Verfahrensgang

LSG Bremen (Urteil vom 19.04.1990)

 

Tenor

Die Revision der Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 19. April 1990 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene zu 1) hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin während ihres Rechtspraktikantenverhältnisses angestelltenversicherungspflichtig war.

Die Klägerin begann am 1. Oktober 1972 die einstufige Juristenausbildung in B. …. Mit Wirkung vom 19. August 1974 wurde sie in das Rechtspraktikantenverhältnis aufgenommen. Das Hauptpraktikum des Hauptstudiums I absolvierte sie vom 19. August 1974 bis 15. Oktober 1974 bei der Staatsanwaltschaft B. … sowie (einschließlich Einführungskurs, Begleitkurs und Erholungsurlaub) vom 18. August 1975 bis 14. Oktober 1976 beim Senator für Wirtschaft und Außenhandel, beim Landgericht B. … und bei einem Rechtsanwalt. Das sechsmonatige Schwerpunktpraktikum des Hauptstudiums II leistete sie vom 1. August 1977 bis 31. Januar 1978 beim Bundeskartellamt in Berlin. Am 25. September 1978 bestand sie die Abschlußprüfung.

Im Februar 1979 beantragte die Klägerin bei der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, ihr Versicherungskonto zu prüfen und zu ergänzen. Mit Bescheid vom 31. August 1979 merkte die Beklagte die Zeit vom 1. Oktober 1972 bis 25. September 1978 als Ausfallzeit der Hochschulausbildung vor. Die Klägerin erhob Widerspruch und vertrat die Ansicht, die Zeit des Rechtspraktikantenverhältnisses sei nachzuversichern. Die Beklagte lehnte jedoch mit Bescheid vom 4. Januar 1982 die Wiederherstellung von Beitragsunterlagen für die Zeiten vom 17. August 1974 bis 15. Oktober 1974 und vom 1. September 1975 bis 25. September 1978 sowie eine Nachversicherung für diese Zeiten ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 31. August 1982).

Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Bremen die Freie Hansestadt Bremen (Beigeladene zu 1) und die Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Beigeladene zu 2) beigeladen. Die Klägerin hat beantragt, 1. unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Januar 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 1982 festzustellen, daß sie für die genannten Zeiten nachzuversichern ist, 2. hilfsweise festzustellen, daß Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung bestanden hat sowie die Beklagte und die Beigeladene zu 2) verpflichtet sind, Pflichtbeiträge zu erheben. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 20. Januar 1987 abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht (LSG) Bremen zusätzlich die Allgemeine Ortskrankenkasse Bremen beigeladen (Beigeladene zu 3). Sodann hat es auf die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 19. April 1990 das erstinstanzliche Urteil teilweise aufgehoben und festgestellt, daß die Klägerin in den Praxiszeiten (19. August 1974 bis 15. Oktober 1974, 18. August 1975 bis 14. Oktober 1976, 1. August 1977 bis 31. Januar 1978) angestelltenversicherungspflichtig beschäftigt war. Im übrigen hat das LSG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Gegen das Urteil richtet sich die Revision der Beigeladenen zu 1), mit der sie eine Verletzung des § 2 Abs 1 Nr 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) iVm § 7 Abs 2 des Sozialgesetzbuchs – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) rügt.

Die Beigeladene zu 1) beantragt,

das Urteil des LSG vom 19. April 1990 aufzuheben, und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 20. Januar 1987 in vollem Umfang zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beklagte und die Beigeladene zu 2) haben keine Stellungnahme abgegeben und keinen Antrag gestellt.

Die Beigeladene zu 3) schließt sich der Ansicht der Beigeladenen zu 1) und sinngemäß auch ihrem Antrag an.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Beigeladenen zu 1) ist unbegründet.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die vom LSG getroffene Feststellung, daß die Klägerin in den Praxiszeiten (19. August 1974 bis 15. Oktober 1974, 18. August 1975 bis 14. Oktober 1976 und 1. August 1977 bis 31. Januar 1978) angestelltenversicherungspflichtig beschäftigt war. Diese Feststellung bekämpft die beigeladene Freie Hansestadt Bremen (Beigeladene zu 1) als Arbeitgeberin, die allein Revision eingelegt hat. Im übrigen ist das Urteil des LSG nicht mit der Revision angefochten worden, insbesondere nicht von der Klägerin, soweit das LSG zu ihren Ungunsten entschieden hat.

Das LSG hat den auf die genannte Feststellung gerichteten Hilfsantrag der Klägerin mit Recht als zulässig angesehen. Mit diesem Antrag will die Klägerin die Feststellung des Versicherungspflichtverhältnisses in der Angestelltenversicherung erreichen, woran sie ein baldiges Interesse hat (§ 55 Abs 1 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫). Sie durfte das Feststellungsbegehren hilfsweise mit der in erster Linie erhobenen Anfechtungsklage gegen die Ablehnung der Nachversicherung in zulässiger Weise verbinden. Denn dadurch konnte, zumal nach Beiladung der zur Entscheidung über die Versicherungspflicht auch in der Rentenversicherung grundsätzlich berufenen Einzugsstelle (früher § 121 Abs 3 AVG, heute § 28h Abs 2 SGB IV), eine umfassende Klärung der rentenversicherungsrechtlichen Rechtsverhältnisse erreicht werden. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht hier nicht entgegen, daß kein Verwaltungsverfahren vorangegangen wäre (vgl BSGE 58, 150 = SozR 1500 § 55 Nr 27). Ein solches hat vielmehr, wenn auch nur zu den Fragen der Nachversicherung und der Herstellung von Beitragsunterlagen, stattgefunden. Das genügt hier, um im Verhältnis der Klägerin, der Beigeladenen zu 1) als Arbeitgeberin und den beteiligten Versicherungsträgern auch die Frage der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung auf einen Feststellungsantrag hin klären zu lassen (vgl BSGE 57, 184, 186 = SozR 2200 § 385 Nr 10).

Auch in der Sache ist die Entscheidung des LSG nicht zu beanstanden. Die Versicherungspflicht der Klägerin in der Rentenversicherung der Angestellten während der Praxiszeiten (zwischen August 1974 und Januar 1978) ihres Rechtspraktikanten-Verhältnisses beruhte auf § 2 Abs 1 Nr 1 AVG. Diese Vorschrift bestimmte während des genannten Zeitraums, daß alle Personen in der Rentenversicherung der Angestellten versichert waren, die als Angestellte gegen Entgelt oder die als Lehrling oder sonst zu ihrer Ausbildung für den Beruf eines Angestellten beschäftigt waren. Mit dem Inkrafttreten des SGB IV am 1. Juli 1977 wurde die Beschäftigungs-Versicherung außerdem allgemein geregelt. Nach § 2 Abs 2 Nr 1 SGB IV sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, in allen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert. Dabei gilt nach § 7 Abs 2 SGB IV als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) mit Urteilen vom 6. Oktober 1988 (1 RA 53/87 in BSGE 64, 130, 132 bis 134 = SozR 2200 § 1232 Nr 26 sowie 1 RA 53/86 und 1 RA 51/87) die Rentenversicherungspflicht während der Praktika im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung in den Ländern Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg bejaht. Zu dem gleichen Ergebnis ist der erkennende 12. Senat des BSG für die Praxiszeiten der einstufigen Juristenausbildung in Nordrhein-Westfalen „Bielefelder Modell”) im Urteil vom 21. Februar 1990 (BSGE 66, 211 = SozR 3 – 2940 § 2 Nr 1) gelangt. Im vorliegenden Verfahren hat sich das LSG, dem bei seiner Entscheidung das genannte Urteil des erkennenden Senats noch nicht vorlag, für die Praktika der einstufigen Juristenausbildung in Bremen der erwähnten Rechtsprechung des 1. Senats des BSG angeschlossen. Demgemäß hat es auch für die Praktika der bremischen Ausbildung Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung bejaht und hierzu unter Anwendung des Bremischen Juristenausbildungsgesetzes (BremJAG) vom 3. Juli 1973 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen – BremGBl – S 177) und der Bekanntmachung der Neufassung des genannten Gesetzes vom 29. Juli 1976 (BremGBl S 181) im wesentlichen ausgeführt:

