Entscheidungsstichwort (Thema)

Überprüfung der Prognose durch Revisionsgericht. Zeitgrenze für die Unterscheidung von gewöhnlichem und vorübergehendem Aufenthalt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch bei der Auslegung eines Prozeßantrags ist der wirkliche Wille des Prozeßführenden maßgebend, soweit er sich aus Umständen ergibt, die für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbar sind.

2. Eine Klage auf Feststellung der Familienhilfeberechtigung ist jedenfalls dann uneingeschränkt zulässig, wenn sie im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht auch einen noch in der Zukunft liegenden Zeitraum betrifft.

3. Das Kind eines Versicherten kann trotz eines mehrjährigen Studiums im Ausland seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich der RVO haben.

 

Orientierungssatz

1. Die Prognose und die Feststellung der dafür erheblichen Anhaltspunkte sind dem Revisionsgericht verschlossen. Es ist Aufgabe der Tatsachengerichte, die notwendigen Ermittlungen durchzuführen und daraus für die künftige Entwicklung die Prognose zu stellen. Die Prognose gehört nicht zur Rechtsanwendung; sie ist vielmehr Feststellung einer hypothetischen Tatsache. Deshalb können Prognosen im Revisionsverfahren nur mit Verfahrensrügen angegriffen werden (vgl BSG vom 7.4.1987 11b RAr 7/86 = SozR 4100 § 44 Nr 47).

2. § 30 Abs 3 SGB 1 enthält keine dem früheren § 14 Abs 1 S 2 StAnpG und dem jetzigen § 9 S 2 und S 3 AO entsprechende Regelung. Daraus folgt, daß der Gesetzgeber insoweit dem Steuerrecht nicht gefolgt ist und eine dahingehende gesetzliche Vermutung für das Sozialversicherungsrecht nicht normieren wollte. Die Vorschrift des § 9 S 2 und S 3 AO kann deshalb nicht für den Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" iS von § 30 Abs 3 S 1 ergänzend herangezogen werden (vgl BSG vom 31.1.1980 8b RKg 4/79 = SozR 5870 § 1 Nr 6). Es gibt auch sonst keine feste allgemeingültige zeitliche Grenze für die Unterscheidung zwischen gewöhnlichem oder vorübergehenden Aufenthalt, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Vorausschauende Betrachtungsweise bei gewöhnlichem Aufenthalt.

3. Nur im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise läßt sich entscheiden, ob jemand sich gewöhnlich in einem Gebiet aufhält oder nur vorübergehend dort verweilt. Dabei sind alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung bei Beginn eines streitigen Zeitraums erkennbaren Umstände zu berücksichtigen. Ist nach der Prognose davon auszugehen, daß die betreffende Person für unabsehbare Zeit im Bundesgebiet bleiben wird, so hat sie hier - auch wenn sie sich vorübergehend außerhalb des Geltungsbereichs der RVO aufhält ihren gewöhnlichen Aufenthalt.

 

Normenkette

SGG § 123; BGB § 133; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1; RVO § 205 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; StAnpG § 14 Abs. 1 S. 2; AO § 9 Sätze 2-3; RKG § 20 S. 1

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 26.11.1985; Aktenzeichen S 24 Kn 190/85)

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 21.10.1986; Aktenzeichen L 15 Kn 135/85)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für seinen Sohn Holger Anspruch auf Familienhilfe aus der gesetzlichen Krankenversicherung hat.

Der Kläger ist Mitglied der knappschaftlichen Krankenversicherung. Sein 1960 geborener Sohn Holger studiert - nach Ableistung des Zivildienstes - seit dem Wintersemester 1982/1983 Architektur an der Eidgenössischen Technischen Hochschule in Z.

Mit Bescheid vom 5. März 1985 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie keine Leistungen mehr für seinen Sohn Holger erbringen könne. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos.

