Verfahrensgang

SG Berlin (Urteil vom 17.01.1994)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers werden

  1. das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Januar 1994 teilweise abgeändert und die Klage gegen den Bescheid der Verwaltung der Sozialversicherung zum 1. Juli 1990 abgewiesen,
  2. der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen, soweit das Sozialgericht die Klage gegen den Bescheid vom 22. Dezember 1993 abgewiesen hat.

2. Im übrigen wird die Revision des Klägers gegen den Bescheid zum 1. Juli 1990, die Bescheide nach der ersten und zweiten Rentenanpassungsverordnung sowie gegen den Umwertungsbescheid vom 29. November 1991, soweit er die Festsetzung der Regelaltersrente betrifft, zurückgewiesen.

B e s c h l u ß

A. Im übrigen wird das Verfahren gemäß Art 100 Abs 1 Grundgesetz ausgesetzt, soweit sich die Revision des Klägers gegen den Bescheid vom 10. August 1993 (iVm dem Kürzungsbescheid zum 1. August 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1991) richtet sowie gegen den Umwertungsbescheid vom 29. November 1991 insoweit, als er den (Gesamt-)Zahlbetrag über den 31. Dezember 1991 hinaus fortschreibt.

Dem Bundesverfassungsgericht wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist § 10 Abs 1 Satz 2 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz, verkündet als Art 3 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991, in Kraft getreten am 1. August 1991, geändert durch Gesetz zur Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 18. Dezember 1991 und des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung vom 24. Juni 1993) insoweit mit Art 14 Abs 1 Satz 1 Regelung 1 und Satz 2 sowie Art 20 Abs 1 des Grundgesetzes vereinbar, als die Summe der Zahlbeträge aus gleichartigen Renten der Rentenversicherung und Leistungen der Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr 1 oder 4 bis 18 auf 2.700,00 DM begrenzt worden ist?

B. Der Vollzug des Bescheides vom 10. August 1993 (iVm dem Kürzungsbescheid zum 1. August 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1991) sowie des Umwertungsbescheides vom 29. November 1991 wird einstweilen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt, soweit ein geringerer Zahlbetrag als 4.066,00 DM festgesetzt worden ist.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Altersversorgung des Klägers, insbesondere darüber, ob dessen Rente aus einem Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR weiter zu gewähren und zu dynamisieren ist.

Der im Februar 1923 geborene Kläger war ordentlicher Professor für Urologie an der H. … -Universität in B. …; zuletzt, bis zur Emeretierung im Jahre 1988, war er Direktor der Urologischen Klinik und Poliklinik und Leiter der wissenschaftlichen Forschungsabteilung der C. …. Seine Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung belief sich ab 1. Dezember 1989 auf 370,00 M (Bescheid des FDGB – Verwaltung der Sozialversicherung –). Ferner bezog er gemäß Umrechnungs-Rentenbescheid der Staatlichen Versicherung der DDR vom 8. Dezember 1988 ab 1. September 1988 eine – zusätzliche – Altersrente aufgrund der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVI) vom 12. Juli 1951 (GBl I S 675), geändert aufgrund der Verordnung vom 13. Mai 1959 (GBl S 521) in Höhe von 3.696,00 Mark (80 vH des Durchschnittsbruttomonatsgehaltes für die Zeit vom 1. Februar 1987 bis 31. Januar 1988). Mit dem Gesamtauszahlbetrag von 4.066,00 DM (vgl hierzu Bescheid zum 1. Januar 1991, „bisherige” Rente: 3.696,00 DM – Zusatzversorgung – sowie Bescheid der Verwaltung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten gemäß Art 20 und 23 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland: 370,00 DM – Sozialpflichtversicherung) wurde die Altersversorgung ab Juli 1990 auf DM umgestellt.

Der Gemeinsame Träger der Sozialversicherung verfügte mit Bescheid nach der ersten Rentenanpassungsverordnung (1. RAV) vom 14. Dezember 1990 (BGBl I S 2867), der Gesamtauszahlbetrag belaufe sich ab 1. Januar 1991 weiterhin auf 4.066,00 DM (Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung: 785,00 DM; Altersrente aus der Zusatzversorgung: 3.281,00 DM; ferner enthielt der Bescheid einen Betrag von 1.700,00 DM für eine hier nicht zu berücksichtigende Ehrenpension des Klägers). Mit Bescheid nach der zweiten Rentenanpassungsverordnung zum 1. Juli 1991 (2. RAV) vom 19. Juni 1991 (BGBl I S 1300) bestimmte der Träger der Rentenversicherung – Überleitungsanstalt Sozialversicherung – den Gesamtauszahlbetrag weiterhin auf 4.066,00 DM. In beiden nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheiden war die Rente aus der Sozialpflichtversicherung erhöht worden unter gleichzeitiger Kürzung der Rente aus der Zusatzversorgung um den entsprechenden Betrag. Mit Kürzungsbescheid zum 1. August 1991 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1991) wurde der Gesamtauszahlbetrag ab August 1991 gemäß § 10 Abs 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ≪AAÜG≫ vom 25. Juli 1991, BGBl I S 1606, 1677) auf 2.010,00 DM festgesetzt. Durch Bescheid vom 29. November 1991 über die „Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts” wurde die bisherige Versichertenrente als Regelaltersrente gewährt; der monatliche Zahlbetrag betrug weiterhin 2.010,00 DM. Mit Bescheid vom 10. August 1993 nahm die Beklagte den Kürzungsbescheid (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1991) zurück, soweit der Gesamtzahlbetrag auf 2.010,00 DM begrenzt worden war und setzte für die Zeit ab 1. August 1991 rückwirkend den Gesamtzahlbetrag auf 2.700,00 DM gemäß § 10 Abs 1 AAÜG idF des Art 3 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (RÜ-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl I S 1038) fest.

Mit Bescheid vom 22. Dezember 1993 stellte die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) – Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme – die bei der Rentenberechnung unter Zugrundelegung der Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte fest und führte ua aus: Die Berücksichtigung des gesamten und nicht nur des versicherten Arbeitsverdienstes sei ein Ausgleich für den bisherigen Zusatzversorgungsanspruch; auf die eigene Beitragsleistung komme es dabei nicht an; für Rentenbezieher, die am 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf eine überführte Leistung gehabt hätten, werde die nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) berechnete Rente mit der bisherigen Leistung verglichen; der höhere Betrag werde ggf rückwirkend ab 1. Juli 1990 gezahlt.

Gegen den Kürzungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1991 hatte der Kläger am 16. November 1991 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 1994 hat er beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides der Verwaltung der Sozialversicherung der Arbeiter und der Angestellten zum 1. Juli 1990 sowie der beiden Bescheide betreffend die erste und zweite Rentenanpassung, des Bescheides der Überleitungsanstalt der Sozialversicherung ohne Datum betreffend die Zahlbetragsbegrenzung nach § 10 Abs 1 AAÜG idF des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1991, des Umwertungsbescheides vom 29. November 1991 sowie des Bescheides vom 10. August 1993 § 10 AAÜG idF des RÜ-ErgG betreffend und des Feststellungsbescheides vom 22. Dezember 1993 zu verurteilen,

  1. ihm Altersrente nach dem Stand vom Juni 1990 über den 1. Juli 1990 hinaus bis zum 31. Dezember 1991 zu gewähren und zu dynamisieren sowie zusätzlich dazu, die ursprüngliche Zusatzversorgung ungekürzt zu zahlen und zu dynamisieren,
  2. ab 1. Januar 1992 anstelle der pauschal-umgewerteten Rente, die nach SGB VI endgültig neuberechnete Rente und zusätzlich dazu den Differenzbetrag zwischen Altersrente und 90 vH des jeweils angepaßten Nettogehaltes als angemessene Zusatzversorgung unter Beachtung der erbrachten Leistungen zu gewähren und zu dynamisieren.

Durch Urteil vom 17. Januar 1994 hat das Sozialgericht (SG) Berlin die Klage abgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger wende sich mit der Klage gegen die Überführung der Zusatzversorgungssysteme in die gesetzliche Rentenversicherung unter Einbeziehung der vorbereitenden Regelungen im Rahmen der 1. und 2. RAV sowie gegen die Zahlbetragsbegrenzung. Entgegen seiner Auffassung seien die Regelungen, nach denen ihm ab 1. Januar 1992 nur noch eine, nach dem SGB VI zu ermittelnde anpassungsfähige Rente unter Abschmelzung der Zusatzversorgung zu gewähren sei, nicht verfassungswidrig. Dem Kläger stehe bis 31. Dezember 1993 gegen die Beklagte kein Anspruch auf eine höhere Rente zu. Mit dem 31. Dezember 1991 seien grundsätzlich die materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen des DDR-Rechts untergegangen. Weder der Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 18. Mai 1990 (BGBl II S 537) noch der Einigungsvertrag (EinigVtr) vom 31. August 1990 (BGBl II S 889) oder das Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl II S 885) enthielten endgültige Regelungen zur Überführung der Zusatz-und Sonderversorgungssysteme. Mit dem Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S 1606) habe der gesamtdeutsche Gesetzgeber die Überführung der Versorgungssysteme der DDR in die Rentenversicherung vorgenommen. Rechtsgrundlage sei § 2 Abs 2 AAÜG. Die beiden Ansprüche auf Sozialpflichtversicherungsrente und Rente aus dem Zusatzversorgungssystem seien ab Januar 1992 durch einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt worden. Damit sei der Anspruch des Klägers auf Weitergewährung einer Zusatzversorgung, sei es in dynamisierter oder – lediglich – in ungekürzter Form nicht mehr gegeben. Die sog Systementscheidung sei nicht verfassungswidrig. Sie finde ihren Ursprung in den vertraglichen Regelungen zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland. Eine nachträgliche Änderung dieser Grundsatzentscheidung sei nicht mehr möglich. Die Zahlbetragsbegrenzung von nunmehr 2.700,00 DM sei solange wirksam, bis die nach § 307b SGB VI ab 1. Januar 1994 vorzunehmende endgültige Rentenberechnung einen höheren dynamischen Zahlbetrag ergebe. Diese Höchstbetragsbegrenzung entspreche nach der amtlichen Begründung (BT-Drucks 12/4810 S 21) in etwa dem Betrag, der nach einem Bruttoarbeitsentgelt zwischen 3.000,00 und 3.500,00 DM und einer Versorgungszusage zwischen 60 und 80 vH zum 30. Juni 1990 habe erreicht werden können. Der Höchstbetrag solle gemäß § 10 Abs 1 Satz 3 AAÜG nF auch dann gelten, wenn der Neuberechnung der Rente das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 6 Abs 1 AAÜG unbegrenzt zugrunde zu legen sei. Die Zahlbetragsbegrenzung sei nicht verfassungswidrig. Art 14 des Grundgesetzes (GG) werde in seinem Kernbereich durch § 10 Abs 1 AAÜG nicht berührt. Zum einen habe der Gesetzgeber im Sozialrecht einen weiten Ermessensspielraum, um auf neue Situationen adäquat reagieren zu können. Zum anderen sei die Zahlbetragsbegrenzung lediglich eine vorläufige Regelung über eine Vorschußleistung. Ua aus diesem Grund seien weder Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes geeignet, eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen, noch sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz erkennbar.

Der Kläger hat die vom SG zugelassene (Sprung-)Revision mit Zustimmung der Beklagten eingelegt. Er begehrt die Weitergewährung und Dynamisierung auch der Zusatzversorgung seit 1. Juli 1990 und hält das angefochtene Urteil für fehlerhaft, weil die in Bezug genommenen Vorschriften gegen den EinigVtr, Art 14, 3, 1, 19 und 20 GG sowie gegen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verstießen. Er trägt vor:

Der Gesetzgeber habe verkannt, daß er Ansprüche auf Altersversorgung aus zwei verschiedenen Versorgungssystemen habe, nämlich einen Anspruch auf Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung und einen solchen aus der Zusatzversorgung. Sein Anspruch auf Altersrente aus der AVI sei zivilrechtlicher Natur, so daß das Zivilgesetzbuch der DDR weiterhin Anwendung finde, zumindest für die Zeit, in der das DDR-Recht fortgegolten habe. Die Bundesrepublik Deutschland sei als Rechtsnachfolgerin der staatlichen Versicherungsanstalt in das Versicherungsschuldverhältnis eingetreten, so daß sein Anspruch unter dem Schutz des Art 14 GG stehe.

