Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusatzrente. Alter. Altersversorgung der Intelligenz, technische. freiwillige Zusatzrentenversicherung. Zusatz Versorgung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist der Gesamtanspruch aus zu überführenden Bestandsrenten der früheren DDR auch nur teilweise aufgrund Zusage einer Zusatzversorgung erworben worden, gilt für die gesamte Überführung bundesrechtlich ausschließlich das besondere Übergangsrecht für Zusatz- und Sonderversorgungsansprüche iS von EinigVtr Anlage II Kap VIII H III Nr. 9.

2. Ansprüche eines Versicherten der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung, dem außerdem eine Zusatzversorgung zugesagt war, auf Zusatzrenten sind für das Übergangsrecht iS von EinigVtr Anlage II Kap VIII H III Nr. 9 Buchst b S 2 nur dann als Ansprüche aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung einzuordnen, wenn sie ausschließlich aus den individuellen Beiträgen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung und den entsprechenden Zeiten errechnet waren.

 

Normenkette

EinigVtr Anlage II Kap. VIII H. III Nr. 9; AAÜG §§ 2, 4 Anl. 1 Nr. 1; FZRV § 28

 

Verfahrensgang

Sächsisches LSG (Urteil vom 30.03.1994; Aktenzeichen L 4 An 8/93)

SG Chemnitz (Urteil vom 10.12.1992; Aktenzeichen S 1 An 1/92)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Chemnitz vom 30. März 1994 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Streitig ist die Höhe der Altersrenten des Klägers seit Juli 1990.

Der im Mai 1924 geborene Kläger war seit April 1939 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben Ende April 1989 ununterbrochen versicherungspflichtig beschäftigt, deswegen auch Mitglied der Sozialpflichtversicherung der früheren DDR. Zum 1. Mai 1971 war er außerdem der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten. Er gehörte ihr 216 Monate an, zahlte für 210 Monate Beiträge für ein Gesamteinkommen (aus Entgelten von je über 600,00 M monatlich) von insgesamt 179.190,00 M, also für ein versichertes monatliches FZR-Durchschnittseinkommen von 854,00 M; deshalb hätte ihm (bei einem Gesamtprozentsatz von 45 vH) zum 30. Juni 1990 eine monatliche FZR-Zusatzaltersrente in Höhe von 385,00 M zugestanden. Der Kläger war seit Juli 1968 Direktor der G. H. K.. Zum 1. Juni 1985 wurde er antragsgemäß in die Altersversorgung der Intelligenz (AVI) gemäß der Verordnung über die zusätzliche AVI der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl I Nr. 93 S 839) aufgenommen; ihm wurde eine Altersversorgung in Höhe von 60 vH des letzten maßgeblichen Bruttogehaltes, jedoch beschränkt auf 800,00 M zugesagt.

Der Träger der Sozialversicherung gewährte dem Kläger ab 1. Mai 1989 eine Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung in Höhe von 300,00 M, später angehoben auf 370,00 M, sowie eine Zusatzaltersrente als FZR-Rente nach Maßgabe der AVI-Versorgungszusage in Höhe von 800,00 M.

Durch Bescheid zum 1. Juli 1990 wurden die beiden Renten des Klägers im Nominalwert von 1:1 auf DM aufgewertet, also Zahlungsansprüche in Höhe von 370,00 DM bzw 800,00 DM und ein Gesamtanspruch von 1.170,00 DM bewilligt.

Durch Bescheid gemäß der Ersten Rentenanpassungsverordnung (1. RAV) vom 14. Dezember 1990 (BGBl I S 2867) wurde die Altersrente von 370,00 DM auf 510,00 DM neu festgesetzt und auf 616,00 DM angeglichen sowie ab 1. Januar 1991 auf 709,00 DM angepaßt; die Erhöhungsbeträge (140,00 DM, 106,00 DM und ab 1. Januar 1991 93,00 DM) wurden auf die Zusatzaltersrente angerechnet, die auf 554,00 DM, ab 1. Januar 1991 auf 461,00 DM sank; der Gesamtanspruch wurde auch ab 1. Januar 1991 weiterhin auf 1.170,00 DM neu festgesetzt.

Durch Bescheid nach der 2. RAV vom 19. Juni 1991 (BGBl I S 1300) wurde die Altersrente des Klägers von 709,00 DM auf 816,00 DM angepaßt und der Gesamtanspruch ab 1. Juli 1991 auf 1.277,00 DM angehoben. Der Widerspruch des Klägers, mit dem er im wesentlichen eine Dynamisierung seiner Sozialpflichtversicherungsrente und der Zusatzrente begehrte, wurde durch Widerspruchsbescheid vom 13. November 1991, zugestellt am 14. Dezember 1991, zurückgewiesen.

Die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 28. November 1991 ab 1. Januar 1992 anstelle der zum 31. Dezember 1991 überführten bisherigen Renten eine Regelaltersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Höhe von monatlich zunächst 1.364,35 DM; unter Abzug des Beitragsanteils des Klägers zu seiner Krankenversicherung wurde ein monatlicher Zahlungsanspruch von 1.277,03 DM festgesetzt; die Rentenberechnung erfolgte für die überführte Leistung im sog maschinellen Verfahren nach § 307b Abs. 5 SGB VI.

Das Sozialgericht (SG) Chemnitz hat die Klage durch Urteil vom 10. Dezember 1992 abgewiesen, soweit eine höhere Rente für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1991 begehrt wurde; insoweit sei die Klage unzulässig gewesen. Im übrigen hat es den Bescheid über die Bewilligung der Regelaltersrente nach dem SGB VI vom 28. November 1991 und den Widerspruchsbescheid vom 13. November 1991 abgeändert und die Beklagte verurteilt, für die Zeit ab Januar 1992 über den Rentenanspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden; die Beklagte müsse ihr Ermessen, ob sie eine pauschale Rentenberechnung nach § 307b Abs. 5 SGB VI durchführen oder sogleich die endgültige Rente ausrechnen wolle, betätigen und dabei berücksichtigen, daß der Kläger eine Vergleichsberechnung der ihm nach § 307a SGB VI nach seiner Auffassung zustehenden Rente vorgelegt habe; daher sei sie zur unverzüglichen Überprüfung des individuellen Rentenanspruches verpflichtet. Es müsse eine Vergleichsberechnung durchgeführt werden. Dem Kläger dürfe keine Rente gezahlt werden, die niedriger sei als diejenige, die ihm unter Außerachtlassung seiner Mitgliedschaft bei der AVI zustünde. Eine andere Auffassung ließe sich mit Art. 3 und 14 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbaren. Überschlägig berechnet betrage der Unterschied etwa 760,00 DM. Angesichts seines Lebensalters und einer derartigen Differenz sei es ihm nicht zuzumuten, die geringere Rentenleistung auch nur vorläufig hinzunehmen.

