Beteiligte

Deutsche Post AG, Generaldirektion Bonn

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25. September 1998 aufgehoben. Die Klagen gegen den Bescheid der Beklagen vom 1. Juli 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 1997, gegen den Bescheid vom 27. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 1997 sowie gegen den Bescheid vom 1. Juli 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 1997 werden abgewiesen.

Die Klägerin hat den Beigeladenen zu 1), 2) und 3) die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Streitig ist, ob die Klägerin verpflichtet ist, die von der Beklagten geforderten „Nachversicherungsbeiträge” für die Beigeladenen zu 1), zu 2) und 3) zu zahlen.

Die Beigeladenen ≪zu 1) geboren 1937, zu 2) geboren 1938 und zu 3) geboren 1949≫ waren über den 31. Dezember 1994 hinaus als Postbetriebsärzte beschäftigt, zunächst bis 31. Dezember 1994 bei der Deutschen Bundespost Postdienst und in der folgenden Zeit bei der Klägerin.

Durch die Postreformen I und II war die „bundeseigene Postverwaltung” neu strukturiert worden. Das Poststrukturgesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl I, 1026) gliederte das Sondervermögen Deutsche Bundespost in drei teilrechtsfähige „öffentliche Unternehmen” (§§ 1, 2, 5 des Gesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost – Postverfassungsgesetz – = Art 1 des Poststrukturgesetzes ≪Postreform I≫); aus einem der Unternehmen, der Deutschen Bundespost Postdienst, ging die Klägerin, bei der die Beigeladenen beschäftigt waren, hervor. Gemäß § 1 des Gesetzes zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft (Postumwandlungsgesetz ≪PostUmwG≫ = Art 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation (Postneuordnungsgesetz) vom 14. September 1994 (BGBl I S 2325; in Kraft getreten gemäß Art 15 am 1. Januar 1995) wurden die drei Unternehmen in Aktiengesellschaften umgewandelt (Postreform II); das Teilsondervermögen wurde auf diese Aktiengesellschaften übertragen (§ 2 Abs 1 PostUmwG). Nach § 21 Abs 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (≪PostPersRG≫ = Art 4 Postneuordnungsgesetz) traten die Aktiengesellschaften in die Rechte und Pflichten der – mit den vorgenannten Unternehmen geschlossenen – Arbeitsverträge sowie in die geltenden Tarifverträge (TV) zum Zeitpunkt des Übergangs ein. Gemäß § 11 des TV Nr 356 vom 22. Juni 1979 idF des TV Nr 397 vom 11. Mai 1990 (TV Postbetriebsärzte) hatten die Postbetriebsärzte sowie ihre Hinterbliebenen Anspruch auf Versorgung und Beihilfe gegen ihre Arbeitgeberin in entsprechender Anwendung der für die Beamten der Deutschen Bundespost jeweils geltenden Bestimmungen.

Nach einem Schriftwechsel mit der Klägerin über ihre Verpflichtung zur Entrichtung von Nachversicherungsbeiträgen forderte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Juli 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 1997 ≪betreffend die Beigeladene zu 1)≫, mit Bescheid vom 27. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 1997 ≪betreffend den Beigeladenen zu 2)≫ und mit Bescheid vom 1. Juli 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 1997 ≪betreffend den Beigeladenen zu 3)≫ von der Klägerin Nachversicherungsbeiträge ≪für die Beigeladene zu 1), Zeitraum: 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1994; für den Beigeladenen zu 2), Zeitraum: 1. September 1979 bis 31. Dezember 1994; für den Beigeladenen zu 3), Zeitraum: 1. Juni 1985 bis 31. Dezember 1994≫. Die Beklagte vertrat die Auffassung, die Voraussetzungen für den Eintritt des Nachversicherungsfalls gemäß § 8 Abs 2 SGB VI lägen vor; die Beigeladenen seien am 31. Dezember 1994 ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschieden, auch wenn die Beschäftigungsverhältnisse über den 31. Dezember 1994 hinaus fortbestanden hätten.

Das SG Köln hat durch Urteil vom 25. September 1998 die og Bescheide aufgehoben. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Infolge des Übergangs der Beschäftigungsverhältnisse auf die nunmehr privatrechtlich organisierte Klägerin sei die Versicherungsfreiheit der Beigeladenen zwar entfallen. Sie seien jedoch nicht ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus dem bisherigen Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden. Nach § 14 PostPersRG, der durch Art 1 § 9 Nr 6 des Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl I, 3108) um einen Absatz 5 ergänzt worden sei, seien die den Postbetriebsärzten gemäß § 11 TV Postbetriebsärzte versprochenen Versorgungsanwartschaften erhalten geblieben, weil die Bundesrepublik Deutschland die Gewährshaftung für diese Versorgungsansprüche übernommen habe. Nach den Gesetzesmaterialien müsse dieser Ergänzung Rückwirkung beigemessen werden.