Unterstelle man, daß es sich bei seinem Anspruch auf Altersrente aus der AVI um einen sozialrechtlichen Anspruch handle und unterstelle man ferner, daß die 1. und 2. RAV auf solche Rechtsverhältnisse grundsätzlich Anwendung fänden, so seien die Kürzungen der Zusatzversorgung ebenfalls nicht rechtmäßig. Eine Ermächtigungsnorm, die es dem Gesetzgeber gestatte, entgegen dem Grundsatz des Vertrauensschutzes die Renten aus den Zusatzversorgungssystemen zu reduzieren, enthalte der EinigVtr nicht. Dem widerspreche auch das bis zum 31. Dezember 1991 geltende Rentenangleichungsgesetz (≪RAG≫ vom 28. Juni 1990, GBl I S 495, 1457), und zwar insbesondere dessen § 27; danach seien Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen nur bei einem Verstoß gegen die Menschlichkeit oder die Rechtsstaatlichkeit oder bei schwerwiegendem Mißbrauch abzuerkennen gewesen.

Darüber hinaus verstoße das Überführungsprogramm gegen den EinigVtr und das GG. Es gebe keine Rechtsgrundlage für eine Abänderung der beiden gemäß Art 19 EinigVtr weiter wirksamen Altersrentenbescheide. Nach dem Staatsvertrag und dem EinigVtr seien nur ungerechtfertigte Leistungen abzubauen gewesen. Der Gesetzgeber sei nach dem 30. Juni 1990 nicht befugt gewesen, im Wege der sog Systementscheidung das Versorgungssystem der ehemaligen DDR mit seinen zwei Säulen grundlegend zu ändern. Zulässig gewesen sei allein eine schrittweise Anpassung der in den zusätzlichen Versorgungssystemen rechtmäßig erworbenen Ansprüche und Anwartschaften an den etwas anderen Standard der alten Bundesländer. Anstelle der im EinigVtr ausdrücklich zugesicherten unverkürzten Überführung und der unumgänglichen Anpassung an die veränderten Lebensverhältnisse, sei sein Anspruch auf Altersrente aus der Zusatzversorgung jedoch abgeschmolzen und schrittweise „liquidiert” worden.

Entgegen den Vorgaben des Staatsvertrages und des EinigVtr habe der Gesetzgeber damit in seine eigentumsgleichen Rentenansprüche aus Zusatzversorgungssystemen eingegriffen und gleichzeitig auch in den ihm im EinigVtr garantierten Zahlbetrag. Dieser Betrag sei grundgesetzwidrig als statische Größe ausgestaltet, da er bei sich ändernden Lebenshaltungskosten nicht angeglichen werde. Diese Gesetzgebung verstoße gegen Art 14 und 3 GG. Durch den unzulässigen rückwirkenden Eingriff in Rentenanwartschaften seien allein den Bürgern der DDR und nicht etwa auch den Bürgern der alten Bundesländer vermögenswerte Eigentumsrechte entzogen worden. Damit werde er auch im Vergleich zu Berufskollegen in den alten Ländern willkürlich schlechter gestellt; bei diesen sei nämlich ein entsprechender enteignungsgleicher Eingriff nicht vorgenommen worden. Zudem werde er auch gegenüber den Beziehern einer Rente aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung willkürlich ungleich behandelt, da deren Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung und die Zusatzrente den steigenden Lebenshaltungskosten angepaßt worden sei. Die Eingriffe seien im Hinblick auf das Ziel des EinigVtr, die Lebensverhältnisse und die Einkommen im Beitrittsgebiet schrittweise anzupassen weder geeignet, erforderlich noch angemessen; in laufende Renten dürfe regelmäßig nicht mehr eingegriffen werden. Die Finanzierungsfrage dürfe nicht entscheidend sein, wenn es um die unzumutbare, das Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzende Belastung bestimmter Gruppen von Bürgern gehe. Vielmehr müsse die Belastung auf die Gemeinschaft aller Bürger verteilt werden. Die Kürzung auf einen Betrag von nunmehr 2.700,00 DM gemäß § 10 Abs 1 AAÜG nF sei letztlich eine kollektive Diskriminierung der Intelligenz der ehemaligen DDR; diese Personengruppe werde überwiegend von der Kappung betroffen. Der Gesetzgeber habe dabei nicht unterschieden zwischen Personen, die ihre Altersversorgung durch Arbeitsleistung erworben hätten und solchen, bei denen der Anspruch auf politischer Privilegierung beruhe. Willkürlich sei auch, daß alle Versorgungsansprüche trotz unterschiedlicher Arbeitsleistung auf 2.700,00 DM gekürzt worden seien.

Schließlich sei das RÜG bereits deshalb gesetzwidrig, weil seine Vorgaben gegenüber den Rentnern im Beitrittsgebiet nicht in vertretbarer Art und innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchsetzbar seien (Verstoß gegen Art 20 und Art 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention).

Selbst wenn sich eine Entscheidung des Gerichts iS seiner Klageanträge aus dem Gesetz nicht entnehmen lasse, sei das Gericht „in Ausübung seiner Pflicht zur Rechtsfortbildung” gehalten, über die anstehenden Fragen entsprechend seinen Anträgen zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 19. Juni 1994 (Bl 23 ff dA) und vom 11. Juni 1995 (Bl 272 ff dA) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

  1. das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Januar 1994 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides der Verwaltung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten zum 1. Juli 1990 sowie der beiden Bescheide betreffend die erste und zweite Rentenanpassung, des Bescheides der Überleitungsanstalt der Sozialversicherung ohne Datum betreffend die Zahlbetragsbegrenzung nach § 10 Abs 1 AAÜG in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1991, des Umwertungsbescheides vom 29. November 1991 sowie des Bescheides vom 10. August 1993 § 10 AAÜG idF des RÜ-ErgG betreffend und des Feststellungsbescheides vom 22. Dezember 1993 zu verurteilen,

    1. ihm eine Altersrente nach dem Stand vom Juni 1990 über den 1. Juli 1990 hinaus bis zum 31. Dezember 1991 zu gewähren und zu dynamisieren sowie zusätzlich dazu die ursprüngliche Zusatzversorgung ungekürzt zu zahlen und – unter Beachtung der Höchstbegrenzung der zusätzlichen Altersversorgung – zu dynamisieren,
    2. ab 1. Januar 1992 anstelle der pauschal umgewerteten Rente die nach dem SGB VI endgültig neu berechnete Rente und zusätzlich dazu den Differenzbetrag zwischen Altersrente und 90 vH des jeweils angepaßten Nettogehaltes als angemessene Zusatzversorgung unter Beachtung der erbrachten Leistungen zu gewähren und zu dynamisieren,
  2. durch einstweilige Anordnung die aufschiebende Wirkung der Klage zu bestimmen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Ferner beantragt sie, den Antrag des Klägers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Sie trägt vor:

Hinsichtlich der Frage, ob § 10 Abs 1 AAÜG nF verfassungsgemäß sei, beziehe sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil. Zur Nichtanpassung der Zusatzversorgung nach der 1. und 2. RAV, zur pauschalen Umwertung der Rente nach § 307b Abs 5 SGB VI und zur sog Systementscheidung seien bereits Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) ergangen, auf die sie ferner Bezug nehme.

Nicht Gegenstand des Rechtsstreits sei der „Entgeltbescheid” nach § 8 Abs 3 AAÜG vom 22. Dezember 1993; dieser sei nicht gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand der Klage geworden; weder ändere er noch ersetze er den angefochtenen Rentenbescheid. Im übrigen sei dieser von einem anderen, selbständigen Versorgungsträger erlassen worden; an dessen Feststellungen sei sie gebunden.

Zum Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung vertritt die Beklagte die Auffassung: Von einer überwiegenden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels könne nicht ausgegangen werden. Zum einen enthalte ein ordnungsgemäß zustande gekommenes Gesetz die Vermutung der Verfassungsmäßigkeit. Zum anderen werde erst die endgültige Rentenfeststellung auf der Grundlage der tatsächlichen Entgelte die Höchstbetragsbegrenzung entscheidungserheblich werden lassen.

Im Verlaufe des Revisionsverfahrens, mit Bescheid vom 7. Dezember 1994, wurde die bisherige Regelaltersrente ab 1. Juli 1990 gemäß § 307b SGB VI neu festgestellt; die monatliche Rente belief sich danach ab 1. Januar 1995 (bis 14. Juni 1995) auf 2.884,68 DM.

 

Entscheidungsgründe

II

I. Teilurteil:

Die zulässige (Sprung-)Revision des Klägers hat – soweit über sie durch Teilurteil zu entscheiden ist – nur teilweise Erfolg.

Die Revision ist insoweit begründet und das Urteil des SG aufzuheben, als der Rechtsstreit den Bescheid vom 22. Dezember 1993 betrifft; insoweit ist der Rechtsstreit zurückzuverweisen (I.1). Im übrigen ist – was den angefochtenen Bescheid zum 1. Juli 1990 angeht – das Urteil des SG zur Klarstellung abzuändern und – auch – die Klage gegen diesen Bescheid abzuweisen (I.2) und die Revision insoweit und auch hinsichtlich der Bescheide zur 1. und 2. RAV (I.3) sowie hinsichtlich des Umwertungsbescheides vom 29. November 1991, soweit er die Festsetzung der Regelaltersrente betrifft (I.4), zurückzuweisen. Über diesen Teil (I.) des Streitgegenstandes ist durch Teilurteil zu entscheiden.

Hingegen ist nicht Streitgegenstand der im Verlaufe des Revisionsverfahrens ergangene Bescheid vom 7. Dezember 1994, in dem die Regelaltersrente des Klägers neu berechnet und festgestellt worden ist; er gilt gemäß § 171 Abs 2 SGG als mit der Klage beim SG angefochten.

II. Beschluß (A):

Im übrigen, hinsichtlich des Bescheides vom 10. August 1993 (iVm dem Kürzungsbescheid zum 1. August 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1991) sowie des Umwertungsbescheides vom 29. November 1991 – soweit er die Höhe des Zahlbetrages betrifft -ist der Rechtsstreit gemäß § 100 Abs 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Rechtsfrage vorzulegen, ob die Zahlbetragsbegrenzung in § 10 Abs 1 Satz 2 AAÜG nF auf 2.700,00 DM gültig ist.

Zu I.1 Das angefochtene Urteil des SG ist aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 170 Abs 4 SGG an das SG zurückzuverweisen, soweit dieses die Klage verfahrensfehlerhaft – auch – gegen den Bescheid vom 22. Dezember 1993 abgewiesen hat.

Das SG ist – wie eine Auslegung der Entscheidungsgründe ergibt – zutreffend davon ausgegangen, daß dieser Bescheid, in dem die Höhe der bei der – endgültigen – Rentenberechnung zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte festgesetzt worden ist, nicht gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Denn dieser Bescheid hat keinen der in diesem Verfahren angefochtenen Bescheide abgeändert oder ersetzt; er hat auch nicht in einem derartigen inneren Zusammenhang mit den angefochtenen Bescheiden gestanden, daß er unter Berücksichtigung einer „sinnvollen Prozeßökonomie” gemäß § 96 SGG mit in den Rechtsstreit einbezogen werden kann. Zwar ist die Vorschrift weit auszulegen, um ein schnelles und zweckmäßiges Verfahren zur Überprüfung des neuen Bescheides zu ermöglichen, ohne daß eine neue Klage erhoben werden muß; auch dient die Vorschrift dem Schutz des Betroffenen; ihm sollen keine Rechtsnachteile erwachsen, falls er im Vertrauen auf das bereits eingelegte Rechtsmittel, weitere Schritte unterläßt (vgl BSG SozR 4600 § 143d Nr 3 S 8 f). Dennoch hat eine derartige – weite – Auslegung ihre Grenze dort, wo – wie hier – zwei voneinander unabhängige Regelungen in verschieden ausgestalteten Verwaltungsverfahren getroffen werden, mögen auch die Klagebegehren insgesamt – Ansprüche auf Altersversorgung – „im Zusammenhang” stehen.

