappschaftsruhegeldes erneut eintreten. Unter Versicherungsfall ist dabei ein Ereignis oder das Zusammentreffen mehrerer Ereignisse zu verstehen, gegen deren Nachteile die Versicherung Schutz gewähren soll (vgl BSGE 29, 236, 240). Dieser Schutzzweck ist aber mit Gewährung des vorzeitigen Altersruhegeldes bereits erfüllt. Wie obige Ausführungen zeigen, tritt im Regelfall der Versicherungsfall nicht erneut ein. Daß in bestimmten Fällen das Altersruhegeld entfallen und anschließend der Versicherungsfall des Alters wieder eintreten kann (vgl § 48 Abs. 4 Satz 4 RKG und BSGE 29, 236, 240), steht dem nicht entgegen. Es handelt sich dabei um einen im Gesetz vorgesehenen Sonderfall. Ein solcher liegt hier jedoch nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 780379

NJW 1990, 3294

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