Entscheidungsstichwort (Thema)

Anhörung. Arbeitsaufnahme. Arbeitslosigkeit. Arbeitslosmeldung. Beschäftigung. Bewilligungsbescheid. Gegenstand des Verfahrens. Heilung. Klageänderung. Meldung. Mitteilungspflicht. Schadensminderungspflicht. Tatsachenerklärung. Verfahrensfehler. Verfahrensmangel. Versicherungsfall. Verwaltungsakt. Vorverfahren. Widerpruchsverfahren. Willenserklärung

 

Leitsatz (amtlich)

  • Nimmt ein arbeitsloser Leistungsbezieher eine mehr als geringfügige Beschäftigung auf, ohne dies dem Arbeitsamt mitzuteilen, so setzt der Leistungsbezug bei erneuter Arbeitslosigkeit eine erneute Arbeitslosmeldung voraus (Fortführung von BSGE 44, 164 = SozR 4100 § 134 Nr 3).
  • Hat der Arbeitslose eine Arbeitsaufnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht mitgeteilt, so rechtfertigt diese Verletzung der Mitteilungspflicht die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld über die Dauer der Zwischenbeschäftigung hinaus bis zur erneuten Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen – insbesondere Arbeitslosmeldung und Leistungsantrag.
 

Normenkette

AFG § 15 Abs. 3, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1, § 102 Abs. 1, § 105 S. 1, § 132 Abs. 1 S. 3, § 151 Abs. 2, § 152 Abs. 3 Fassung: 1993-12-21; SGB X § 41 Abs. 2, § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 96 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Urteil vom 30.05.1995; Aktenzeichen L 10 Ar 61/94)

SG Berlin (Urteil vom 16.06.1994; Aktenzeichen S 64/58 Ar 157/94)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 30. Mai 1995 aufgehoben, soweit es die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Juni bis 16. August 1993 und die Rückforderung dieser Leistung betrifft. Insoweit wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I

Die Revision betrifft nur noch die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. Juni bis 16. August 1993 und die Rückforderung der für diesen Zeitraum erbrachten Leistungen.

Die 1938 geborene Klägerin bezog auf die Arbeitslosmeldung vom 27. Mai 1991 ab 1. Juli 1991 Alg (Bescheid vom 20. Juni 1991) und ab 27. August 1993 Anschluß-Arbeitslosenhilfe (Alhi) (Bescheid vom 23. September 1993).

Nachdem die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) erfahren hatte, daß die Klägerin vom 5. Dezember 1992 bis 30. Mai 1993 beschäftigt gewesen war und diese Beschäftigung der BA nicht mitgeteilt hatte, hob diese die Alhi-Bewilligung auf, weil die Klägerin vom 5. Dezember 1992 an nicht mehr arbeitslos gewesen sei und sich nach dieser Beschäftigung nicht erneut arbeitslos gemeldet habe. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Alhi hätten deshalb von Beginn an nicht vorgelegen. Nach erneuter Arbeitslosmeldung am 25. Oktober 1993 bewilligte die BA der Klägerin von diesem Tage an erneut Alhi (Bescheid vom 30. November 1993).

Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) die Aufhebung der Alhi-Bewilligung und die Rückforderung dieser Leistung aufgehoben. Die Berufung der BA gegen diesen Ausspruch hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen. Insoweit hat die BA die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht angefochten, weil sie nunmehr davon ausgeht, eine Vorsprache der Klägerin am 17. August 1993 beim Arbeitsamt sei rechtlich als erneute Arbeitslosmeldung zu würdigen.