Der Bescheid über die Bewertung der Arbeitsentgelte (und Versicherungszeiten) vom 22. Dezember 1993 enthält lediglich Feststellungen über eine unselbständige Vorfrage, nämlich über Anspruchselemente, die für die Höhe der Rente maßgebend sind. Ergangen ist er im Rahmen der Überführung von Versorgungsansprüchen und -anwartschaften aus den Sonder- und Zusatzversorgungssystemen in einem vom Gesetzgeber vorgeschriebenen speziellen Verfahren (§ 8 AAÜG). Für dieses Verfahren bestimmt der Gesetzgeber in § 8 Abs 4 AAÜG den zuständigen Versorgungsträger; dieser hat der BfA in ihrer Funktion als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 8 Abs 5 Satz 1 AAÜG) die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung unter Berücksichtigung von §§ 6, 7 AAÜG erforderlichen Daten mitzuteilen (§ 8 Abs 1 und 2 AAÜG). Ferner regelt die Vorschrift die Rechtswirkungen dieser den Berechtigten in einem Bescheid bekanntzugebenden Daten (§ 8 Abs 3 AAÜG), die die BfA als Trägerin der Rentenversicherung binden (§ 8 Abs 5 Satz 2 AAÜG). Somit werden die zur Festsetzung der Leistung notwendigen Vorfragen einerseits und die Leistungsbewilligung andererseits – getrennt – von grundsätzlich verschiedenen Verwaltungsträgern in verschiedenen Verfahren vorgenommen. Daß die BfA hier sowohl zuständiger Versorgungsträger als auch zuständiger Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist, ist für die Frage, ob § 96 SGG anwendbar ist, unerheblich. Denn die BfA nimmt insoweit zwei verschiedene Aufgaben wahr. Einmal befaßt sie sich mit der im Rahmen der Überleitung der Ansprüche in die SGB VI-Rente zu klärenden Frage nach Art und Höhe der zu berücksichtigenden Entgelte (bzw der Versicherungszeiten), zum anderen setzt sie die endgültige SGB VI-Rente fest. Im übrigen zeigt auch die Ausgestaltung der Verfahren, daß die beiden Behörden der BfA – organisatorisch getrennt – ohne gegenseitige Beeinflussung unabhängig voneinander tätig werden sollen.

Das SG hätte infolgedessen den Kläger darauf hinweisen müssen (§ 106 Abs 1 SGG), daß der Bescheid vom 22. Dezember 1993 nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Da in der Klageerhebung im Interesse des rechtsschutzsuchenden Bürgers – zumindest im Wege der Auslegung – grundsätzlich auch die Einlegung eines Widerspruchs zu sehen ist (vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 78 Nr 8 S 15), hätte das SG infolgedessen nicht die Klage abweisen dürfen, sondern den Rechtsstreit bis zur Widerspruchsentscheidung analog § 114 Abs 2 SGG aussetzen müssen (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 78 Nr 15 S 22). Wegen dieser Verfahrensfehler ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurückzuverweisen, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, das Vorverfahren nachzuholen.

Zu I.2 Das Urteil des SG ist auch insoweit abzuändern und – zur Klarstellung -die Klage gegen den Bescheid zum 1. Juli 1990 abzuweisen. Das SG hat diesen Bescheid, in dem die Rente aus der Sozialpflichtversicherung der DDR auf DM umgestellt worden ist, nicht ausdrücklich in den Entscheidungsgründen erwähnt; es hat jedoch durch Verneinung eines Anspruchs auf eine höhere Rente für den gesamten Zeitraum inzidenter auch die Klage insoweit abgewiesen. Dies ist klarzustellen.

Zu I.3 Im übrigen ist die Revision insoweit und auch hinsichtlich der Bescheide zur 1. und 2. RAV (sowie hinsichtlich des Umwertungsbescheides vom 29. November 1991, soweit er die Feststellung der Regelaltersrente nach dem SGB VI betrifft) zurückzuweisen. Die genannten Bescheide sind Gegenstand des Verfahrens geworden. Im Hinblick auf die für die Bürger des Beitrittsgebietes und für die Beklagte besonders schwierige tatsächliche und rechtliche Umbruchsituation in den Jahren 1990 und 1991 ist es ausnahmsweise unerheblich, daß hinsichtlich der mit in den Rechtsstreit einbezogenen Bescheide nach der 1. und 2. RAV ein Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden ist, zumal beide Beteiligte sich nicht darauf berufen (näher hierzu: BSG SozR 3-1300 § 44 Nr 8 S 20).

Gegenstand des Revisionsverfahrens, über das durch Teilurteil zu entscheiden ist, ist somit der mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) geltend gemachte Anspruch auf eine höhere Altersversorgung für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Juli 1991.

Dem Kläger steht jedoch ein Anspruch auf eine Altersversorgung von mehr als 4.066,00 DM im og Zeitraum aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Weder nach den Vorschriften der ehemaligen DDR, soweit sie nach dem EinigVtr übergangsrechtlich weiter anzuwenden waren, noch nach dem EinigVtr selbst, noch nach den Bestimmungen des AAÜG oder denjenigen des SGB VI hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer höheren als ihm am 1. Juli 1990 zustehenden (Gesamt-)Altersversorgung. Der Anspruch auf Altersversorgung in dieser Höhe ist dem Kläger durch die – beiden – bindenden und nach Art 19 EinigVtr wirksam gebliebenen Bescheide des FDGB und der Staatlichen Versicherung der DDR (Sozialversicherungsrente: 370,00 DM; Rente aus der Zusatzversorgung: 3.696,00 DM) zuerkannt und in den Verfügungssätzen der Bescheide zur 1. und 2. RAV fortgeschrieben worden.

Maßgebend für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs auf höhere Altersversorgung – etwa durch Dynamisierung beider Zahlbeträge oder durch Zahlung einer ungekürzten Rente aus der Zusatzversorgung neben der dynamisierten Sozialversicherungsrente oder durch Zahlung einer Gesamtversorgung ua in Höhe von 90 vH des jeweils angepaßten Nettoverdienstes als angemessene Zusatzversorgung – ist Bundesrecht (§ 162 SGG).

1. Bundesrecht gilt auch für Ansprüche, die für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 3. Oktober 1990 bzw bis 31. Dezember 1990 geltend gemacht werden.

1.1 Nach dem EinigVtr, der durch das Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl II S 885) in innerstaatliches Recht transformiert und damit – einfaches – Bundesgesetz geworden ist, findet Bundesrecht seit dem 3. Oktober 1990 Anwendung, mit den Maßgaben des EinigVtr rückwirkend auch für die Zeit ab 1. Juli 1990 (vgl BSG SozR 3-1300 § 44 Nr 8 S 21; Urteil des Senats vom 15. Dezember 1994 – 4 RA 67/93 – zur Veröffentlichung bestimmt). Das Recht der früheren DDR gilt nur weiter, soweit es im EinigVtr angeordnet worden ist, und zwar nachrangig, lückenfüllend und übergangsrechtlich kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls und in dessen Grenzen (Art 9 Abs 2 und 4 EinigVtr iVm Anlage II; vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 17 Nr 1 S 11; Urteil des Senats vom 15. Dezember 1994, aaO), soweit es also nicht von und nach dem EinigVtr bzw dessen Anlage I gültigem originärem Bundesrecht oder nach Maßgabe spezieller oder späterer Regelungen im Bundesrecht verdrängt worden ist (vgl hierzu ua BSG SozR 3-8570 § 11 Nr 3 S 31).

1.1.1 § 23 Abs 1 RAG, der am 1. Juli 1990 in Kraft getreten und aufgrund des Art 20 des Staatsvertrages beschlossen worden war, hat zwar nach EinigVtr Anlage II Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 grundsätzlich bis 31. Dezember 1991 mit den Maßgaben des EinigVtr weiter gegolten (vgl BSGE 72, 50, 53 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 5; vgl im übrigen hierzu Teilurteil und (Vorlage-)Beschluß vom 14. Juni 1995 – 4 RA 98/94). § 23 Abs 1 RAG gibt jedoch keinen Anspruch auf eine Dynamisierung der Zusatzversorgungsrenten. Danach waren Renten aus der Sozialpflichtversicherung und Renten aus Zusatzversorgungssystemen – im Einklang mit EinigVtr Anlage II Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst b Satz 4 (= EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 4) – lediglich nominell in unveränderter Höhe, umgestellt im Verhältnis 1:1 von Mark auf DM weiter zu zahlen, wobei sich der Geldwert der Ansprüche um mindestens 100 vH erhöhte, weil der Wert der Mark der früheren DDR als einer bloßen Binnenwährung im günstigsten Fall 50 vH der DM betrug. Von der nach § 10 Abs 1 und 3 RAG vorzunehmenden Erhöhung der Sozialpflichtversicherungsrente waren Bezieher von Renten aus Zusatzversorgungssystemen jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Rechtsgrundlage für eine höhere Altersversorgung bestand mithin danach nicht.

1.1.2 Der Kläger kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf § 24 Abs 5 RAG berufen. Die darin vorgesehene schonende Überführung in Form einer Abschmelzung der Zusatzversorgungsrente bei Erhöhung des Gesamtzahlbetrages gelangte nach Inkrafttreten des EinigVtr – im Gegensatz zu § 23 RAG – als „Bundesrecht” nicht mehr zur Anwendung. EinigVtr Nr 9, der die Frage, ob und in welchem Umfang in Sonder- oder Zusatzversorgungssystemen erworbene Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung (SGB VI) überführt werden, ausschließlich – „soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt” – geregelt hat, veränderte das Überführungskonzept des RAG entscheidend (vgl hierzu BSGE 72, aa0, 53 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 5 und Urteil vom 15. Dezember 1994, aaO). Er löste damit die Rahmenvorgaben in Art 20 des Staatsvertrages ab. Der vom RAG vorgesehene, auf den Maßgaben des Staatsvertrages beruhende Zwischenschritt auf dem Weg zur Wiederherstellung der Rechtseinheit in Deutschland auf dem Gebiet des Rentenversicherungsrechts, nämlich die Schaffung eines DDR-Rentenversicherungsrechts, das im wesentlichen dem Recht des SGB VI der Bundesrepublik Deutschland entsprechen sollte, wurde wegen der Wiedervereinigung im Blick auf das Inkrafttreten des SGB VI zum 1. Januar 1992 im EinigVtr fallengelassen (Urteil vom 15. Dezember 1994, aaO). Die im Gegensatz zu diesem Überführungsprogramm stehenden, auf dem Staatsvertrag beruhenden Vorschriften, wie § 24 Abs 5 RAG, wurden verdrängt und damit gegenstandslos.

Eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf höhere Altersversorgung in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1990 ist somit nicht ersichtlich.

2. Eine Rechtsgrundlage für einen derartigen Anspruch ergibt sich auch nicht für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1991 aus der 1. und 2. RAV. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die zum 1. Januar und zum 1. Juli 1991 ergangenen Bescheide, die die zuvor erlangten Ansprüche auf Gesamtzahlbeträge lediglich fortschrieben, rechtmäßig. Die aufgrund von EinigVtr Nr 9 Buchst f zum 1. Januar und zum 1. Juli 1991 ergangenen Rechtsverordnungen, die 1. und 2. RAV, waren Rechtsgrundlage dieser Bescheide. Die danach vorgenommenen Erhöhungen der Rente aus der Sozialpflichtversicherung des Klägers bei gleichzeitiger Kürzung der Rente aus dem Zusatzversorgungssystem entsprechen der Rechtslage (vgl hierzu BSGE 72, aaO, 53 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 5).

2.1 Verfahrensrechtlich konnten die Bescheide des FDGB und der Staatlichen Versicherung der DDR, die gemäß Art 19 EinigVtr auch über den 3. Oktober 1990 bindend waren, wegen Änderung der rechtlichen Verhältnisse gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) im Hinblick auf die Rentenanpassungsverordnungen geändert werden. Durch Art 19 Satz 1 EinigVtr wurde eine Abänderbarkeit der Verwaltungsakte nicht generell ausgeschlossen. Diese unterlagen vielmehr gemäß Art 19 Satz 3 EinigVtr den Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und konnten mithin nach den auch in den neuen Bundesländern geltenden Verwaltungsverfahrensvorschriften, jedenfalls ab 1. Januar 1991 nach dem SGB X (EinigVtr Anlage I Sachgebiet D Abschnitt III Nr 2), abgeändert werden (vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 11 Nr 2 S 17 sowie im übrigen auch OVG Thüringen, DÖV 1994 S 964 f). Die bisher in zwei Verwaltungsakten dem Kläger zuerkannten Ansprüche auf Altersversorgung von insgesamt 4.066,00 DM konnten mithin im Hinblick auf das Angleichungsziel des EinigVtr, Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen in eine SGB VI-Rente einmünden zu lassen, um ein einheitliches Rentenversicherungsrecht in ganz Deutschland herzustellen (s weiter unten), in einem Verwaltungsakt zusammengefaßt und der nachträglich eingetretenen Änderung der materiellen Rechtslage angepaßt werden.

2.2 Die materiell-rechtliche Grundlage der Bescheide, § 6 der 1. und § 8 der 2. RAV, wonach im wesentlichen die Erhöhungen der Sozialpflichtversicherungsrente auf die Rente aus den Zusatzversorgungssystemen anzurechnen waren, bei Bestandsrentnern mit Zusatzversorgungsrenten über dem höchsten Rentenniveau der Gesamtzahlbetrag also nur fortzuschreiben war, ist nicht zu beanstanden. Sowohl die Ermächtigungsnorm der beiden Rentenanpassungsverordnungen, EinigVtr Nr 9 Buchst f, als auch die darauf beruhenden Rentenanpassungsverordnungen entsprechen in formeller und materieller Hinsicht geltendem Recht; die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Rentenanpassungsverordnungen selbst (vgl zu den Anforderungen des Erlasses einer VO durch die Bundesregierung: BVerfG in DVBl 1995, S 96 ff) und auch die Ermächtigungsnorm genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art 80 Abs 1 GG.

