Entscheidungsstichwort (Thema)

Minderung der Erwerbsfähigkeit bei beruflichen Hauterkrankungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird in einem Erstbescheid oder im anschließenden gerichtlichen Verfahren die Höhe der Leistungen für zwei Zeiträume unterschiedlich (gestaffelt) festgesetzt, so handelt es sich um eine "einheitliche Entscheidung mit differenzierter Aussage". Die Leistung für den zweiten Zeitraum kann ohne Rücksicht auf RVO § 622 Abs 1 niedriger festgesetzt werden.

2. Ist ein Unternehmer durch eine berufliche Hauterkrankung zur Berufsaufgabe gezwungen worden und übt er jetzt eine abhängige Beschäftigung aus, so ist bei der Prüfung der Gleichwertigkeit der Verdienst- und Erwerbsmöglichkeiten grundsätzlich das (fiktive) Unternehmereinkommen mit dem jetzigen Arbeitsentgelt zu vergleichen.

3. Die Berücksichtigung des Unternehmereinkommens setzt jedoch voraus, daß der Unternehmer entsprechend seinem (höheren) Einkommen versichert gewesen ist (Zusatzversicherung, RVO § 632) und entsprechend höhere Beiträge an die BG gezahlt hat.

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einer beruflichen Hauterkrankung kann auch nach Abheilung der äußeren Hauterscheinungen eine entschädigungspflichtige Minderung der Erwerbsfähigkeit weiter bestehen, wenn die Überempfindlichkeit gegen bestimmte Schadstoffe andauert. Ein Wegfall der Entschädigungspflicht tritt jedoch in den Fällen ein, in denen die Hauterkrankung zwar einen Berufswechsel erzwungen hat, dem Erkrankten aber neue Berufs- und Erwerbsmöglichkeiten erschlossen worden sind, die die mit der früheren Berufsaufgabe verbundenen Nachteile ausgleichen.

 

Normenkette

RVO § 622 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30, § 543 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30, § 551 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30, Abs. 4 Fassung: 1963-04-30, § 728 Abs. 2 Fassung: 1963-04-30; BKVO 7 Anl 1 Nr. 46 Fassung: 1968-06-20; BKVO Anl 1 Nr. 5101 Fassung: 1976-12-08; RVO § 632 Fassung: 1963-04-30; BGGesSa §§ 49-50

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 09.06.1976; Aktenzeichen L 3 U 153/74)

SG Braunschweig (Entscheidung vom 30.10.1974; Aktenzeichen S 9 U 115/73)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 9. Juni 1976 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten für das Revisionsverfahren sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die im Jahre 1937 geborene Klägerin hat von 1953 bis 1956 das Friseurhandwerk erlernt und 1962 die Meisterprüfung abgelegt. Danach hat sie sich selbständig gemacht und einen Damenfrisiersalon betrieben, in dem sie nach ihren Angaben durchschnittlich drei gelernte Friseusen und zwei Lehrlinge beschäftigte. Etwa seit 1967/68 traten bei der Klägerin Erytheme und Ekzeme an den Händen auf. Die ärztliche Berufskrankheiten-Anzeige wurde im Mai 1970 erstattet. Nach Einholung eines dermatologischen Gutachtens von Prof. Dr. H und einer Stellungnahme des Staatlichen Gewerbearztes lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 26. April 1971 die Anerkennung des Hautleidens als Berufskrankheit und die Gewährung einer Entschädigung ab; vorsorglich wurde jedoch ein Berufswechsel empfohlen und die Übernahme der Umschulungskosten zugesagt. Im anschließenden Klageverfahren (S 2 - U 50/71) bejahten Prof. Dr. K /Dr. L in einem nach stationärer Untersuchung (19. - 23. Juni 1972) erstatteten Gutachten vom 28. August 1972 das Vorliegen einer schweren, wiederholt rückfälligen Hauterkrankung und den ursächlichen Zusammenhang zwischen der beruflichen Betätigung der Klägerin als Friseurmeisterin und den krankhaften Hauterscheinungen (Alkali-Belästigungsschaden). Diese waren jedoch im Zeitpunkt der Untersuchung gering, da die Klägerin zum 15. November 1971 ihren Gewerbebetrieb aufgegeben und abgemeldet hatte. Die schädigungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde von den Sachverständigen mit 10 vH bewertet. Die Beklagte erklärte sich darauf im Vergleichswege bereit, der Klägerin auf der Grundlage des Gutachtens von Prof. Dr. K einen neuen Bescheid zu erteilen. Die Klägerin nahm ihre Klage zurück (Schriftsatz vom 19. März 1973).

In der Zeit vom 2. Januar 1973 bis 28. Juni 1974 wurde die Klägerin auf den Beruf eines Bürokaufmanns umgeschult. Die Beklagte hat die Umschulungskosten einschließlich eines Unterhaltsbeitrags in Höhe von monatlich 849,90 DM getragen. Nach Ablegung der Kaufmannsgehilfenprüfung war die Klägerin vom 4. Juli 1974 bis 15. Februar 1975 als Schreibkraft bei der S AG tätig. Seit dem 16. Februar 1975 wird sie von der Betriebskrankenkasse (BKK) dieser Firma als Kontoristin beschäftigt. Das Bruttogehalt der Klägerin stieg von 1.166,- DM im Juli 1974 über 1.268,- DM ab Januar 1975 auf 1.495,- DM ab Januar 1976. Nach einer Auskunft der Kreishandwerkerschaft Salzgitter hätte die Klägerin nach dem Lohntarifvertrag für das Friseurhandwerk im Land Niedersachsen vom 10. März 1975 einen Brutto-Monatslohn von 1.073,- DM erzielt.

Mit Bescheid vom 18. Juli 1973 erkannte die Beklagte das Vorliegen einer schweren Hauterkrankung und den Zwang zur Aufgabe der beruflichen Tätigkeit als Friseuse an, lehnte jedoch die Gewährung einer Rente ab, weil die durch die Berufskrankheit bedingte MdE nur 10 vH betrage. Das Sozialgericht (SG) hat eine gutachtliche Stellungnahme von Dr. K eingeholt und die Beklagte durch Urteil vom 30. Oktober 1974 verurteilt, der Klägerin eine Teilrente von 20 vH der Vollrente ab 15. November 1971 zu zahlen. In Ausführung dieses Urteils hat die Beklagte der Rentenberechnung einen Jahresarbeitsverdienst (JAV) von 12.000,- DM unter Berücksichtigung des 16. und 17. Rentenanpassungsgesetzes (RAG) zugrunde gelegt (Schreiben vom 19. März 1975). Die Klägerin hat im Berufungsverfahren ihre Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 1963 bis 1971 (15.11.) vorgelegt. Danach hat ihr Gewinn zwischen 17.490,- DM (1963) und 34.000,- DM (1971) gelegen.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG geändert, der Klägerin die 20 %ige Rente nur für die Zeit bis zum 31. Dezember 1974 zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen (Urteil vom 9. Juni 1976). Das LSG hat ausgeführt, die durch die anerkannte Berufskrankheit bedingte MdE der Klägerin habe im Zeitpunkt der Aufgabe des Friseurberufes einen Mindestgrad von 20 vH erreicht. Der Rentenanspruch sei jedoch zeitlich zu begrenzen, da der Klägerin inzwischen ein neues und gleichwertiges Arbeitsfeld erschlossen worden sei. Damit sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, die gemäß § 622 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) eine Entziehung der Rente zum 31. Dezember 1974 rechtfertige. Seit Juli 1974 sei die Klägerin als Kontoristin tätig und habe nach den eingeholten Auskünften eine Monatsgehalt bezogen, das wesentlich - Anfang 1975 um annähernd 200,- DM - über dem Tariflohn einer gelernten Friseuse liege. Der Ansicht der Klägerin, ihr jetziger Verdienst als Kontoristin müsse mit ihrem früheren Einkommen als selbständige Friseurmeisterin (monatlich über 2.000,- DM) in Beziehung gesetzt werden, könne nicht beigetreten werden. Bei der Bewertung der MdE und bei einem Vergleich, ob die jetzige berufliche Tätigkeit der früheren gleichwertig sei, müßten der Kapitaleinsatz, die Beschäftigung fremder Arbeitskräfte und die sonstigen zum Unternehmerrisiko, aber auch zu den Gewinnchancen gehörenden Faktoren außer Betracht bleiben. Andernfalls würde die MdE eines Selbständigen vom jeweiligen geschäftlichen Erfolg oder Mißerfolg abhängen. Daher könne die jetzige Tätigkeit der Klägerin als Kontoristin nur mit einer in abhängiger Stellung arbeitenden Friseuse verglichen werden. Unter Zubilligung einer etwa halbjährigen Probe- und Einarbeitungszeit in dem neuen Beruf als Kontoristin sei die Rente daher zeitlich bis zum 31. Dezember 1974 zu begrenzen.

Auf die Beschwerde der Klägerin hat der Senat durch Beschluß vom 20. Januar 1977 die Revision zugelassen. Mit dieser rügt die Klägerin eine Verletzung des § 622 Abs 1 RVO und trägt dazu vor, das LSG habe zu Unrecht angenommen, das die Erwerbsminderung mit Ablauf des 31. Dezember 1974 entfallen sei. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 622 RVO könne erst dann eingetreten sein, wenn eine zumindest wirtschaftliche Gleichstellung erreicht sei. Das sei am 31. Dezember 1974 und auch heute noch nicht der Fall. In jenem Zeitpunkt sei die Klägerin als Kontoristin, und zwar als Anfängerin, mit einem Gehalt von etwa 1.200,- DM tätig gewesen. Wenn das Berufungsgericht hierzu meine, das Unternehmerrisiko und das dadurch erhöhte Einkommen der Klägerin spielten bei einem Vergleich mit ihrem jetzigen Einkommen keine Rolle, dann verkenne das Gericht, daß die von dem Unternehmer zu zahlenden Beträge an die Berufsgenossenschaft (BG) infolge eines höheren Einkommens auch höher seien als die einer gelernten Friseuse. Als Angestellte werde die Klägerin auch niemals die gleiche soziale Stellung erhalten wie als Friseurmeisterin in ihrem eigenen Betrieb. Außerdem liege das tatsächliche Nettoeinkommen einer gelernten Friseuse erfahrungsgemäß erheblich höher als das tarifliche Bruttogehalt, da grundsätzlich übertariflich gezahlt werde. Diese übertariflichen Zahlungen betrügen etwa 200,- bis 300,- DM. Hinzu kämen die - gerade in dieser Branche - üblichen Trinkgelder, die mit etwa 10 bis 20 % des Nettoeinkommens anzusetzen seien.

Die Klägerin beantragt,

1)

das Urteil des Landesozialgerichts Niedersachsen vom 9. Juni 1976 - L 3 U 153/74 - wird aufgehoben.

2)

Der Bescheid vom 18. Juli 1973 wird teilweise aufgehoben und die Beklagte und Revisionsbeklagte wird verurteilt, an die Klägerin und Revisionsklägerin eine Teilrente von mindestens 20 vom Hundert der vollen Rente wegen der anerkannten Berufskrankheit ab 15. November 1971 zu zahlen.

3)

Die Beklagte und Revisionsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich auf das Urteil des Berufungsgerichts und trägt weiter vor, die Revisionsbegründung laufe auf die Forderung einer Bevorzugung und Besserstellung der Unternehmer hinaus. Die besondere Belastung der selbständigen Unternehmer durch die (alleinige) Bezahlung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (UV) spreche jedoch kaum für dessen Recht auf besondere Bevorzugung. Die Anschauung, daß eine selbständige Friseurmeisterin gesellschaftlich immer noch einen höheren Rang einnehme als die ebensoviel verdienende Kontoristin, sei durch die soziologische Entwicklung längst überholt. Gerade in der heutigen Zeit könne ein Unternehmer - zumindest in der gesetzlichen UV - nicht verlangen, bessergestellt zu werden als ein in dem gleichen Berufszweig, hier dem Friseurgewerbe, abhängig Beschäftigter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist zulässig (§§ 160 a Abs 4 letzter Satz, 160, 164, 166 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -); sie erweist sich jedoch als unbegründet. Das LSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß der Klägerin eine Rente aus der gesetzlichen UV über den 31. Dezember 1974 hinaus nicht zusteht.

Die Beklagte hat mit ihrem Bescheid vom 18. Juli 1973 anerkannt, daß bei der Klägerin eine beruflich bedingte schwere Hauterkrankung iS der Ziff 46 der Anl 1 zur 7. Berufskrankheitenverordnung vom 20. Juni 1968 BGBl I S. 721 - 7. BKVO -; vgl jetzt Nr 5101 der Anl 1 der BKVO idF der VO vom 8. Dezember 1976, BGBl I 3329) vorliegt, die diese zur Aufgabe der beruflichen Tätigkeit als Friseuse gezwungen hat. Dieser Bescheid ist insoweit mit dem Zugang bei der Klägerin für die Beklagte formell und materiell bindend geworden (vgl BSGE 5, 96, 98; 14, 154, 157; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1977 S. 232 1 und S. 582 b; siehe auch Pickel, Das Verwaltungsverfahren, Komm zum 6. Buch der RVO, § 1583 Anm 4 b). Andererseits hat die Klägerin substantiierte Angriffe gegen die Feststellung des LSG, daß die durch die anerkannte Berufskrankheit bedingte MdE im Zeitpunkt der Aufgabe des Friseurberufes nicht mehr als 20 vH betragen hat, nicht erhoben. Im Streit ist daher lediglich die Frage, ob die 20 %ige Unfallrente zeitlich bis zum 31. Dezember 1974 zu begrenzen war.

Das ist zu bejahen.

Das LSG hat die Entziehung der 20 %igen Rente zu diesem Termin unter dem Gesichtspunkt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse iS des § 622 Abs 1 RVO geprüft und als gerechtfertigt angesehen (vgl hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 19. Dezember 1974, BSGE 39, 49 = SozR 2200 RVO § 622 Nr 3). Dabei hat das LSG jedoch nicht beachtet, daß hier eine wesentliche Änderungen der Verhältnisse nicht erforderlich war. Eine Neufeststellung setzt immer eine (rechtsverbindlich gewordene) Erstfeststellung der Leistung voraus (vgl Brackmann aaO, S. 582 e; Urteil BSG vom 24. Januar 1962 - 7/9 RV 906/60 -; vom 23. Juni 1977 - 2 RU 93/75 -). Wird eine Verletztenrente - evtl durch Gerichtsentscheid - erstmals später als 2 Jahre nach dem Unfall für eine zurückliegende begrenzte Zeit festgestellt, so hat der Verletzte keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als ob der Versicherungsträger innerhalb von 2 Jahren nach dem Unfall eine vorläufige Rente festgestellt hätte, die dann ggf zu einer Dauerrente geworden wäre (vgl BSGE 37, 186 = SozR 2200 RVO § 622 Nr 1). Im Gegensatz zu den vom Senat am 19. Dezember 1974 (aaO) und am 30. April 1976 (SozR 2200 RVO § 622 Nr 7) entschiedenen Fällen lag hier ein (bindend gewordener) Erstfeststellungsbescheid, der eine Neufeststellung gem. § 622 Abs 1 RVO ermöglicht bzw erforderlich gemacht hätte, nicht vor. Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Juli 1973 zwar das Vorliegen einer schweren beruflichen Hauterkrankung und den dadurch bedingten Zwang zum Berufswechsel anerkannt, die Gewährung einer Unfall- (Berufskrankheiten-) Rente jedoch abgelehnt. Wenn der Klägerin im gerichtlichen Verfahren eine Unfallrente, allerdings nur für eine begrenzte Zeit (bis zum 31. Dezember 1974), zugesprochen und gleichzeitig die weitere Rentengewährung (über diesen Zeitpunkt hinaus) abgelehnt worden ist, so handelte es sich nicht um zwei verschiedene Entscheidungen, nämlich um die Erstfeststellung bis zum 31. Dezember 1974 und um die davon abweichende "Neufeststellung" iS des § 622 Abs 1 RVO, sondern das Urteil des LSG stellt eine "einheitliche Entscheidung mit differenzierter Aussage" dar (vgl Urteil BSG vom 25. Januar 1974 - 10 RV 105/73 -). Es handelte sich insoweit um die erstmalige - teilweise "negative" - Festsetzung der Dauerrente, die eine Änderung der Verhältnisse nicht voraussetzt (§ 1585 Abs 2 Satz 2 Halbs 1 RVO). Aus der Tatsache, daß in einem Bescheid - oder in einem Urteil - die Höhe der Leistungen für zwei Zeiträume unterschiedlich festgesetzt ("gestaffelt") und dabei die Leistung für den ersten Zeitraum höher festgesetzt ist, kann daher kein Anspruch darauf hergeleitet werden, daß auch für den zweiten Zeitraum diese höhere Leistung gewährt bzw nur unter den erschwerten Voraussetzungen des § 622 Abs 1 RVO geändert (herabgesetzt) wird. Vielmehr ist die Leistung für den zweiten Zeitraum nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen in diesem zweiten, auf die Zukunft ausgerichteten Zeitraum zu bemessen (vgl Urteil BSG vom 25. Januar 1974 aaO mwN; siehe auch § 1585 Abs 2 Satz 2 RVO). Das bedeutet allerdings nicht, daß die Verwaltung oder das Gericht die "differenzierte Aussage" willkürlich und ohne Rücksicht auf den zuerst angesprochenen Zeitraum vornehmen könnte; entbehrlich ist jedoch die Rücksichtnahme auf die besonderen Kautelen der §§ 622, 623 RVO.

Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 1974 (BSGE 39, 49 = SozR 2200 RVO § 622 Nr 3) mit ausführlicher Begründung dargelegt, daß sich gerade bei beruflichen Hauterkrankungen das Ausmaß der Erwerbsminderung (MdE) nach der Schwere des akuten Krankheitszustandes und nach dem Umfang des dem Erkrankten verschlossenen Arbeitsfeldes richtet. Auch nach Abheilung der äußeren Hauterscheinungen kann daher eine entschädigungspflichtige MdE (vgl § 581 Abs 1 Nr 2 RVO) weiter bestehen, wenn die Überempfindlichkeit gegen bestimmte Stoffe andauert, so daß der Versicherte, obwohl er äußerlich "hautgesund" ist, bestimmte, seinem ursprünglichen Berufsleben entsprechende Tätigkeiten infolge der Kontaktgefährdung und Rezidivierung nicht mehr ausüben kann. Das ist bei der Klägerin der Fall. Diese hat am 15. November 1971 ihre Tätigkeit als selbständige Friseuse wegen der laufend an den Händen auftretenden Erytheme und Ekzeme aufgeben müssen, die vor allem auf einer Überempfindlichkeit der Haut gegen die im Friseurgewerbe verwendeten alkalihaltigen Substanzen beruhten (Alkali-Belastungsschaden). Zwar waren die akuten Hautveränderungen und -schädigungen alsbald nach der Aufgabe der Friseurtätigkeit abgeklungen, wie sich insbesondere bei der stationären Untersuchung in der Universitäts-Hautklinik Göttingen vom 19. bis 23 Juni 1972 ergab. Jedoch besteht nach den Feststellungen des LSG die frühere Überempfindlichkeit unverändert fort.

Der Klägerin sind auch in Zukunft alle Tätigkeiten verschlossen, bei denen sie mit alkalihaltigen Substanzen Kontakt nehmen muß, und ferner alle Arbeitsabläufe, die mit erheblichen Reinigungs- und Waschprozeduren verbunden sind. Der Klägerin ist es daher auch weiterhin nicht möglich, in ihren alten Beruf als Friseuse zurückzukehren.

Der Senat hat weiter ausgesprochen, daß ein Wegfall der Entschädigungspflicht - damals: durch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 622 Abs 1 RVO - jedoch in den Fällen angenommen werden muß, in denen eine Hauterkrankung zwar einen Berufswechsel erzwungen hat, dem Erkrankten aber neue Berufs- und Erwerbsmöglichkeiten erschlossen worden sind, die die mit der früheren Berufsaufgabe verbundenen Nachteile ausgleichen. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Beseitigung dieser Nachteile - wie hier - durch Berufshilfemaßnahmen (Rehabilitation) des Versicherungsträgers ermöglicht worden ist, sondern auch dann, wenn dies durch eigene Initiative des Versicherten gelungen ist (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 7. Dezember 1976 - 8 RU 22/76 -). Allerdings muß eine gewisse Zeit abgelaufen sein, um die Frage der rückfallfreien Tätigkeit im Umschulungsberuf zuverlässig beurteilen zu können.

Dem LSG ist darin zuzustimmen, daß die Gleichwertigkeit des neuen (neu erschlossenen) Arbeitsfeldes nicht nach sozialen oder soziologischen Kriterien ("sozialer Abstieg oder Aufstieg"), sondern nach den konkreten Verdienst- und Erwerbsmöglichkeiten und dem dabei zu erzielenden Einkommen zu beurteilen ist (vgl Urteil des Senats vom 30. April 1976, SozR 2200 RVO § 622 Nr 7). Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Unternehmer - wie die Beklagte meint - in der deutschen Sozialversicherung tendenziell benachteiligt oder schlechtergestellt ist. Der Senat vermag sich jedoch der vom LSG vertretenen Auffassung nicht anzuschließen, daß bei Beurteilung der Gleichwertigkeit der früheren mit der jetzigen Tätigkeit die Stellung als Unternehmer mit dem dabei erzielten Einkommen grundsätzlich außer Betracht bleiben muß und daß deshalb die jetzige Tätigkeit der Klägerin nur mit der einer in abhängiger Stellung tätigen Friseuse verglichen werden kann. Sowohl in die gesetzliche UV als auch in die gesetzliche Rentenversicherung sind Unternehmer (§ 543 RVO) bzw solche Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (§ 1227 Abs 1 Nr 9 RVO), weitgehend mit einbezogen. Insbesondere in den Fällen, in denen der UV-Träger - wie die Beklagte - von der in § 543 Abs 1 RVO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Versicherungspflicht laut Satzung auf Unternehmer (und ihre im Unternehmen tätigen Ehegatten) erstreckt und für diesen Personenkreis sogar eine besondere Zusatzversicherung vorgesehen hat, kann der frühere Unternehmer nach (berufskrankheitsbedingter) Aufgabe dieser Tätigkeit nicht ohne weiteres mit einem in abhängiger Stellung tätig gewesenen Arbeitnehmer gleichgesetzt und die wirtschaftliche Gleichwertigkeit allein nach dem Tarifgehalt des letzteren - ohne Rücksicht auf das frühere tatsächliche Einkommen des Unternehmers - beurteilt werden. Der erkennende Senat hat bereits entschieden (vgl Urteil vom 30. April 1976 aaO), daß bei einem abhängig Beschäftigten, der infolge einer Berufskrankheit zu einem Berufswechsel gezwungen wird und der eine selbständige Tätigkeit aufnimmt, die Verdienst- und Erwerbsmöglichkeiten aus seiner früheren beruflichen Tätigkeit mit seinen jetzigen Einkünften als Selbständiger zu vergleichen sind, und daß von einem Ausgleich der mit der erzwungenen Berufsaufgabe verbundenen Nachteile nur gesprochen werden kann, wenn mit der neuen (selbständigen) Tätigkeit kein wesentlich geringeres Einkommen verbunden ist, als er es mit seiner früheren (abhängigen) Berufstätigkeit erzielt haben würde.

Ist aber in Fällen der genannten Art das jetzige Einkommen als selbständig Tätiger mit dem (fiktiven) Einkommen aus der früheren abhängigen Beschäftigung zu vergleichen, dann muß umgekehrt auch das fiktive Einkommen aus selbständiger Tätigkeit mit den jetzigen Verdienstmöglichkeiten aus abhängiger Beschäftigung verglichen werden. Die Erwägung des LSG, daß bei dieser Betrachtungsweise die MdE eines Selbständigen vom jeweiligen geschäftlichen Erfolg oder Mißerfolg abhängen würde, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil das Gesetz in § 571 Abs 1 RVO ausdrücklich vorschreibt, daß als JAV der Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des Verletzten im letzten Jahr vor dem Unfall gilt, wobei als Arbeitseinkommen bei Unternehmern das Einkommen iS des § 32 Abs 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusetzen ist. Zum anderen findet auch bei abhängig Beschäftigten der berufliche Erfolg oder Mißerfolg durchaus seinen Niederschlag in der gesetzlichen UV. Ist ein Arbeiter oder Angestellter besonders tüchtig, so daß er in eine höhere Lohn- oder Gehaltsgruppe eingestuft wird, oder macht er als abhängig Beschäftigter einen beruflichen Aufstieg durch, dann wird auch sein JAV (vgl § 571 Abs 1 RVO) entsprechend hoch sein. Das aber hat unmittelbare Rückwirkungen auf die Höhe der Unfallrente (vgl § 581 Abs 1 RVO), ganz abgesehen davon, daß bei der Bemessung der MdE uU auch Nachteile zu berücksichtigen sind, die der Verletzte dadurch erleidet, daß er bestimmte, von ihm erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten infolge des Unfalls nicht mehr nutzen kann (§ 581 Abs 2 RVO).

Die Berücksichtigung des (vollen) Unternehmereinkommens setzt jedoch in Fällen der vorliegenden Art voraus, daß der Unternehmer Beiträge in entsprechender Höhe an den UV-Träger entrichtet hat. Die gesetzliche UV ist zwar im Grunde eine beitragsbezogene (§§ 723, 724 RVO) und (möglichst) beitragsgerechte Versicherung (vgl §§ 570 ff RVO). Trotzdem ist bei Arbeitnehmern die Höhe des JAV - und damit die Höhe der Rente - nicht unbedingt abhängig von der Höhe der für ihn (vom Unternehmer) tatsächlich entrichteten Beiträge. Das zeigt sich insbesondere bei den nach § 728 Abs 2 RVO zulässigen Kopfbeiträgen. Etwas anderes gilt aber für die Unternehmensversicherung, soweit sie auf fiktiven Beiträgen beruht. Dabei handelt es sich um eine dem Wesen der gesetzlichen UV (Grundsatz der Ablösung der Haftpflicht, § 636 RVO; Sicherung der Arbeitnehmer, § 539 RVO) an sich fremde, der Privatversicherung nahestehende Versicherung auf genossenschaftlicher Grundlage, die sich als Eigenhilfe der Unternehmer darstellt (vgl Brackmann aaO S. 476 y; Lauterbach, Unfallversicherung 3. Aufl, § 543 Anm 3 S. 183) und die insbesondere auch die Möglichkeit der "Zusatzversicherung" vorsieht (§ 632 RVO). Der Unternehmer, der als Pflichtmitglied oder als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen UV angehört, kann daher nicht verlangen, daß er den abhängig Beschäftigten (vgl insbesondere § 539 Abs 1 RVO) in jeder Hinsicht gleichgestellt oder in der Leistungsgewährung oder Leistungshöhe sogar "bevorzugt" wird, sofern er seine erhöhte Anspruchsberechtigung nicht durch die entsprechenden Beitragszahlungen nachgewiesen hat. Auf den mehr privatversicherungsrechtlichen Charakter der Unternehmerversicherung weist im übrigen auch § 545 Abs 1 Satz 2 RVO hin, wonach die (freiwillige) Unternehmerversicherung erlischt, wenn der geforderte Beitrag nicht binnen bestimmter Fristen gezahlt wird.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Versicherungspflicht gemäß § 49 ihrer Satzung (Ausgabe 1972) iVm § 543 RVO auf Unternehmer von Friseurgeschäften (und ihre im Unternehmen tätigen Ehegatten) erstreckt (vgl Brackmann aaO S. 476 w; Lauterbach aaO, § 543 Anm 7). Der Beitrag für Unternehmer wird nach der Satzung stets in voller Höhe des für Arbeitnehmer festgesetzten Kopfbeitrages erhoben (vgl § 49 Abs 3 iVm § 21 Abs 2 und § 8 Abs 2 Nr 1 der Satzung).

Nach § 49 Abs 4 der Satzung "galt" in der hier strittigen Zeit als JAV für die Berechnung der Geldleistungen für Unternehmer der Betrag von 12.000,- DM (vgl 11. Nachtrag zur Satzung vom 24. November 1970). Nach § 50 der Satzung (früher § 39) ist auf Antrag des Unternehmers ein höherer als der in § 49 Abs 4 der Satzung (früher § 38 Abs 4) bestimmte JAV zugrunde zu legen; er durfte jedoch 36.000,- DM (später 48.000,- DM, jetzt 60.000,- DM) nicht übersteigen (vgl § 632 iVm § 575 Abs 2 Satz 2 RVO). Als Beitrag für die Zusatzversicherung ist nach § 50 Abs 3 der Satzung (früher § 39 Abs 3) ein Zuschlag zum Kopfbeitrag der Pflichtversicherten (§ 49 der Satzung) zu entrichten. Dieser Zuschlag steht zur Höhe des Kopfbeitrages im selben Verhältnis wie die Zusatzversicherungssumme zu dem für die Pflichtversicherung in § 49 Abs 4 der Satzung festgesetzten JAV.

Nach dem Schreiben der Beklagten vom 19. März 1975 ("Bescheid nach Urteil", vgl § 154 Abs 2 SGG) und dem Bescheid der Beklagten vom 30. August 1976 ist der Rentenberechnung für die Klägerin ein JAV von 12.000,- DM (unter Berücksichtigung des 16. und 17. RAG) zugrundegelegt. Die Klägerin hat Einwendungen gegen die festgesetzte Höhe des JAV niemals erhoben und konkrete Angaben über eine erhöhte Beitragszahlung nicht gemacht. Das bedeutet also, daß die Klägerin von der Möglichkeit, eine Zusatzversicherung mit einem höheren JAV und entsprechend höheren Beiträgen abzuschließen und dadurch die UV ihrem tatsächlichen Einkommen anzupassen, keinen Gebrauch gemacht hatte. Die Klägerin ist damit "unterversichert" gewesen. Diese Beschränkung auf die Pflichtversicherungssumme hat nicht nur unmittelbare Rückwirkungen auf die Höhe der der Klägerin zu gewährenden Unfallrente (vgl § 581 Abs 1 RVO), sondern sie muß auch bei dem Vergleich zwischen den früheren und den jetzigen Verdienst- und Erwerbsmöglichkeiten berücksichtigt werden. Die Klägerin kann nicht verlangen, daß sie einerseits nur die Mindestbeiträge zahlt - die dem festgesetzten Kopfbeitrag für Arbeitnehmer entsprechen ... (vgl § 38 Abs 3, jetzt § 49 Abs 3 der Satzung) -, andererseits aber bei der Rentengewährung als solcher mit einem wesentlich höheren Einkommen berücksichtigt wird, das in der Beitragszahlung für die Klägerin als Unternehmerin (§ 39, jetzt § 50 der Satzung) keinen Niederschlag gefunden hat. Eine solche Besserstellung gegenüber den versicherten Arbeitnehmern ist weder dem Gesetz noch der Satzung zu entnehmen noch wäre sie mit den Grundsätzen der Unternehmer-UV vereinbar.

Nach den Feststellungen des LSG betrug das Bruttogehalt der Klägerin als kaufmännische Angestellte in dem hier streitigen Zeitraum ab 1. Januar 1975 1.268,- DM, während sich der Tariflohn im Friseurgewerbe in dem gleichen Zeitraum auf 1.073,- DM belief. Das tatsächlich von der Klägerin in dem Umschulungsberuf bezogene Gehalt überstieg also den Tariflohn einer gelernten Friseuse um annähernd 200,- DM (vgl Bl 12 des LSG-Urteils). Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob im Friseurgewerbe eine übertarifliche Bezahlung üblich ist und ob diese hier zu berücksichtigen wäre, denn jedenfalls erreichte das Gehalt der Klägerin als kaufmännische Angestellte (ab 1. Januar 1975) bereits den Bereich des Tariflohnes einschließlich der übertariflichen Bezahlung. Die von der Klägerin weiter angesprochenen und im Friseurgewerbe als "üblich" bezeichneten Trinkgelder können schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie im Unternehmerbeitrag nicht berücksichtigt sind und sich jeder Nachprüfung entziehen; demgemäß sind sie von der Klägerin auch nicht näher beziffert.

Außerdem aber - und darauf kommt es nach den obigen Ausführungen entscheidend an - lag das Tarifgehalt der Klägerin als Kontoristin in dem streitigen Zeitraum auch über dem JAV, der für sie als Unternehmerin "galt" (vgl § 38 Abs 4 Satz 2, jetzt § 49 Abs 4 Satz 2 der Satzung der Beklagten), dh nach dem die Klägerin unfallversichert war und für den sie Beiträge gezahlt hat. Ihre gegenwärtigen Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten als abhängig Beschäftigte überstiegen also - selbst unter Einschluß der Erhöhungen nach den Rentenanpassungsgesetzen - die Verdienstmöglichkeiten, die für das Versicherungsverhältnis der Klägerin als selbständige Unternehmerin in der gesetzlichen UV maßgebend waren. Ihre seit Januar 1975 ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte ist somit - nach einer halbjährigen Einarbeitungszeit ohne Rückfallgefährdung und unter Berücksichtigung des von der Klägerin selbst gewählten Unfallversicherungsschutzes - als gleichwertig gegenüber ihrer früheren Tätigkeit zu beurteilen (vgl BSGE 39, 49; SozR 2200 RVO § 622 Nr 7).

Das Urteil des LSG ist daher - wenn auch zum Teil mit anderer Begründung - zu bestätigen; die Revision der Klägerin ist zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 274

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