Während des Klageverfahrens hat die BA auch die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 5. Dezember 1992 bis 26. August 1993 aufgehoben und die erbrachten Leistungen zurückgefordert (Bescheid vom 30. März 1994). Diesen Bescheid, der eine Rechtsbehelfsbelehrung über den Widerspruch enthält, hat die Klägerin am 18. April 1994 dem SG vorgelegt. Dieses hat mit prozeßleitender Verfügung vom gleichen Tage den Beteiligten mitgeteilt, der Bescheid vom 30. März 1994 sei Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden. Hiergegen haben die Beteiligten Einwände nicht erhoben. Dem Antrag der Klägerin, den das Alg betreffenden Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 30. März 1994 für die Zeit vom 1. Juni bis 26. August 1993 aufzuheben, hat das SG entsprochen (Urteil vom 16. Juni 1994). Die dagegen gerichtete Berufung der BA hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 30. Mai 1995). Das LSG hat ausgeführt, die Arbeitslosmeldung vom 27. Mai 1991 sei weder durch die Arbeitsaufnahme noch durch die Kenntnis der BA von der Beschäftigung hinfällig geworden. Die Arbeitslosmeldung sei eine Tatsachenerklärung gegenüber dem Arbeitsamt, mit dem der Arbeitslose die Arbeitslosigkeit melde und sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stelle. Sie enthalte zugleich eine “Willenskomponente”, weil sie den Willen des Arbeitslosen zum Ausdruck bringe, vom Arbeitsamt als Arbeitsloser geführt und behandelt zu werden. Als empfangsbedürftige Erklärung könne sie nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Gegenerklärung (“negative Arbeitslosmeldung”) hinfällig oder gegenstandslos werden. Eine solche Erklärung habe die Klägerin nicht abgegeben. Etwas anderes könne nur gelten, wenn die Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung die tatsächliche Arbeitslosigkeit voraussetze. Dies treffe jedoch nicht zu, vielmehr handele es sich um eine kumulative, von anderen unabhängige Anspruchsvoraussetzung für Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Melde sich ein Anwartschaftsberechtigter arbeitslos und beantrage er Leistungen, ohne arbeitslos zu sein, so sei dieser Antrag nur deshalb unbegründet, weil es an den Merkmalen der Arbeitslosigkeit und Verfügbarkeit fehle. Nichts anderes könne gelten, wenn diese Merkmale später entfielen, ohne daß der Leistungsempfänger dies der BA anzeige und anzeigen wolle. Da auch eine vorherige Verständigung der Klägerin über die Einschränkung des Erklärungsinhalts der Arbeitslosmeldung für den Fall der Arbeitsaufnahme nicht bestanden habe, hindere die Arbeitsaufnahme nicht die fortdauernde Wirkung der Arbeitslosmeldung. Dies sei auch sinnvoll, weil selbst bei Aufnahme einer Arbeit der Wunsch zu weiterer Vermittlungstätigkeit der BA aufrechterhalten werden könne. Ihre auf “Monatsverträgen” beruhende Beschäftigung von Dezember 1992 bis Mai 1993 habe die Klägerin – wenn auch zu Unrecht – nur als “Nebenbeschäftigung” angesehen.