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. März 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 1985 verurteilt, den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Familienhilfe für den Sohn Holger im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung für die Dauer des Studiums in der Schweiz zunächst bis Ende 1987 anzuerkennen und auf Antrag des Klägers entsprechende Krankenbehandlungsscheine auszustellen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger für den Sohn Holger Familienhilfe im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 15. März 1987 zu gewähren. Die Voraussetzungen für die begehrte Familienhilfe nach § 20 Satz 1 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) iVm § 205 Abs 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) seien erfüllt. Der Sohn des Klägers verfüge über kein eigenes Einkommen. Er halte sich auch nicht nur vorübergehend, sondern gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland iS von § 30 Abs 3 Satz 2 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB 1) auf. Als vorübergehend sei ein Aufenthalt anzusehen, wenn er zeitlich beschränkt sein solle, wobei zur Entscheidung dieser Frage auch der Wille des Betroffenen, wo das Zentrum seines Daseins sein solle, ein wichtiges Erkenntnismittel sei. Die Tatsache, daß Holger W. eine eigene Wohnung im Ausland angemietet habe, spreche zwar gegen die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland. Gleichwohl könne nicht davon ausgegangen werden, daß sich der Sohn des Klägers für dauernd räumlich von seiner bisherigen Familienwohnung im Bundesgebiet habe trennen wollen. Wenn er auch für längere Zeit am Studienort in der Schweiz bleiben müsse, so sei der Rückkehrwille aber darin zu sehen, daß er dort stets nur möblierte Zimmer bewohnt und weiterhin ein eigenes Zimmer im elterlichen Hause in D. habe und während der Semesterferien regelmäßig nach Hause zurückkehre. Außerdem spreche für einen vorübergehenden Aufenthalt im Ausland die für die Dauer des Studiums befristete Aufenthaltserlaubnis. Die erstinstanzliche Entscheidung sei - gemäß dem eingeschränkten Berufungsantrag des Klägers - insoweit abzuändern gewesen, als der Anspruch nur bis zum 15. März 1987 habe zugesprochen werden dürfen. Nach § 205 Abs 3 RVO könne die Familienhilfe aus der gesetzlichen Krankenversicherung nämlich nur bis zum 25.Lebensjahr gewährt werden, verlängert um den von Holger geleisteten Zivildienst von 16 Monaten.

Mit der - vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen - Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der Vorschriften des § 205 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 Satz 2 RVO iVm § 30 Abs 3 Satz 2 SGB 1. Das LSG habe zu Unrecht angenommen, daß der Sohn des Klägers weiter im Geltungsbereich der RVO seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Nach der Rechtsprechung sei unter einem gewöhnlichen Aufenthalt das tatsächliche, länger dauernde und nicht etwa nur zufällige Verweilen in einem bestimmten Gebiet zu verstehen. Es komme - entgegen der Auffassung des LSG - nicht darauf an, ob der Student während seiner Studienzeit eine Wohnung angemietet habe oder lediglich ein möbliertes Zimmer bewohne und für seine Rückkehr in die bisherige Familienwohnung auch objektiv der erforderliche Wohnraum zur Verfügung stehe. Gerade dieser Personenkreis sei oft finanziell nicht in der Lage, eine eigene Wohnung anzumieten. Ob nach den objektiven Gegebenheiten auf ein länger dauerndes Verweilen zu schließen sei, hänge von einer vorausschauenden Beurteilung ab, so daß die Motive und die Verweildauer des Aufenthaltnehmers als ein wichtiges Erkenntnismittel dienen könnten. Wenn ein Student - wie im vorliegenden Fall - erst nach mehreren Jahren die Möglichkeit habe, den Auslandsaufenthalt nach abgelegtem Studium endgültig zu beenden, so sei das Verweilen an dem Studienort nicht nur vorübergehender Natur. Dem Kläger stehe deshalb für seinen Sohn Holger, der ein mehrjähriges Studium in der Schweiz absolviert habe, für die Zeit des Studiums keine Familienhilfe zu.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1986 und das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26. November 1985 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und hebt hervor, bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles müsse davon ausgegangen werden, daß sein Sohn sich während des Studiums nur vorübergehend im Ausland aufgehalten und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt habe. Für die Entscheidung sei nicht die Dauer eines Auslandsstudiums maßgebend, sondern die Umstände, die auf den Rückkehrwillen des Studenten schließen ließen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Änderung der vorinstanzlichen Entscheidungen. Das SG und das LSG haben die Beklagte zu Unrecht zur Leistung verurteilt. Das Klagebegehren ist nicht als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, sondern als Anfechtungs- und Feststellungsklage aufzufassen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG neben der Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt, "die Beklagte ... zu verurteilen, den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Familienhilfe ... im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung anzuerkennen und auf Antrag des Klägers entsprechende Krankenbehandlungsscheine auszustellen". Zwar sprechen die gewählten Formulierungen - jedenfalls teilweise - für ein Leistungsbegehren. Das Gericht ist aber nicht an die Fassung der Anträge gebunden (§ 123 SGG). Wenn der Wortlaut des Antrags nicht eindeutig ist, muß im Wege der Auslegung festgestellt werden, welches das erklärte Prozeßziel, also die gewählte Klageart ist. Auch für die Auslegung von Prozeßhandlungen einschließlich der Klageanträge ist die - für rechtsgeschäftliche Willenserklärungen geltende - Auslegungsregel des § 133 BGB entsprechend anzuwenden (vgl Palandt, Komm zum BGB, 47. Aufl 1988, Anm 2b zu § 133 mit Hinweis auf BGHZ 22, 269; BGH, Beschluß vom 9. Juli 1986 - IV b ZB 55/86 - FamRZ 1986, 1087). Danach ist nicht an dem Wortlaut der Erklärung zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen und zu berücksichtigen, der sich nicht nur aus dem Wortlaut der Erklärung, sondern auch aus den sonstigen Umständen ergeben kann. Deshalb sind neben dem Wortlaut des Antrags auch sämtliche Schriftsätze des Prozeßbeteiligten, seine vorher zu Protokoll des Gerichts gegebenen Erklärungen sowie der Inhalt der Verwaltungsakten heranzuziehen (siehe dazu Kummer, DAngVers 1984, 346, 362 mit zahlreichen Nachweisen; Meyer-Ladewig, SGG, Komm, 3. Aufl, § 92 Anm 5; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, Komm, 7. Aufl, § 88 Rz 4 unter Hinweis auf BVerwGE 52, 249 und 60, 149). Allerdings können nur solche Umstände bei der Ermittlung des wirklichen Willens berücksichtigt werden, die für das Gericht und die anderen Prozeßbeteiligten erkennbar sind (vgl BVerfGE 54, 1, 7). Prozeßanträge sind nämlich wie empfangsbedürftige Willenserklärungen für Dritte, also für das Gericht und die übrigen Prozeßbeteiligten bestimmt. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert, dh ein Antrag muß so ausgelegt werden, wie der Empfänger ihn bei Berücksichtigung aller Umstände verstehen konnte (vgl Kummer, aa0). Auslegungsergebnis, dh rechtlich maßgebender Erklärungsinhalt ist der Wille des Erklärenden, wenn er in der Erklärung einen erkennbaren - wenn auch unvollkommenen - Ausdruck gefunden hat.