2.2.1 Die Rentenanpassungsverordnungen stützen sich auf ein wirksames Gesetz im formellen und materiellen Sinn, nämlich insbesondere auf den – hier vom Kläger beanstandeten – EinigVtr Nr 9 Buchst f (und hiervon abhängig auch auf EinigVtr Anlage II Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 Buchst d sowie die ferner in den Rentenanpassungsverordnungen genannten Ermächtigungsnormen des EinigVtr).

EinigVtr Nr 9 Buchst f ist Bundesgesetz. Er ermächtigt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, das „Nähere” zu den Maßgaben nach EinigVtr Nr 9 Buchst a bis e zu bestimmen. Die Ermächtigungsnorm hat, wie der gesamte EinigVtr, gemäß dem Vertragsgesetz den Rang eines Bundesgesetzes ohne verfassungs- oder völkerrechtlichen Vorrang (vgl BSG SozR 3-8570 § 11 Nr 2 S 16 und Beschluß des Senats vom 30. März 1994 – 4 RA 33/92). Dies stellt auch Art 45 Abs 2 EinigVtr klar; danach bleibt der Vertrag nach Wirksamkeit des Beitritts geltendes Bundesrecht.

2.2.2 Die Ermächtigungsnorm EinigVtr Nr 9 Buchst f ist hinreichend bestimmt. Ihr Regelungsgegenstand ergibt sich zulässigerweise aus dem Gesamtzusammenhang des Gesetzes, nämlich dem EinigVtr Nr 9 (vgl zur Bestimmbarkeit der Ermächtigungsnorm und ihrer Auslegung: Herzog in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art 80 RdNrn 27, 30, 31). EinigVtr Nr 9 Buchst f verweist zum Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung ausdrücklich auf das im EinigVtr Nr 9 enthaltene Überführungsprogramm für Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen.

EinigVtr Nr 9 legt das Programm fest, ob und ggf wie und in welchem Umfang Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung überführt werden sollen. Die Grund- bzw Systementscheidung des EinigVtr Nr 9 lautet: Renten aus der Sozialpflichtversicherung und solche aus den Zusatzversorgungssystemen werden in eine einzige (Voll-)Rente überführt, und zwar in eine Rente nach den ab 1. Januar 1992 geltenden Bestimmungen des SGB VI (EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 1; vgl hierzu BSGE 72, aaO, 67 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 20 und BSGE 74, 184, 189 = SozR 3-8570 § 11 Nr 1 S 6). Weitere Programmpunkte nach EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 3 und 4 sind: Künftige SGB VI-Renten werden von Bestandteilen freigehalten, die nicht auf Arbeit und Leistung, sondern auf politischer Begünstigung beruhen (BSGE 72, aaO, 61 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 13 und Beschluß des Senats vom 30. März 1994, aaO); Bestandsrentner haben einen Anspruch auf den Gesamtzahlbetrag, der für Juli 1990 aus der Sozialpflichtversicherungsrente und der Rente aus dem Zusatzversorgungssystem zu erbringen war.

2.2.3 Dieses Überführungsprogramm des EinigVtr Nr 9, das Grundlage für die Auslegung der Ermächtigungsnorm EinigVtr Nr 9 Buchst f ist, und deren Inhalt bestimmt, steht im Einklang mit dem GG (vgl BSGE 72, aaO, 67 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 20).

2.2.3.1 Art 14 GG wird durch die Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme und die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus diesen Systemen in eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht verletzt. Denn die Rentenansprüche und -anwartschaften aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen sind keine eigentumsgeschützten Rechtspositionen iS des GG (zur sog Zahlbetragsgarantie s unten).

Zwar werden Renten und Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich durch Art 14 Abs 1 GG geschützt (vgl BVerfGE 53, 257, 289 ff = SozR 7610 § 1587 Nr 1), da auch sie Voraussetzung für eine freie und verantwortliche Lebensgestaltung sind; sie begründen daher grundsätzlich ein subjektives Recht auf einen Abwehr- und Schutzanspruch gegen bzw vor der Staatsgewalt. Um derartige eigentumsgeschützte Rechtspositionen handelt es sich jedoch bei Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen nach dem Recht der ehemaligen DDR nicht. Der Schutz der individual-grundrechtlichen Eigentumsgarantie des Art 14 GG erstreckte sich nicht rückwirkend auf Erwerbstatbestände, die im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt worden sind (vgl hierzu entsprechend BVerfG, Beschluß vom 30. Oktober 1993 – 1 BvL 42/92). Rechtsnormen der DDR können „inhaltsbestimmende” Gesetze iS von Art 14 Abs 1 Satz 2 Regelung 1 GG nur sein, soweit sie durch den EinigVtr dazu erhoben worden sind. Dies ist im Blick auf die Zusatz- und Sonderversorgungsordnungen nicht geschehen. Der räumliche Verantwortungsbereich der dem GG verpflichteten Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland beschränkte sich sowohl tatsächlich als auch staatsrechtlich allein auf das damalige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Art 23 Satz 1 GG aF). Infolgedessen bestand für derartige in der ehemaligen DDR begründete Rechtspositionen auch keine Verantwortlichkeit iS eines Einstehenmüssens der Bundesrepublik Deutschland (vgl hierzu BVerfGE 84, 90, 122 f; SozR 3-8560, § 26 Nr 1 S 9), es sei denn derartige Rechtsstellungen wären im EinigVtr – anders als hier – als Eigentum ausgestaltet worden, wie in dem vom BVerfG durch Beschluß vom 22. November 1994 (1 BvR 351/91) entschiedenen Fall. Ein „Einstehenmüssen” ergab sich auch nicht im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge. Denn mit dem Wirksamwerden des Beitritts gemäß Art 23 Satz 2 GG aF ist die ehemalige DDR als staatsrechtliches Gebilde erloschen; sie hat damit ihren Anspruch auf Gebiets- und Personalhoheit fallengelassen, Gebiet und Bevölkerung wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingegliedert, sich selbst aufgelöst und so die staatliche Einheit Deutschlands hergestellt; erst in demselben Zeitpunkt ist das GG in den am 3. Oktober 1990 zu Bundesländern gewordenen Ländern im Beitrittsgebiet in Kraft getreten (Art 3 EinigVtr; vgl BSG SozR 3-8570, § 11 Nr 3 S 33). Der an das GG und hier nicht etwa an ein wie auch immer definiertes „Eigentums”-Naturrecht (vgl hierzu entsprechend BVerfGE 10, 59, 81) gebundene Gesetzgeber unterlag mithin nicht den individual-grundrechtlichen Bindungen des Art 14 Abs 1 GG, als er Fragen der Überleitung regelte (vgl auch Urteil des BSG vom 30. März 1994 – 4 RA 62/93). Es kommt hinzu, daß dem Gesetzgeber bei der Bewältigung außergewöhnlicher Probleme, wie sie hier auch mit der Wiedervereinigung verbunden waren, auch bei der Inhaltsbestimmung von Eigentum ein weiter Gestaltungsrahmen zustand; ob er ihn eingehalten hat, ist vornehmlich an Art 3 Abs 1 GG zu messen (vgl hierzu BVerfGE 84, 90, 129; 41, 126, 150 ff, 174 f).

Selbst wenn man jedoch unterstellen würde, daß Art 14 Abs 1 GG individual-grundrechtlich in die ehemalige DDR ausgestrahlt hätte, wäre nicht erkennbar, inwieweit die Bundesrepublik Deutschland durch das Überführungsprogramm – eine Vollrente auf der Basis von Arbeit und Leistung sowie als Bestandsschutz der den Bestandsrentnern am 1. Juli 1990 zustehende Gesamtzahlbetrag aus Sozialpflichtversicherungsrente und Rente aus dem Versorgungssystem in DM – Eigentum der Rentenbezieher und der Anwartschaftsberechtigten hätte entziehen können. Denn im Hinblick auf den auch finanziellen Zusammenbruch der DDR (vgl BVerfGE 84, 90, 131 und Herzog in Burmeister: Germania Restituta, S 161, 165) waren Werte zur Deckung dieser sozialrechtlichen Ansprüche nicht vorhanden. Vermögen, das zur Rentenzahlung hätte genutzt werden können, ist weder auf die Funktionsnachfolger noch auf die Bundesrepublik übergegangen, weil solches nicht vorhanden war.

Letztlich wäre bei – weiterhin unterstelltem individual-grundrechtlichem Eigentumsschutz – auch zu berücksichtigen, daß Inhalt und Schranken des Eigentums durch Gesetz bestimmt werden und mithin nicht jede inhaltliche Änderung ausgeschlossen ist (Art 14 Abs 1 Satz 2 GG). Bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen hat der Gesetzgeber im Interesse der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls einen weiten Gestaltungsrahmen. Rentenansprüche und -anwartschaften können mithin beschränkt werden, sofern dies dem Zweck des Allgemeinwohls dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl hierzu BVerfGE 53, 257, 292 f; 58, 81, 121). Berücksichtigt man insoweit die mit der Wiedervereinigung verbundenen finanziellen Lasten, die durch die Mißwirtschaft in der ehemaligen DDR verursacht worden sind und für die die Bundesrepublik Deutschland nicht verantwortlich ist (so BVerfGE 84, 90, 131), so war die Überführung der Sozialpflichtversicherungs- und der Zusatzversorgungsrente in eine Vollrente unter Wahrung des Bestandsschutzes mit Blick auf eine Begrenzung der finanziellen Ausgaben geeignet und erforderlich und auch für die Betroffenen zumutbar. Keinem Altersrentner ist als Altersrente in DM weniger zuerkannt worden, als ihm vor dem 1. Juli 1990 von der DDR in deren Mark versprochen worden war (zu § 10 AAÜG s unten).

2.2.3.2 Das Überführungsprogramm in EinigVtr Nr 9 verstößt auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG (vgl hierzu BSGE 72, aaO, 53 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 4 und Urteil vom 30. März 1994, aaO).

Dem Gesetzgeber stand es frei, wie er die Altersversorgung der Bestandsrentner mit Ansprüchen aus Zusatzversorgungssystemen regelte. Nach welchem System er eine Materie ordnen will, obliegt ebenso seiner Entscheidung wie die Entscheidung über die Zweckmäßigkeit einer Regelung. Eine derartige Regelung ist nur nach den Maßstäben der Verfassung und nicht abstrakt unter dem Gesichtspunkt der Systemwidrigkeit, insbesondere nicht gemessen am System des DDR-Rechts, zu prüfen (vgl hierzu BVerfGE 59, 36, 49; 75, 382, 395 f; 85, 238, 247; BVerfG, Beschluß vom 7. Juli 1993 – 1 BvR 750/93). Eine Systementscheidung ist selbst dann nicht willkürlich, wenn der Gesetzgeber unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat; sie ist es nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden läßt (vgl BVerfGE 83, 89, 107 f; 60, 329, 346 f).

Der Bundesgesetzgeber hat im EinigVtr Nr 9 die auf entgeltlicher Beschäftigung in der DDR beruhenden Rentenansprüche wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alters und Tod aus Zusatzversorgungssystemen unter Wahrung des Bestandsschutzes zukunftsorientiert ab 1. Januar 1992 als in die gesetzliche Rentenversicherung überführbar gewertet. Er hat dieses Überführungsprogramm im EinigVtr verfassungsgemäß, insbesondere unter Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz und das Sozialstaatsgebot des Art 20 GG gestaltet. Er mußte bei der Ausgestaltung das Ziel der Gleichheit der Lebensverhältnisse im ganzen Bundesgebiet berücksichtigen. Insbesondere im Blick auf die vielfältigen und vielschichtigen Probleme der Bewältigung der Folgen ua des Staatsbankrotts der DDR oblag es ihm, in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht die Prioritäten für eine Annäherung der Lebensverhältnisse in ganz Deutschland zu setzen (vgl BSGE 72, aaO, 63 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 20; BSGE 74, aa0, 194 = SozR 3-8570 § 11 Nr 1 S 11 und § 11 Nr 3 S 32). Aus diesem Grunde war er berechtigt, ein System zu schaffen, das für alle eine Rentenleistung sicherte, die nach der Art ihrer Ausgestaltung typischerweise bei einem den allgemeinen Regeln entsprechenden Arbeitsleben zur angemessenen Sicherung der Existenz ausreichte. Sozialpflichtversicherungsrente und Zusatzversorgungsrente sind danach in der – neu zu berechnenden – dynamischen Rente zusammengefaßt. Der „Wert der zusätzlichen Versorgungsleistung” wurde damit berücksichtigt. Die Zusatzversorgungsrente ist mithin nicht liquidiert, sondern – im Hinblick auf die Anhebung auf DM, auf die im Gegensatz zur ehemaligen DDR regelmäßige Dynamisierung der Rente und die Berechnung der Rente auf der Grundlage des tatsächlich erzielten gesamten Entgelts, der Hochwertung auf das Westniveau unter Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze -in die Gesamtleistung integriert (vgl Rürup/Simon, Gutachten zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatzversorgungssystemen der Anlage 1 Nrn 1 bis 22 des AAÜG in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland, S 153, 225 f). Nach alledem war die im EinigVtr vorgeschriebene Überführung im Hinblick auf die vielfältigen Aufgaben der Bundesrepublik Deutschland bei der Wiedervereinigung – Aufbau einer wettbewerbsfähigen Wirtschaft, Bekämpfung von Arbeitslosigkeit, Schaffung von Wohnraum und den damit verbundenen Kosten – und die Art ihrer Ausgestaltung system- und sachgerecht. Der Gesetzgeber hat auch den Grundsatz des Vertrauensschutzes gewahrt, in dem er den Beziehern einer Rente aus der Zusatzversorgung den ihnen am 1. Juli 1990 zustehenden, auf ihrer Arbeitsleistung beruhenden nominalen Zahlbetrag bis zum Erreichen einer SGB VI-Rente in dieser Höhe garantiert hat (sog Zahlbetragsgarantie).