Die Beklagte hat mit Zustimmung der Klägerin die vom SG zugelassene Sprungrevision eingelegt. Sie rügt – sinngemäß – eine Verletzung von § 8 Abs 2 SGB VI sowie von § 14 Abs 5 PostPersRG und trägt vor: Zum 1. Januar 1995 hätten nach der damals maßgeblichen Gesetzeslage die Voraussetzungen für die Nachversicherung gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 SGB VI vorgelegen. Bis zum 31. Dezember 1994 seien die Beigeladenen als Beschäftigte des öffentlichen Dienstes gemäß § 5 Abs 1 Nr 2 SGB VI versicherungsfrei gewesen. Danach seien sie versicherungspflichtig geworden, weil sie nicht mehr bei einem öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen seien. Sie seien auch unversorgt, ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung, aus der bisherigen Beschäftigung bei der Deutschen Bundespost Postdienst ausgeschieden. Die nachträglich durch § 14 Abs 5 PostPersRG eingeführte Versorgungsanwartschaft wirke nicht zurück. Die im Dezember 1997 in Kraft getretene Regelung habe sich keine Rückwirkung beigemessen, so daß sie ins Leere gehe. Für die Beurteilung des Eintritts des Nachversicherungsfalls sei die jeweils zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der bisherigen Beschäftigung bestehende Rechtslage maßgebend.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25. September 1998 aufzuheben und die Klagen gegen den Bescheid vom 1. Juli 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 1997, gegen den Bescheid vom 27. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 1997 sowie gegen den Bescheid vom 1. Juli 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 1997 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung: Die Beigeladenen seien nicht unversorgt aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden. Nach § 21 Abs 1 Satz 2 PostPersRG hätten die mit den früheren Unternehmen der Deutschen Bundespost geschlossenen TV weitergegolten und damit auch die Ansprüche und Anwartschaften der Beigeladenen auf eine beamtenrechtlich vergleichbare Versorgung. Geändert hätten sich die Rechtsverhältnisse lediglich insoweit als sie, die Klägerin, wegen ihrer Umwandlung in eine Aktiengesellschaft nicht mehr öffentliche Arbeitgeberin gewesen sei. Damit sei die Versicherungsfreiheit der Beigeladenen entfallen, so daß sie ab diesem Zeitpunkt Beiträge zur Rentenversicherung abführe. Nach dem Grundgedanken des Nachversicherungsrechts genüge es, wenn überhaupt ein Anspruch oder eine Anwartschaft auf Versorgung bestehe. Die Ansprüche der Beigeladenen richteten sich seit dem 1. Januar 1995 ohnehin nur formal nicht mehr gegen die Bundesrepublik Deutschland, da diese durch die entsprechende Gesetzgebung gewährleiste, daß die Besitzstände der ehemaligen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gewahrt blieben. § 14 Abs 5 PostPersRG enthalte insoweit lediglich eine Klarstellung.

Die durch keinen beim BSG „zugelassenen” Prozeßbevollmächtigten vertretenen Beigeladenen haben sich zur Sache nicht geäußert.

II

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil des SG ist aufzuheben; die Klagen gegen die Bescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sind abzuweisen.

Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Bescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide, mit denen die Beklagte die Nachversicherungsbeiträge für die Beigeladenen von der Klägerin fordert. Streitig ist insoweit, ob derartige Ansprüche dem Grunde nach bestehen; nicht hingegen ist die Höhe der Nachversicherungsbeitragsschuld im Streit.

Zutreffend hat die Beklagte nach Anhörung (§ 24 SGB X) ihre Ansprüche auf Nachversicherungsbeiträge gerade gegenüber der Klägerin und befugterweise durch Verwaltungsakt geltend gemacht und als Voraussetzung hierfür auch zu Recht den Eintritt des Nachversicherungsfalls sowie das Bestehen des dreiseitigen Nachversicherungsverhältnisses zwischen ihr, der Klägerin und den jeweiligen Beigeladenen bejaht (§ 8 Abs 2 Nr 2 SGB VI; §§ 181 Abs 5, 185 Abs 1 SGB VI). Sie ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß die Beitragsschuld entstanden und fällig geworden ist (§§ 181, 185 Abs 1 Satz 1 SGB VI; §§ 40, 41 SGB I). Denn die Beigeladenen schieden mit Ablauf des 31. Dezember 1994 unversorgt aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Bundespost Postdienst aus.