Da der Kläger im Verwaltungsverfahren und in der Klagebegründung vom 3. August 1985 nur die "Anerkennung der Familienhilfeberechtigung" beantragt hat, ging es ihm von Anfang an nicht um die Verurteilung zu einzelnen konkreten Leistungen, sondern um die allgemeine Klärung der Frage, ob er für seinen Sohn familienhilfeberechtigt ist. Daran hat sich auch nichts dadurch geändert, daß in das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem SG - vermutlich auf Anregung des Gerichts - ein etwas anders formulierter Antrag aufgenommen worden ist. Denn wenn die Fassung dieses Antrags auch bei Leistungsklagen verwendet wird, so läßt sich nicht verkennen, daß der Kläger - unabhängig von möglicherweise inzwischen eingetretenen Leistungsfällen - weiter lediglich eine Entscheidung zur Frage seiner Familienhilfeberechtigung begehrte. Dem steht auch nicht der Zusatz: "... und auf Antrag des Klägers entsprechende Krankenbehandlungsscheine auszustellen" entgegen. Er bezeichnet lediglich eine Einzelpflicht, die sich nach Auffassung des Klägers aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis ergibt. Ist der erkennbare Wille aber - wie im vorliegenden Fall - auf eine Feststellung gerichtet, dann durften die Vorinstanzen über die Klage nicht mit einem Leistungsurteil entscheiden, sondern mußten eine entsprechende Feststellung treffen.