Der Gesetzgeber war im EinigVtr nicht gehalten, bei der Überführung der Altersversorgung rentenversicherungsrechtliche Regelungen der DDR oder Regelungen vergleichbarer Berufsgruppen in der Bundesrepublik Deutschland zu übernehmen.

Entgegen der Auffassung des Klägers war er zu einer anderen Systementscheidung nicht verpflichtet, also nicht dazu, die Altersversorgung der Bestandsrentner und der rentennahen Jahrgänge entsprechend der Altersversorgung der vergleichbaren westdeutschen Berufsangehörigen (in Gestalt der beamtenrechtlichen und berufsständischen Versorgung oder durch Sozialversicherungsrenten iVm ergänzenden, betrieblichen oder tariflich vereinbarten zusätzlichen Versorgungen) anzupassen, obwohl diese günstiger ist als die vergleichbare der ostdeutschen Berufsangehörigen. Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit brauchte der Gesetzgeber nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft bzw der Allgemeinheit den Umstand auszugleichen, daß durch den Staatsbankrott der DDR einschließlich ihrer Versicherungs- und Versorgungssysteme die Lebensleistung auch besonders qualifizierter Erwerbstätiger wirtschaftlich völlig entwertet war. Insbesondere mußte er diejenigen, die Versorgungsversprechen der DDR erhalten hatten, die über das für die Arbeiter und Angestellten allgemein zugesagte Niveau aus Sozialpflicht- und freiwilliger Zusatzrentenversicherung hinausgingen, nicht rückwirkend und kostenfrei so stellen, als hätten sie die Gegenleistungen für die speziellen Alterssicherungssysteme in der Bundesrepublik Deutschland erbracht (vgl hierzu Rürup/Simon, aaO, S 155 f).

Im Hinblick auf die im Rahmen der Gestaltungsfreiheit vom Gesetzgeber getroffene, nicht zu beanstandende Systementscheidung kann auch dahinstehen, ob Ansprüche aus Zusatzversorgungssystemen der DDR nach deren Recht zivilrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur waren (vgl hierzu im übrigen BSG SozR 3-8570 § 17 Nr 1 S 10 ff). Für den Kläger günstigere Rechtsfolgen würden sich im übrigen bei Unterstellung einer (nach Bundesrecht) zivilrechtlichen Ausgestaltung ebenfalls nicht ergeben. Denn selbst wenn Art 232 § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (eingeführt durch EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II) in diesen Fällen Anwendung fände, wäre ein zu „DDR-Zeiten” bestehender zivilrechtlicher Anspruch des Klägers auf Altersversorgung nach der Wiedervereinigung ins Leere gegangen. Denn mit dem Erlöschen der DDR und ihrer Einrichtungen wäre ein Anspruchsgegner, der für die Schuld der Versicherungseinrichtungen der DDR einzustehen gehabt hätte, nicht mehr vorhanden gewesen. Wie ausgeführt, war die Bundesrepublik Deutschland nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der DDR und die Rentenversicherungsträger nur Funktionsnachfolger und nicht etwa Rechtsnachfolger der Versicherungseinrichtungen (vgl BSGE 72, aaO, 56 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 8 sowie BSGE 74, aaO, 192 = SozR 3-8570 § 11 Nr 1 S 9).

Nach alledem ist das im EinigVtr Nr 9 geregelte – im Hinblick auf die Zahlbetragsgarantie – schonende Überführungsprogramm verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2.2.4 Die 1. und 2. RAV setzen das Überführungsprogramm des EinigVtr auch sachgerecht um. Der Verordnungsgeber hat nur diejenigen Angleichungen vorgenommen, die im Blick auf das Angleichungsziel, eines ab 1. Januar 1992 in ganz Deutschland gleichermaßen gültigen SGB VI-Rentenrechts und zur Erreichung eines Nettorentenniveaus im Beitrittsgebiet von 70 vH des „westdeutschen” (vgl BR-Drucks 816/90 S 6), sachlich berechtigt und verhältnismäßig waren (vgl hierzu entsprechend BVerfGE 45, 142, 162 f; sowie Urteil vom 15. Dezember 1994, aaO).

2.2.4.1 Der Verordnungsgeber hat durch das Abschmelzen der Renten aus Zusatzversorgungssystemen nicht gegen Art 14 GG verstoßen. Denn die erstmals im EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 4 als eigentumsgeschützte Rechtsposition ausgestaltete Zahlbetragsgarantie (vgl Beschluß des Senats vom 30. März 1994, aaO) wurde bei diesem Anpassungsvorgang nicht unterschritten. In den Verordnungen wurden im Hinblick auf das Angleichungsziel die Rente aus der Sozialpflichtversicherung und die Rente aus dem Zusatzversorgungssystem grundsätzlich als ein Anspruch auf eine Gesamtaltersversorgung behandelt; dabei wurde jedoch die Rente aus der Sozialpflichtversicherung als Anknüpfungspunkt für die Angleichung an die nach dem SGB VI zu berechnende Rente und zur Angleichung an das Nettorentenniveau der alten Bundesländer erhöht, während die in die SGB VI-Rente „nur” wertmäßig zu integrierende Zusatzversorgungsrente zulässigerweise gemäß dem Überführungsprogramm bei gleichbleibender Höhe des Gesamtzahlbetrages entsprechend abgeschmolzen worden ist. Erhöhungen des Gesamtzahlbetrages gab es hingegen gemäß § 8 der 2. RAV ab 1. Juli 1991 für Empfänger von niedrigen Zusatzversorgungsrenten.

Weitere Grundlagen für eigentumsgeschützte Rechtspositionen des Klägers, die der Verordnungsgeber verletzt haben könnte, sind nicht ersichtlich.

2.2.4.2 Die Regelungen in der 1. und 2. RAV (§ 6 der 1. und § 8 der 2. RAV) verstoßen auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.

Zwar wurden danach die Renten von Mitgliedern der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) und die Renten von Angehörigen der Zusatzversorgungssysteme verschieden angepaßt. Bei Beziehern von Zusatzversorgungsrenten führte – wie dargestellt – die Erhöhung der Sozialpflichtversicherungsrente grundsätzlich zu einer entsprechenden Kürzung ihrer Rente aus den Zusatzversorgungssystemen, wobei der geschützte Zahlbetrag nicht unterschritten wurde. Bei den Beziehern einer Rente aus der FZR hingegen ist sowohl die Rente aus der Sozialpflichtversicherung und auch diejenige aus der FZR erhöht worden (§§ 1, 2 der 1. und §§ 1, 4 der 2. RAV).

Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung beider Gruppen iS von Art 3 Abs 1 GG liegt dennoch im Hinblick auf das (wie ausgeführt: verfassungsgemäße) Angleichungsziel nicht vor.

Um eine solche würde es sich handeln, wenn der Gesetzgeber bzw der Verordnungsgeber die Gruppe der Zusatzversorgungsberechtigten im Verhältnis zu den FZR-Berechtigten anders behandelt hätte, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestanden, daß sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigten (vgl BVerfGE 55, 72, 88; 84, 133, 157). Unabhängig von dem auch insoweit – wie hier – bei Übergangsregelungen bestehenden weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl BVerfGE 49, 192, 210; 44, 283, 287) lag ein sachlicher Grund für die verschiedene Behandlung der Angehörigen der beiden Versicherungs- bzw Versorgungssysteme vor. Die Ungleichbehandlung knüpft an den Umstand, daß nach dem Überführungsprogramm des EinigVtr Grundlage der Rentengewährung ua Arbeitsleistung und durch geleistete Beiträge versichertes Arbeitsentgelt sein sollten (vgl EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 3). Die Höhe der Beiträge konnte bei den Mitgliedern der FZR aufgrund vorhandener Unterlagen ohne weiteres festgestellt werden; auch war im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse in der ehemaligen DDR und die Beitragshöhe erkennbar, daß die Erhöhung dieser Renten die nach dem SGB VI zustehende Rente in der Regel später nicht überschreiten würde. Anders verhielt es sich mit den Renten der Angehörigen der Zusatzversorgungssysteme. Weder waren dem Verordnungsgeber in der Übergangsphase die verschiedenen Leistungs- und – ggf – Beitragsregelungen der Systeme im einzelnen bekannt noch konnte er absehen, inwieweit in den Zusatzversorgungsrenten Leistungen enthalten waren, die nicht auf Arbeitsleistung, sondern auf ungerechtfertigten Vergünstigungen beruhten. Im Hinblick auf das Angleichungsziel einer SGB VI-Rente als Spiegelbild der erbrachten Arbeits- und Beitragsleistung war es somit sachlich gerechtfertigt, es bis zur endgültigen Berechnung der SGB VI-Rente für eine Übergangszeit bei den bestandsgeschützten Zahlbeträgen zu belassen, um im Hinblick auf die künftige SGB VI-Rente mögliche Überzahlungen zu vermeiden (BR-Drucks 255/91 S 7).

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Verordnungsgeber möglicherweise nunmehr zwischenzeitlich verbesserte Erkenntnisse über die Ausgestaltung der Zusatzversorgungssysteme hat sowie darüber, inwieweit bei einzelnen Personengruppen sich in den einzelnen Systemen Vergünstigungen niedergeschlagen haben. Denn im Hinblick auf die Haushaltsplanungen braucht der Gesetzgeber eine rückwirkende Änderung nicht mehr vorzunehmen (vgl hierzu entsprechend BVerfGE 41, 126, 187).

Eine Ungleichbehandlung ergibt sich auch nicht innerhalb der Gruppe der Bestandsrentner mit Renten aus Zusatzversorgungssystemen, obwohl nach § 8 der 2. RAV lediglich solche Bestandsrentner von der Erhöhung ausgeschlossen waren, deren Gesamtversorgung einen bestimmten Grenzbetrag überschritten hatte, während die anderen an der Erhöhung teilnahmen. Sachlich gerechtfertigt ist diese Regelung im Hinblick auf das Angleichungsziel einer SGB VI-Rente, deren Höhe sich ua an der Beitragsbemessungsgrenze orientiert. Die Herausnahme dieser Personengruppe betraf nämlich nur Höherverdienende, deren Einkommen in der ehemaligen DDR die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze überschritten hatte, und deren Rente daher voraussichtlich über der in der Rentenversicherung erreichbaren Höchstrente gelegen hätte (vgl BR-Drucks 255/91 S 7).

Die Beklagte hat somit aufgrund der ordnungsgemäß ergangenen gültigen Rentenanpassungsverordnungen die – rechtmäßigen – Bescheide zum 1. Januar und zum 1. Juli 1991 erlassen. Eine höhere Altersversorgung stand dem Kläger somit auch für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1991 nicht zu.

Zu I.4 Die Revision ist auch unbegründet und das Urteil des SG insoweit zu bestätigen, als es die Klage abweist hinsichtlich der Feststellung im Verfügungssatz 1 des Bescheides vom 29. November 1991, künftig werde nur noch eine Leistung der Rentenversicherung, nämlich eine nach den Vorschriften des SGB VI – zunächst pauschal – berechnete, dynamisierungsfähige Regelaltersrente gezahlt. Diese Feststellung, die im Einklang mit der sog Systementscheidung steht, ist nicht zu beanstanden. Die Pauschalierung blieb im Hinblick auf die mit der Überführung in die deutsche Rentenversicherung verbundenen erheblichen Belastungen der Verwaltung in den Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums (vgl hierzu entsprechend BVerfGE 79, 87, 100), zumal eine rückwirkende Neuberechnung der pauschal umgerechneten Rente ab 1. Juli 1990 erfolgen sollte (und nunmehr durch den hier nicht streitgegenständlichen Bescheid vom 7. Dezember 1994 auch erfolgt ist).