Das Landessozialgericht Chemnitz (LSG) hat die weitergehende Berufung des Klägers durch Urteil vom 30. März 1994 zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Das Berufungsgericht ist folgender Auffassung: Der Kläger könne nicht beanspruchen, daß seine Altersrente aus der FZR ab 1. Juli 1990 nach den Vorschriften des Rentenangleichungsgesetzes (RAnglG) vom 28. Juni 1990 (GBl I Nr. 38 S 495, ber S 1457) und nach den dazu ergangenen Rentenanpassungsverordnungen angeglichen und erhöht werde. Der Umstellungsbescheid zum 1. Juli 1990 sei aus § 23 Abs. 1 RAnglG gerechtfertigt; denn die Zusatzaltersrente sei eine „zusätzliche Versorgung” iS dieser Vorschrift, jedoch keine „Zusatzrente” iS der §§ 1 und 2 RAnglG, Mit diesen Vorschriften sowie mit den §§ 10, 22, 24 und 25 RAnglG sei Art. 20 Abs. 2 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (Staatsvertrag) vom 18. Mai 1990 (BGBl II S 537) umgesetzt worden, wonach ein ausschließlich lohn- und beitragsbezogenes Rentenversicherungssystem in der DDR geschaffen werden sollte; es hätten nur noch die Sozialpflichtversicherung und die beitragsabhängige FZR fortgeführt, hingegen die nicht lohn- und beitragsbezogenen Zusatzversorgungssysteme geschlossen und nach den Grundsätzen der FZR in die Rentenversicherung überführt werden sollen. Versorgungen nach § 28 der Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (FZR-VO) vom 17. November 1977 (GBl I Nr. 35 S 395) seien zusätzliche Versorgungen; sie seien weder von der Höhe noch von der Dauer der Beitragszahlung abhängig gewesen, sondern lediglich vom zuletzt erzielten Arbeitsentgelt. Diese Leistungen seien nach § 28 Abs. 2 FZR-VO auch in ihrer Berechnung der AVI vollkommen gleichgestellt. Dem DDR-Recht sei die Rentendynamisierung in diesem Bereich fremd gewesen; daher mache die Berechnung den einzigen Aspekt der Rentenleistung aus. Aus dem Wortlaut der Vorschrift allein könnten keine Rückschlüsse auf die Rechtsnatur der Leistung gezogen werden; es komme darauf an, in welchem Maße der DDR-Gesetzgeber die FZR der AVI gleichgestellt habe. Eine Vielzahl von Vorschriften behandelten die AVI sowie die darauf verweisenden Zusatzversorgungssysteme und die FZR-AVI gleich. Diese Versorgungssysteme, die überwiegend in den 80er Jahren, also nach Einführung der FZR-VO errichtet worden seien, schlössen es aus, die Gleichstellung der AVI und der FZR-AVI in der Berechnung der Rentenleistungen nur die Bedeutung des „Zahlbetragsbestandsschutzes” zuzuweisen. Aus der Bezeichnung „Zusatzrente” und dem Wort, sie werde „anstelle” der AVI gewährt, könne schon deswegen kein Schluß gezogen werden, weil für den DDR-Gesetzgeber bei Einführung der FZR-AVI im Februar 1971 die Frage einer unterschiedlichen Behandlung von „Zusatzrenten” bzw „Zusatzversorgung” vollkommen ohne Betang gewesen sei. Daß das RAnglG die FZR-AVI als Zusatzversorgung iS der §§ 22 ff RAnglG erachtet habe, ergebe sich ausdrücklich aus § 24 Abs. 1 Nr. 2 RAnglG; dort werde von „Beitragszahlungen zur FZR” gesprochen. Nur die „echte” FZR sei nach § 10 Abs. 2 RAnglG geschlossen worden. Dementsprechend habe auch die Verwaltung der ehemaligen DDR ab Juli 1990 verfahren, nämlich nach § 23 Abs. 1 RAnglG in unverminderter Höhe weitergezahlt. Im übrigen habe sich die soziale Sicherung für einen AVI-Berechtigten durch den Beitritt zur FZR wesentlich verbessert. Schließlich habe auch der Bundesgesetzgeber in § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ≪AAÜG≫) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S 1606, 1677, zuletzt geändert durch das 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz vom 23. Juni 1994 ≪BGBl I S 1311≫) iVm § 5 Abs. 2 AAÜG die FZR-AVI-Renten den Zusatzversorgungen zugeordnet. Aus § 24 RAnglG könne der Kläger höhere Rentenansprüche nicht herleiten, weil diese Vorschrift lediglich ein Programm festgeschrieben habe, das jedoch vor dem 3. Oktober 1990 nicht mehr zur Ausführung gekommen und vom Einigungsvertrag (EinigVtr – im folgenden: EV – Art. 9 Abs. 2 iVm Anl II Kap VIII Fachgebiet H Abschn III Nr. 9 ≪ = EV Nr. 9≫) nur in veränderter Form übernommen worden sei. Auch die Bescheide nach der 1, und 2. RAV seien rechtmäßig. § 6 der 1. RAV verweise ausdrücklich auf § 23 RAnglG und verwende somit den Ausdruck „zusätzliche Versorgung” in derselben Bedeutung. Das gleiche gelte für § 8 der 2. RAV. Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte seine Regelaltersrente ab dem 1. Januar 1992 gemäß § 307a SGB VI berechne. Sie sei vielmehr zu Recht nach § 307b SGB VI verfahren, weil er im Zusatzversorgungssystem der AVI erworbene Ansprüche gehabt habe, die ihm in vollem Umfang erhalten geblieben und nicht etwa auf beitragsabhängige Ansprüche beschränkt worden seien. Sein Rentenanspruch stelle eine Einheit dar, die nicht einmal als FZR-AVI und ein anderes Mal als reine FZR-Rente betrachtet werden könne. Es sei unzulässig, sich einmal die Vorteile der einen, dann aber auch die Vorteile der anderen Regelung unter Vermeidung der jeweiligen Nachteile auszusuchen. Die Neuberechnung der Regelaltersrente des Klägers entspreche den gesetzlichen Vorschriften; die Übergangslösung der pauschalen und maschinellen Berechnung nach § 307b Abs. 5 und Abs. 6 SGB VI sei durch die besonderen verwaltungstechnischen Schwierigkeiten der Rentenüberleitung gerechtfertigt; der Bestandsschutz der Renten aus den bisherigen Zusatzversorgungen sei gewährleistet. Die Berufung der Beklagten sei begründet. § 307b Abs. 5 Satz 1 SGB VI begründe eine rechtliche Gestaltungsbefugnis (Kompetenz), enthalte aber keine Ermessensregelung.