Die BA hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung der §§ 100 und 105 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) iVm § 48 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X). Dazu führt sie aus, die beim erstmaligen Eintritt der Arbeitslosigkeit abgegebene Arbeitslosmeldung sei nur für diesen Versicherungsfall wirksam. Entfalle die Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer Beschäftigung, so bedeute die erneute Arbeitslosigkeit den Eintritt eines neuen Versicherungsfalls/Leistungsfalls, für den sich der Arbeitslose erneut persönlich arbeitslos melden müsse. Denn mit der Aufnahme der Beschäftigung sei der Leistungsfall, den der Arbeitslose gemeldet habe, beendet, so daß bei einem erneuten Versicherungsfall sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen müßten. Die Arbeitslosigkeit allein führe nicht zum Wiederaufleben eines nicht erschöpften Anspruchs. Die Rechtslage sei nicht anders zu beurteilen als bei Versicherten, die im Falle einer Arbeitsaufnahme während des Leistungsbezugs ihrer Mitteilungspflicht gegenüber der BA genügten. Ihnen ständen Leistungen bei erneuter Arbeitslosigkeit nur zu, wenn sie sich erneut arbeitslos meldeten. Das LSG verkenne, daß die Arbeitslosmeldung nicht nur den Sinn habe, die Vermittlungstätigkeit der BA auszulösen. Sie diene vorrangig dazu, dem zuständigen Arbeitsamt Kenntnis von einem neuen Leistungsfall zu vermitteln. Als Tatsachenerklärung könne die Arbeitslosmeldung nur so lange wirken, wie die mitgeteilte Tatsache vorliege. Die Arbeitslosmeldung sei mithin untrennbar mit dem Versicherungsfall verbunden, den sie der BA zur Kenntnis bringe. Das Ende der Arbeitslosigkeit – des in der Arbeitslosenversicherung gedeckten Risikos – sei nicht gleichbedeutend mit dem Wegfall einer anderen Anspruchsvoraussetzung (zB der Verfügbarkeit). Diesen Unterschied habe das LSG nicht beachtet. Andernfalls würden Versicherte, die Leistungsmißbrauch betrieben, gegenüber solchen bevorzugt, die ihrer Mitteilungspflicht gegenüber der BA nachkämen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 30. Mai 1995 und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juni 1994 aufzuheben, soweit sie die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Juni bis 16. August 1993 und die Rückforderung dieser Leistung betreffen, und insoweit die Klage abzuweisen.

Die Klägerin ist im Revisionsverfahren nicht vertreten und hat sich zur Sache nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der BA ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet. Die Entscheidung des LSG verletzt §§ 100, 105 AFG. Für eine abschließende Entscheidung des Senats reichen die tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht aus.

1. Gegenstand des Verfahrens ist die Aufhebung der Bewilligung von Alg für die Zeit vom 1. Juni bis 16. August 1993 und die Rückforderung der für diesen Zeitraum erbrachten Leistungen. Zu entscheiden ist damit nur noch über den Bescheid vom 30. März 1994, den die BA während des Klageverfahrens gegen den die Alhi betreffenden Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid erlassen hat. Das SG hat den Beteiligten mit prozeßleitender Verfügung vom 18. April 1994 mitgeteilt, daß es den Bescheid vom 30. März 1994 nach § 96 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Gegenstand des Verfahrens ansehe. Das ist hier nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist diese Vorschrift aus prozeßwirtschaftlichen Gründen entsprechend anzuwenden, wenn der ursprünglich mit der Klage angefochtene Verwaltungsakt durch die während des sozialgerichtlichen Verfahrens ergangene Verwaltungsentscheidung zwar nicht “abgeändert oder ersetzt” wird, der spätere Bescheid aber im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergangen ist und ein streitiges Rechtsverhältnis regelt, das sich an den von dem angefochtenen Verwaltungsakt erfaßten Zeitraum anschließt (BSGE 34, 255, 257 = SozR Nr 3 zu § 624 RVO; BSGE 45, 49, 52 = SozR 1500 § 96 Nr 6; vgl auch BSG SozR 4600 § 143d Nr 3 mwN). Dabei kann es keinen Unterschied machen, welcher zeitliche Zusammenhang zwischen dem mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakt und dem während des sozialgerichtlichen Verfahrens geregelten Sachverhalt besteht. Im einen wie im anderen Falle ist es der “innere Zusammenhang” zwischen den Verwaltungsakten, der es rechtfertigt, den späteren Verwaltungsakt kraft Gesetzes in das Verfahren einzubeziehen. Im vorliegenden Falle handelt es sich um Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide, die Alg bzw Alhi, somit Leistungen bei Arbeitslosigkeit betreffen, deren Rechtmäßigkeit durch die Verletzung der Mitteilungspflicht anläßlich einer Arbeitsaufnahme beeinflußt sein kann (vgl dazu: BSG SozR 1500 § 96 Nr 27 und 32 mwN). Bedenken gegenüber diesem weiten Verständnis des § 96 Abs 1 SGG ergeben sich aber daraus, daß bei dieser gesetzlichen Klagänderung ein auf den späteren Bescheid bezogenes Vorverfahren nicht erforderlich ist und damit Mängel des Verwaltungsverfahrens (zB fehlende Anhörung) nicht mehr geheilt werden können (§ 41 Abs 2 SGB X). Dieses Bedenken kann hier auf sich beruhen, denn das SG hat den Bescheid vom 30. März 1994 in das Verfahren eingeführt und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu seinem Vorgehen gegeben. Die Beteiligten haben dagegen Einwände nicht erhoben, sondern sich zu dem geänderten Streitgegenstand bis hin zur Revisionsinstanz eingelassen. Das BSG hat bereits in verschiedenen Zusammenhängen Bedenken gegen den weiten Anwendungsbereich des § 96 Abs 1 SGG nicht durchgreifen lassen, wenn die Einbeziehung von Verwaltungsakten in ein sozialgerichtliches Verfahren dem Willen der Verfahrensbeteiligten entsprochen hat (vgl BSGE 47, 168, 171 = SozR 1500 § 96 Nr 13; BSGE 57, 163, 164 = SozR 1500 § 96 Nr 30). Dieser Wille der Beteiligten wird hier durch ihre Verfahrensweise belegt. Unter den genannten Umständen ist das vom SG eingeschlagene Verfahren revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal nicht auszuschließen ist, daß die Klägerin im Vertrauen auf den Hinweis des SG und die Verfahrensweise der BA von einer gesonderten Anfechtung des Bescheids vom 30. März 1994 abgesehen hat (BSGE 45, 49, 52 = SozR 1500 § 96 Nr 6).