Über die Rechtmäßigkeit der weiteren Feststellungen im Verfügungssatz 2 des angefochtenen Bescheides vom 29. November 1991 kann derzeit noch nicht entschieden werden. Er betrifft die Höhe der Leistung, den Zahlbetrag. Unabhängig von der materiell-rechtlichen Grundlage dieses Zahlbetrages knüpft er, was seine Höhe anbelangt, gemäß § 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI an die angefochtenen Kürzungsbescheide an und damit an die Regelung des § 10 Abs 1 Satz 2 AAÜG, die Gegenstand des Vorlageverfahrens ist.

Eine Rechtsgrundlage, die dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Juli 1991 einen Anspruch auf eine höhere Rente einräumt, ist somit nicht erkennbar. Sie folgt auch nicht aus Art 6 der Konvention zum Schutze der Menschen und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 (BGBl II 685, 953 mit späteren Änderungen). Diese enthält lediglich eine institutionelle Garantie des Rechts auf freien Zugang zu den Gerichten und auf eine angemessene Verfahrensdauer. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist nicht erkennbar. Sie würde im übrigen – ein derartiger Verstoß einmal unterstellt – auch keinen Anspruch auf eine höhere Altersversorgung begründen (vgl im übrigen zur EMRK nebst Zusatzprotokoll vom 20. März 1952 – BGBl II 1956 S 1880: Teilurteil und ≪Vorlage-≫Beschluß vom 14. Juni 1995 – 4 RA 98/94).

Eine Rechtsfortbildung gegen den klaren gesetzgeberischen Willen, wie er im EinigVtr insoweit zum Ausdruck gekommen ist, ist, wie der Senat bereits im Urteil vom 30. März 1994 (aaO) ausgeführt hat, unzulässig.

Nach alledem ist in dem im Tenor angegebenen Umfang durch Teilurteil zu entscheiden. Die Kostenentscheidung bleibt insoweit dem Schlußurteil vorbehalten.

Zu II.A Der Rechtsstreit ist gemäß § 100 Abs 1 Satz 1 GG (iVm §§ 13 Nr 11, 80 des Gesetzes über das BVerfG) im übrigen auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG darüber einzuholen, ob § 10 Abs 1 Satz 2 AAÜG gültig ist. Die Vorschrift ist nach der Überzeugung des Senats verfassungswidrig; sie kann auch nicht verfassungskonform ausgelegt werden.

I. Entscheidungserheblich ist, ob § 10 Abs 1 Satz 2 AAÜG gültig ist. Sollte die Vorschrift gültig sein, so hat das SG insoweit zu Recht auch die Klage gegen den Bescheid vom 29. November 1991 sowie gegen den Bescheid vom 10. August 1993 (iVm dem Kürzungsbescheid zum 1. August 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1991) abgewiesen, weil dem Kläger ein höherer als der in den Verfügungssätzen der Bescheide festgestellte Zahlbetrag von 2.700,00 DM an Altersversorgung für die Zeit vom 1. August 1991 bis zum 17. Januar 1994 (Datum des angefochtenen Urteils) nicht zusteht. Die Revision gegen das Urteil des SG wäre mithin auch insoweit zurückzuweisen. Sollte die Vorschrift jedoch nicht gültig sein, so hätte der Kläger in dem genannten Zeitraum weiterhin einen Anspruch auf einen Zahlbetrag von 4.066,00 DM aufgrund des rechtmäßigen, zuletzt gemäß § 8 der 2. RAV ergangenen gültigen Bescheides zum 1. Juli 1991 (s oben: I.3, 2).

1. Die Voraussetzungen für eine Anwendung von § 10 Abs 1 Satz 2 AAÜG idF von Art 3 Nr 6 Buchst a bb des RÜ-ErgG vom 24. Juli 1993 liegen, seine Gültigkeit unterstellt, vor.

a) Der Kläger als ehemaliger Angehöriger des Zusatzversorgungssystems der Anlage 1 der Nr 4 des AAÜG gehörte, da die Summe der Zahlbeträge aus der Sozialpflichtversicherungsrente (370,00 DM) und der Leistung aus der Zusatzversorgung (3.696,00 DM) 2.700,00 DM überstieg, zu dem von der Vorschrift erfaßten Personenkreis; die Rechtsfolgen der Vorschrift traten nach Erlaß der Kürzungsbescheide ein; der Gesamtzahlbetrag seiner Altersversorgung wurde von 4.066,00 DM auf 2.700,00 DM herabgesetzt.

b) § 10 Abs 1 Satz 2 AAÜG ist mit Wirkung vom 1. August 1991 in Kraft getreten (Art 18 Abs 3 RÜ-ErgG). Die Vorschrift wird weder verdrängt durch EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 4 noch durch andere bundesrechtliche Normen. EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 4 enthält Bundesrecht und kein höherrangiges Recht (s oben: I.3.2.1.1). Da das jüngere Gesetz gemäß Art 20 Abs 3 Regelung 1 GG älteres Recht verdrängt, greift § 10 Abs 1 Satz 2 AAÜG bei Gültigkeit ein.

c) § 10 Abs 1 Satz 2 AAÜG hat Auswirkungen für den mit der Klage und der Revision geltend gemachten Anspruchszeitraum (1. August 1991 bis 17. Januar 1994). Denn der zum 1. August 1991 durch den Bescheid vom 10. August 1993 (iVm dem Kürzungsbescheid zum 1. August 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1991) auf 2.700,00 DM herabgesetzte Zahlbetrag war so lange zu zahlen, bis die dynamisierte SGB VI-Rente den Zahlbetrag erreicht (§ 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI); infolgedessen erstreckte sich die Wirkung des einmal im Bescheid gemäß § 10 Abs 1 Satz 2 AAÜG festgesetzten Zahlbetrages über den 31. Dezember 1991 hinaus. Die materielle Rechtsgrundlage für den Zahlbetrag im Verfügungssatz 2 des Umwertungsbescheides vom 29. November 1991, in dem die Sozialpflichtversicherungsrente und die zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung überführte Leistung aus der Zusatzversorgung (§ 2 Abs 2 AAÜG) zum 1. Januar 1992 in eine dynamisierungsfähige SGB VI-Rente zusammengefaßt worden waren (Verfügungssatz 1 des Bescheides), änderte sich allerdings zum 1. Januar 1992. Neben die SGB VI-Rente trat ein aus den allgemeinen Regelungen des SGB VI nicht herleitbarer Anspruch auf eine zusätzliche Leistung der Rentenversicherung, der Höhe nach als bloßer Bestandsschutzbetrag ausgestaltet, ein variabler, der Abschmelzung unterliegender Differenzbetrag zwischen dem dem Kläger bis zum 31. Dezember 1991 zustehenden Gesamtzahlbetrag und dem jeweiligen Betrag der Rente nach dem SGB VI (vgl BSGE 72, 50, 56 f = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 8). Bis zur Gewährung einer zumindest gleich hohen SGB VI-Rente war dieser – lediglich materiell-rechtlich ab 1. Januar 1992 anders zu wertende -Zahlbetrag jedoch gemäß § 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI weiterhin maßgebend.

d) Der Bescheid, der erstmals den zur 2. RAV ergangenen – der Rechtslage entsprechenden (s oben: I.3.2) – Bescheid abgeändert hat und in dem der Zahlbetrag von 4.066,00 DM auf 2.700,00 DM herabgesetzt worden ist (Kürzungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1991 iVm dem Bescheid vom 10. August 1993), ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat als zuständiger Versorgungsträger iS von § 8 Abs 4 Nr 1 AAÜG (Funktionsnachfolgerin iS von Art 13 Abs 2 EinigVtr) die in der Eingriffsermächtigung des § 10 Abs 1 iVm Abs 5 AAÜG zwingend vorgeschriebene Begrenzung der Leistung zum 1. August 1991 – zunächst nach dem damals anwendbaren § 10 Abs 1 AAÜG idF vom 25. Juli 1991 (BGBl I 1606, 1677), nach dem bei Angehörigen bestimmter Zusatzversorgungssysteme der Zahlbetrag auf 2.010,00 DM zu begrenzen war – verfahrensfehlerfrei durch Bescheid vorgenommen; mit Bescheid vom 10. August 1993 hat sie diesen Bescheid teilweise zurückgenommen, indem sie den Zahlbetrag von 2.010,00 DM auf 2.700,00 DM festgesetzt hat. Von einer Anhörung war die Beklagte durch die spezialgesetzliche verfassungsgemäße Regelung in § 10 Abs 5 Satz 3 AAÜG entbunden (vgl BSGE 72, 50, 57 f = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 9 f; BSGE 74, 184, 190 = SozR 3-8570 § 11 Nr 1 S 7).

2. Eine andere Rechtsgrundlage, die dem Kläger ab 1. August 1991 einen Anspruch auf eine höhere, den Betrag von 2.700,00 DM übersteigende Altersversorgung in dem fraglichen Zeitraum einräumen könnte, ist nicht ersichtlich.

Nach § 307b Abs 2 SGB VI, der die im EinigVtr getroffene, im AAÜG und im SGB VI durchgeführte verfassungsgemäße (s oben: I.3.2.2.3) Systementscheidung individuell umsetzte, erfolgt zwar anstelle der pauschalierten Rentenberechnung eine Neuberechnung der Rente für die Zeiten des Bezugs der als Rente überführten Leistung frühestens für die Zeit ab 1. Juli 1990. Aber auch nach dieser Vorschrift kann der Kläger wegen der theoretisch, dh praktisch nicht erreichbaren Höchstrente (nach Angaben der BfA im Rechtsstreit 4 RA 40/92 – BSGE 72, 50, 58 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 10 – beträgt die Regelaltersrente nach dem SGB VI eines Hochschullehrers im Beitrittsgebiet: am 1. August 1991 = 1.544,00 DM, am 1. Januar 1992 = 1.649,00 DM, am 1. Juli 1992 = 1.841,00 DM und am 1. Januar 1993 = 2.002,00 DM) eine Altersversorgung in Höhe des ursprünglichen Zahlbetrages in dem fraglichen Zeitraum – und im übrigen bis heute – nicht erlangen.

II. Der Senat ist davon überzeugt, daß § 10 Abs 1 Satz 2 AAÜG ungültig ist, weil er in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition des Klägers, nämlich in einen Anspruch auf einen Zahlbetrag in bestimmter Höhe nach EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 4 AAÜG, eingreift, ohne daß Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen solchen Eingriff rechtfertigen (vgl BVerfGE 58, 81, 118 f; 75, 78, 97).

