Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 19.02.1991; Aktenzeichen L 1 Kr 14/90)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. Februar 1991 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin bei ihrem Ehemann, dem Beigeladenen zu 2), über den 31. Juli 1988 hinaus in einem die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und der Angestelltenversicherung begründenden Beschäftigungsverhältnis steht. Die beklagte Ersatzkasse hat dieses mit Bescheid vom 25. Juli 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 1988 verneint. Der auf Aufhebung dieses Bescheides gerichteten Klage hat das Sozialgericht (SG) Itzehoe durch Urteil vom 22. März 1990 stattgegeben. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1991 durch ein am selben Tage verkündetes Urteil zurückgewiesen. Das Urteil ist den Beteiligten in der Zeit vom 19. – 24. Februar 1992 – der Beklagten am 20. Februar 1992 – zugestellt worden.

Mit der – vom Senat zugelassenen – Revision macht die Beklagte den absoluten Revisionsgrund des § 551 Nr 7 der Zivilprozeßordnung (ZPO) iVm § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) geltend und beantragt,

das Urteil des LSG vom 19. Februar 1992 (richtig muß es heißen 1991) aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Die Klägerin und die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Beklagten ist begründet. Denn das Urteil des LSG ist iS des § 551 Nr 7 ZPO, der im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist (§ 202 SGG), nicht mit Gründen versehen.

Nach § 551 Nr 7 ZPO ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn sie nicht mit Gründen versehen ist. Dann liegt ein unbedingter oder absoluter Revisionsgrund vor. Dieses ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch der Fall, wenn zwischen der Entscheidung und ihrer Zustellung ein Jahr liegt (vgl BSGE 51, 122, 124 f = SozR 1750 § 551 Nr 9; SozR aaO Nr 12; Urteile des erkennenden Senats vom 19. Dezember 1991 – 12 RK 46/91 –, 19. März 1992 – 12 RK 2/92 – und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 6. Mai 1992 – 12 RK 19/92 – sowie Urteil des 1. Senats vom 13. Mai 1992 – 1 RK 29/91 – unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts ≪BVerwG≫ vom 23. Mai 1991, DVBl 1991, 883 f; vgl auch Beschluß des Großen Senats des BVerwG vom 23. April 1992 – GrSen 1.91 –, der hinsichtlich der Unterschreitung der Jahresfrist den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes angerufen hat). Dann ist nicht mehr gewährleistet, daß die schriftliche Begründung mit hinreichender Sicherheit das Beratungsergebnis wiedergibt. Im vorliegenden Verfahren lagen zwischen der Verkündung des Urteils und seiner Zustellung an die Beteiligten genau ein Jahr bzw einige Tage mehr als ein Jahr.

Die bezeichnete Rechtsverletzung ist bei einer zulässigen Revision, wie sie hier vorliegt, von Amts wegen zu beachten (BSGE 51, 122, 125 = SozR 1750 § 551 Nr 9; BSGE 53, 186, 188 = SozR aaO Nr 10; SozR aaO Nr 12; Urteile des erkennenden Senats vom 19. März und 6. Mai 1992 sowie Urteil des 1. Senats vom 13. Mai 1992 aaO) und führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung.

Über die Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Revisionsverfahren hat das LSG in seiner abschließenden Entscheidung zu befinden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173009

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