Der erkennende Senat kann auch das vom LSG im wesentlichen bestätigte Urteil des SG uneingeschränkt überprüfen. Er ist hieran nicht durch die Berufungsausschlußnormen der §§ 144 ff SGG gehindert. Zwar hat das erstinstanzliche Gericht die Berufung gegen sein Urteil nicht ausdrücklich nach § 150 Nr 1 SGG zugelassen. Das Rechtsmittel ist aber auch ohne eine Zulassungsentscheidung kraft Gesetzes zulässig, weil kein Berufungsausschlußgrund vorliegt. Es kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob bei einer Feststellungsklage, die eine Familienhilfeberechtigung zum Gegenstand hat, die Vorschriften der §§ 144 ff SGG überhaupt anwendbar sind. Zwar hat der 11b-Senat (SozR 4460 § 5 Nr 3) für eine Klage auf Feststellung der Förderungsfähigkeit einer Bildungsmaßnahme die Anwendbarkeit der Berufungsausschlußnormen grundsätzlich bejaht, aber ausgeführt, daß § 144 SGG nur eingreift, wenn aus der Grundberechtigung ausschließlich nicht berufungsfähige Einzelansprüche erwachsen können. Letzteres ist hier aber nicht der Fall. Da es um die Familienhilfeberechtigung für einen längeren Zeitraum geht, können auch berufungsfähige Ansprüche erwachsen, die sich über einen Zeitraum von mehr als 13 Wochen (vgl § 144 Abs 1 Nr 2 SGG) erstrecken.

Die materiell-rechtliche Prüfung des Feststellungsbegehrens nach § 55 Abs 1 Nr1 SGG durch den erkennenden Senat ist aber auch nicht deshalb ganz oder teilweise ausgeschlossen, weil mit der Klage das Bestehen eines Rechtsverhältnisses für einen Zeitraum geklärt werden soll, der im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung abgeschlossen in der Vergangenheit lag. Der 3. und der 5. Senat (vgl BSGE 11, 198, 199; 20, 145, 146; 31, 219, 220 sowie BSG, Urteil vom 6. August 1987 - 3 RK 25/86 - und BSGE 19, 282, 283 und 47, 1) haben die Zulässigkeit der Klage auf Feststellung der Familienhilfeberechtigung unausgesprochen angenommen ohne Rücksicht darauf, ob der betroffene Zeitraum bereits bei Klageerhebung abgeschlossen war oder teilweise in die Zeit des Gerichtsverfahrens fiel. Ob diesen Entscheidungen insoweit zu folgen ist oder ob auf Verurteilung zu konkreten Einzelleistungen geklagt werden muß, wenn bei Prozeßbeginn die Familienhilfeberechtigung für die Zeit danach nicht mehr im Streit ist, kann der erkennende Senat unentschieden lassen. Eine solche Feststellungsklage ist jedenfalls immer dann statthaft, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht zwischen den Beteiligten auch über die Familienhilfeberechtigung für einen noch in der Zukunft liegenden Zeitabschnitt gestritten wird. Es widerspräche nämlich dem Grundsatz der Prozeßökonomie, wenn man verlangen wollte, daß der Kläger für die bereits in der Vergangenheit liegenden Zeiträume auf eine Leistungsklage übergeht und die einzelnen Ansprüche konkretisiert (vgl dazu BSG SozR 1500 Nr 12 und BSGE 61, 62, 63) und für die Zukunft die Feststellungsklage aufrechterhält. Dies würde nur zu einer Verzögerung der Entscheidung über die Grundfrage führen, ob der Kläger familienhilfeberechtigt ist. Denn der Kläger müßte in jeder Phase des Verfahrens seinen Antrag für die in der Vergangenheit liegende Zeit ändern. Das Gericht müßte sich dann zusätzlich mit den Voraussetzungen für die Einzelansprüche befassen, soweit für sie die Berufung statthaft wäre.

Der Zulässigkeit der Klage steht schließlich auch nicht entgegen, daß die Feststellung nach § 55 Abs 1 SGG nur beim Vorliegen eines berechtigten Interesses an der baldigen Feststellung begehrt werden kann. Das LSG brauchte von seinem Standpunkt aus diese Frage nicht zu prüfen, weil es das Leistungsurteil des SG im wesentlichen bestätigt hat. Nach den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts, an die der Senat gemäß § 163 SGG gebunden ist, kann aber angenommen werden, daß der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts an der baldigen Feststellung der Familienhilfeberechtigung ein berechtigtes Interesse hatte. Durch die angefochtenen Bescheide ist die Leistungspflicht für seinen Sohn verneint worden. Da der Kläger seinem einkommenslosen Sohn - jedenfalls während des Studiums - gemäß § 1601 BGB zur Unterhaltsgewährung verpflichtet war und der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf umfaßt (§ 1610 Abs 2 BGB), ist davon auszugehen, daß schon aus wirtschaftlichen Gründen im Zeitpunkt der Klageerhebung ein berechtigtes Interesse des Klägers daran bestand, die streitige Frage umgehend gerichtlich klären zu lassen. Selbst wenn bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht kein Versicherungsfall eingetreten sein sollte, so wäre das berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung im Hinblick auf die zwischen der Berufungsentscheidung und dem angenommenen Endzeitpunkt der Familienhilfeberechtigung liegende Zeit nicht entfallen.