2. Begründet ist die Revision der BA, weil das LSG nach der Arbeitsaufnahme der Klägerin auch für den erneuten Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit die vor der Arbeitsaufnahme liegende Arbeitslosmeldung als fortwirkend angesehen hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung von Alg ab 1. Juni 1993 und die darauf beruhende Rückforderung von Alg hat es zu Unrecht verneint.

Nach § 152 Abs 3 AFG iVm § 48 Abs 1 Satz 1 und 2 Nr 2 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse an ua aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Veränderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist.

2.1 Die Bewilligung von Alg ab 1. Juli 1991 mit Bescheid vom 20. Juni 1991 enthält einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Bis zu einer abweichenden Verwaltungsentscheidung ist der Bewilligungsbescheid Grundlage für das wöchentlich wiederkehrend gewährte (§ 114 AFG) und in Zahlungszeiträumen von zwei Wochen zu zahlende (§ 122 AFG iVm § 4 Zahlungszeiträume – Anordnung vom 15. Dezember 1978 ≪ANBA 1979 S 409≫) Alg (BSGE 47, 241, 246 = SozR § 134 Nr 11; 61, 286, 287 = SozR 4100 § 134 Nr 31; Urteil des Senats vom 29. Juni 1995 – 11 RAr 87/94 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Wesentliche Änderung iS des § 48 Abs 1 SGB X ist eine für die Anspruchsvoraussetzungen der bewilligten Leistung rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse (BSGE 59, 111, 112 = SozR 1300 § 48 Nr 19). Die Feststellung einer wesentlichen Änderung richtet sich damit nach dem für die Leistung von Alg maßgebenden materiellen Recht.

2.2 Anspruch auf Alg hat nach § 100 Abs 1 AFG, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat. Ausdrückliche Feststellungen zu den Anspruchsvoraussetzungen sind dem Urteil des LSG nicht zu entnehmen. Allerdings wird man aus der Bestätigung des sozialgerichtlichen Urteils entnehmen müssen, daß sich das LSG die Feststellung des SG zu eigen gemacht hat, die Klägerin habe vom 5. Dezember 1992 bis 31. Mai 1993 eine Beschäftigung von mehr als 18 Stunden wöchentlich ausgeübt und sei daher nicht nur kurzzeitig beschäftigt gewesen (§ 102 Abs 1 AFG). In diesem Zeitabschnitt war sie nicht arbeitslos (§ 101 Abs 1 AFG). Davon ist für die weitere rechtliche Prüfung auszugehen, zumal die Klägerin den Bescheid vom 30. März 1994 nur für den Leistungszeitraum ab 1. Juni 1993 angefochten hat.