1. Zu Recht hat die Beklagte die Klägerin als Schuldnerin der kraft Gesetzes entstandenen Nachversicherungsbeitragsforderungen für die versicherungsfrei bei der Deutschen Bundespost Postdienst beschäftigten Beigeladenen in Anspruch genommen. Denn diese sind im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens vom Arbeitgeber zu tragen (§ 181 Abs 5 Satz 1 SGB VI) und unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung zu zahlen (vgl § 185 Abs 1 Satz 1 SGB VI). Die Klägerin ist nämlich mit dem Tag ihrer Eintragung in das Handelsregister am 2. Januar 1995 (vgl hierzu Burmeister/Röger in Stern, Postrecht der Bundesrepublik Deutschland, § 1 PostUmwG RdNr 27; Fangmann/Lörcher/Scheurle/ Schwemmle/Wehner, Telekommunikations- und Postrecht, 2. Aufl, § 2 PostUmwG RdNr 6) Rechtsnachfolgerin der – früheren – Arbeitgeberin der Beigeladenen, der „Deutschen Bundespost Postdienst”, geworden und hat im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auch deren öffentlich-rechtliche Zahlungsverbindlichkeiten übernommen.

a) Mit der sog Postreform II im Jahre 1994 wurde die Privatisierung der „Einheitsorganisation Deutsche Bundespost” abgeschlossen. Sie hatte zur Folge, daß nicht mehr die Bundesrepublik Deutschland, sondern die einzelnen Aktiengesellschaften für die Verbindlichkeiten der Deutschen Bundespost hafteten. Während durch das Poststrukturgesetz von 1989 (Postreform I) die Post in drei öffentliche Unternehmen und das Postsondervermögen in drei nichtrechtsfähige Teilsondervermögen aufgeteilt worden war (§§ 1, 2, 5 Poststrukturgesetz) und für die Verbindlichkeiten der drei – öffentlich-rechtlich organisierten – Unternehmen zwar primär das jeweilige Teilsondervermögen haftete, die Bundesrepublik Deutschland jedoch Schuldner der Verbindlichkeiten blieb (vgl hierzu Kirchhof, NVwZ 1994, 1041 f; Gramlich, NJW 1994, 2785 f; Fangmann, aaO, § 2 PostUmwG RdNr 3), gingen mit der Postreform II gemäß § 2 des PostUmwG die (Teilsonder-)Vermögen sowie die Schulden mit der Eintragung der Aktiengesellschaften in das Handelsregister am 2. Januar 1995 auf diese im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über (vgl hierzu Burmeister/Röger in Stern, aaO, § 2 PostUmwG RdNrn 22, 76). Aktiva und Passiva waren allerdings bereits am 1. Januar 1995 der jeweiligen (Vor-)Aktiengesellschaft mit Inkrafttreten des Postneuordnungsgesetzes zugeordnet worden (vgl hierzu Burmeister/Röger in Stern, aaO, § 1 PostUmwG RdNrn 26, 27). Mithin haftet die Klägerin für die noch mit Ablauf des 31. Dezember 1994 entstandenen öffentlich-rechtlichen Beitragsschulden, welche die Deutsche Bundespost Postdienst als frühere Arbeitgeberin der Beigeladenen gegenüber dem Rentenversicherungsträger hatte.

b) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß nach § 2 Abs 4 Satz 1 PostUmwG die Bundesrepublik Deutschland die Gewährleistung für die Erfüllung der zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister bestehenden Verbindlichkeiten der Rechtsvorgängerin der Klägerin trägt. Insoweit handelt es sich um eine – bloße – Gewährleistungspflicht, die neben den – primären – gegen die Aktiengesellschaft gerichteten Erfüllungsanspruch tritt. Er kommt nur subsidiär, nachrangig als Sekundäranspruch zum Tragen, wenn zuvor festgestellt wird, daß seitens der Aktiengesellschaft die Schuld nicht erfüllt wurde (vgl hierzu § 634 BGB; vgl Kirchhof, aaO, 1046 f; Burmeister/Röger in Stern, aaO; § 2 PostUmwG RdNrn 82 f). Ein die Klägerin entlastender Schuldnerwechsel ist durch die Gewährleistung mithin nicht eingetreten.