Die Feststellungsklage ist auch begründet.

Zu Recht sind die Vorinstanzen zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger - bei Eintritt eines Versicherungsfalls - für seinen Sohn während des Aufenthalts in der Schweiz bis zum 15. März 1987 Familienhilfeleistungen zu gewähren. Diese Verpflichtung darf allerdings nicht durch Leistungsurteil, sondern muß durch Feststellungsurteil ausgesprochen werden.

Nach § 20 RKG iVm § 205 Abs 1 Satz 1 RVO erhalten Versicherte ua für ihre unterhaltsberechtigten Kinder, wenn diese sich gewöhnlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat 1/6 der monatlichen Bezugsgröße überschreitet und nicht anderweit einen gesetzlichen Anspruch auf Krankenpflege haben, Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, Krankenhilfe und sonstige Hilfen unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie Versicherte.

Nach den Tatsachenfeststellungen des LSG ist davon auszugehen, daß der Kläger der Beklagten als Mitglied angehört und daß sein unterhaltsberechtigter Sohn während der hier streitigen Zeit kein eigenes Einkommen hatte.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hielt sich der Sohn des Klägers - wie die Vorinstanzen zu Recht angenommen haben - trotz seines Studiums in der Schweiz gewöhnlich im Geltungsbereich der RVO auf. Nach der auch im Krankenversicherungsrecht geltenden Legaldefinition des § 30 Abs 3 SGB 1 (vgl § 30 Abs 1 iVm Art II § 1 Nrn 4 und 6 SGB 1; BSG SozR 2200 § 205 Nr 56) hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend weilt. Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sind - wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt - alle tatsächlichen Umstände maßgebend. Es kommt demnach nicht nur auf den wirklichen Willen einer Person an, an einem Ort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen oder sich nicht nur vorübergehend dort aufzuhalten. Die tatsächlichen Verhältnisse dürfen diesem Willen nicht entgegenstehen (BSGE 49, 254, 265; BSG SozR 5870 § 2 Nrn 33 und 47 sowie zuletzt BSG, Urteil vom 25. Juni 1987 - 11a REg 1/87 -).

Ob jemand sich gewöhnlich in einem Gebiet aufhält oder nur vorübergehend dort verweilt, läßt sich nur im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise entscheiden. Dabei sind alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung bei Beginn eines streitigen Zeitraums erkennbaren Umstände zu berücksichtigen. Ist nach der Prognose davon auszugehen, daß die betreffende Person für unabsehbare Zeit im Bundesgebiet bleiben wird, so hat sie hier - auch wenn sie sich vorübergehend außerhalb des Geltungsbereichs der RVO aufhält - ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Es können allerdings während des Beurteilungszeitraums auch Änderungen eintreten, so daß der gewöhnliche Aufenthalt im Bundesgebiet von einem bestimmten Zeitpunkt an entfällt (vgl zum Ganzen Bley, Gesamtkommentar, I § 30 Anm 5c). Die Prognose und die Feststellung der dafür erheblichen Anhaltspunkte sind dem Revisionsgericht verschlossen. Es ist Aufgabe der Tatsachengerichte, die notwendigen Ermittlungen durchzuführen und daraus für die künftige Entwicklung die Prognose zu stellen. Die Prognose gehört nicht zur Rechtsanwendung; sie ist vielmehr Feststellung einer hypothetischen Tatsache. Deshalb können Prognosen im Revisionsverfahren nur mit Verfahrensrügen angegriffen werden (vgl dazu BSG, Urteil vom 30. September 1980 - 10 RV 57/79 -, VersorgB 1981, 47; Urteil vom 7. April 1978 - 11b RAr 7/86 -).