Durchgreifenden Bedenken unterliegt das Urteil des LSG jedoch, soweit es die materielle Anspruchsvoraussetzung “Arbeitslosmeldung” aufgrund der zur Bewilligung der Leistung führenden Arbeitslosmeldung vom 27. Mai 1991 auch für die Zeit ab 1. Juni 1993 als ausreichend erachtet hat, obwohl die Klägerin vom 5. Dezember 1992 bis 30. Mai 1993 nicht arbeitslos war. Das LSG sieht die Arbeitslosmeldung nicht nur als “Tatsachenerklärung”, sondern auch als “empfangsbedürftige Erklärung mit Willenskomponente” an, so daß sie ihre Wirkung nur durch eine “Gegenerklärung (negative Arbeitslosmeldung)” oder aber durch eine für die Klägerin erkennbare Äußerung der BA, daß diese die Arbeitslosmeldung als erledigt ansähe, verlieren könne. Diese Ansicht wird der Funktion der nach § 105 Satz 1 AFG geforderten persönlichen Arbeitslosmeldung des Arbeitslosen beim zuständigen Arbeitsamt nicht gerecht.

Aus dem Zusammenhang der Regelungen §§ 100 Abs 1, 105 Satz 1 AFG ergibt sich, daß die persönliche Arbeitslosmeldung des Versicherten materielle Anspruchsvoraussetzung ist. Die Arbeitslosmeldung ist nicht auf die Vermittlungstätigkeit der BA allein bezogen, sondern dient auch der Anzeige des Eintritts des in der Arbeitslosenversicherung gedeckten Risikos Arbeitslosigkeit. Da die BA bei der Feststellung des Versicherungsfalls weitgehend auf Angaben des Versicherten angewiesen ist, dient gerade die persönliche Meldung dazu, nicht nur Informationen über die Verwendbarkeit des Arbeitslosen sowie seine objektive und subjektive Verfügbarkeit zu vermitteln, sondern durch die persönliche Meldung tunlichst wahrheitsgemäße Angaben zum Eintritt des Versicherungsfalls herbeizuführen. Die Arbeitslosmeldung ist gerade als konstitutive Voraussetzung des Leistungsanspruchs Tatsachenerklärung über den Eintritt der Arbeitslosigkeit (BSGE 44, 164, 173 = SozR 4100 § 134 Nr 3; BSGE 60, 43, 45 = SozR 4100 § 105 Nr 2; LSG Baden-Württemberg Breithaupt 1995, 884, 887; Gagel/Steinmeyer, AFG, § 105 RdNr 2 – Stand: August 1992 –; Niesel/Brand, AFG, 1995, § 105 RdNr 2; für das frühere Recht: Draeger/Buchwitz/Schönefelder, AVAVG, 1961, § 172 RdNr 2 mit Hinweis auf die frühere Rechtsprechung). Hat aber die Arbeitslosmeldung Bezug zum Eintritt des Versicherungsfalls und nicht nur zur Verfügbarkeit des Arbeitslosen und zur Vermittlungstätigkeit der BA, so ist die Arbeitslosmeldung nach §§ 100 Abs 1, 105 Satz 1 AFG – möglicherweise abweichend von einer Arbeitslosmeldung nach § 132 AFG (dazu: Draeger/Buchwitz/Schönefelder aaO) – auf den jeweils eingetretenen Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit zu beziehen und ihre Wirkung auf die Dauer der gemeldeten Arbeitslosigkeit zu beschränken. Aus diesem Grunde wird auch eine nicht der Wahrheit entsprechende Arbeitslosmeldung als unwirksam angesehen (Draeger/Buchwitz/Schönefelder aaO). Als Erklärung über die Tatsache des Eintritts der Arbeitslosigkeit bedarf es deshalb zur Begrenzung ihrer Wirksamkeit nicht der “Gegenerklärung (negativen Arbeitslosmeldung)”, die das LSG fordert. Mag der Arbeitslosmeldung zur Klarstellung der subjektiven Verfügbarkeit (Arbeitsbereitschaft) auch eine Willenskomponente eigen sein, so handelt es sich gleichwohl nicht um eine Willenserklärung (BSGE 60, 43, 45 = SozR 4100 § 105 Nr 2; BSG SozR 1300 § 28 Nr 1). Die dahingehenden Erwägungen des LSG werden der Bedeutung der Arbeitslosmeldung als Anzeige des Versicherungsfalls Arbeitslosigkeit nicht gerecht. Ist aber die Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung auf den jeweils angezeigten Eintritt der Arbeitslosigkeit beschränkt, so bedarf es für den erneuten Bezug von Alg nach einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung erneuter Arbeitslosmeldung, um die materielle Anspruchsvoraussetzung “arbeitslos gemeldet” nach § 100 Abs 1 AFG zu begründen (ebenso: BSGE 44, 164, 173 = SozR 4100 § 134 Nr 3; LSG Baden-Württemberg Breithaupt 1995, 884, 887).