Zur Begründung der – vom LSG zugelassenen – Revision trägt der Kläger vor, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage falsch beantwortet, ob § 2 Abs. 3 AAÜG auch auf Ansprüche anzuwenden sei, die auf § 28 Abs. 1 Buchst a der 1. FZR-VO der DDR fußen. Dies sei nach dem Wortlaut des Gesetzes zu verneinen, der auf Zeiten abstelle, während § 28 Abs. 1 Buchst a der 1. FZR-VO nur die Höhe der FZR-Zusatzrente regele. Er habe auch nie Zeiten in einem Versorgungssystem AVI zurückgelegt, die rentensteigernd gewirkt haben könnten. Er beziehe eine FZR-Rente, nicht eine Rente, die auf Zeiten fuße, die in der AVI zurückgelegt worden seien. Anders als in der AVI, bei der Beiträge ausschließlich von den Betrieben im Wege einer nachträglichen Umlage an die staatliche Versicherung entrichtet worden seien, habe er selbst und sein Betrieb regelmäßig Beiträge entsprechend der Höhe des versicherten Einkommens an die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten als den Träger der FZR abgeführt. Er habe auch nie Leistungen von der Staatlichen Versicherung der DDR als dem Träger der AVI erhalten. § 28 der 1. FZR-VO der DDR regele für einen bestimmten Personenkreis den Mindestzahlbetrag, der als Zusatzversicherungsrente zu gewähren gewesen sei. Es handele sich um eine FZR-spezifische Regelung; ältere Versicherte seien nämlich nicht mehr in der Lage gewesen, mit Hilfe der FZR-Beiträge eine angemessene zusätzliche Altersversorgung neben der Rentenpflichtversicherung aufzubauen. Durch den der AVI angepaßten Mindestzahlbetrag habe auch § 28 FZR-VO dazu beigetragen, die AVI langfristig durch die FZR abzulösen. Die Vorschrift regele ausschließlich eine FZR-spezifische Zahlbetragsgarantie und enthalte keine Regelung, wonach AVI-Leistungen neben FZR-Leistungen zu gewähren seien. Da § 2 Abs. 3 AAÜG schon seinem Wortlaut nach die hier streitige Problematik nicht erfasse, komme es nicht darauf an, ob der „gesamtstaatliche Gesetzgeber” diese Gruppe der FZR-Leistungsbezieher genauso schlecht habe behandeln wollen wie die Gruppe der AVI-Bezieher. Der Text des Gesetzes lasse eine solche Auslegung nicht zu.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Chemnitz vom 30. März 1994 aufzuheben, das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 10. Dezember 1992 abzuändern, die Bescheide nach der 1. und 2. RAV in der Gestatt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 1991 und den Bescheid vom 28. November 1991 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger seit dem 1. Juli 1990 zustehenden Renten nach den jeweils für die Sozialpflichtversicherungsrente und die FZR-Rente maßgeblichen Vorschriften zu berechnen und zu erhöhen sowie die Regelaltersrente seit dem 1. Januar 1992 gemäß § 307a SGB VI zu berechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Berufungsgerichts für zutreffend. Wegen ihres weiteren Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 28. September 1994 Bezug genommen (Bl 33 bis 35 der Akte des Bundessozialgerichts ≪BSG≫).

Auf Befragen des Senats hat die BfA in der mündlichen Verhandlung erklärt, die endgültige Feststellung der Renten von Zusatzversorgungsberechtigten, deren überführte Leistung zunächst – wie beim Kläger – im sog maschinellen Verfahren nach § 307b Abs. 5 SGB VI berechnet worden sei, werde bis zum Jahreswechsel 1995/96 (bis auf einen kleinen Rest) abgeschlossen sein. Bis Ende August 1995 seien bereits 191.000 von anfänglich 330.000 Neuberechnungsverfahren erledigt worden; derzeit würden monatlich etwa 35.000 Neufeststellungen durchgeführt. Ferner hat die BfA mitgeteilt, der Träger der Sozialversicherung habe bei Zusatzversorgten, die auch FZR-versichert gewesen seien, zumeist keine Konten über deren Arbeitsentgelte und Beitragszahlungen geführt.

Durch Bescheid vom 5. Juli 1995 hat die BfA die Höhe der Regelaltersrente des Klägers aufgrund seines Versicherungsverlaufs neu berechnet und gemäß § 307b Abs. 2 SGB VI auch den Nachzahlungsanspruch für die Bezugszeiten ab 1. Juli 1990 festgestellt. Die individuell berechnete SGB VI-Rente ist seit Januar 1991 höher als die pauschaliert berechnete Rente, so daß 27.810,52 DM nebst 1.501,56 DM Zinsen nachzuzahlen waren (= 29.312,08 DM); sie beträgt ab 1. September 1995 2.584,48 DM monatlich. Der Kläger hat hiergegen Widerspruch eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

II

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen rechtmäßig sind. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Altersrente.

1. Revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt nur, ob die Bescheide der BfA nach der 1. RAV, nach der 2. RAV und derjenige vom 28. November 1991 (gemäß § 307b Abs. 5 SGB VI), der Gegenstand des Verfahrens geworden ist (§§ 86 Abs. 1, 97 Abs. 1 SGG; dazu Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl 1993, § 96 RdNr. 2), den Gesamtanspruch des Klägers auf Altersversorgung (dazu BSGE 72, 50, 54 ff – SozR 3-8570 § 10 Nr. 1) bis zu dessen Überführung in die Rentenversicherung am 31. Dezember 1991 sowie den diesen ersetzenden Anspruch auf Regelaltersrente nach dem SGB VI ab 1. Januar 1992 gemäß den jeweils maßgeblichen übergangsrechtlichen Grundlagen (§ 6 der 1. RAV, § 8 der 2. RAV, § 307b Abs. 5 SGB VI) in der monatlich richtigen Höhe zuerkannt haben. Hingegen ist nicht zu prüfen, ob der Bescheid vom 5. Juli 1995, der während des Revisionsverfahrens ergangen ist, rechtmäßig ist. Denn dieser Bescheid hat den Kläger nicht (iS von § 171 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) klaglos gestellt; zB bleibt die Höhe des Nachzahlungsanspruchs streitig; ferner wird dem Begehren des Klägers durch das Urteil des Senats nicht (in vollem Umfang) genügt.

2. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, daß die Beklagte § 6 der 1. RAV, § 8 der 2. RAV und § 307b Abs. 5 SGB VI in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen inhaltlich zutreffend umgesetzt hat, falls diese Vorschriften auf den Kläger anwendbar und gültig sind.

In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, daß die Beklagte den Gesamtanspruch des Klägers auf Altersversorgung, der ihm durch den Bescheid des Trägers der Sozialversicherung zum 1. Mai 1989 in Höhe von 1.170,00 M der DDR (bindend iS von Art. 19 Satz 1 EV) zuerkannt war, zu keinem Zeitpunkt herabgesetzt hat. Die streitigen Verwaltungsakte greifen also nicht in bindend zuerkannte Ansprüche ein. Vielmehr wurde der Geldwert des Anspruches um mindestens 100 vH erhöht, weil der Wert der Mark der früheren DDR als einer bloßen Binnenwährung im günstigsten Fall 50 vH der DM betrug. Der Rechtsstreit wird also darum geführt, ob der Kläger gegen die Beklagte in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Juli 1995 Anspruch auf höhere Altersversorgung hatte, als ihm in den streitigen Bescheiden zuerkannt worden war.

Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß es hierfür keine Anspruchsgrundlage gibt. Eine vertragliche Rechtsgrundlage scheidet von vornherein aus; aus dem bindenden Verwaltungsakt zum 1. Mai 1989 kann kein höherer Anspruch hergeleitet werden, als in dessen Verfügungssatz zuerkannt worden ist, zumal der DDR-Altersversorgung jegliche, insbesondere eine „automatische” Dynamisierung zuerkannter Versorgungsbeträge fremd war. Gesetzliche Anspruchsgrundlagen (§§ 1, 2 der 1. RAV, §§ 3 und 4 der 2. RAV, § 307a SGB VI), aus denen sich bei FZR-Versicherten – theoretisch denkbar – höhere Rentenansprüche ergeben könnten, greifen zugunsten des Klägers nicht ein. Die Beklagte hat nämlich zu Recht das für die Zusatzversorgungsberechtigten maßgebliche Übergangsrecht angewandt:

3. Gemäß § 6 Abs. 1 der 1. RAV („Renten mit Zusatzversorgung”) werden Renten, die wegen Bezuges einer Zusatzversorgung nach § 23 Abs. 1 RAnglG nicht anzugleichen waren, nach den für Arbeitnehmer ohne Zusatzversorgung geltenden Bestimmung der Rentenverordnung festgesetzt und nach den Bestimmungen des ersten und zweiten Abschnitts des RAnglG angeglichen. Demgemäß hat die Beklagte die Sozialpflichtversicherungsrente des Klägers (ohne den FZR-AVI-Teil) angeglichen. Nach Abs. 2 aaO wird ein sich aufgrund der Angleichung ergebender Erhöhungsbetrag für Bezugszeiten vor dem 1. Januar 1991 nur insoweit nachgezahlt, als er den Betrag einer gleichartigen zusätzlichen Versorgung übersteigt. Demgemäß hat die BfA nichts nachgezahlt. Nach Abs. 3 aaO werden ab 1. Januar 1991 gleichartige zusätzliche Versorgungen nur insoweit gezahlt, als sie die sich nach Angleichung (Abs. 1 aaO) und nach Anpassung der Sozialpflichtversicherungsrente (§ 2 der 1, RAV) ergebenden Erhöhungsbeträge übersteigen. Demgemäß hat die BfA für die Zeit von Januar bis einschließlich Juni 1991 die Erhöhungsbeträge auf die Zusatzaltersrente angerechnet, so daß sich der Gesamtanspruch für Leistungszeiten ab 1. Juli 1990 nicht veränderte.

Nach § 8 Abs. 1 der 2. RAV werden die Beträge, die sich aus der Anpassung ua der Renten aus der Rentenversicherung einschließlich der Renten aus der FZR-Versicherung für Bezugszeiten ab 1. Juli 1991, dh durch die Erhöhung der anpassungsfähigen Beträge um 15 vH (§§ 3 und 4 der 2. RAV) ergeben, auf gleichartige zusätzliche Versorgungen in Höhe des Betrages angerechnet, um den diese Anpassungsbeträge zusammen mit den bisherigen Zahlbeträgen der Rente und der gleichartigen zusätzlichen Versorgung den nach § 8 Abs. 2 der 2. RAV maßgebenden Grenzwert (hier: 1.500,00 DM) überschreiten. Dementsprechend hat die BfA die Sozialpflichtversicherungsrente des Klägers von 709,00 DM auf 816,00 DM angepaßt und den Gesamtanspruch ebenfalls um 107,00 DM angehoben.