2. Die Klägerin ist – worüber allein zu entscheiden ist: dem Grunde nach – auch zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge verpflichtet (§§ 233 Abs 2, 8 Abs 2 Nr 2 SGB VI). Denn die Beigeladenen waren mit Ablauf des 31. Dezember 1994 nicht mehr versicherungsfrei iS von § 5 Abs 1 Nr 2 SGB VI, weil sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Beschäftigte einer öffentlichen Einrichtung waren. Damit ist jeweils der Nachversicherungsfall eingetreten und das dreiseitige Nachversicherungsverhältnis (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 8 Nr 4 S 8 sowie Entscheidung des Senats vom 23. März 1999 - B 4 RA 50/98 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) zwischen den jeweiligen Beigeladenen, der Beklagten und der Klägerin (als Rechtsnachfolgerin) nach dem zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis maßgeblichen Recht (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 8 Nr 4 S 6 f sowie Entscheidung des Senats vom 23. März 1999 aaO) kraft Gesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 1994 entstanden und die Beitragsschuld sofort fällig geworden (§§ 40, 41 SGB I; vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 8 Nr 4 S 8).

a) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 waren die Beigeladenen versicherungsfrei iS von § 5 Abs 1 Nr 2 SGB VI. Denn sie waren Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Ihr Arbeitgeber war die Bundesrepublik Deutschland. Diese hatte sich gemäß § 11 des TV für Postbetriebsärzte verpflichtet, den Postbetriebsärzten ua Anspruch auf Versorgung in entsprechender Anwendung der für die Beamten der Deutschen Bundespost geltenden Bestimmungen zu gewähren. Damit gehörten die Beigeladenen – aus der Sicht der gesetzlichen Rentenversicherung ausnahmsweise – nicht dem Sozialversicherungssystem an, obwohl auch sie gegen Entgelt beschäftigt waren und daher dem Grunde nach kraft Gesetzes eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (§ 1 Abs 1 SGB VI). Sie hätten also als Mitglieder eines gesetzlichen Rentenversicherungsträgers den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, wenn sie nicht wegen ihrer Beschäftigung einem im großen und ganzen als gleichwertig erachteten, auf lebenslängliche Sicherung angelegten Versorgungssystem angehört und deswegen dieses Schutzes nicht bedurft hätten. Lediglich im Hinblick auf die Versorgungszusage der Bundesrepublik Deutschland im TV waren die Beigeladenen versicherungsfrei. Das Gesetz unterstellt in den Fällen der ausnahmsweisen anderweitigen Sicherung durch gesetzlich abschließend bestimmte öffentliche Dienstherrn bzw Arbeitgeber, soweit sie eine lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleisten und deren Erfüllung sicherstellen, daß diese Versorgung bei Eintritt des Versorgungsfalls während der versicherungsfrei gestellten Beschäftigung auch mit Sicherheit und ohne Rückgriff auf die Rentenversicherung gewährt wird (vgl hierzu BSG SozR 2200 § 169 Nr 1 S 2 f, Nr 12 S 23 f).

b) Mit Ablauf des 31. Dezember 1994 entfiel jedoch die Versicherungsfreiheit der Beigeladenen gemäß § 5 Abs 1 Nr 2 SGB VI. Sie schieden unversorgt iS von § 8 Abs 2 Nr 2 SGB VI aus dem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis aus. Damit trat kraft Gesetzes der Nachversicherungsfall ein, der das gesetzliche Nachversicherungsverhältnis begründete (vgl BSG SozR 3-2600 § 8 Nr 4 S 8 f; BSGE 35, 183, 184 f = SozR Nr 10 zu § 1402 RVO), und zwar unabhängig davon, ob die Nachversicherungsbeiträge sogleich entrichtet wurden oder ob die Beitragsentrichtung aufgeschoben wurde (vgl BSGE 35, 183, 187 = SozR Nr 10 zu § 1402 RVO; SozR 3-2600 § 8 Nr 4 S 9; BSGE 76, 267, 268 f = SozR 3-2200 § 1232 Nr 5, SozR 2400 § 124 Nr 6 S 12; BSGE 54, 155, 159 = SozR 5755 Art 2 § 48a Nr 2).

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 SGB VI werden ua Personen nachversichert, die als Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts versicherungsfrei waren, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. Die Nachversicherung soll sicherstellen, daß Personen, die im Hinblick auf eine anderweitige Versorgung in ihrer Beschäftigung früher versicherungsfrei waren, vor einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Benachteiligung gegenüber den Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung geschützt werden. Als Ersatz für die weggefallene Aussicht auf lebenslängliche Versorgung sollen sie bei Eintritt des Nachversicherungsfalls ihre soziale Sicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung erhalten. Sie sollen so gestellt werden, als seien sie – stets – versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die während der versicherungsfreien Beschäftigung – in rückschauender Betrachtung – entstandene Sicherungslücke beim Aufbau des Schutzes für Alter und Invalidität soll nach dem Zweck des Gesetzes beim Ausscheiden aus dieser Tätigkeit durch die sofortige Nachversicherung dieser Zeiten geschlossen werden (vgl BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr 2 S 12; BSGE 76, 267, 272 = SozR 3-2200 § 1232 Nr 5; SozR 2400 § 124 Nr 6 S 12; SozR 3-2600 § 58 Nr 11 S 66 f). Durch die Nachversicherung soll also im wesentlichen der Zustand wiederhergestellt werden wie er ohne die Ausnahmeregelung (hier:) des § 5 Abs 1 Nr 2 SGB VI bestanden hätte. Gäbe es das Rechtsinstitut der Nachversicherung nicht, würden die Beschäftigten aus diesen Zeiten auch keine Rechte, Ansprüche oder Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangen. Wären die Beigeladenen seit dem 1. Januar 1995 erwerbsunfähig oder berufsunfähig geworden, und hätten sie vor ihrer Beschäftigung bei der Deutschen Bundespost Postdienst noch keine Beitragszeiten in dem gesetzlich vorgeschriebenen Umfang zurückgelegt, hätte ihnen ohne die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Leistung aus dieser bei Eintritt eines Leistungsfalls ab dem 1. Januar 1995 zugestanden (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 8 Nr 4 S 7; BSG SozR 2400 § 124 Nr 6 S 16). Zu einer „Doppelversorgung” kommt es außerdem in Fällen der vorliegenden Art im Hinblick auf die Ruhensregelung in § 55 Beamtenversorgungsgesetz ohnehin nicht (vgl Kümmel, Beamtenversorgungsgesetz, § 55 RdNr 7.1).

aa) Ob ein Beschäftigter iS von § 8 Abs 2 Nr 2 SGB VI ausgeschieden ist, beurteilt sich allein nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen (BSGE 38, 221, 222 = SozR 2200 § 1232 Nr 1; BSGE 54, 155, 158 = SozR 5755 Art 2 § 48a Nr 2). Entscheidend ist bei Fortsetzung der bislang versicherungsfrei gestellten Beschäftigung also, ob die rentenversicherungsrechtlichen Merkmale der Versicherungspflichtigkeit dieser Beschäftigung (wieder) vorliegen; ein tatsächliches Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis ist nicht notwendig Voraussetzung. Wandelt sich ein versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis in ein versicherungspflichtiges um, so tritt auch bei Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses der Nachversicherungsfall ein (vgl BSGE 16, 112, 114 = SozR Nr 2 zu § 1402 RVO; BSGE 39, 123, 125 = SozR 2200 § 1402 Nr 9). Denn auch in diesem Fall liegen die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit, deren Verlust spiegelbildlich zum Eintritt des Nachversicherungsfalls führt, nicht mehr vor. Geht man hiervon aus, so sind die Beigeladenen mit Ablauf des 31. Dezember 1994 aus der versicherungsfreien Beschäftigung iS des § 8 Abs 2 Nr 2 SGB VI ausgeschieden. Denn ihre Arbeitgeberin war ab diesem Zeitpunkt eine (Vor-)Aktiengesellschaft, eine in § 5 SGB VI nicht genannte Gesellschaft privaten Rechts und nicht mehr ein Rechtssubjekt des öffentlichen Rechts.

Unerheblich ist aus diesem Grund, daß die Klägerin gemäß § 21 Abs 1 PostPersRG zum 2. Januar 1995 – zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Handelsregister – in die Rechte und Pflichten der mit der Deutschen Bundespost Postdienst geschlossenen Arbeitsverträge sowie in die geltenden TV eingetreten war (Gleiches gilt im übrigen auch für die Besitzstandsregelung in § 28 BAPostG, unabhängig davon, ob sich diese Regelung überhaupt auf die durch Arbeits- und Tarifvertrag erworbenen Rechte bezieht). Denn die §§ 5, 6 SGB VI gehen typisierend davon aus, eine von dort nicht genannten privaten Arbeitgebern geschuldete, wenn auch möglicherweise einer – wirtschaftlich gesehen – beamtenrechtlichen gleichwertige Versorgung sei nicht hinreichend sicher, vielmehr bestehe die Gefahr, daß die Versorgung zum Nachteil des Versicherten entfalle und in der Solidargemeinschaft der Versicherten weder die Lücken im Versicherungsverlauf geschlossen würden noch ein Schuldner für die Nachversicherungsbeiträge zur Verfügung stehe. Damit wird deutlich, weshalb das Gesetz auch zum Schutz der Solidargemeinschaft im Rahmen der zulässigen Typisierung die Versicherungsfreiheit gemäß § 5 Abs 1 Nr 2 SGB VI ua an das Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bzw Arbeitgeber geknüpft hat bzw an von ihm organisierte Untergliederungen, bei denen die Erfüllung der Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft gesichert ist. Denn im Hinblick auf den unabhängig von einer Beitragszahlung kraft Gesetzes eintretenden Nachversicherungsfall soll weder der Solidargemeinschaft zugemutet werden, ein Ausfallrisiko zu tragen, noch soll der dem Grunde nach rentenversicherungspflichtig Beschäftigte ohne den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben, nur weil er eine Versorgungszusage hatte, sein – neuer – Arbeitgeber jedoch nicht zu den Versorgungsschuldnern gehört, bei denen die Gewährleistung der Versorgung und deren Erfüllung typischerweise als gesichert bewertet ist. Eine Berücksichtigung der Beiträge erst nach Beitragszahlung und ein damit verbundener fraglicher Versicherungsschutz (so aber Liebich, DAngVers 1998, 278, 282) würde daher auch dem Gesetzeszweck und damit dem Schutz der Versicherten durch das Institut der Nachversicherung widersprechen.

Ohne Bedeutung ist auch, daß die Bundesrepublik Deutschland, die selbst nicht Beitrags- oder Versorgungsschuldnerin ist, gemäß Art 143b Abs 2 Satz 2 GG die Kapitalmehrheit an der Klägerin erst fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben darf. Allein entscheidend in diesem Zusammenhang ist, daß nach Sinn und Zweck der Versicherungsfreiheit und des Nachversicherungsrechts – im Einklang mit der Solidarität aller abhängig Beschäftigten und in deren Interesse – die Versicherungspflicht über die gesetzlich geregelten Freistellungstatbestände (§§ 5, 6 SGB VI) hinaus nicht von einem individuellen wirtschaftlichen Schutzbedürfnis abhängig gemacht werden darf, zumal dieses sich beim einzelnen im Laufe der Zeit ändern kann. Eine Abgrenzung der Schutzbedürftigkeit nach generellen Merkmalen dient daher auch der Rechtssicherheit (vgl hierzu BSG SozR 2200 § 169 Nr 1 S 2 f). Sie verbietet es, dieses Prinzip zu durchbrechen.

Darüber hinaus ist auch der Gesetzgeber des Postneuordnungsgesetzes, wie sich aus § 18 Abs 1 PostPersRG ergibt, davon ausgegangen, daß ein Nachversicherungsfall durch die Umwandlung der Rechtsvorgängerin der Klägerin in eine private Gesellschaft eingetreten ist. Denn nach dieser Vorschrift sind Beschäftigte, die aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden und in ein Arbeitsverhältnis bei der Aktiengesellschaft wechseln, in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern mit der Folge, daß die Aktiengesellschaften grundsätzlich zur Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen verpflichtet sind. Bestätigt wird damit, daß Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Nachversicherungstatbestand in einem Gesamtzusammenhang stehen. Liegen die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nicht mehr vor, so tritt „automatisch” der Nachversicherungsfall mit den sich aus ua §§ 181 ff SGB VI ergebenden Rechtsfolgen ein.

bb) Schließlich sind die Beigeladenen mit Ablauf des 31. Dezember 1994 auch „unversorgt” iS von § 8 Abs 2 Nr 2 SGB VI aus ihren Beschäftigungsverhältnissen ausgeschieden.

Zu diesem Zeitpunkt hatten sie weder einen Anspruch noch eine Anwartschaft auf eine dem Schutz durch die Rentenversicherung vergleichbare beamtenrechtliche Versorgung iS von § 8 Abs 2 Nr 2 SGB VI. Ihnen wurde weder ein entsprechendes Ruhegehalt noch eine gleichwertige Leistung gewährt (vgl hierzu BSGE 24, 106, 107 = SozR Nr 9 zu § 1232 RVO; BSGE 34, 53, 57 = SozR Nr 19 zu § 1250 RVO) noch hatten sie eine Anwartschaft auf eine lebenslängliche Versorgung (vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr 2 S 7; Klattenhoff in Hauck/Haines, SGB VI, § 8 RdNr 43; von Einem in GesamtKomm, § 8 SGB VI Anm 4). Anwartschaft in diesem Sinne ist die gesetzlich begründete Aussicht auf einen später, nach Zurücklegung der vorgeschriebenen Dienstzeit, wirksam werdenden Anspruch auf Versorgungsbezüge bzw auf eine gleichwertige Leistung (vgl Eicher/ Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, § 5 Anm 10; Gürtner in Kasseler Komm, § 8 RdNr 16). Eine derartige Versorgungsanwartschaft setzt also eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und mithin eine lebenslange Beschäftigung bis zu einem der in § 5 SGB VI genannten Versorgungsfälle sowie grundsätzlich die Berücksichtigung der letzten Besoldung bei der Ruhegehaltsberechnung voraus (vgl hierzu BVerfGE 76, 256, 311 f; 11, 203, 210 f; BSGE 58, 171 = SozR 2200 § 1260c Nr 18). Von dem Bestehen einer solchen Anwartschaft zugunsten der Beigeladenen kann im Hinblick auf das Ausscheiden aus dem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis und der Weiterbeschäftigung bei einer privaten Arbeitgeberin vor Eintritt eines Versorgungsfalls nicht ausgegangen werden. Eine derartige beamtenrechtlich vergleichbare Versorgung für die Zukunft war vom Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt. Denn die Bundesrepublik Deutschland verpflichtete sich lediglich, für die bis Januar 1995 entstandenen Verbindlichkeiten gemäß § 2 Abs 4 PostUmwG einzustehen bzw für die bis zum 31. Dezember 1994 entstandenen Versorgungsansprüche mitzuhaften (§ 14 Abs 5 PostPersRG). Daher hat die Klägerin auch ab Januar 1995 für die Beigeladenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet.

Daß der Begriff der Versorgungsanwartschaft nur iS einer „lebenslänglichen” Versorgungsanwartschaft zu verstehen ist, verdeutlicht – worauf bereits hingewiesen – auch der Gesamtzusammenhang von § 5 Abs 1 Nr 2 SGB VI, § 8 Abs 2 Nr 2 SGB VI iVm § 184 Abs 2 SGB VI. Die Vorschriften regeln nicht nur, unter welchen Voraussetzungen trotz Vorliegens einer entgeltlichen und damit grundsätzlich versicherungspflichtigen Beschäftigung Versicherungsfreiheit besteht, und wann diese endet, sondern auch, unter welchen Voraussetzungen die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge nach Eintritt des Nachversicherungsfalls – zunächst jedenfalls – aufgeschoben werden „kann” (bei Vorliegen von anspruchshindernden bzw von fälligkeitshemmenden Aufschubgründen; vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 8 Nr 4 S 12 f). Zu Lasten der Solidargemeinschaft sieht der Gesetzgeber – ausnahmsweise – einen derartigen Aufschub der Beitragszahlung vor, wenn der Beschäftigte voraussichtlich (ua) nicht aus dem beamtenrechtlich vergleichbaren Sicherungssystem endgültig ausscheidet und er aus diesem Grunde hinreichend gesichert erscheint, ihm und der Solidargemeinschaft (durch Vorenthalten der an sich sofort fälligen Beiträge) voraussichtlich also keine Nachteile entstehen werden. Dies ist gemäß § 184 Abs 2 SGB VI der Fall, wenn der Beschäftigte die Beschäftigung nach einer Unterbrechung voraussichtlich wieder aufnehmen wird, oder wenn er sofort oder innerhalb von zwei Jahren nach Ausscheiden voraussichtlich eine Beschäftigung aufnimmt, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird, oder wenn ihm eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die einer aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist.

c) Der Anspruch auf Zahlung der Nachversicherungsbeiträge ist auch nicht etwa aufgeschoben worden, unabhängig davon, daß die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der früheren Arbeitgeberin der Beigeladenen, der Deutschen Bundespost Postdienst, eine Aufschubentscheidung nach § 184 Abs 4 SGB VI nicht unverzüglich getroffen hat (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 8 Nr 4 S 11).

Ein Aufschubgrund, der der Entstehung des Anspruchs auf Beitragszahlung entgegengestanden oder dessen Fälligkeit gehemmt hat, liegt nicht vor. Es kann dahinstehen, ob das PostPersRG, in dem die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten der ehemaligen Deutschen Bundespost geregelt wurden, eine Lücke enthält, weil in diesem Gesetz – im Gegensatz zur Regelung für Beamte in § 18 PostPersRG – für Angestellte, die bei der Deutschen Bundespost Postdienst beschäftigt waren und von der Klägerin übernommen worden sind, keine vergleichbare Bestimmung enthalten ist. Sollte insoweit eine Lücke vorliegen, so kann diese jedoch nicht mit Hilfe des § 18 PostPersRG geschlossen werden. Der dort geschaffene Aufschubtatbestand aus wirtschaftlichen Gründen (vgl hierzu Liebich, DAngVers 1995, 26 ff; Pietsch, MittLVA Rheinprovinz 1995, 145 ff) ist im Hinblick auf seinen Ausnahmecharakter und seinen von der Konzeption des Rechts der Nachversicherung abweichenden Inhalt nicht erweiternd heranzuziehen. Nach dieser Vorschrift werden die Nachversicherungsbeiträge zwar auch bei einem Wechsel des (Post-)Beamten in ein Arbeitsverhältnis bei den Aktiengesellschaften grundsätzlich sofort fällig; ein Aufschub ist jedoch nach Abs 2 aaO bis spätestens zum Jahre 2003 unter bestimmten weiteren Voraussetzungen möglich, nämlich dann, wenn in einem Kalenderjahr bestimmte, gesetzlich festgelegte Höchstbeträge bei den Aufwendungen für die Nachversicherung überschritten werden. Daß es sich bei dem in § 18 PostPersRG normierten wirtschaftlichen Aufschubtatbestand um eine Ausnahmeregelung handelt, ergibt sich auch aus der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung als eines umlagefinanziertem Sozialversicherungssystems, bei dem die laufenden Leistungen mit den jeweiligen Beiträgen der – derzeitigen – Beitragszahler finanziert werden. Stehen diese nicht bzw nicht in – dem generell vorgesehenen – ausreichenden Maße zur Verfügung, weil (hier: Nachversicherungs-)Beiträge erst später und einzelfallbezogen nach Eintritt des Versicherungsfalls, entrichtet werden, würde das umlagefinanzierte System ausgehöhlt.

Ein weiterer Aufschubgrund ist auch nicht etwa durch § 14 Abs 5 PostPersRG geschaffen worden, wobei dahinstehen kann, ob sich diese Vorschrift – überhaupt und ggf zulässigerweise – Rückwirkung beigemessen hat (vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr 3 S 20). Nach § 14 Abs 5 PostPersRG übernimmt der Bund zwar die Gewährshaftung für die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes aus dem TV für Postbetriebsärzte entstandenen Versorgungsansprüche. § 14 Abs 5 PostPersRG kann jedoch nicht mit der Maßgabe ausgelegt werden, daß die Bundesrepublik Deutschland selbst, aber erst bei Eintritt des Leistungsfalls eines Beschäftigten aus einem „übergegangenen” Beschäftigungsverhältnis, dem Rentenversicherungsträger die bereits angefallenen Nachversicherungsbeiträge zu entrichten hat. Für eine derartige Auslegung gibt der Wortlaut der Vorschrift keinen Anhalt. Darüber hinaus besteht das dreiseitige Nachversicherungsverhältnis, bei dessen Vorliegen überhaupt nur ein Aufschubgrund gegeben sein kann, allein zwischen dem Arbeitgeber, hier also der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost Postdienst, den Beigeladenen und dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beklagten. An diesem Verhältnis ist der Bund im Hinblick auf den Übergang der Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Klägerin nicht beteiligt. Ein erneuter, jetzt partieller Schuldnerwechsel hat – unabhängig von der rechtlichen Konsequenz im Hinblick auf Sinn und Zweck des Instituts der Nachversicherung – durch § 14 Abs 5 PostPersRG nicht stattgefunden. Die dort ausschließlich normierte Gewährleistungshaftung, die im übrigen bereits in § 2 Abs 4 PostUmwG für Verbindlichkeiten der neu gegründeten Aktiengesellschaften enthalten war, tritt – wie ausgeführt – lediglich subsidiär neben die Verpflichtung der Aktiengesellschaften. § 14 Abs 5 PostPersRG hat also ohnehin wegen der bereits in § 2 Abs 4 PostUmwG getroffenen Regelung nur deklaratorische Bedeutung. Die Auffassung in den Gesetzesmaterialien, wonach durch diese Garantie des Bundes der Insolvenzschutz für die bis zur Privatisierung erlangten Versorgungsanwartschaften der Postbetriebsärzte wieder hergestellt werde und eine Nachversicherung nach § 8 SGB VI aus diesem Grunde entfalle (vgl BT-Drucks 13/8016, S 23), kann demnach nicht nachvollzogen werden; sie ist jedenfalls weder mit der Regelung des SGB VI über die Nachversicherung vereinbar noch dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetzestext zu entnehmen.

Nach alledem hat die Beklagte zu Recht die Nachversicherungsbeiträge von der Klägerin geltend gemacht, so daß die Revision der Beklagten Erfolg hat und das Urteil des SG aufzuheben ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

NZS 2000, 356

SozSi 2000, 251

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