Etwas anderes läßt sich auch aus § 151 Abs 2 AFG und dem Urteil des BSG vom 17. März 1981 – 7 RAr 20/80 – nicht herleiten. Die genannte Vorschrift betrifft den von der Arbeitslosmeldung zu unterscheidenden Antrag auf Bewilligung von Leistungen. Sie besagt nur, daß nach einer Aufhebung der Bewilligung von laufenden Leistungen die erneute Bewilligung dieser Leistung eines neuen Antrags bedarf. Damit sagt sie nichts darüber aus, ob nach einer Beschäftigung bei laufendem Leistungsbezug und erneutem Eintritt von Arbeitslosigkeit für die Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen von Alg eine erneute Arbeitslosmeldung erforderlich ist. Der Hinweis des SG auf die Entscheidung des BSG vom 17. März 1981 – 7 RAr 20/80 – geht fehl, weil dieses Urteil allein den Wegfall der Anspruchsvoraussetzung Verfügbarkeit (Erreichbarkeit) betrifft, nicht aber den erneuten Eintritt des Versicherungsfalls Arbeitslosigkeit.

Eine abweichende Beurteilung der Rechtslage ist auch nicht wegen der Gefahr einer verzögerlichen Reaktion der BA auf die Kenntnis von einer Arbeitsaufnahme des Leistungsbeziehers geboten. Die nach §§ 15 Abs 3, 132 Abs 1 Satz 3 AFG geforderte Meldung des Arbeitslosen in Abständen, die drei Monate nicht überschreiten sollen, kann diese Gefahr von Nachteilen für den Arbeitslosen weitgehend mildern. Nach der Praxis der BA sollen solche Meldungen die Wirkungen einer Meldung nach § 105 AFG auslösen (Erlaß des Präsidenten der BA vom 13. Februar 1995 – IIIa4 – 7105A/7945/7948/9040/5014.4). Das ist nicht zu beanstanden, soweit es sich um eine persönliche Meldung handelt und diese wahrheitsgemäße Angaben zur Arbeitslosigkeit umfaßt. Über die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn der Drei-Monats-Rhythmus aus vom Arbeitslosen nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten wird, ist hier nicht zu entscheiden. In anderem Zusammenhang hat das BSG allerdings aus dem Sozialrechtsverhältnis die Pflicht der Beteiligten hergeleitet, “sich gegenseitig vor vermeidbarem, das Versicherungsverhältnis betreffenden Schaden zu bewahren” (BSGE 34, 124, 127 = SozR Nr 25 zu § 29 RVO; vgl auch: Krause, Das Sozialrechtsverhältnis, Schriftenreihe des Deutschen Sozialgerichtsverbandes Bd XVIII ≪1980≫, 12, 25). Die Schadensminderungspflicht der BA entfällt nicht dadurch, daß die schadensgeneigte Lage durch eigenes Fehlverhalten der Klägerin entstanden ist.