Gemäß § 307b Abs. 1 SGB VI muß die Beklagte eine neue Rentenberechnung nach den Vorschriften des SGB VI vornehmen, wenn am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebietes bestand. Da der Kläger gemäß der ihm am 10. Juli 1985 erteilten Versorgungszusage eine Altersrente aus der Altersversorgung der technischen Intelligenz in Höhe von 800,00 DM erhielt, bezog er am 31. Dezember 1991 eine Rente aus dem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 des AAÜG, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AAÜG iVm § 2 Abs. 2 AAÜG zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung überführt worden war.

Nach § 307b Abs. 5 SGB VI war die Beklagte „berechtigt”, für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992 die für die Höhe der überführten Rente maßgeblichen Entgeltpunkte in einem „maschinellen Verfahren” zu ermitteln. Damit war diesem Verwaltungsträger die Kompetenz erteilt, solange die für die Rentenberechnung in jedem Einzelfall erforderlichen Daten aus dem gesamten Versicherungsverlauf noch nicht ermittelt werden konnten, die Rentenhöhe vorab aufgrund abstrakter, gesetzlich vorgegebener Werte verbindlich festzustellen. Der Anspruch des Versicherten auf eine seinen individuellen Verhältnissen entsprechende Festsetzung der Höhe seines Rentenanspruches blieb dadurch dem Grunde nach unberührt, wurde aber zunächst hintangehalten (vgl. § 307c SGB VI). Dementsprechend hat die BfA in dem streitigen Bescheid vom 28. November 1991 die Vorgaben des § 307b Abs. 5 SGB VI richtig umgesetzt und den – hier nicht streitbefangenen – Bescheid über die nach den individuellen Daten des Klägers festgesetzte Rentenhöhe sowie über dessen Nachzahlungsanspruch erst am 5. Juli 1995 erlassen.

Das Begehren des Klägers könnte demnach nur Erfolg haben, wenn er keine „Rente mit Zusatzversorgung” iS von § 6 der 1. RAV und § 8 der 2. RAV bzw keinen Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente iS von § 307b Abs. 1 SGB VI gehabt hätte. Er meint, dies sei deswegen der Fall gewesen, weil die ihm aus der Altersversorgung der technischen Intelligenz im Jahre 1985 zugesagte und im Jahre 1989 gewährte Rente von 800,00 DM monatlich nach § 28 der FZR-VO in Wirklichkeit als Zusatzrente aus der FZR-Versicherung in Höhe der zugesicherten Altersversorgung der Intelligenz und an deren Stelle gezahlt worden sei, er mithin eine Rente aus der FZR-Versicherung erhalten habe. Träfe dies zu, hätte die Beklagte die übergangsrechtlichen Bestimmungen für Zusatzversorgungsberechtigte (§ 6 der 1. RAV, § 8 der 2. RAV, § 307b SGB VI) zu Unrecht angewandt. Dies ist jedoch nicht der Fall.

4. Der dem Kläger zuerkannte Anspruch auf Zusatzaltersrente in Höhe der zugesicherten Altersrente der Altersversorgung der Intelligenz ist nach Bundesrecht ein Recht aus der Zusatzversorgung, er geht auf eine Rente, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AAÜG in die Rentenversicherung überführt ist. Es kommt nämlich entscheidend darauf an, wie das Bundesrecht Ansprüche auf diese Leistungen rechtlich qualifiziert. Denn das BSG darf als Bundesorgan und nach näherer Maßgabe des § 162 SGG nur Bundesrecht anwenden, dh am Maßstab von Bundesrecht prüfen, ob das Berufungsgericht Bundesrecht verletzt hat. Nach Bundesrecht ist aber die sog FZR-AVI-Rente als Zusatzversorgungsrente einzuordnen.

Der Senat hält an den Grundsätzen seiner Rechtsprechung fest, die er in der Grundentscheidung vom 27. Januar 1993 (BSGE 72, 50 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1; dazu BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 7. Juli 1993 – 1 BvR 620/93; „Zahlbetragsbegrenzung auf 2.010,00 DM”) zusammengefaßt sowie in einer Vielzahl von Urteilen und Beschlüssen zu verschiedenen Bereichen des Rentenüberleitungsrechts näher entfaltet hat; vor allem: Urteil vom 30. September 1993, 4 RA 1/93; „Übergangszeit vom 3. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991”; Urteil vom 25. Januar 1994, SozR 3-1300 § 44 Nr. 8: „Keine Einstandspflicht für DDR-Rentenansprüche vor dem 1. Juli 1990”; Beschluß vom 30. März 1994, SGb 1995, 37 ff: „Zahlbetragsbegrenzung MfS”; Urteil vom 30. März 1994, 4 RA 62/93, AuA 1994, 224, 256: „Systementscheidung und Rechtmäßigkeit der Ersten und Zweiten Rentenanpassungsverordnung”; Urteil vom 10. Mai 1994, BSGE 74, 184 ff = SozR 3-8570 § 11 Nr. 1: „Dienstbeschädigungsteilrente I”; Beschluß vom 24. August 1994, SozR 3-8570 § 17 Nr. 1: „Berufsbezogene Zuwendung an Ballettänzer”; Urteil vom 31. August 1994, SozR 3-8570 § 11 Nr. 2: „Kürzung der Übergangsrente”; Urteil vom 31. August 1994, SozR 3-8570 § 12 Nr. 1: „Krankenversicherung von Sonderversorgungsrentnern”; Urteil vom 31. August 1994, 4 RA 56/93: „Fortsetzung zu Dienstbeschädigungsteilrente I”; Urteil vom 29. September 1994, SozR 3-8570 § 11 Nr. 3: „Dienstbeschädigungsteilrente II”; Urteil vom 15. Dezember 1994, 4 RA 67/93, SozR 3-8560 § 26 Nr. 2: „Unanwendbarkeit von § 26 Abs. 1 RAnglG”; Urteil vom 14. Juni 1995, 4 RA 41/94, zur Veröffentlichung vorgesehen: „Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der Ersten und Zweiten Rentenanpassungsverordnung”; Vorlagebeschlüsse vom 14. Juni 1995, 4 RA 98/94 (§ 6 Abs. 2 AAÜG) und 4 RA 54/94 (§ 7 AAÜG).