1. Durch EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 4 ist dem Kläger – was seine Altersversorgung betrifft – erstmals eine eigentumsgeschützte Rechtsposition eingeräumt worden (s oben: I.3.2.2.3.2); sie ist so stark, daß ihre Entziehung dem rechtsstaatlichen Gehalt des GG widersprechen würde (vgl hierzu BVerfGE 72, 175, 195; 78, 249, 277).

a) Nach EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 4 darf im Rahmen der Überleitung der Ansprüche aus Zusatzversorgungssystemen bei Personen, die am 3. Oktober 1990 leistungsberechtigt waren, bei der Anpassung nach Satz 3 Nr 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der im Juli 1990 aus der Sozialpflichtversicherung und dem Zusatzversorgungssystem zu erbringen war. Damit erkennt der Gesetzgeber in seinem Überführungsprogramm zukunftsorientiert nicht nur die Überführbarkeit der sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche sowie der Ansprüche aus den Versorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung an, sondern gewährleistet gleichzeitig auch – „darf nicht unterschritten werden”, daß den Bestandsrentnern der als Nominalwert ausgestaltete Zahlbetrag (vgl hierzu BSGE 72, 50, 65 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 18) erhalten bleibt, der ihnen am 1. Juli 1990 nach DDR-Recht (soweit dies mit dem GG und dem EinigVtr vereinbar ist) rechtmäßig zugestanden hat. Das war hier der gemäß § 23 Abs 1 RAG (s oben: I.3.1.1.1) der in DM im Verhältnis 1:1 von Mark auf DM aufgewertete Zahlbetrag aus Sozialpflichtversicherungsrente und Rente aus dem Zusatzversorgungssystem. Daß der bestandsgeschützte Zahlbetrag in EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 4 als Nominalwertgarantie (in DM) und nicht als Realwertgarantie (in Mark der DDR) gestaltet war (vgl aber Merten: „Realwert”-Garantie in DM, Verfassungsprobleme der Versorgungsüberleitung, 2. Aufl, S 86 ff), ergibt sich aus dem die einfache bundesrechtliche Rechtsordnung und das Geldschuldensystem beherrschenden Nominalwertsystem. Es ist im Hinblick auf die derzeitigen Entwertungsraten (der DM) keine Störungssituation erkennbar, die den Gesetzgeber zur Aufgabe dieses Grundsatzes zwingen würde (vgl Papier in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art 14 RdNr 186 ff).

b) EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 4 geht entgegen Papier (Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, S 30; ebenso Heintzen, Vergangenheitsbewältigung durch Rentenversicherungsrecht – dargestellt am Beispiel der hauptberuflichen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR –, VSSR 1995, S 1, 16 f) über einen Regelungsauftrag an den Gesetz- bzw Verordnungsgeber hinaus und ist auch keine bloße Absichtserklärung, der Gesetzgeber möge bei der Umsetzung von EinigVtr Nr 9 den Bestandsschutz beachten. EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 4 ist vielmehr bereits die Rechtsgrundlage für einen konkreten sozialrechtlichen Anspruch, der dem Berechtigten das Recht gibt, von dem Versicherungsträger eine Geldleistung zu fordern (§ 38 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil ≪SGB I≫, § 194 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch ≪BGB≫). EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 4 ist hinreichend bestimmt. Hierfür genügt es, wenn der Berechtigte die Rechtslage erkennen und sein Verhalten danach einrichten kann (BVerfGE 78, 205, 212). Diese Voraussetzung liegt hier vor. Der Inhalt von EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 4 ist ohne Regelungsspielraum (entgegen Papier, aaO, und Heintzen, aaO). Denn die Zahlbetragsgarantie steht nicht unter dem Anpassungsvorbehalt des EinigVtr Buchst b Satz 3 Nr 1. Dies ergibt bereits eine Wortauslegung der Bestimmung; hiernach wird der Zahlbetrag nicht in Bezug zu dem Anpassungsvorbehalt von Satz 3 Nr 1 aaO gesetzt; seine Anwendbarkeit ist gerade für diesen Fall ausgeschlossen. Denn der Zahlbetrag aus Sozialpflichtversicherungsrente und Rente aus dem Zusatzversorgungssystem „darf bei der Anpassung nach Satz 3 Nr 1 … nicht unterschritten werden”; er soll vielmehr den Bestandsrentern, soweit er das Äquivalent von Arbeit und Leistung ist (s oben: I.3.2.2.2), als bestandsgeschützter Betrag erhalten bleiben. Dem widerspricht Art 30 Abs 5 EinigVtr nicht. Denn dort wird lediglich im Rahmen einer Maßgaberegelung ein nicht genau definierter grundsätzlicher Bestandsschutz für Renten aus der Sozialpflichtversicherung „ohne Berücksichtigung von Leistungen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen” ausgesprochen. Für die Überführung der Renten aus Versorgungssystemen ist im EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 4 eine Spezialregelung getroffen, die die Regelung in Art 30 Abs 5 EinigVtr mitumfaßt. Die Höhe des Zahlbetrages läßt sich auch nach EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 4 ohne weiteres bestimmen. Denn danach setzt sich der Zahlbetrag aus den für Juli 1990 (rechtmäßig – s oben) zu erbringenden Renten aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zusammen. Entgegen der Ansicht von Heintzen (aaO, S 16 f) werden durch die Regelung ungerechtfertigte und überhöhte Leistungen nicht fortgeschrieben. Denn EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 4 stellt auf den Betrag ab, der den Bestandsrentnern nach dem Recht der ehemaligen DDR am 1. Juli 1990 „zu zahlen war” (nicht: gezahlt wurde). Zu diesem Zeitpunkt hatte jedoch die ehemalige DDR im Hinblick auf Art 20 des Staatsvertrages zur Angleichung an das lohn- und beitragsbezogene Rentenversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland bereits Regelungen getroffen, die sicherstellen sollten, daß überhöhte Leistungen nicht in die Rentenversicherung überführt werden. So war gemäß § 23 Abs 1 RAG den Bestandsrentnern der ihnen zum 1. Juli 1990 zustehende Zahlbetrag aus beiden Renten zu zahlen, aber nicht zu erhöhen (s oben: I.3.1.1.1). Renten für Mitglieder bestimmter staatsnaher zusätzlicher Versorgungssysteme und Sonderversorgungssysteme wurden darüber hinaus nach § 23 Abs 2 RAG auf einen Höchstbetrag von 1.500,00 DM und für Mitarbeiter des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit gemäß § 2 des Gesetzes über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit vom 29. Juni 1990 (BGBl I Nr 38 S 501) auf einen Höchstbetrag von 990,00 DM begrenzt.

Dem Kläger ist durch den EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 4 somit kraft Gesetzes ein konkreter Anspruch – und nicht nur eine vage in der Zukunft bestehende Aussicht (vgl hierzu BVerfGE 68, 193, 222; 74, 129, 148) -auf Zahlung des Betrages eingeräumt worden, der ihm am 1. Juli 1990 nach DDR-Recht aus der Sozialpflichtversicherung und dem Zusatzversorgungssystem (4.066,00 DM) zustand.

c) Dieser Anspruch auf den Zahlbetrag unterliegt der Eigentumsgarantie und damit dem Schutz des Art 14 GG.

aa) Die Eigentumsgarantie hat die Aufgabe, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum in vermögensrechtlichem Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen (BVerfGE 68, 193, 222). Der durch die Eigentumsgarantie gewährte Schutz kommt hier den Bestandsrentnern bei der Zahlbetragsgarantie des EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 4 zugute. Der im Hinblick auf seine rentenversicherungsrechtlichen Grundlagen sozialversicherungsrechtliche Leistungsanspruch ist nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem berechtigten Bestandsrentner privatnützig zur ausschließlichen eigenverantwortlichen Gestaltung, also zur privaten Nutzung und eigenen Verfügung zugeordnet und dient der Sicherung seiner Existenz (vgl hierzu BVerfGE 69, 272, 300) und seiner weiteren Lebensplanung. Durch diese Begünstigung sollte nicht nur das Vertrauen der Bestandsrentner in das vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber der DDR zum 1. Juli 1990 geschaffene Recht (einschließlich des Überführungsprogramms) geschützt werden, sondern in erster Linie auch Berücksichtigung finden, daß der Kreis der Bestandsrentner nicht mehr in der Lage war, seine Versicherungsbiographie noch günstig zu beeinflussen oder durch eigene Erwerbstätigkeit eine zweite Säule für eine Altersversorgung zu erwerben (vgl BSGE 72, 50, 67 f = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 20; vgl im übrigen zu dem Vorstehenden BVerfGE 53, 257, 290 = SozR 7610 § 1587 Nr 1 S 2; BVerfGE 69, 272, 300). Damit hat der Anspruch nach EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 4 sogar ausschließlich existenzsichernde Bedeutung. Er genießt ebenso Eigentumsschutz wie ein privatrechtlich durchsetzbarer Leistungsanspruch (vgl hierzu BVerfGE 45, 142, 149; 77, 370, 376 f; 83, 201, 210).

bb) Dieser sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition liegen auch nicht unerhebliche Eigenleistungen der berechtigten Personengruppe der Bestandsrentner zugrunde; denn die Höhe des Anspruchs wird durch die persönliche Arbeitsleistung der Berechtigten wesentlich mitbestimmt (vgl hierzu BVerfGE 53, 257, 291 f = SozR 7610 § 1587 Nr 1 S 3 f; BVerfGE 69, 272, 300 f), wobei hier unerheblich ist, daß die gewährten Leistungen selbst steuerfinanziert sind. Zwar wurde diese Arbeitsleistung nicht im Geltungsbereich des GG der Bundesrepublik Deutschland erbracht. Der Gesetzgeber hat jedoch durch sein Überführungsprogramm nach der Wiedervereinigung und damit unter dem Geltungsbereich des GG diese in der ehemaligen DDR aufgrund eigener Arbeitsleistung erworbenen Rentenansprüche als in die gesetzliche Rentenversicherung überführbar gewertet (s oben: I.3.2.2.3.2) und damit als Rechtsgrund für die Leistungen nach Bundesrecht und als Schutzgrund für die Eigentümerposition (s BVerfGE 69, 272, 300 f; 53, 257, 291 f = SozR 7610 § 1587 Nr 1 S 3 f) auch die in der DDR erbrachten Arbeitsleistungen anerkannt (vgl hierzu ≪Vorlage-≫Beschluß des Senats vom 14. Juni 1995 – 4 RA 98/94). Der Anspruch nach EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 4 ist somit nicht etwa ein Anspruch, den der Staat in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht durch Gesetz eingeräumt hat und der nicht dem Schutz des Art 14 GG unterliegt (so aber Papier, aaO, S 34 ff; vgl im übrigen hierzu BVerfGE 69, 272, 301 f). Dem steht die Entscheidung in BVerfGE 29, 22, 33 f = SozR Nr 83 zu Art 3 GG, A b 80) nicht entgegen. Diese setzte sich mit der Frage auseinander, ob den Fremdrentenempfängern bei ihrer sozialen Eingliederung die gleiche Rechtsstellung zu gewähren ist wie den in der Bundesrepublik Deutschland Rentenversicherten. In diesem Zusammenhang hat das BVerfG im Hinblick auf Art 14 GG festgestellt, daß das den Betroffenen durch Bundesgesetz erstmals eingeräumte vermögenswerte Recht keinen größeren Inhalt haben könne als das Gesetz selbst, das ihnen diesen Anspruch eingeräumt hat. Damit ist tragender Gesichtspunkt der Entscheidung: Die durch den Gesetzgeber zuerkannte Rechtsposition unterliegt dem Schutz des Art 14 GG. Auf die weiteren Ausführungen in diesem Beschluß kommt es nicht mehr an, zumal das BVerfG in einer späteren Entscheidung (BVerfGE 53, 164, 176 = SozR 2200 § 1318 Nr 5 S 10 f) diesen Gesichtspunkt erneut hervorgehoben hat. Unabhängig davon liegen diesen Entscheidungen und dem hier zu entscheidenden Fall verschiedene Sachverhalte zugrunde. Denn mit dem Überführungsprogramm des EinigVtr hat der Gesetzgeber die Ansprüche der früher in der ehemaligen DDR Erwerbstätigen auf Altersversorgung grundsätzlich im wesentlichen als auf Arbeitsleistung beruhend und damit entsprechend den Grundsätzen des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts der Bundesrepublik Deutschland in die Rentenversicherung überführbar gewertet; mit der „Zahlbetragsgarantie” liegt eine (erste) inhaltsbestimmende Regelung vor. § 10 Abs 1 AAÜG ist also auch an der individual-grundrechtlichen Eigentumsgarantie zu messen.

2. In die eigentumsgeschützte Rechtsposition (hier auf den Zahlbetrag in Höhe von 4.066,00 DM) hat der Gesetzgeber durch § 10 Abs 1 Satz 2 AAÜG eingegriffen, indem er den Zahlbetrag auf 2.700,00 DM begrenzt hat. Damit wurde dem Kläger die Verfügungsbefugnis über den vollen Betrag langfristig (jedenfalls bis zum 17. Januar 1994) entzogen.

Unabhängig davon, daß die SGB VI-Rente des Klägers im Hinblick auf die praktisch nicht erreichbare Höchstrente nach dem SGB VI (s oben: II.A.I.2) und auch nach der endgültigen Berechnung bis heute noch nicht den ursprünglichen Zahlbetrag von 4.066,00 DM erreicht hat, wäre sogar ein zeitlich befristeter Entzug dieser monatlichen, der Sicherung seiner Existenz dienenden Leistung – selbst wenn entgegen der heutigen Gesetzeslage irgendwann einmal eine Nachzahlung für den gesamten Zeitraum erfolgen sollte – als eigenständige Eigentumsbeeinträchtigung und damit als Rechtsentzug und nicht als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums anzusehen, also als Eingriff in das geschützte Rechtsgut; dies ist mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Eigentums durch Art 14 Abs 1 Satz 1 GG unvereinbar.