Während der Praktika fehle es an einer betrieblichen Berufsausbildung nicht schon, wenn sie während oder im Zusammenhang mit dem Studium durchgeführt werde. Dies sei vielmehr erst der Fall, wenn die praktische Ausbildung Bestandteil des Studiums oder – im hochschulrechtlichen Sinne – Teil eines Studiengangs sei. Beides treffe hier nicht zu. Die Praktika seien Teile eines von der Beigeladenen zu 1) entwickelten neuartigen Ausbildungsganges iS der sog Experimentierklausel des Deutschen Richtergesetzes. Dementsprechend seien Universitätsausbildung und praktische Ausbildung zu einem einheitlichen Ausbildungsgang (nicht: Studiengang) zusammengefaßt worden (§ 4 Abs 1 BremJAG). Zwar sei in den §§ 13 und 20 BremJAG eine Verbindung von Studium und Praxis in Form einer zeitlichen Vorverlagerung der praktischen Ausbildung vor den ersten berufsqualifizierenden Abschluß vorgesehen, aber nicht ausdrücklich geregelt worden, daß die Praktika nunmehr als Teile des Hochschulstudiums abzuleisten seien. Sie seien nach der aus dem BremJAG ersichtlichen Ausgestaltung nicht Teile des Studiums, sondern – neben diesem – Teile (Abschnitte) einer neu konzipierten Gesamtausbildung, die nicht allein wegen des zeitlichen Überwiegens der Studienabschnitte oder der zeitlichen Lage der Praktika als Hochschulausbildung anzusehen seien. Nur die Ausbildungsabschnitte Eingangsstudium und Hauptstudium I und II würden schwerpunktmäßig an der Universität durchgeführt. Die in Einrichtungen des öffentlichen Dienstes, bei einem Rechtsanwalt (§ 13 Abs 2 BremJAG) und bei einer dem Schwerpunktbereich zuzuordnenden geeigneten Ausbildungsstelle (§ 20 Abs 2 BremJAG) stattfindende praktische Ausbildung sei dagegen sowohl in ihrer organisatorischen und inhaltlichen Ausgestaltung als auch in ihrer zeitlichen Abfolge der Einflußnahme durch die Universität weitgehend entzogen (abgesehen von mittelbaren Einflüssen über den Ausbildungsausschuß und einer gewissen Beteiligung der Universität an der Konkretisierung der Begleitkurse zur Stationsausbildung, §§ 54, 55, 48 BremJAG). Vor allem sei die Verantwortung für die Praktika und deren Leitung nicht der Universität, sondern dem der Rechts- und Fachaufsicht des zuständigen Senators unterstehenden Ausbildungs- und Prüfungsamt zugeordnet (§ 48 Abs 1, § 45 BremJAG), so daß nicht von einer Lenkung durch die Universität gesprochen werden könne. Es werde aufgrund eines Antrags des Bewerbers durch einen besonderen Akt des Senats ein Ausbildungsverhältnis eigener Art, nämlich ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis (Rechtspraktikantenverhältnis) zur Freien Hansestadt Bremen begründet (§ 23 Abs 1 BremJAG). Der Rechtspraktikant erhalte während der praktischen Ausbildung einen Unterhaltszuschuß in Höhe von 80 vH des Unterhaltszuschusses für die Widerrufsbeamten im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Dienstes (§ 25 Abs 1 Satz 1 BremJAG). Er habe Anordnungen des Ausbildungs- und Prüfungsamtes und des Ausbilders, die sich auf die Ausbildung beziehen, zu befolgen (§ 26 Abs 1 Satz 2 BremJAG) und damit nach den §§ 23 bis 26 BremJAG im wesentlichen die gleichen Rechte und Pflichten wie der Referendar des herkömmlichen Ausbildungsganges.

Diese Ausführungen lassen eine Verletzung von Bundesrecht, auf die die Revision nach § 162 SGG allein gestützt werden kann, nicht erkennen. Soweit sie auf der Anwendung irrevisiblen Landesrechts beruhen, muß sie das Revisionsgericht grundsätzlich ebenso hinnehmen wie es nach § 163 SGG an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden ist (vgl BSGE 25, 20, 23; 68, 184, 187/188 = SozR 3-2200 § 1281 Nr 3). Die Darlegungen des LSG sind von der Beigeladenen zu 1) nicht mit (begründeten) Verfahrensrügen angegriffen worden. In ihren Ausführungen dazu, daß der Einfluß der Universität auf die praktische Ausbildung stärker gewesen sei als vom LSG angenommen, liegt eine derartige Rüge nicht. Die Praktika der einstufigen bremischen Juristenausbildung unterscheiden sich von den in der genannten Rechtsprechung des BSG zur Rentenversicherung behandelten Praktika der einstufigen Ausbildungsgänge in Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen – ungeachtet gewisser Abweichungen – entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 1) nach der Dauer, der Aufteilung und dem Inhalt nicht so wesentlich, daß hier eine andere Beurteilung geboten wäre. Vielmehr sprechen Gründe der rentenversicherungsrechtlichen Gleichbehandlung zwischen den Absolventen verschiedener einstufiger Ausbildungsgänge untereinander und der von Absolventen einstufiger Ausbildungsgänge mit denen einer zweistufigen Ausbildung dafür, auch die Praktika der bremischen Rechtspraktikanten als rentenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten (Ausbildungszeiten) anzusehen.

Soweit die Beigeladene zu 1) erstmals im Schriftsatz vom 14. Januar 1992 und damit nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist die Versicherungspflicht hilfsweise jedenfalls für Teile der vom LSG als versicherungspflichtig angesehenen Zeiten in Frage stellt, hat sie ebenfalls keinen Erfolg. Dabei kann offenbleiben, inwiefern es sich hierbei um neues tatsächliches Vorbringen handelt, das unbeachtlich wäre, weil das Revisionsgericht nach § 163 SGG an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden ist. Jedenfalls ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das LSG den Einführungskurs, den die Klägerin noch unter der Geltung des § 13 Abs 2 aF BremJAG absolviert hat, der praktischen Ausbildung zugerechnet hat. Das BSG hat ferner in der erwähnten Rechtsprechung keinen Zweifel daran gehabt, daß die Rechtspraktikanten auch während der Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu dem betreffenden Bundesland standen, in denen die praktische Ausbildung nicht bei Gerichten oder Behörden dieses Landes, sondern bei anderen Personen oder Stellen erfolgte. Daran ist festzuhalten, weil auch während dieser Zeiten das Rechtspraktikantenverhältnis zu dem betreffenden Land einschließlich der Zahlung des Unterhaltszuschusses fortbestand und der Dienstherr der auszubildenden Person oder Stelle lediglich das Weisungsrecht für die dem Rechtspraktikanten im einzelnen zu erfüllenden Aufgaben überlassen hatte.

Ein Ausnahmetatbestand der Versicherungsfreiheit greift nicht ein. Hinsichtlich des sogenannten Werkstudenten-Privilegs nach § 4 Abs 1 Nr 4 AVG ist das schon früher ausgeführt worden (BSGE 64, 130, 137; BSGE 66, 211, 214/215). Soweit der erste Teil des Praktikums bei der Klägerin vom 19. August 1974 bis zum 15. Oktober 1974 stattfand und nur zwei Monate dauerte, lag auch keine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung iS des § 4 Abs 1 Nr 6, Abs 2 Buchst a AVG vor. Diese Regelung galt damals noch in der Fassung des Art 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl I 88). Ihre Anwendung scheitert daran, daß auch der erste Teil des Praktikums im Rahmen der vorgeschriebenen Ausbildung stattfand und damit berufsmäßig ausgeübt wurde (vgl zum Merkmal der Berufsmäßigkeit BSG SozR Nr 11 zu § 1228 RVO; SozR 2200 § 168 Nr 3; BSGE 68, 256 = SozR 3-2400 § 8 Nr 1; zum späteren Ausschluß der Geringfügigkeit bei einer Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung § 4 Abs 1 Nr 5 Halbs 1 iVm Halbs 2 Buchst a idF des Art II § 2 Nr 3 SGB IV sowie ab 1. Januar 1992 § 5 Abs 2 Satz 2 SGB VI). Schließlich lag auch Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 1 Nr 2 oder Nr 3 AVG nicht vor, weil, wie das LSG festgestellt hat, den Rechtspraktikanten die dort genannte Versorgung nicht gewährleistet war, was auch zur Folge hatte, daß sie nicht nach § 9 Abs 1 AVG nachzuversichern waren.

In seinem Urteil vom 21. Februar 1990 (BSGE 66, 211, 216 ff) hat der Senat bereits dargelegt, daß die Beurteilung von Rechtspraktikantenverhältnissen in der Arbeitslosenversicherung eine besondere Entwicklung genommen hat und hieraus keine Schlüsse auf die Beurteilung in der Rentenversicherung gezogen werden können. Auch der 7. Senat des BSG hat zuletzt eine andere Beurteilung in der Rentenversicherung als in der Arbeitslosenversicherung für möglich gehalten (BSGE 65, 281, 286/287 = SozR 4100 § 134 Nr 38). Deshalb gibt sein früheres Urteil vom 12. Dezember 1985 – 7 RAr 122/84, das die Behandlung der Rechtspraktikantenzeit nach dem BremJAG im Leistungsrecht der Arbeitslosenversicherung betrifft, dem erkennenden Senat keinen Anlaß mehr, die Anrufung des Großen Senats in Erwägung zu ziehen.

Ohne Erfolg macht die Beigeladene zu 1) schließlich unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 18. November 1980 (BSGE 51, 31 = SozR 2200 § 1399 Nr 13) geltend, ihr Vertrauen als Arbeitgeberin auf die Versicherungsfreiheit sei solange geschützt, bis ihr die zuständige Einzugsstelle eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung mitteile. Die genannte Entscheidung ist hier nicht einschlägig. Sie betrifft die Frage, ab wann eine zu einer bestimmten beitragsrechtlichen Frage vorliegende und dann geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung vom Arbeitgeber beachtet werden muß. Hier lag demgegenüber bis zum Beginn des vorliegenden Rechtsstreits im Jahre 1982 und bis zur Beiladung der Beigeladenen zu 1) im September 1984 keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Behandlung der einstufigen Juristenausbildung in der Rentenversicherung oder auch nur in der Krankenversicherung oder der Arbeitslosenversicherung vor, so daß die Rechtslage jedenfalls bis 1984 ungeklärt war. Wenn der vorliegende Prozeß dann in der Folgezeit weitergeführt wurde, konnte für die Beigeladene zu 1) ein Vertrauenstatbestand des Inhalts, daß Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung bestehe, nicht mehr begründet werden. Im übrigen bezog sich keine der späteren Entscheidungen des BSG zu einstufigen Ausbildungsgängen auf die Rentenversicherungspflicht der Rechtspraktikanten nach dem BremJAG.

Hiernach erwies sich die Revision der Beigeladenen zu 1) als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

NJW 1993, 959

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