Der EV ist durch das Vertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl II S 885) in innerstaatliches Recht transformiert worden; er gilt damit als – einfaches – Bundesgesetz fort (stellvertretend ebenso Badura. Die innerdeutschen Verträge, insbesondere der EV, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band VIII, S 192 ff – „fortbestehende Rechte” stehen hier nicht in Frage). Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung findet danach Bundesrecht seit dem 3. Oktober 1990 Anwendung, mit den Maßgaben des EV aber auch rückwirkend für die Zeit ab 1. Juli 1990; denn die demokratisierte DDR konnte in der Zeit vom Inkrafttreten des RAnglG bis zur Wiedervereinigung nur ansatzweise ihr Programm umsetzen, ein dem westdeutschen Rentenversicherungsrecht im wesentlichen gleichartiges Rentenrecht zu schaffen. Deshalb gilt nach dem EV dasjenige Recht der früheren DDR, welches thematisch dem öffentlich-rechtlichen Rentenversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland entspricht, nur weiter, wenn es den Geltungsbedingungen des Art. 9 Abs. 2 und 4 EV iVm den maßgeblichen Bestimmungen in den Anlagen hierzu entspricht. Derartiges DDR-Recht gilt also nur als sekundäres Bundesrecht, und zwar nachrangig, tückenfüllend und übergangsrechtlich kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls und in dessen Grenzen, soweit es nicht von nach EV Anlage I gültigem Bundesrecht oder nach Maßgabe spezieller Regelungen im EV und in dessen Anlage II verdrängt worden ist.

5. Daraus ergeben sich für die Beurteilung der Rechtsnatur eines Anspruchs auf zusätzliche Rente iS von § 28 FZR-VO und ihrer Überführung in das SGB VI im wesentlichen folgende Maßstäbe:

EV Nr. 9 enthält als originäres Bundesrecht eine spezielle und grundsätzlich abschließende Regelung für die Überführung von Ansprüchen ua wegen Alters, die nach Maßgabe eines ua Zusatzversorgungssystems „erworben” worden sind (EV Nr. 9 Buchst b Satz 1). Das bundesrechtliche Übergangsrecht unterscheidet bei der Überführung von Bestandsrenten danach, ob der Gesamtanspruch ua auf Altersversorgung sich nach Grund und Höhe ausschließlich aus individuellen Beiträgen zur Sozialpflichtversicherung und zur FZR-Versicherung ergab; dann sind die für die überwältigende Mehrzahl der Bestandsrentner gültigen Überführungsregeln anzuwenden. Beruht der Gesamtanspruch des Bestandsrentners jedoch auch nur zum Teil auf einem Rentenanspruch, der durch eine Erwerbstätigkeit erworben wurde, derentwegen eine Zusatzversorgung (oder Sonderversorgung) zugesagt worden ist, findet für die Überführung der Rente in das SGB VI – übergangsrechtlich – das Sonderrecht von EV Nr. 9 iVm den Vorschriften des AAÜG und § 307b Abs. 5 (oder Abs. 6) SGB VI Anwendung.

Das Bundesrecht trennt also zwischen „echten” Sozialversicherungsansprüchen und -anwartschaften (Sozialpflicht- und FZR-Versicherung) einerseits und Ansprüchen und Anwartschaften kraft Zusage einer Zusatz- oder Sonderversorgung andererseits. Der Sachgrund hierfür besteht wesentlich in folgendem:

Nur bei Ansprüchen der ersten Gruppe kann annähernd von der das Rentenversicherungssystem des SGB VI kennzeichnenden konkreten Entgelt- und Beitragsbezogenheit der Renten ausgegangen werden. Ferner war aufgrund der Entoeltverhältnisse und der Beitragshöhe in der früheren DDR absehbar, daß insoweit das Niveau der SGB VI-Renten nicht überschritten und damit die Gleichheit gegenüber den westdeutschen Versicherten nicht verletzt werden würde. Außerdem war hier mit der Dynamisierung dieser einzelnen Renten die Gefahr einer gleichheitswidrigen Überzahlung gegenüber den anderen Rentnern im Beitrittsgebiet in aller Regel nicht verbunden. Schließtich waren (nur) insoweit verwaltungstechnisch für das SGB VI brauchbare Versicherungsunterlagen vorhanden.

Demgegenüber war die Ausgangslage bei den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen sehr unübersichtlich: Rechtsgrundlagen waren häufig nicht veröffentlicht, Leistungsvoraussetzungen ungeklärt, individuelle Beitragsleistungen nur teilweise und in unterschiedlicher Höhe erforderlich oder gar Anspruchsvoraussetzungen. Das Leistungsniveau lag zumeist, wenn auch in den verschiedenen Systemen in unterschiedlicher Höhe, über dem der Sozialpflichtversicherung und der FZR-Versicherung. Rentenversicherungsrechtlich verwertbare Unterlagen über Versicherungsverläufe der Begünstigten waren zumeist nicht vorhanden. Schließlich waren wegen der augenfälligen, wenn auch in sich unterschiedlich begründeten Systemnützlichkeit der von Versorgungssystemen erfaßten Tätigkeiten Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die der Berechnung der Zusatzrenten zugrundeliegenden Arbeitsentgelte möglicherweise aus politischen Gründen gegenüber den sonstigen Erwerbstätigen in der früheren DDR überhöht oder sogar Unrechtsentgelte waren.

Vor diesem Hintergrund ist für Ansprüche, die aufgrund von Zusagen einer (Sonder- oder) Zusatzversorgung „erworben” worden sind, das besondere Überführungsprogramm in EV Nr. 9 angeordnet worden, nach dem zunächst die bisherigen leistungsrechtlichen Regelungen (soweit zu sekundärem Bundesrecht geworden) bis zur Überführung der überführbaren Ansprüche in die Rentenversicherung des SGB VI weiterhin anzuwenden sind.

Im Rahmen von EV Nr. 9 Buchst b Satz 2 ist § 28 FZR-VO sekundär bundesrechtlich als eine Bestandsschutznorm für solche Zusatzrenten zu verstehen, die aufgrund der Zusage einer Versorgung iS von EV Nr. 9, nämlich der AVI, „erworben” worden sind; keinesfalls qualifiziert er bundesrechtlich die von ihm geschützten Renten als solche aus der FZR-Versicherung: Hierfür spricht schon, daß die nach § 28 FZR-VO garantierte Höhe der Zusatz-Altersrente sich aus den Beiträgen zur FZR-Versicherung nicht, nämlich nur unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) herleiten läßt; denn es ist kein Sachgrund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, daß zwei Arbeitnehmer, die gleichhohes Arbeitsentgelt mit gleichhohen individuellen Beiträgen versichert haben, hieraus unterschiedlich hohe Rentenansprüche erwerben. Darüber hinaus muß der Berechtigte nach § 28 Abs. 1 Satz 2 FZR-VO auch im Leistungsfall weiterhin die Voraussetzungen der Versorgungszusage erfüllen. Außerdem wird er gemäß § 28 Abs. 2 FZR-VO bei der Berechnung der Rente aus der Sozialpflichtversicherung den Empfängern einer zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz gleichgestellt. Genau dies ist auch in § 6 der 1. RAV und § 8 der 2. RAV sowie in § 307b SGB VI geschehen.

Demgegenüber kommt der früheren Entscheidungs- und Zahlungszuständigkeit des FDGB (§ 31 FZR-VO) keine (sekundär bundesrechtliche) Bedeutung zu. Zutreffend weist die BfA in diesem Zusammenhang darauf hin, daß in der früheren DDR den Zusatzversorgungsberechtigten geradezu nahegelegt wurde, sich vorbildlich dadurch zu verhalten, daß man auch in die FZR-Versicherung eintrat; umgekehrt war es vorteilhaft, wenn ein FZR-Versicherter es außerdem erreichte, die ihm wesentlich günstigere Zusage einer Zusatzversorgung zu erhalten, Dementsprechend ist es (sekundär bundesrechtlich) gleichfalls ohne Belang, daß die in § 28 Abs. 3 Satz 1 vorgesehene Rechtsfolge für den Austritt aus der FZR nach Satz 2 aaO gerade dann nicht galt, wenn die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz vorlagen. Hierauf ist schon deswegen nicht näher einzugehen, weil § 28 Abs. 3 FZR-VO schon seit dem 1. Juli 1990 keinen Anwendungsbereich mehr hat.

6. Die übergangsrechtliche Qualifizierung des zusätzlichen Altersrentenanspruchs hängt mithin nach EV Nr. 9 Buchst b Satz 2 iVm § 28 FZR-VO davon ab, ob er nach den für alle FZR-Versicherten geltenden Vorschriften der FZR-VO (als fortgeltendem sekundären Bundesrecht) ausschließlich durch individuelle Beiträge zur FZR-Versicherung „erworben” worden ist, ob also in Anwendung des § 20 FZR-VO ein die zugesagte Zusatzversorgung übersteigender Zahlungsanspruch festgestellt worden ist. Dies hätte ggf zur Folge, daß der Berechtigte (mit Zusatzversorgungszusage) bis zur individuellen Rentenfestsetzung nach § 307b Abs. 1 bis Abs. 4 SGB VI bei Anwendung der 1. und 2, RAV gleichwohl wie ein FZR-Versicherter zu behandeln wäre.

Der Kläger hat seinen Anspruch auf eine monatliche zusätzliche Altersrente in Höhe von 800,00 M/DM nicht durch seine Beiträge zur FZR-Versicherung erworben; dieser beruhte vielmehr allein auf der 1985 erteilten Zusage, ihm nach der Altersversorgung der technischen Intelligenz zumindest eine Rente in Höhe von 60 vH des letzten maßgeblichen Bruttogehalts, jedoch beschränkt auf 800,00 M, zu zahlen. Demgegenüber sind die Voraussetzungen für eine Rentenberechnung gemäß § 20 FZR-VO, insbesondere die Gesamtzeit der Zugehörigkeit zur FZR-Versicherung sowie das während dieser Jahre erzielte monatliche Durchschnittseinkommen über 600,00 M, soweit dafür Beiträge entrichtet wurden, in keiner Weise berücksichtigt. Durch seine – inzwischen festgestellten – Beiträge zur FZR-Versicherung hat er nur einen deutlich niedrigeren Anspruch erworben. Der Träger der Sozialversicherung hat ihm deshalb (neben dem Anspruch aus der Sozialpflichtversicherung) auch nur den durch die Versorgungszusage begründeten Anspruch auf 800,00 M, nicht aber den durch Beiträge finanzierten niedrigeren Anspruch aus der FZR-Versicherung zuerkannt. Da die Zusatz-Altersrente des Klägers also keine durch Beiträge zur FZR-Versicherung erworbene, sondern eine auf der Versorgungszusage beruhende Bestandsrente ist, war sie nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RAnglG ab Juli 1990 ohne Dynamisierung in unveränderter Höhe zu zahlen. Ebenso scheidet eine Nachzahlung der Erhöhungsbeträge aus der gemäß § 6 Abs. 1 der 1, RAV nachträglich und in (zulässiger) Abweichung von § 23 Abs. 1 RAG erhöhten Sozialpflichtversicherungsrente für Bezugszeiten vor dem 1. Januar 1991 aus, weil der sich aufgrund der Neufestsetzung und Angleichung ergebende Erhöhungsbetrag geringer ist als der Betrag der Zusatzversorgung. In diesem Zusammenhang kann sich der Kläger nicht auf § 24 Abs. 5 RAnglG berufen. Die darin vorgesehene schonende Überführung in der Form einer Abschmelzung der Zusatzversorgungsrente bei Erhöhung des Gesamtzahlbetrages gelangte nach Inkrafttreten des EV – im Gegensatz zu § 23 RAnglG – als Bundesrecht nicht mehr zur Anwendung, sondern wurde durch das neue Überführungsprogramm im EV Nr. 9 und im AAÜG iVm § 307b SGB VI ersetzt. Auf die für die „echten” FZR-Versicherten ohne Zusage einer Zusatzversorgung gültigen Überführungsregeln kann der Kläger sich also nicht berufen.