Das Gericht entscheidet, wenn es eine Prognose vornimmt, nach freier Überzeugung. Ob sich die Prognose bei rückschauender Betrachtung als im Ergebnis unrichtig erweist, ist nicht entscheidend (BSG SozR 5870 § 2 Nr 33 und Urteil vom 20. Mai 1987 - 10 RKg 18/85 -). Wie bei einer Schätzung (siehe dazu BSG, Urteil vom 20. Mai 1987 - 10 RKg 12/85 - mit zahlreichen Nachweisen) handelt das Gericht nur dann rechtsfehlerhaft, wenn es die Verfahrensgrundsätze für die Feststellung von Tatsachen verletzt, insbesondere wenn es die Grundlagen für die Prognose nicht richtig feststellt oder nicht alle wesentlichen in Betracht kommenden Umstände hinreichend würdigt oder wenn die Prognose selbst auf falschen oder unsachlichen Erwägungen beruht.

Derartige Rechtsfehler sind im vorliegenden Falle nicht erkennbar. Das LSG hat aus den mit den Verfahrensrügen nicht angegriffenen Tatsachenfeststellungen zu Recht gefolgert, daß der Sohn des Klägers auch während seines Studiums in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich der RVO gehabt hat. Es hat aus den Gesamtumständen geschlossen, daß er nach Abschluß des Studiums in die Bundesrepublik zurückkehren wollte und daß sein Aufenthalt in der Schweiz nur vorübergehender Natur ist. Die Beklagte wendet sich zwar gegen diese Schlußfolgerung. Doch hat das LSG weder die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts (§ 30 Abs 3 SGB 1) verkannt, noch enthält die angefochtene Entscheidung einen anderen Rechtsfehler. Auch soweit die Revision darauf hinweist, daß schon die lange Dauer des Studiums in der Schweiz gegen die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich der RVO spreche, trifft dies auf den vorliegenden Fall nicht zu. Der Sohn des Klägers hat seinen Lebensmittelpunkt im Heimatort seiner Eltern behalten. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG kehrt er jeweils in den Semesterferien - also für einen nicht nur kurzen Besuch - zu seiner Familie in die Bundesrepublik Deutschland zurück, hat im Hause seiner Eltern ein eigenes Zimmer und darf sich schon im Hinblick auf die ihm erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnisse nur zeitlich begrenzt und damit vorübergehend in der Schweiz aufhalten.

Unzutreffend ist auch die Rechtsauffassung der Beklagten, daß jemand dann seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Geltungsbereich der RVO habe, wenn er sich länger als sechs Monate im Ausland aufhalte. § 30 Abs 3 SGB 1 enthält keine dem früheren § 14 Abs 1 Satz 2 Steueranpassungsgesetz (StAnpG) und dem jetzigen § 9 Satz 2 f Abgabenordnung (AO) entsprechende Regelung. Daraus folgt, daß der Gesetzgeber insoweit dem Steuerrecht nicht gefolgt ist und eine dahingehende gesetzliche Vermutung für das Sozialversicherungsrecht nicht normieren wollte. Die Vorschrift des § 9 Satz 2 f AO kann deshalb nicht für den Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" iS von § 30 Abs 3 SGB 1 ergänzend herangezogen werden (so schon BSG SozR 5870 § 1 Nr 6). Es gibt auch sonst keine feste allgemeingültige zeitliche Grenze für die Unterscheidung zwischen gewöhnlichem oder vorübergehendem Aufenthalt, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.

Erweist sich aber die von den Vorinstanzen getroffene Prognose als rechtsfehlerfrei, so ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für seinen Sohn unter Berücksichtigung der Regelung des § 205 Abs 3 Sätze 2 und 3 RVO bis zum 15. März 1987 Familienhilfeleistungen zu gewähren.

Da die Vorinstanzen das Klagebegehren, wie sich auch aus den Entscheidungsgründen der angefochtenen Urteile ergibt, zu Unrecht als Leistungsklage aufgefaßt haben, waren die angefochtenen Urteile zu ändern und ein Feststellungsurteil zu erlassen. Daß hier nur die Beklagte Revision eingelegt hat, steht dem nicht entgegen. Bei der Feststellungsklage handelt es sich um ein Minus gegenüber dem Leistungsbegehren (vgl BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - 6 ZR 150/82 - MDR 1984, 660), so daß der Senat mit der Änderung nicht gegen das Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) verstößt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Obwohl auf die Revision die vorinstanzlichen Urteile geändert worden sind, hat die Beklagte als Revisionsführerin die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, weil der Erfolg der Revision nur formell und daher unwesentlich ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 518016

BSGE, 93

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge