Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. eigenwirtschaftliche Tätigkeit. gemischte Tätigkeit. Körperreinigung. Erfrischung. Klassenfahrt. Dienstreise. Lehrerin im Angestelltenverhältnis. Duschen

 

Orientierungssatz

1. Auf Klassenfahrten gelten für Lehrer in einem Angestelltenverhältnis auch die allgemeinen Grundsätze des Unfallversicherungsschutzes während so genannter Dienstreisen. Zwar ist die Situation eines Lehrers auf Klassenfahrt wegen der Verantwortung für die Schüler nur begrenzt mit der eines anderen Arbeitnehmers auf einer Dienstreise vergleichbar. Eine generelle Regel, dass aufgrund der Aufsichts- und Fürsorgepflicht als Lehrer ein Versicherungsschutz rund um die Uhr bei allen Tätigkeiten während der Klassenfahrt besteht, ist daraus jedoch nicht ableitbar.

2. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg, ein beamteter Lehrer sei während der gesamten Dauer eines Schullandheimaufenthalts im Dienst, mithin 24 Stunden am Tag, es sei denn, er habe sich von diesem gelöst (Abgrenzung von VGH Stuttgart vom 28.9.2007 - 4 S 516/06 = UV-Recht Aktuell 2008, 390), ist auf die gesetzliche Unfallversicherung nach dem SGB 7 nicht übertragbar.

 

Normenkette

SGB 7 § 8 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 13.09.2007; Aktenzeichen L 6 U 13/04)

SG Dessau (Urteil vom 16.10.2003; Aktenzeichen S 6 U 165/02)

 

Tatbestand

Umstritten ist die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall.

Die im Jahre 1948 geborene Klägerin ist als angestellte Grundschullehrerin beim Land Sachsen-Anhalt beschäftigt. Vom 23. bis zum 27. September 2002 führte sie eine als Dienstreise genehmigte Klassenfahrt mit 17 Kindern der 2. Klasse einer Grundschule in ein Schullandheim durch. Begleitet wurde sie von einer pädagogischen Mitarbeiterin. Am Anreisetag unternahm die Klasse eine Wanderung, von der sie gegen 18.00 Uhr zurückkehrte. Anschließend duschten die Kinder und nachfolgend wurde Abendbrot gegessen. Danach duschte die pädagogische Mitarbeiterin und die Kinder begaben sich in ihre Schlafräume. Gegen 20.45 Uhr ging die Klägerin in die in einem gesonderten Gebäude untergebrachten Dusch- und Toilettenräume. Als sie in der Mädchendusche duschen wollte, rutschte sie auf noch vorhandenen Duschresten aus und zog sich Knochenbrüche am rechten Fuß zu. Die beklagte Unfallkasse lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, weil das Duschen eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit gewesen sei und nicht im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Lehrerin gestanden habe (Bescheid vom 14. Oktober 2002; Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2003).

Das angerufene Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, weil die Körperreinigung aufgrund der Witterung und Wanderung notwendig gewesen sei (Urteil vom 16. Oktober 2003). Zumindest sei das Duschen als gemischte Tätigkeit versichert gewesen, um den Kindern aus pädagogischen Gründen bewusst zu machen, dass man sich nach Durchnässung und Verschmutzung zu reinigen habe. Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 13. September 2007). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Duschen habe nicht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Klägerin gestanden. Duschen sei eine typische höchstpersönliche Tätigkeit wie die Nahrungsaufnahme. Die Körperreinigung sei ein natürliches Bedürfnis, das wie jede Stärkung des Wohlbefindens zumindest mittelbar dem Betrieb zugute komme, dies bewirke jedoch nicht deren Einordnung in den versicherten Bereich. Dass das Duschen im Wesentlichen durch einen pädagogischen Hintergrund geprägt gewesen sei, behaupte die Klägerin nicht. Auf einer Dienstreise bestehe kein Versicherungsschutz "rund um die Uhr". Entscheidend sei auch hier, ob betriebliche Interessen für die unfallbringende Verrichtung ausschlaggebend waren oder besondere Gefahrenelemente ausnahmsweise einen Versicherungsschutz rechtfertigten. Das Duschen habe nicht wesentlich betrieblichen Interessen gedient. Die Verschmutzung oder Durchnässung aufgrund der Wanderung seien kein maßgeblicher Aspekt, weil seit der Rückkehr von der Wanderung bis zum Duschen fast drei Stunden vergangen seien. Auch seien keine besonderen Gefahrenelemente feststellbar. Nasse Fliesen und Duschreste reichten hierfür nicht aus, weil derartiges vielfältig präsent (zB in Duschräumen öffentlicher Schwimmbäder) und allgemein bekannt sei. Aus dem Umstand, dass die Klägerin nach dem Duschen ihre Tätigkeit habe fortsetzen wollen, folge nichts Anderes. Im Unterschied zu der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8. Juli 1980 (2 RU 25/80) sei nicht erkennbar, dass die Klägerin das Duschen zur weiteren Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht benötigt habe. Aus diesen Ausführungen folge auch, dass kein Versicherungsschutz wegen einer sogenannten gemischten Tätigkeit bestanden habe.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie macht geltend, die Fürsorge und Aufsichtspflicht einer Lehrerin auf einer Klassenfahrt einer 2. Klasse der Grundschule sei mit der Situation eines Arbeitnehmers auf einer Dienstreise nicht vergleichbar. Letzterer könne seine Arbeitspausen und seine Freizeit im Wesentlichen selbstbestimmt gestalten. Die versicherte Tätigkeit einer Lehrerin auf Klassenfahrt lasse sich kaum sachgerecht unterteilen, zB habe sie auch während des Abendessens die Kinder zu beaufsichtigen. Das Aussparen des Duschvorgangs bedeute eine "Atomisierung" ihrer durchgängigen Fürsorge- und Aufsichtspflicht. Für die Annahme von Versicherungsschutz aufgrund einer gemischten Tätigkeit genüge, dass das Duschen nach ihren Vorstellungen auch wesentlich betrieblichen Interessen gedient habe. Nach den Feststellungen des LSG habe sie - die Klägerin - das Duschen als Erkältungsvorsorge angesehen, und das SG habe auf die Verschmutzung durch die Wanderung und das pädagogische Vorbilderfordernis der Vorbeugung und Hygiene hingewiesen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. September 2007 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 16. Oktober 2003 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Für eine Sonderstellung der Lehrer gebe es im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) kein Korrelat, und das Duschen sei zeitlich klar von der Fürsorge- und Aufsichtstätigkeit zu trennen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Denn der Unfall der Klägerin am 23. September 2002 ist nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Rechtsgrundlage für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall ist § 8 SGB VII. Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Nach dessen Satz 2 sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitbegrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern ua für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14, jeweils RdNr 5; BSG vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, jeweils RdNr 10).

Diese Voraussetzungen sind nach den für den Senat bindenden (§ 163 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) tatsächlichen Feststellungen des LSG insofern erfüllt, als die Klägerin am 23. September 2002 beim Duschen einen Unfall erlitt, weil sie ausrutschte und sich verschiedene Knochen des rechten Fußes brach. Dieser Unfall ist jedoch nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen, weil die Verrichtung der Klägerin zur Zeit des Unfalls - das Duschen - nicht im sachlichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII als Grundschullehrerin stand (dazu 1.). Ein Zusammenhang ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer gemischten Tätigkeit (dazu 2.) oder einer besonderen Betriebsgefahr (dazu 3.).

1. Der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit - hier der als angestellte Grundschullehrerin - und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls - hier dem Duschen - ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Bei einem nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherten Beschäftigten, wie vorliegend einer Lehrerin im Angestelltenverhältnis, sind Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses Teil der versicherten Tätigkeit und stehen mit ihr im erforderlichen sachlichen Zusammenhang. Dies bedeutet nicht, dass alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstags auf der Arbeitsstätte oder während einer Geschäftsreise versichert sind, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind und es einen sogenannten Betriebsbann nur in der Schifffahrt (§ 10 SGB VII) , nicht aber in der übrigen gesetzlichen Unfallversicherung gibt. Typischerweise und in der Regel unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen, wie zB Essen, oder eigenwirtschaftliche, wie zB Einkaufen. Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalles ist, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände bestätigt wird (BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14, jeweils RdNr 6-8 mwN; letztens: BSG vom 18.03.2008 - B 2 U 2/07 R - vorgesehen für SozR, RdNr 18 ff) .

Diese allgemeinen Grundsätze gelten entgegen der Revision auch für angestellte Lehrer auf Klassenfahrten. Zwar ist die Situation eines Lehrers auf Klassenfahrt wegen der Verantwortung für die Schüler nur begrenzt mit der eines anderen Arbeitnehmers auf einer Dienstreise vergleichbar. Eine generelle Regel, dass aufgrund der Aufsichts- und Fürsorgepflicht als Lehrer ein Versicherungsschutz rund um die Uhr bei allen Tätigkeiten während der Klassenfahrt besteht, ist daraus jedoch nicht ableitbar (ebenso schon zu einer Campingfahrt eines Erziehers mit einer Kindergruppe aus einem Kinderheim: BSG vom 30. Mai 1980 - 2 RU 9/84 - SozR 2200 § 539 Nr 110) . Vielmehr gibt es zwischen Klassenfahrten erhebliche Unterschiede je nach Alter der Schüler (Grundstufe/Oberstufe), Anzahl der Schüler und Betreuungspersonen usw (vgl nur BSG vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 41/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 7; BSG vom 5. Oktober 1995 - 2 RU 44/94 - BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 34) , so dass auch Freiräume für die Lehrer entstehen und von einer "Atomisierung" der Fürsorge- und Aufsichtspflicht von Lehrern auf Klassenfahrt nicht gesprochen werden kann. Im Übrigen gibt es auch hinsichtlich des Versicherungsschutzes auf Dienst- bzw Geschäftsreisen erhebliche Unterschiede nach Ziel, Dauer, Art der Tätigkeit usw.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg, ein beamteter Lehrer sei während der gesamten Dauer eines Schullandheimaufenthalts im Dienst, mithin 24 Stunden am Tag, es sei denn, er habe sich von diesem gelöst (VGH Baden-Württemberg vom 28. September 2007 - 4 S 516/06 - RdNr 20) , ist auf die gesetzliche Unfallversicherung nach dem SGB VII nicht übertragbar. Zwischen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge und dem Unfallversicherungsschutz von Beschäftigten bestehen trotz gewisser Gemeinsamkeiten in der Ausgestaltung erhebliche strukturelle Unterschiede aufgrund der verschiedenen Inhalte von Beamtenverhältnis einerseits und Versicherungsverhältnis von Beschäftigen andererseits.

Bei Klassenfahrten von angestellten Lehrern wie der Klägerin ist aufbauend auf den oben dargestellten Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung zu prüfen, ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignete, im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Lehrerin stand. Ähnlich wie bei Wegen (vgl BSG vom 4. September 2007 - B 2 U 24/06 R - vorgesehen für SozR, RdNr 11) sind hierbei zwei Prüfungsschritte zu unterscheiden, die Zurechnung der Reise zu der grundsätzlich versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3 SGB VII und, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, die Zurechnung der Verrichtung zur Zeit des Unfalls zu dieser unter Versicherungsschutz stehenden Dienstreise. Die Zurechnung der Klassenfahrt zum Beschäftigungsverhältnis der Klägerin als Lehrerin nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII steht außer Frage, weil es sich um eine genehmigte Klassenfahrt handelte. Der zweite Prüfungsschritt ist jedoch nicht erfüllt, weil das Duschen als die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignete, nicht im sachlichen Zusammenhang mit dieser Klassenfahrt und der ihr zugrunde liegenden versicherten Tätigkeit als Lehrerin stand.

Nach der stRspr des BSG ist auch bei Dienstreisen zwischen Betätigungen zu unterscheiden, die mit dem Beschäftigungsverhältnis wesentlich zusammenhängen, und solchem Verhalten, das der Privatsphäre des Reisenden zugehörig ist. So gibt es gerade bei längeren Reisen im Ablauf der einzelnen Tage in der Regel Verrichtungen, die mit der Tätigkeit für das Unternehmen bzw hier der Schule wesentlich im Zusammenhang stehen, und andere, bei denen dieser Zusammenhang in den Hintergrund tritt. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn sich der Versicherte rein persönlichen, von der grundsätzlich versicherten Tätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen widmet. Allerdings kann am Ort der auswärtigen Betätigung bei bestimmten Verrichtungen ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit eher anzunehmen sein als am Wohn- oder Betriebsort (stRspr: BSGE 8, 48, 49 ff; BSGE 39, 180, 181 = SozR 2200 § 548 Nr 7; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 3; zuletzt BSG vom 19. August 2003 - B 2 U 43/02 R - SozR 4-2200 § 550 Nr 1 RdNr 8; Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand März 2008, § 8 RdNr 88, 100).

Dass Duschen als Körperreinigung und höchstpersönliche Verrichtung normalerweise nicht im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung steht (vgl nur BSG vom 29. Oktober 1980 - 2 RU 41/78 - SozR 2200 § 539 Nr 72; BSG vom 4. Juni 2002 - B 2 U 21/01 R) , wird von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Zwar kommt jede Stärkung des körperlichen oder seelisch-geistigen Wohlbefindens des Arbeitnehmers letztlich dem Unternehmen zumindest mittelbar zugute, dies allein kann jedoch keinen Versicherungsschutz begründen (vgl BSG vom 13. Februar 1975 - 8 RU 86/74 - BSGE 39, 180 = 2200 § 548 Nr 7: Baden im Hotel-Swimmingpool während einer Dienstreise; BSG vom 4. Juni 2002, aaO, RdNr 16 mwN) . Dementsprechend kann aus dem Vorbringen der Klägerin, sie habe das Duschen als Erkältungsvorsorge angesehen, nichts hergeleitet werden.

Die Voraussetzungen für die Fallgestaltungen "Verschmutzung" (dazu a) und "Erfrischung" (dazu b), in denen der Senat einen sachlichen Zusammenhang angenommen hat, sind nicht erfüllt.

a) Unter dem Gesichtspunkt "Verschmutzung" wurde Versicherungsschutz bejaht, wenn durch die Art der Arbeit ein begründetes Bedürfnis für die Körperreinigung entstanden war und diese auf der Arbeitsstätte oder in deren Nähe und während der Arbeitszeit oder zumindest vor dem Heimweg erfolgte (vgl BSG vom 28. Februar 1962 - 2 RU 110/59 - BSGE 16, 236 = SozR Nr 50 zu § 542 aF mwN; BSG vom 29. Oktober 1980 - 2 RU 41/78 - SozR 2200 § 539 Nr 72; BSG vom 26. März 1986 - 2 RU 51/85: Duschen nach einem ärztlich verordneten Thermalbad zum Abspülen der Badezusätze; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: Juli 2008; § 8 SGB VII Anm 7.36; Krasney in Brackmann, aaO, § 8 RdNr 86).

Diese Voraussetzungen waren im Fall der Klägerin nicht gegeben. Nach den Feststellungen des LSG sind eine Verschmutzung oder Durchnässung der Klägerin aufgrund der zuvor durchgeführten Wanderung kein maßgeblicher Grund für ihr Duschen gewesen, zumal zwischen der Rückkehr von der Wanderung und dem Duschen fast drei Stunden lagen. Außerdem war zwischenzeitlich sogar Abendbrot gegessen worden. Die Klägerin ihrerseits hat insofern keine Verfahrensrüge erhoben, sondern nur auf die Entscheidung des SG hingewiesen, sodass die Feststellungen des LSG für den Senat bindend (§ 163 SGG) und der Revisionsentscheidung zugrunde zu legen sind.

b) Versicherungsschutz bei einer Erfrischung hat der Senat bejaht im Rahmen von Arbeitstätigkeiten, bei denen der Versicherte einer so starken Hitzeeinwirkung ausgesetzt war, dass er auf eine Erfrischung angewiesen war, um ohne erhebliche Schwächung seiner Arbeitskraft bis zum Ende der Schicht durchhalten zu können (BSGE 16, 236 = SozR Nr 50 zu § 542 RVO aF) . Daran anknüpfend wurde in dem Urteil vom 8. Juli 1980 (2 RU 25/80) ein Duschbad als versicherte Verrichtung angesehen, das nach einer Anreise am Vormittag, dem Halten eines Referats am Nachmittag in der einstündigen Pause vor einem Abendempfang zur Erfrischung genommen wurde. Andererseits wurde in der Entscheidung vom 4. Juni 2002 (B 2 U 21/01 R) der Versicherungsschutz für ein Duschen im Hotel nach dem Ende der Arbeitsschicht verneint, weil es sich nicht um eine Erfrischung im Laufe der Arbeitsschicht handelte (vgl zu dieser Rechtsprechung auch Krasney in Brackmann, aaO, § 8 RdNr 52) .

Die Voraussetzungen dieser Fallgestaltung sind nach den von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellungen des LSG ebenfalls nicht erfüllt. Denn die Klägerin benötigte das Duschen nicht zur weiteren Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten, während nach den Feststellungen, die dem Urteil des Senats vom 8. Juli 1980 zugrunde lagen, gerade auf die Erfrischung für den anschließenden - dienstlichen - Abendempfang abgestellt wurde.

2. Unter dem Gesichtspunkt einer gemischten Tätigkeit kann ein sachlicher Zusammenhang zwischen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit der Klägerin als Lehrerin und ihrem Duschen entgegen dem Revisionsvorbringen und der Entscheidung des SG ebenso wenig begründet werden. Eine gemischte Tätigkeit liegt vor, wenn eine Verrichtung nicht trennbar sowohl unversicherten privaten als auch versicherten Zwecken dient. Entscheidendes Abgrenzungskriterium zur Bejahung von Versicherungsschutz ist, ob die Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre (stRspr: BSGE 3, 240, 245; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14, jeweils RdNr 10; Krasney in Brackmann, aaO, § 8 RdNr 47) .

Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Frage hat das LSG im Gegensatz zum SG verneint. Nach den Feststellungen des LSG hat das Duschen keinen pädagogischen Hintergrund gehabt und die Klägerin einen solchen auch nicht behauptet. Hinsichtlich dieser Feststellungen ist ebenfalls keine Verfahrensrüge seitens der Klägerin erfolgt, sondern nur ein Hinweis auf die anderen Ausführungen des SG.

3. Aus der Rechtsprechung zur besonderen Betriebsgefahr kann ebenfalls kein Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit der Klägerin und ihrem Duschunfall hergeleitet werden. Ein Versicherter erleidet unabhängig von der zur Zeit des Unfalls ausgeübten Verrichtung und der dabei zugrunde liegenden Handlungstendenz einen Arbeitsunfall, wenn der Unfall durch eine spezifische Gefahr verursacht wurde, die der versicherten Tätigkeit aufgrund ihrer besonderen Beziehung zu dieser Gefahr zuzurechnen ist (vgl BSG vom 22. Januar 1976 - 2 RU 101/75 - SozR 2200 § 548 Nr 15; zuletzt Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 27/07 R; Krasney in Brackmann, aaO, § 8 RdNr 107 f) .

Die auf tatsächlichem Gebiet liegende Frage nach dem Vorliegen solcher Gefahren hat das LSG verneint. Nasse Fliesen und Duschreste seien keine besonderen Gefahrenelemente in einer Dusche, weil derartiges vielfach präsent (zB Duschräume in öffentlichen Schwimmbädern) und allgemein bekannt sei. Mangels durchgreifender Verfahrensrügen sind die dazu getroffenen Feststellungen des LSG für den Senat bindend (§ 163 SGG) und der Revisionsentscheidung zugrunde zu legen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2136293

NZS 2009, 147

SGb 2009, 141

SGb 2009, 31

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