Die verfassungsrechtliche Gewährleistung schützt als Bestandsgarantie die konkrete (Verfügungs-)Befugnis in der Hand des einzelnen Berechtigten (so BVerfGE 78, 58, 75) und damit das Vertrauen des Bürgers auf das Fortbestehen des durch verfassungsmäßige Gesetze ausgeformten Eigentums (BVerfGE 58, 81, 120 f; 76, 220, 244). Dieser Vertrauensschutz hat in der Regelung des EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 4 eine besondere Ausprägung erhalten. Damit sollte nicht nur – wie ausgeführt -Vertrauen in das Überführungsprogramm geschaffen werden, sondern insbesondere den Bestandsrentnern Mittel zur Verfügung gestellt werden, die an ihre bisherige Arbeitsleistung anknüpfen und nach Beendigung ihres Berufs- und Arbeitslebens ihnen eine Lebensplanung für die Zukunft ermöglichen. Diesem Vertrauensschutz kommt im Hinblick auf das Lebensalter der Berechtigten ein erhebliches Gewicht zu (vgl hierzu entsprechend BVerfGE 70, 191, 201). Werden die Mittel entzogen oder auch nur über einen längeren Zeitraum hinweg vorenthalten, so wird – wenn zwingende Gründe nicht vorliegen – dieses Vertrauen – sogar auch willkürlich – verletzt; zB können Verpflichtungen, die im Hinblick auf die zu erwartenden Mittel eingegangen worden sind, dann nicht mehr eingehalten werden; im Falle des Klägers werden auch seine Möglichkeiten, sich medizinisch-wissenschaftlich zu entfalten, erheblich eingeschränkt.

3. Gründe, die den gesetzlichen Eingriff rechtfertigen, sind nicht vorhanden.

Zwar kann grundsätzlich auch in rentenversicherungsrechtliche Rechtspositionen eingriffen werden; denn bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken dieser rentenrechtlichen Positionen kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsfreiraum zu, insbesondere bei Regelungen, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, zu verbessern oder den veränderten wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen (s oben: I.3.2.2.3.1; vgl BVerfGE 53, 257, 293 = SozR 7610 § 1587 Nr 1 S 4). Voraussetzung ist jedoch, daß Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit den Eingriff rechtfertigen. Der Eingriff muß also dem Gemeinwohl dienen (vgl BVerfGE 53, 257, 293 = SozR 7610 § 1587 Nr 1 S 4 sowie BSGE 72, 50, 60 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 12). Ein derartiger Zweck ist nicht erkennbar.

a) Nach den Materialien (BT-Drucks 12/4810 S 21) sollte durch die Kürzung des Zahlbetrages auf 2.700,00 DM eine Modifizierung der „vorläufigen Begrenzung von Zahlbeträgen für ehemals Zusatzversorgte” erfolgen. Bereits der Begriff „vorläufig” ist hier irreführend. Denn dem Berechtigten wird der Anspruch über den gesamten, ihm nach EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 4 zustehenden Zahlbetrag zumindest für einen erheblichen Zeitraum entzogen. Darüber hinaus sind die Materialien insoweit auch widersprüchlich. Einerseits wird dabei zur Begründung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats vom 27. Januar 1993 (BSGE 72, 50 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 1) verwiesen. Damals hatte der Senat zu § 10 Abs 1 AAÜG aF entschieden, daß der zuständige Versorgungsträger einen Zahlungsanspruch aus gleichartigen Renten der Rentenversicherung und der Zusatzversorgung mit Wirkung zum 1. August 1991 bei Versicherten nur dann auf 2.010,00 DM begrenzen dürfe, wenn der Versorgungsanspruch auf politischer Vergünstigung beruhe, wie etwa bei den Berechtigten, deren Renten nach §§ 6, 14 AAÜG aF gekürzt würden. Wenn diese Rechtsprechung, auf die in den Materialien Bezug genommen wird, konsequent umgesetzt worden wäre, dürften jedenfalls die Zahlbeträge von Angehörigen der Zusatzversorgungssysteme, deren SGB VI-Rente, wie die des Klägers, auf der Grundlage von § 6 Abs 1 AAÜG iVm der Anlage 3 zu berechnen ist, und damit nach denselben Regeln wie bei allen anderen Versicherten, deren Arbeitsentgelt bzw -einkommen bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen ist, – wegen der og Zahlbetragsgarantie – nicht gekürzt werden. Bei dieser Personengruppe wird nämlich gerade nicht vermutet, ihr Versorgungsanspruch beruhe auf politischer Vergünstigung. Dies – so das BSG aaO weiter – ergebe die dreistufige Typik der §§ 6 und 7 AAÜG; differenziert werde dort nach Versorgungsansprüchen, die auf qualitativ herausgehobener Arbeit und Leistung beruhen, solchen, die nur zum Teil Gegenwert für Arbeit und Leistung seien und solchen, die im wesentlichen wegen der Regimenützlichkeit gewährt worden seien. Eine derartige Stufung hat der Gesetzgeber aber gerade bei der Neufassung von § 10 Abs 1 AAÜG nicht vorgesehen. Vielmehr hat er unterschiedslos die über 2.700,00 DM liegenden Zahlbeträge gekürzt.

Auch die weitere Begründung in den Materialien (BT-Drucks 12/4810 S 21) enthält keinen den Eingriff rechtfertigenden Zweck. Denn nicht nachvollziehbar ist der Hinweis, die Zahlbetragsbegrenzung knüpfe an die Versorgungsbezüge eines Angehörigen der Intelligenz an, der über ein Bruttogehalt zwischen 3.000,00 und 3.500,00 M, eine Versorgungszusage zwischen 60 und 80 vH und eine Rente aus der Sozialpflichtversicherung von 340,00 M verfügt habe; dasselbe gilt für die Angabe, die Zahlbetragsbegrenzung sei als Vorgriff auf die nach Überführung der Ansprüche in die gesetzliche Rentenversicherung erreichbare maximale Leistungshöhe gedacht, mit ihr seien auch Gesichtspunkte des Besitz- und Vertrauensschutzes berücksichtigt worden. Die Vertrauensschutzregelung des EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 4 wurde nämlich nicht geschaffen, um sicherzustellen, daß die erreichbare SGB VI-Rente möglichst nicht oder nicht erheblich überschritten werde. Sie wurde vielmehr gerade in Kenntnis der Tatsache normiert, daß Bestandsrentner der ehemaligen DDR mit einer Gesamtaltersversorgung auch von mehr als 2.700,00 DM am 1. Juli 1990 diese Leistungshöhe nach Überführung ihrer Ansprüche in die gesetzliche Rentenversicherung in absehbarer Zeit nicht (und zT: nie) würden erreichen können. Die „Zahlbetragsgarantie” in EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 4 wurde somit als eine bei der Neuordnung eines Rechtsgebietes angemessene, zumutbare Übergangsregelung iS eines Bestandsschutzes ausgestaltet. Sie wiederum abzuändern, würde die Ausgewogenheit des mit dem GG zu vereinbarenden (s oben: I.3.2.2.3) Überführungsprogramms erheblich beeinträchtigen.

b) Es sind auch keine weiteren Gründe für einen legitimierenden Eingriff erkennbar.

Die bei der Kürzung von Sozialleistungen mitzubedenkenden finanziellen Erwägungen, etwa iS einer Erhaltung und Verbesserung des Rentenversicherungssystems, hatten – nach den Materialien – keine tragende Bedeutung. Es kommt hinzu, daß nach einer Aufstellung der BfA (Schreiben an das BVerfG vom 30. November 1994 – 1 BvL 2/94) von insgesamt 85.195 Versichertenrenten mit Leistungen aus Zusatzversorgungssystemen der Anlage 1 Nr 1 oder 4 bis 18 des AAÜG lediglich 955 der Höchstbetragsbegrenzung von 2.700,00 DM unterlagen, nur 1,123 %. Finanzielle Gesichtspunkte konnten demnach für die – weitere – Begrenzung auf nunmehr 2.700,00 DM keine Rolle gespielt haben, da die damit verbundenen Einsparungen im Verhältnis zu dem Gesamtaufwand gering wären. Es wäre im übrigen insoweit im Hinblick auf Art 3 GG nicht nachvollziehbar, weshalb allein die Gruppe der „Besserverdienenden” diese finanziellen Nachteile tragen soll.

§ 10 Abs 1 Satz 2 AAÜG dient ausschließlich der Selbstkorrektur des Gesetzgebers. Gesetz und Materialien läßt sich lediglich der politische Wille des Gesetzgebers entnehmen, einem Teil der Zusatzversorgungsberechtigten den bundesrechtlich gewährleisteten Gesamtanspruch teilweise zu entziehen. Damit ist § 10 Abs 1 Satz 2 AAÜG Ausdruck der Einschätzung des Bundesgesetzgebers, er selbst habe durch die bundesrechtliche Zahlbetragsgarantie ua den Bestandsrentnern aus Zusatzversorgungssystemen mehr zuerkannt, als ihnen nach seiner jetzigen Einschätzung zustehen solle. Die Kappung ist somit Ausdruck des Willens, eine bereits bundesgesetzlich verfestigte eigentumsgeschützte Position zum Teil zurückzunehmen und durch eine davon abweichende Regelung zu ersetzen. Der Eingriffsgehalt des § 10 Abs 1 Satz 2 AAÜG nF erschöpft sich mithin in dem Willen des Bundesgesetzgebers zur politischen „Selbstkorrektur”.

Art 143 Abs 1 GG rechtfertigt dieses Verhalten der gesetzgebenden Gewalt nicht. Denn § 10 Abs 1 Satz 2 AAÜG enthält kein „längstens bis zum 31. Dezember 1992” vom GG abweichendes Recht, sondern gilt dauerhaft für alle erfaßten Zusatzversorgungsansprüche, bis die SGB VI-Rente (ohne den Rentenzuschlag) den Zahlbetrag übersteigt. Auch war durch EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 4 „die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung” bereits verwirklicht, weil die sog Zahlbetragsgarantie von Bestimmungen des GG nicht abwich (s oben: I.3.2.2.3).

Art 135a Abs 2 GG greift bereits deshalb nicht ein, weil diese Bestimmung lediglich für Verbindlichkeiten gilt, die bei Abschluß des EinigVtr noch nicht bekannt waren (vgl BT-Drucks 11/7760 S 359). Im übrigen sind keine „Vermögenswerte der DDR” übergegangen, auf denen die Ansprüche beruhen könnten, welche durch die „Zahlbetragsgarantie” geschützt sind; ferner beruht diese „Verbindlichkeit” nicht auf Maßnahmen der DDR oder ihrer Rechtsträger, sondern auf originärem Bundesrecht.

Mithin verstößt § 10 Abs 1 Satz 2 AAÜG zur Überzeugung des Senats gegen Art 14 Abs 1 Satz 1 Regelung 1 und Satz 2 GG. Aus diesem Grunde kann dahinstehen, ob die rückwirkend zum 1. August 1991 in Kraft getretene, im RÜ-ErgG vom 24. Juni 1993 beschlossene Vorschrift (Art 3 Nr 6a und Art 18 Abs 3 RÜ-ErgG wegen ihres Eingriffs in die – in der Vergangenheit durch EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 4 am 3. Oktober 1990 begründete eigentumsgeschützte – Zahlbetragsgarantie wegen ihrer Rückbewirkung von Rechtsfolgen auch Art 2 Abs 1 und 20 Abs 1 GG verletzt.

III. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 10 Abs 1 Satz 2 AAÜG ist nicht möglich. Es ist kein Weg ersichtlich – ein solcher wird in der Literatur auch nicht aufgezeigt – wie diese Vorschrift verfassungskonform ausgelegt werden könnte. Der erkennende Senat hat in der og Entscheidung (BSGE 72, 50 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 1) zwar im Wege verfassungskonformer teleologischer Reduktion des persönlichen Anwendungsbereichs des § 10 Abs 1 Satz 1 AAÜG aF entschieden, daß die Bestandsrentner aus den nicht „systemnahen” Zusatzversorgungssystemen von der Begrenzung der Zahlbetragsgarantie nicht betroffen sind; der Gesetzgeber hat jedoch nunmehr in § 10 Abs 1 Satz 3 AAÜG ausdrücklich festgeschrieben, daß die Begrenzung auf 2.700,00 DM auch dann vorzunehmen ist, wenn bei der Neuberechnung der Rente den Pflichtbeitragszeiten das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 6 Abs 1 AAÜG zugrunde zu legen ist, somit auch bei denjenigen Zusatzversorgungsberechtigten, deren Einkommen nach der Typisierung des AAÜG nicht auf politischen Vergünstigungen beruht (s oben: II.A.II.3a).

Zu II.B Auf Antrag des Klägers hat der Senat gemäß § 97 Abs 2 SGG (iVm §§ 165, 153 SGG) den Vollzug des Bescheides vom 10. August 1993 (iVm dem Kürzungsbescheid zum 1. August 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1991) sowie des Bescheides vom 29. November 1991 (soweit darin der Zahlbetrag von 2.700,00 DM fortgeschrieben worden ist) ausgesetzt und somit die aufschiebende Wirkung der Klage hergestellt. Nach dem derzeitigen Sachstand liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß § 10 Abs 1 Satz 2 AAÜG Anwendung finden kann.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173796

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