2.3 Das die Entziehung des Alg nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X auslösende Fehlverhalten der Klägerin besteht in einem Verstoß gegen ihre gesetzliche Mitteilungspflicht nach § 60 Abs 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I). Danach haben Bezieher von Sozialleistungen, zu denen auch das Alg gehört, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Diese Pflicht hat die Klägerin verletzt, indem sie ihre Arbeitsaufnahme ab Dezember 1992 der BA nicht mitgeteilt hat. Die Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob die Klägerin ihrer “Nebenbeschäftigung” für den Status der Arbeitslosigkeit keine Bedeutung beimaß. Für die Leistung erheblich war sie schon deshalb, weil während einer Arbeitslosigkeit erzieltes Arbeitsentgelt sich auf den Leistungsanspruch auswirkt (§ 115 AFG). Die Frage, ob die Klägerin ihre Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, ist vom BSG mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen nicht abschließend zu entscheiden. Bei grobem Verschulden der Klägerin ist die BA nach § 152 Abs 3 AFG iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X verpflichtet, die Bewilligung von Alg vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben. Die Ermächtigung des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X rechtfertigt damit die Aufhebung der Alg-Bewilligung nicht nur für die Dauer der Beschäftigung, sondern auch für den nachfolgenden, hier allein streitigen Zeitraum ab 1. Juni 1993. Die Arbeitsaufnahme hat eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen auch für diesen Zeitraum bewirkt, weil sie der Arbeitslosmeldung vom 27. Mai 1991 die Grundlage entzogen hat. Jene Arbeitslosmeldung war – wie ausgeführt – mit dem durch Arbeitsaufnahme beendeten Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit erledigt.

3. An einer abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung von Alg für die Zeit vom 1. Juni bis 16. August 1993 ist der Senat gehindert, weil das LSG – nach der von ihm vertretenen Rechtsansicht folgerichtig – die weiteren Voraussetzungen für die Aufhebung des Bewilligungsbescheids (Anhörung, vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Mitteilungspflicht, Wahrung der Ausschlußfrist) bzw der Wahrung der Anspruchsvoraussetzungen Leistungsantrag und Arbeitslosmeldung vor dem 17. August 1993 nicht festgestellt bzw ausgeschlossen hat.

Die Arbeitsaufnahme verbraucht auch den Leistungsantrag, wie das BSG bereits entschieden hat (BSGE 44, 164, 173 = SozR 4100 § 134 Nr 3). Aus dem Urteil des BSG vom 17. März 1981 – 7 RAr 20/80 – läßt sich Gegenteiliges nicht herleiten. Soweit dort ausgeführt ist, ein erneuter Antrag sei erst erforderlich, nachdem ein früherer Antrag abgelehnt oder eine Bewilligung aufgehoben worden sei, schließt dies die gleiche Folge für den Fall einer Arbeitsaufnahme nicht aus. Diesen Sachverhalt hatte das BSG aaO nicht zu behandeln, weil dort lediglich die Verfügbarkeit eines Arbeitslosen durch Auslandsaufenthalt vorübergehend entfallen war, sich der Versicherungsfall selbst aber nicht erledigt hatte. Inwieweit in einer Arbeitslosmeldung nach dem 1. Juni 1993 trotz der unterschiedlichen Funktionen von Arbeitslosmeldung und Leistungsantrag zugleich ein Antrag auf Bewilligung von Alg gesehen werden kann, ist weitgehend eine dem LSG vorbehaltene Frage tatsächlicher Würdigung (dazu: BSGE 49, 114, 116 = SozR 4100 § 100 Nr 5; BSGE 60, 43, 47 = SozR 4100 § 105 Nr 2).

Das Urteil des LSG ist danach mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

 

Fundstellen

BSGE, 175

Breith. 1996, 678

SozSi 1997, 198

SozSi 1997, 277

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge