Entscheidungsstichwort (Thema)

Bekanntgabe des Bescheids im Ausland. Dauer der Widerspruchsfrist gegen Ablehnungsbescheid. unrichtige Rechtsmittelbelehrung- Gesetzeslücke. Ankündigung einer Rechtsprechungsänderung

 

Leitsatz (amtlich)

Werden Bescheide an Verfahrensbeteiligte außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bekanntgegeben, beträgt die Widerspruchsfrist seit Streichung des § 78 Abs 2 SGG durch den Einigungsvertrag drei Monate.

Stand: 24. Oktober 2002

 

Normenkette

SGG § 84 Abs. 1, § 87 Abs. 1 S. 2, § 66 Abs. 1, 2 S. 1, § 78 Abs. 2 Fassung: 1974-07-30; EinigVtr Anl. I Kap. VIII D II Nr. 1 Buchst. a; EinigVtr Anl. 1 Kap. VIII D

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 20.06.1997; Aktenzeichen L 8 V 2844/96)

SG Stuttgart (Entscheidung vom 27.06.1996; Aktenzeichen S 13 V 3975/95)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Juni 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I

Der Kläger begehrt Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) im Rahmen der Auslandsversorgung.

Der in Polen wohnhafte Kläger beantragte 1993 bei dem Beklagten Beschädigtenversorgung, weil er sich während seines Dienstes in der deutschen Wehrmacht in der Zeit von 1943 bis Kriegsende einschließlich Gefangenschaft eine Magen-, Blasen- und Nierenerkrankung zugezogen habe. Mit Bescheid vom 17. Januar 1995 lehnte der Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, schädigende Ereignisse hätten weder vom Kläger noch von deutschen Dienststellen belegt werden können. Dieser Bescheid ging dem Kläger am 3. Februar 1995 zu. Mit Schreiben vom 28. Februar 1995, beim Versorgungsamt am 10. März 1995 eingegangen, legte der Kläger Widerspruch ein. Auf Nachfrage teilte er überdies mit, er sei zwei Wochen krank gewesen, habe Magen- und Nierenschmerzen gehabt, außerdem sei Winter gewesen und der Postbote sei die ganze Zeit nicht zu ihm gekommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 1995 wies der Beklagte den Widerspruch wegen Fristversäumung als unzulässig zurück.

Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das Landessozialgericht (LSG) ausgeführt, die einmonatige Widerspruchsfrist sei am 3. März 1995 abgelaufen, der Widerspruch aber erst am 10. März 1995 beim Versorgungsamt und damit verspätet eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Der Kläger sei nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, die Verfahrensfrist einzuhalten.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, die Widerspruchsfrist betrage nicht einen, sondern drei Monate, denn § 87 Abs 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sei bei Auslandszustellungen auf die Widerspruchsfrist analog anzuwenden. Die entgegenstehende frühere Rechtsprechung könne nicht mehr aufrechterhalten werden, nachdem § 78 Abs 2 SGG aufgrund Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D Abschnitt II Nr 1 Buchst a Einigungsvertrag ≪EinigVtr≫ (BGBl 1990 II, 1032) mit Wirkung ab dem 3. Oktober 1990 gestrichen worden und ein Vorverfahren seitdem zwingend vorgeschrieben sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Juni 1997 und das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Juni 1996 sowie den Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 1995 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Beschädigtenversorgung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes zu gewähren,

hilfsweise,

den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Der Beklagte hat keine Stellungnahme abgegeben.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision ist iS der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Die Vorinstanzen sind zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Kläger zu spät Widerspruch eingelegt hat.

Für den Widerspruch galt im vorliegenden Fall die Jahresfrist des § 66 Abs 2 Satz 1 SGG. Denn die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 17. Januar 1995 ist unrichtig. Anders als in diesem Bescheid angegeben ist der Widerspruch bei Auslandszustellung nicht innerhalb eines Monats (vgl § 84 Abs 1 SGG), sondern in analoger Anwendung des § 87 Abs 1 Satz 2 SGG innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe des Bescheides zu erheben. Die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung hat zur Folge, daß der Kläger den Widerspruch noch innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe erheben konnte (vgl § 66 Abs 2 Satz 1 SGG). Dies ist im vorliegenden Falle geschehen. Der Kläger hat gegen den ihm am 3. Februar 1995 zugegangenen Bescheid am 10. März 1995 Widerspruch eingelegt. Der Beklagte durfte den Widerspruch deshalb nicht als unzulässig verwerfen und die Vorinstanzen hätten statt die Verwerfung des Widerspruchs zu bestätigen über den geltend gemachten Versorgungsanspruch eine Entscheidung in der Sache erlassen müssen.

Die Regelung des § 87 Abs 1 Satz 2 SGG kann bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland entsprechend angewendet werden. Die in § 84 Abs 1 SGG getroffene Regelung ist lückenhaft und ergänzungsbedürftig und -fähig. Das Bundessozialgericht (BSG) hat bisher die Auffassung vertreten, die Widerspruchsfrist des § 84 Abs 1 SGG ende auch bei Zustellungen außerhalb des Geltungsbereichs des SGG nach einem Monat. Das SGG enthalte, soweit es um die Regelung der Widerspruchsfrist gehe, keine Gesetzeslücke iS einer planwidrigen Unvollständigkeit (vgl BSG, Urteil vom 13. August 1986 – 9a RV 8/85 – SozR 1500 § 84 Nr 5 sowie Urteil vom 28. Mai 1991 – 13/5 RJ 48/90 – BSGE 69, 9 = SozR 3-1500 § 66 Nr 1). Diese Auffassung hat das BSG wie folgt begründet (vgl SozR 1500 § 84 Nr 5): Der durch Gesetz vom 30. Juli 1974 (BGBl I, 1625) neugefaßte, mit Wirkung vom 1. Januar 1975 in Kraft getretene § 78 SGG habe das Vorverfahren gegenüber dem bis dahin geltenden Recht wesentlich geändert (vgl dazu im einzelnen Hommel in Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Band II, 4. Aufl, Vorbem vor § 78 sowie § 78 Anm 1 ff). Seit dieser Änderung könne nach § 78 Abs 2 SGG in Angelegenheiten der Unfallversicherung, der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und der Kriegsopferversorgung die Anfechtungsklage auch ohne Vorverfahren erhoben werden, wenn die Aufhebung oder Abänderung eines Verwaltungsaktes begehrt werde, der eine Leistung betreffe, auf die ein Rechtsanspruch bestehe. Die Wahlmöglichkeit sei in der Praxis in den meisten Fällen gegeben. Wenn in derartigen Fällen die einmonatige Widerspruchsfrist versäumt sei, bleibe der Rechtsbehelf bis zum Ablauf von drei Monaten als Klage zulässig. Die Verwaltung müsse den verspäteten Widerspruch als Klage behandeln und an das Sozialgericht (SG) abgeben.

Diese Gründe gegen eine analoge Anwendung des § 87 Abs 1 Satz 2 SGG sind jedoch inzwischen entfallen. Der Gesetzgeber hat aufgrund der Regelung in Kap VIII Sachgebiet D Abschn II, Satz 1 Nr 1 Buchst a der Anlage I zum EinigVtr vom 31. August 1990 (BGBl II, 889, 1032, 1360) § 78 Abs 2 SGG mit Wirkung ab 3. Oktober 1990 aufgehoben. Seitdem kann – abgesehen von der aaO Satz 2 für Übergangsfälle bestimmten Regelung -nicht mehr zwischen Widerspruch und Klage gewählt werden. Anders als nach dem Recht, das bis zum 2. Oktober 1990 nur in den alten Bundesländern gegolten hat, ist die Verwaltung des gesamten Gebietes der Bundesrepublik jetzt gehindert, einen Widerspruch, der nicht innerhalb der Monatsfrist des § 84 Abs 1 SGG erhoben worden ist, als Klage zu behandeln. Dies entspricht auch dem Zweck der Gesetzesänderung. Denn mit ihr sollte das Vorverfahren zwingend vorgeschrieben werden, um die Sozialgerichte von einer Vielzahl unnötiger Gerichtsverfahren zu entlasten (vgl die Erläuterungen der Bundesregierung, BT-Drucks 11/7817 S 143). Durch den Wegfall der Möglichkeit, zwischen Widerspruch und Klage zu wählen, müßte nunmehr auch derjenige, dem ein Verwaltungsakt im Ausland zugestellt oder bekannt gegeben wird, spätestens innerhalb der Monatsfrist Widerspruch erheben, wenn § 84 Abs 1 SGG auch in seinem Falle anwendbar wäre. Das ist jedoch deshalb zu verneinen, weil die Aufhebung des § 78 Abs 2 SGG zu einer Regelungslücke geführt hat.

Im allgemeinen liegen Regelungs- bzw Gesetzeslücken nur vor, wenn das Gesetz, gemessen an der Regelungsabsicht des Gesetzgebers und der gesetzesimmanenten Zwecke, planwidrig unvollständig ist (vgl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl 1991, 370, 372-374, 377, 381; Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz, 2. Aufl 1983, 30, 31 ff, 39 sowie BSGE 61, 146, 147 = SozR 2200 § 368n Nr 4). Das kann ausnahmsweise auch dann der Fall sein, wenn das Gesetz zwar eine nach ihrem Wortlaut anwendbare Regelung enthält, diese aber nach ihrem Sinn und Zweck nicht paßt bzw sich in dem System, in dem sie als Teil enthalten ist, als Fremdkörper erweist. Solche Systemwidrigkeiten können auch nachträglich, zB durch Gesetzesänderungen, eintreten (vgl Martens, SGb 1993, 235), und die dadurch entstandene Regelungslücke ist dann möglicherweise durch Übertragung einer für einen anderen Tatbestand (oder für mehrere andere Tatbestände) im Gesetz festgelegten Rechtsfolge zu schließen. Das setzt allerdings voraus, daß der lückenhaft geregelte Sachverhalt dem geregelten ähnlich ist und deshalb rechtlich gleichbehandelt werden muß und der Gesetzgeber, hätte er die Regelungslücke erkannt, die gebotene Regelung auch getroffen hätte (vgl BSGE 79, 41, 45 = SozR 3-2500 § 34 Nr 5). Eine Gleichsetzung von Sachverhalten bzw Tatbeständen darf daher nicht erfolgen, wenn dadurch die Regelungsabsicht des Gesetzgebers vereitelt werden würde (vgl BSGE 61, 146, 147 = SozR 2200 § 368h Nr 4).

Der erkennende Senat hält eine analoge Anwendung des § 87 Abs 1 Satz 2 SGG für geboten. Eine Regelungslücke lag nach Aufhebung des § 78 Abs 2 SGG vor, denn für die Zukunft war es offen, ob § 84 Abs 1 SGG oder aber – wie von Versorgungsverwaltungen zT bereits praktiziert – § 87 Abs 1 SGG analog anzuwenden war. Die Anwendung der Monatsfrist des § 84 Abs 1 SGG bei der Bekanntgabe bzw Zustellung von Bescheiden im Ausland erscheint nach Wegfall der Wahlmöglichkeit des § 78 Abs 2 SGG als systemwidriger Fremdkörper im SGG. § 87 Abs 1 Satz 2 SGG schreibt für die Erhebung der Klage gegen einen im Ausland bekanntgegebenen bzw zugestellten Bescheid eine Frist von drei Monaten vor. Das gleiche ist nach ständiger Rechtsprechung bzw nach der herrschenden Meinung im Schrifttum für mehrere andere, aus dem Ausland einzulegende Rechtsmittel bzw -behelfe anerkannt, zB für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteilen/Beschlüssen der Landessozialgerichte (vgl BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4), für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG gemäß § 145 Abs 1 Satz 1 SGG (vgl zB Meyer-Ladewig, SGG-Komm, 6. Aufl 1998, § 145 RdNr 5; Kummer, NZS 1993, 337, 338; Bley in Peters/Sautter/Wolff, § 145 RdNr 30) sowie für die Einlegung der Berufung und der Revision (vgl zB BSG SozR 1500 § 151 Nr 4 sowie SozR Nr 42 zu § 164 und Nr 11 zu § 151; Bley, aaO, § 151 RdNr 2). Zur Begründung für die (analoge) Anwendung der Drei-Monatsfrist wird in der Rechtsprechung (vgl BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4) und im Schrifttum (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde 1990, RdNr 53) angeführt: Den im Ausland lebenden Beteiligten solle ausreichend Zeit zur Prüfung des Urteils und zur Vorbereitung der Beschwerde bleiben. Daß ein Beteiligter im Ausland wohne oder sich dort aufhalte, dürfe ihm inländischen Prozeßgegnern gegenüber nicht zum Nachteil gereichen. Nicht anders ist die Interessenlage eines Beteiligten, dem ein Bescheid im Ausland zugestellt oder bekanntgegeben wird und der prüfen will, ob er dagegen mit Aussicht auf Erfolg Widerspruch erheben kann. Auch er bedarf in der Regel zur Vorbereitung der weiteren Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mehr Zeit als derjenige, dem ein entsprechender Bescheid im Inland zugestellt oder bekanntgegeben wird. Schon dieser Gesichtspunkt gebietet die analoge Anwendung des § 87 Abs 1 Satz 2 SGG.

Gesetzgeberische Zielvorstellungen stehen dem nicht entgegen. Es gibt keine Hinweise dafür, daß der Gesetzgeber mit der Aufhebung des § 78 Abs 2 SGG für die Zustellung bzw Bekanntgabe von Bescheiden im Ausland als Widerspruchsfrist die Monatsfrist des § 84 Abs 1 SGG beibehalten wollte. Möglicherweise hat er bei der Aufhebung des § 78 Abs 2 SGG die Fristproblematik übersehen. Soweit er sich in anderem Zusammenhang mit Fristfragen befassen mußte, hat er jedoch bei Zustellung bzw Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland eine dreimonatige Frist für notwendig gehalten. So sah der – allerdings nicht Gesetz gewordene – Entwurf einer Verwaltungsprozeßordnung (vgl BT-Drucks 10/3437) ua auch für die Sozialgerichtsbarkeit eine dreimonatige Frist für die Anfechtung von Verwaltungsakten nach Zustellung bzw Bekanntgabe im Ausland vor (§ 52 Abs 3 Nr 2), und zwar auch für die Erhebung des Widerspruchs (§ 78 Abs 2 Satz 1 Halbs 2 des Entwurfs). Die Vorstellung, daß bei Auslandszustellung eine längere Rechtsbehelfsfrist notwendig ist, hat der Gesetzgeber bisher nicht aufgegeben. So findet sich im „Referentenentwurf eines Fünften SGG-Änderungsgesetzes” (Stand: 28. Februar 1998) für die Erhebung des Widerspruchs bei Zustellung bzw Bekanntgabe von schriftlichen Verwaltungsakten außerhalb Deutschlands ebenfalls eine Frist von drei Monaten (vgl Becker, SGb 1998, 101).

Entgegen der Auffassung des 9a-Senats (aaO) im Urteil vom 13. August 1986 verdient der Widerspruchsführer, dem im Ausland ein Bescheid zugestellt oder bekanntgegeben worden ist, ebenso Schutz wie jemand, der vom Ausland aus Klage erheben will. Der Widerspruch ist im sozialgerichtlichen Rechtsschutzsystem nämlich nicht weniger wichtig als das anschließende Klageverfahren. Die gegenteilige Auffassung verkennt insbesondere die vom Gesetzgeber ausdrücklich bezweckte Entlastung des sozialgerichtlichen Verfahrens (vgl Hommel in Peters/Sautter/Wolff, § 78 S 286, 287 sowie BT-Drucks 7/861 Begründung zu Art 1 Nr 5 = § 78 Abs 2 SGG). Denn die gemäß § 24 Abs 1 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) grundsätzlich vorgeschriebene Anhörung ermöglicht es dem Widerspruchsführer, seine Einwendungen umfassend vorzubringen. Geschieht dies, so besteht vor allem auch bei Ermessensentscheidungen – im Interesse der Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit – die Möglichkeit der Selbstkorrektur der Verwaltung. Gerade das macht deutlich: Die hier für geboten gehaltene analoge Anwendung des § 87 Abs 1 Satz 2 SGG entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelungen über das Vorverfahren.

Zu bedenken ist zwar, daß der Widerspruchsführer den Rechtsbehelf auch noch nach Ablauf der Widerspruchsfrist begründen kann. Ein gewissenhafter, im Ausland wohnhafter Betroffener wird aber nicht nur vorsorglich Widerspruch einlegen wollen, sondern erst nach eingehender rechtskundiger Beratung und möglichst zugleich mit einer Begründung. Im Ausland stößt dies schon deswegen auf erhebliche Schwierigkeiten, weil dort erfahrungsgemäß nur wenige Personen ausreichende Kenntnisse des deutschen Rechts besitzen und die Beschaffung eines fundierten Rechtsrats in aller Regel mehr Zeit in Anspruch nimmt als im Inland. Hinzu kommen die Notwendigkeit der Übersetzung von Bescheiden und der Widerspruchsschreiben sowie die längeren Postlaufzeiten. Auch das spricht für eine dreimonatige Widerspruchsfrist.

Ob der erkennende Senat mit der analogen Anwendung des § 87 Abs 1 Satz 2 SGG von der Rechtsauffassung des 9a-Senats des BSG (aaO) iS des § 41 Abs 2 SGG abweicht oder ob die Entscheidung des 9a-Senats aufgrund der Aufhebung des § 78 Abs 2 SGG überholt ist, bedarf keiner Erörterung. Denn jedenfalls kann der erkennende Senat als nach der Geschäftsverteilung einziger Nachfolgesenat des 9a-Senats des BSG dessen Rechtsauffassung zur Anwendung des § 84 Abs 1 SGG bei Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland aufgeben.

Von der Rechtsauffassung des 13. Senats des BSG (BSGE 69, 9 = SozR 3-1500 § 66 Nr 1) weicht der Senat nicht ab, weil dieser lediglich beiläufig in einem die Begründung des von ihm zu entscheidenden Falles nicht tragenden Satz ausgesprochen hat, daß er die Rechtsauffassung des 9a-Senats (aaO) für die hier zu entscheidende Frage im Ergebnis teile. Die durch den EinigVtr geänderte Rechtslage hat er indessen nicht erörtert. Tragend für seine Entscheidung ist lediglich die Erörterung der Frage, ob die Rechtsbehelfsbelehrung in dem dort streitbefangenen Verwaltungsakt (Bescheid vom 12. August 1987) nach der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechtslage gemäß § 66 Abs 2 SGG unrichtig war und die Bekanntgabe dieses Verwaltungsaktes deshalb nicht den Beginn der Rechtsmittelfrist nach § 66 Abs 1 bewirkte, sondern die Jahresausschlußfrist nach § 66 Abs 2 SGG auslöste. Nichts anderes gilt im Ergebnis auch für die vom 13. Senat des BSG ebenfalls entschiedenen Fälle vom 23. März 1995 (SozR 3-1500 § 66 Nr 4) und 10. September 1997 (BSGE 81, 37 = SozR 3-1500 § 66 Nr 7). Da mithin im hier zu entscheidenden Fall und in den vom 13. Senat des BSG (aaO) entschiedenen nicht dieselbe Rechtsfrage für die Entscheidung zu beurteilen war, ist der erkennende Senat nicht an einer analogen Anwendung des § 87 Abs 1 Satz 2 SGG gehindert.

Die Rechtsprechungsänderung zur Widerspruchsfrist bei Bekanntgabe des Verwaltungsaktes im Ausland bedarf keiner vorherigen Ankündigung (vgl BSGE 61, 213, 215 = SozR 1500 § 87 Nr 18 und weiter zB BAGE 80, 236; BSGE 70, 265, 268 = SozR 3-4100 § 141k Nr 1), weil sie auf einer Gesetzesänderung beruht (vgl auch BVerwG NVwZ 1996, 473).

Da die Vorinstanzen zum sachlichen Begehren des Klägers keine Feststellungen getroffen haben, war der Fall zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das LSG zurückzuverweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem LSG vorbehalten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1175961

BSGE 83, 68

BSGE, 68

NZS 1999, 263

SozR 3-1500 § 84, Nr.2

Breith. 1999, 561

SozSi 1999, 192

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