7. Die von der Beklagten angewandten Vorschriften sind gültig:

Nach der og ständigen Rechtsprechung des Senats, an der er nach erneuter Überprüfung festhält, sind § 6 der 1, RAV und § 8 der 2. RAV Bestandteile von wirksam erlassenen Rechtsverordnungen, zu deren Erlaß die Bundesregierung primär durch EV Nr. 9 Buchst f ermächtigt war. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung ergaben sich hinreichend klar aus dem Überführungsprogramm in EV Nr. 9 Buchst a bis e. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist dieses Überführungsprogramm und sind die hier angesprochenen Vorschriften des AAÜG sowie des § 307b SGB VI verfassungsgemäß. Ergänzend ist lediglich auf folgendes hinzuweisen:

Der Bundesgesetzgeber hat durch § 6 der 1. RAV, § 8 der 2. RAV sowie § 307b Abs. 5 SGB VI nicht in durch Verwaltungsakt zuerkannte oder gesetzlich begründete Ansprüche des Klägers eingegriffen. Das, was ihm nach dem Recht der früheren DDR in Mark der DDR zugesagt war, ist ihm jederzeit im Nominalwert, jedoch aufgewertet in DM, gezahlt worden. Daß der kraft Versorgungszusage erlangte Anspruch auf Zusatzaltersrente anders behandelt worden ist als derjenige, der durch individuelle Beiträge zur FZR-Versicherung erworben worden ist, beruht auf den og Gründen, die den Bundesgesetzgeber berechtigterweise veranlaßt haben, die Überführung der Zusatz- und Sonderversorgungsansprüche zunächst einer besonderen Prüfung zu unterziehen (vgl. zum Diskussionsstand stellvertretend; Kärcher, DAngVers 1993, 97 ff, Estelmann, DAngVers 1993, 278 ff; Bienert, ZfS 1993, 349 ff; ferner: Bonz, DAngVers 1987, 266 ff; Glombik, Rv 1991, 61 f; s.a. Rürup, Simon, Gutachten zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatzversorgungssystemen der Anlage 1 Nrn 1 bis 22 des AAÜG in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland, 1993, 10 ff, 22 ff, 41 ff; Merten, Verfassungsprobleme der Versorgungsüberleitung, 2. ergänzte Auflage 1993, 12 ff; Wolter, Zusatzversorgungssysteme der Intelligenz: Verfassungsrechtliche Probleme der Rentenüberleitung in den neuen Bundesländern, 1992, 39 ff).

Der Senat hat keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß § 307b Abs. 5 SGB VI die Beklagte ermächtigt hat, im Rahmen des sog maschinellen Verfahrens bei der pauschalierten Berechnung der überführten Leistung Werte zugrunde zu legen, die – wie beim Kläger – im Blick auf die individuelle Rentenfeststellung später zu einem erheblichen Nachzahlungsanspruch nach § 307b Abs. 3 SGB VI führen. Denn das maschinelle Verfahren soll gerade ermöglichen, daß bis zur individuellen Rentenberechnung einerseits Überzahlungen vermieden werden, andererseits aber den Betroffenen ein monatlicher Rentenanspruch wenigstens auf der Grundlage eines Entgeltpunktes gewährt werden kann. Allerdings kann nur für eine Übergangszeit, die Mitte des Jahres 1996 ausläuft, als verhältnismäßig erachtet werden, daß diejenigen, die eine „Kürzung” ihrer Entgelte für die Rentenberechnung nicht werden hinnehmen müssen, Rente nur auf einem zum Teil deutlich gesenkten Niveau erhalten.

Dabei ist im übrigen die Zahlbetragsgarantie des § 307b Abs. 3 Satz 2 SGB VI (und diejenige des EV Nr. 9 Buchst b Satz 4) einzuhalten. Deswegen muß der Rentenversicherungsträger in den Fällen, in denen der Zusatzversorgungsberechtigte auch noch Beiträge zur FZR-Versicherung geleistet hat, schon bei Anwendung der 1. RAV, der 2. RAV und des § 307b Abs. 5 SGB VI – wie oben ausgeführt – prüfen, ob der Anspruch auf die Zusatzrente ausschließlich gemäß den zur FZR-Versicherung geleisteten Beiträgen festgestellt (berechnet) worden ist. Gegebenenfalls ist während der Übergangszeit vom 1. Januar 1992 bis zur individuellen Rentenberechnung jedenfalls dieser Zahlbetrag – ggf nach der 1. und 2. RAV dynamisiert – als Teil des Gesamtanspruchs auf Altersversorgung weiterzuzahlen. Hingegen kann hier folgendes offenbleiben; Führt die Überprüfung des individuellen Versicherungsverlaufs bei der Berechnung der neuen Leistung zu der Feststellung, daß eine – verfassungsgemäße (s dazu die og Vorlagebeschlüsse des Senats vom 14. Juni 1995 – 4 RA 98/94 und 4 RA 54/94) – Begrenzung der bei der Entgeltpunktermittlung zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte nicht durchzuführen ist, weil keine politischen Vergünstigungen oder Unrechtsentgelte vorliegen, könnte es in den Fällen, in denen die Zusatzrente nach den Voraussetzungen von § 20 FZR-VO aus individueller Beitragsleistung erworben ist, uU geboten sein, die SGB VI-Rente (entsprechend § 307b Abs. 2 Satz 1 SGB VI auch fiktiv rückbezüglich zum 1. Juli 1990) ohne die für Zusatzversorgungsberechtigte geltenden Sonderbestimmungen festzustellen.

Nach alledem hat das Berufungsgericht zu Recht erkannt, daß die streitigen Verwaltungsentscheidungen rechtmäßig sind, so daß die Revision des Klägers zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 257

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