Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungsfreiheit - Student - Werkstudent - Sonderurlaub für Studium - Studienförderung durch Arbeitgeber - Beschäftigung - Berufsmäßigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wer von seinem Arbeitgeber für ein Studium Sonderurlaub erhalten hat und von ihm eine Studienförderung bezieht, ist nicht als Werkstudent versicherungs- und beitragsfrei, wenn er in den Semesterferien bei seinem Arbeitgeber die frühere Beschäftigung vorübergehend wieder ausübt (Anschluß an BSG vom 18.4.1975 - 3/12 RK 10/73 = BSGE 39, 223 = SozR 2200 § 172 Nr 2).

2. Eine solche Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt und ist daher auch bei Kurzzeitigkeit (§ 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV) nicht versicherungs- und beitragsfrei.

 

Normenkette

SGB V § 7; AFG § 169a; SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 3; RVO § 1228 Abs. 1 Nr. 3; SGB IV § 8 Abs. 1 Nrn. 2, 1; AFG § 169b S. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Urteil vom 09.11.1994; Aktenzeichen L 4 Kr 140/93)

SG Hannover (Entscheidung vom 26.04.1993; Aktenzeichen S 11 Kr 164/91)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger in der Zeit einer Beschäftigung vom 6. August 1990 bis 19. September 1990 in der Kranken- und Rentenversicherung (KV bzw RV) versicherungspflichtig sowie in der Arbeitslosenversicherung (ArblV) beitragspflichtig war.

Der 1968 geborene Kläger besuchte nach Abschluß seiner Lehre als Fernmeldehandwerker bei der Deutschen Bundespost (jetzt: Deutsche Telekom AG) die Fachoberschule (1. September 1987 bis 3. Juli 1988), leistete anschließend Zivildienst (4. Juli 1988 bis 28. Februar 1990) und studierte seit dem 1. März 1990 Elektrotechnik an der Fachhochschule Hannover. Während des Studiums gewährte die Post dem Kläger eine monatliche Studienförderung von 1.100,00 DM. Zum Besuch der Fachoberschule und zur Durchführung des Studiums wurde zwischen dem Kläger und der Post die Gewährung von Sonderurlaub unter Verzicht auf die Lohnbezüge vereinbart. Der Sonderurlaub wurde jeweils befristet für folgende Zeiträume bewilligt: 1. September 1987 bis 3. Juli 1988, 1. März 1990 bis 5. August 1990, 20. September 1990 bis 1. August 1991 und 5. August 1991 bis 1. Juli 1993.

Der Kläger arbeitete während der Semesterferien in der Zeit vom 6. August 1990 bis 19. September 1990 bei der Beigeladenen zu 3) in der Dienststelle Hoya. Die Beklagte entschied, daß die Beschäftigung des Klägers versicherungs- bzw beitragspflichtig sei (Entscheidung vom 7. August 1990). Aufgrund der Beschäftigung wurden für den Kläger Beiträge zur KV, RV und ArblV an die Beklagte abgeführt.

Der Kläger beantragte im April 1991 bei der Beklagten die Erstattung der Beiträge, weil er nur geringfügig beschäftigt gewesen sei. Die Beklagte sah diesen Antrag auch als Widerspruch gegen die Entscheidung über die Versicherungs- und Beitragspflicht an und wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 26. April 1991). Das Sozialgericht (SG) hat nach Beiladung der Landesversicherungsanstalt Hannover (Beigeladene zu 1), der Bundesanstalt für Arbeit (Beigeladene zu 2) und der Post (Beigeladene zu 3) die Klage abgewiesen (Urteil vom 26. April 1993).

Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG und den Bescheid vom 7. August 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 1991 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger 966,73 DM an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zu erstatten. Die Beschäftigung des Klägers sei nach § 6 Abs 1 Nr 3 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), § 1228 Abs 1 Nr 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 169b Nr 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) versicherungs- bzw beitragsfrei gewesen. Eine Beschäftigung als Student sei versicherungs- bzw beitragsfrei, wenn sie neben dem Studium, dh ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet, ausgeübt werde. Der Kläger sei nach der Immatrikulation und der Gewährung von Sonderurlaub unter Verzicht auf die Lohnbezüge seinem Erscheinungsbild nach Student gewesen. Dem stehe nicht entgegen, daß ein Arbeitsverhältnis bei der Beigeladenen zu 3) fortbestanden habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Sie macht geltend, der Kläger sei versicherungspflichtig gewesen. Der Kläger habe in der Zeit vom 6. August 1990 bis zum 19. September 1990 als Fernmeldehandwerker in seinem bestehenden Arbeitsverhältnis gearbeitet.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 9. November 1994

aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des

Sozialgerichts Hannover vom 26. April 1993 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beigeladenen zu 1) und 2) schließen sich der Auffassung der Beklagten an. Die Beigeladene zu 3) hat sich zur Sache nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil des LSG ist aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des SG zurückzuweisen.

Im Revisionsverfahren ist nur darüber zu entscheiden, ob die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden die Versicherungspflicht des Klägers in der KV und RV sowie die Beitragspflicht in der ArblV für die Dauer seiner Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 3) vom 6. August bis 19. September 1990 zu Recht festgestellt hat. Der im Klage- und Berufungsverfahren daneben geltend gemachte Anspruch auf Beitragserstattung ist nicht mehr Gegenstand der Revisionsentscheidung, nachdem die Beteiligten sich hierüber in der mündlichen Verhandlung verglichen haben.

In den angefochtenen Bescheiden hat die Beklagte die Versicherungs- bzw Beitragspflicht aufgrund der Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu 3) zutreffend festgestellt. Während seiner entgeltlichen Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 3) vom 6. August 1990 bis 19. September 1990 war der Kläger in der KV nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V und in der RV nach § 1227 Abs 1 Nr 1 RVO versicherungspflichtig sowie in der ArblV nach § 168 Abs 1 AFG beitragspflichtig. Versicherungs- bzw Beitragsfreiheit aufgrund eines Sondertatbestandes bestand nicht. Der Kläger war insbesondere nicht als Student nach § 6 Abs 1 Nr 3 SGB V, § 1228 Abs 1 Nr 3 RVO oder § 169b AFG oder wegen einer geringfügigen Beschäftigung (§ 8 des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ≪SGB IV≫) nach § 7 SGB V, § 1228 Abs 1 Nr 4 RVO und § 169a Abs 2 AFG versicherungs- oder beitragsfrei.

Versicherungs- bzw beitragsfrei als Studenten sind nach diesen Vorschriften Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Die Rechtsprechung hat diese Versicherungsfreiheit von Studenten nach den früher geltenden entsprechenden Vorschriften, dem "Werkstudentenprivileg" (vgl zur Rechtsentwicklung, BSGE 71, 144, 145 f = SozR 3-2200 § 172 Nr 2 und die Anmerkung von Trenk-Hinterberger, SGb 1993, 369), angenommen, wenn die Studenten, die während ihres Studiums beschäftigt waren, ihrem Erscheinungsbild nach Studenten und nicht Arbeitnehmer waren. Die Versicherungsfreiheit als "Werkstudent" hat das Bundessozialgericht (BSG) deshalb verneint bei Arbeitnehmern, die ein Studium aufgenommen, ihren Beruf aber weiterhin in vollem Umfang ausgeübt hatten (BSGE 18, 254 = SozR Nr 11 zu § 172 RVO), ferner beim Abendstudium an einer Bauschule, wenn daneben mehr als eine Halbtagsbeschäftigung ausgeübt wurde (BSGE 27, 192 = SozR Nr 3 zu § 1228 RVO), und schließlich bei einer Ganztagsbeschäftigung, wenn nur tageweise studiert wurde (BSGE 33, 229 = SozR Nr 14 zu § 172 RVO). Allen diesen Entscheidungen war gemeinsam, daß während des Studiums die früher verrichtete Beschäftigung weiter ausgeübt wurde oder jedenfalls das Arbeitsverhältnis fortbestand und deshalb weiterhin das Erscheinungsbild eines Beschäftigten bestand. Das BSG hat dann die bisherige Rechtsprechung zur Versicherungsfreiheit der Werkstudenten zusammenfassend dargestellt und dahin fortgeführt, daß auch derjenige nicht als Werkstudent versicherungsfrei ist, der sein Studium aufnimmt, sein Arbeitsverhältnis jedoch nicht löst, sondern vom Arbeitgeber nur für die Dauer des Studiums beurlaubt und von ihm während der Semesterferien in seinem Beruf gegen Entgelt beschäftigt wird (BSGE 39, 223 = SozR 2200 § 172 Nr 2). In dem seinerzeit entschiedenen Fall war für die Dauer des Studiums das Arbeitsverhältnis zum Ruhen gebracht worden und vom Arbeitgeber eine Ausbildungsförderung gezahlt worden. Später hat das BSG bei einer Beurlaubung für die Dauer des Studiums unter Fortzahlung des nur unwesentlich gekürzten Gehalts die Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses und Versicherungspflicht während des gesamten Studiums angenommen (BSGE 41, 24 = SozR 2200 § 165 Nr 8).

Der Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens ist dem Sachverhalt vergleichbar, der dem Urteil vom 18. April 1975 (BSGE 39, 223 = SozR 2200 § 172 Nr 2) zugrunde lag, und ebenso, dh iS von Versicherungs- und Beitragspflicht zu beurteilen. Die damals gegebene Begründung, daß in solchen Fällen das Beschäftigungsverhältnis in seinem Kern nicht verändert wird und der Beschäftigte seinem Erscheinungsbild nach Arbeitnehmer bleibt (vgl BSGE 39, 223, 229 = SozR 2200 § 172 Nr 2), trifft auch heute noch zu.

Hiervon abzugehen, besteht unter Berücksichtigung der späteren Rechtsprechung zur Versicherungsfreiheit von Werkstudenten (SozR 2200 § 172 Nr 12 - befristetes Praktikum in den Semesterferien -, BSGE 50, 25 = SozR 2200 § 172 Nr 14 - Erwerbstätigkeit während des Semesters -, SozR 2200 § 172 Nrn 19 und 20 - Beschäftigungen während der Semesterferien -) kein Anlaß. In diesen Entscheidungen ist allerdings vornehmlich auf die zeitliche Dauer der Beschäftigung während des Studiums abgestellt worden. Bei einer Beschäftigung während der von Anforderungen des Studiums freien Semesterferien ist dabei im allgemeinen Versicherungsfreiheit angenommen worden, auch wenn die Beschäftigung ganztätig ausgeübt wurde. Dabei stand allerdings die während des Studiums ausgeübte Beschäftigung regelmäßig nicht in Verbindung mit einer vor dem Studium ausgeübten Beschäftigung. Soweit in dem Verfahren, das zu dem Urteil in BSGE 50, 25, 26 = SozR 2200 § 172 Nr 14 führte, der Student während des Studiums bei seinem früheren Arbeitgeber beschäftigt gewesen war, ist auch in dieser Entscheidung auf die frühere Rechtsprechung zustimmend Bezug genommen worden, wonach Versicherungsfreiheit dann nicht anzunehmen ist, wenn eine schon früher ausgeübte Arbeitnehmertätigkeit während des Studiums im wesentlichen unverändert weiter ausgeübt oder der Arbeitnehmer für die Dauer des Studiums beurlaubt wird, jedoch seine Beschäftigungsvergütung weiterbezieht (vgl BSGE 50, 25, 28 = SozR 2200 § 172 Nr 14).

Ob wegen der vom Arbeitgeber gezahlten Studienförderung nicht ein Beschäftigungsverhältnis sogar für die Dauer des Studiums anzunehmen ist, ist hier wie schon in dem Verfahren BSGE 39, 223 = SozR 2200 § 172 Nr 2 nicht zu entscheiden. Denn die Beklagte hat die Versicherungs- und Beitragspflicht allein für die Dauer der tatsächlich ausgeübten Beschäftigung in den Semesterferien festgestellt.

Die Beschäftigung des Klägers war auch nicht als geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs 1 SGB IV iVm § 7 SGB V, § 1228 Abs 1 Nr 4 RVO oder § 169a Abs 2 AFG versicherungs- bzw beitragsfrei. Das Entgelt für die Beschäftigung vom 6. August bis 19. September 1990 in Höhe von 3.871,86 DM lag über der in § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV für geringfügige Beschäftigungen bestimmten Entgeltgrenze. Die Beschäftigung war auch nicht iS des § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV geringfügig, weil sie weniger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage dauerte. Dabei kann offenbleiben, ob sie von vornherein in dieser Weise begrenzt war. Auch wenn dieses zutraf, war sie nicht iS des § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV geringfügig, weil die Entgeltgrenze der Nr 1 überschritten und die Beschäftigung vom Kläger berufsmäßig ausgeübt wurde. Das BSG hat die Berufsmäßigkeit bisher in dem Sinne verstanden, daß sie gegeben sei, wenn der betreffende Arbeitnehmer durch die kurzfristige Beschäftigung seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang erwirbt, daß seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf der Beschäftigung beruht. Dabei hat das BSG jedoch auch berücksichtigt, ob ein bereits früher ausgeübter Beruf weiter oder erneut ausgeübt wurde (vgl SozR Nr 11 zu § 1228 RVO - keine Berufsmäßigkeit bei kurzzeitiger Beschäftigung mit einem Viertel der bisherigen Arbeitszeit; SozR 2200 § 168 Nr 3 - Berufsmäßigkeit bei kurzzeitiger Beschäftigung im Anwaltsbüro nach Referendariat und vor Aufnahme einer Tätigkeit als Richter; SozR 2200 § 168 Nr 5 - keine Berufsmäßigkeit bei kurzzeitiger Beschäftigung nach dem Abitur vor dem Studium; BSGE 68, 256 = SozR 3-2400 § 8 Nr 1 - Berufsmäßigkeit, wenn nach Abschluß der Ausbildung im erlernten Beruf eine befristete Beschäftigung aufgenommen wird). Der zuletzt genannte Sachverhalt ist dem vorliegenden im wesentlichen vergleichbar, in dem eine Beschäftigung im Rahmen eines bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses aufgenommen wird, nachdem eine Beurlaubung aus dem Arbeitsverhältnis beendet und das zum Ruhen gebrachte Arbeitsverhältnis wieder aufgenommen wird. Berufsmäßig iS des § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV wird eine Beschäftigung jedenfalls dann ausgeübt, wenn sie im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird. Dies gilt auch dann, wenn dieses Arbeitsverhältnis vorübergehend zu einem bestimmten Zweck - zB dem Studium - zum Ruhen gebracht wird, aber noch Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bestehenbleiben und das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis während des Ruhenszeitraums für eine - wenn auch befristete - Zeit mit allen Rechten und Pflichten wiederaufgenommen wird.

Das angefochtene Urteil des LSG war daher aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des SG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Beigeladenen zu 3) sind lediglich die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Im Berufungsverfahren war an ihrer Stelle die Deutsche Bundespost beigeladen, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts grundsätzlich keine Kostenerstattung im sozialgerichtlichen Verfahren geltend machen konnte (§ 193 Abs 4 SGG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 543258

BSGE 78, 229-233 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

BSGE, 229

BB 1996, 2363

NWB 1997, 432

RegNr, 22523 (BSG-Intern)

DOK 1997, 692 (Leitsatz)

Quelle 1996, Nr 11, 42 (Kurzwiedergabe)

USK, 9623 (Gründe)

WzS 1997, 120-121 (Gründe)

WzS 1997, 281 (Leitsatz)

ZAP, EN-Nr 166/97 (Leitsatz)

DBlR 4311a, AFG/§ 169 (Gründe)

Die Beiträge 1997, 121-125 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

NZS 1997, 29-31 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

RV 1996, 176 (Kurzwiedergabe)

SGb 1998, 81-83 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

SozR 3-2400 § 8, Nr 7 (Leitsatz)

SozR 3-2500 § 6, Nr 11 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

SozSich 1997, 117 (Leitsatz)

ZMV 1997, 88

ZMV 1997, 88-89 (red. Leitsatz 1-3, Kurzwiedergabe)

ZfS 1996, 249 (Kurzwiedergabe)

SozSi 1997, 117

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