Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkursausfallgeld. Arbeitsgericht. Urteil. arbeitsgerichtliches Urteil. Bindungswirkung. Tatbestandswirkung

 

Leitsatz (amtlich)

Konkursausfallgeld steht nicht zu, soweit ein Arbeitsgericht rechtskräftig den Arbeitsentgeltanspruch verneint hat.

 

Normenkette

AFG § 141b Abs. 1 S. 1, § 141m Abs. 1; ZPO § 325 Abs. 1, § 265; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c Alt. 1

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 15.06.1994; Aktenzeichen L 6 Ar 330/93)

SG Gießen (Entscheidung vom 09.03.1993; Aktenzeichen S 5 Ar 740/91)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Juni 1994 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander Kosten auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Klägerin begehrt Konkursausfallfleld (Kaug) aus einem von ihr behaupteten Arbeitsverhältnis.

Nach dem Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts (ArbG) Limburg vom 28. November 1990 (2 Ca 606/90) plante die U., L., für den Beginn des Jahres 1989 ein Projekt „Praxis-Consult” zur umfassenden Betreuung von Ärzten im EDV-Bereich. Aufgrund von Einstellungsgesprächen im Jahre 1988 habe die U. sog „Rahmendaten” für eine Anstellung der Klägerin „im Unternehmensbereich Praxis-Consult” erstellt. Die Klägerin habe im Dezember 1988 von der U. einen Entwurf „Dauerarbeitsvertrag für Angestellte” erhalten und sich auf entsprechende Anfrage hiermit einverstanden erklärt. Zur Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages sei es nicht gekommen. Die Klägerin sei ab Januar 1989 zur Vorbereitung des Projektes „Praxis-Consult” tätig gewesen; in welchem inhaltlichen und zeitlichen Umfang, sei zwischen den Parteien des Arbeitsgerichtsprozesses streitig. Ende Februar 1989 habe die Klägerin zwei „Gehaltsabrechnungen” für Januar und Februar 1989 erhalten, die jeweils einen „Vorschuß” von DM 1.500,– ausgewiesen hätten; gleichzeitig habe ihr die U. DM 3.000,– per Scheck gezahlt. Weitere Zahlungen seien nicht geleistet worden; das Projekt Praxis-Consult sei nicht verwirklicht worden. Die Klägerin habe zum Ende Februar 1990 fristlos gekündigt.

Auf die im August 1990 erhobene Klage sprach ihr das ArbG DM 39.000,– als Schadensersatzforderung gegen die U. zu; im übrigen wurde die (auf Zahlung von Arbeitsentgelt in Höhe von insgesamt DM 57.000,– gerichtete) Klage abgewiesen. Die Klägerin habe ihre Tätigkeit nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses, sondern im Hinblick auf einen zu erwartenden Arbeitsvertrag geleistet. Zwischen den Parteien des Arbeitsgerichtsprozesses sei ein Arbeitsverhältnis zwar angestrebt und konkret angebahnt worden; mangels Abschlusses eines Arbeitsvertrages habe ein solches jedoch nicht bestanden. Der von der Klägerin gebilligte Arbeitsvertragsentwurf habe wesentliche das Arbeitsverhältnis prägende Angaben nicht enthalten, die auch nicht über die „Rahmendaten” ergänzt werden könnten. Es könne schließlich nicht davon ausgegangen werden, daß zwischen den Parteien ein sog faktisches Arbeitsverhältnis bestanden habe. Hierfür habe die Klägerin nicht genügend dargetan. Aufgrund eines Schuldversprechens bzw -anerkenntnisses der U. stehe der Klägerin jedoch Schadensersatz in der zuerkannten Höhe (DM 3.000,–/Monat für die Zeit von Januar 1989 bis Februar 1990 unter Anrechnung der bereits gezahlten DM 3.000,–) zu. Ihre gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat die Klägerin zurückgenommen.

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Kaug vom 8. November 1990 mit der Begründung ab, die Klägerin sei nach dem arbeitsgerichtlichen Urteil nicht als Arbeitnehmerin bei der U. beschäftigt gewesen (Bescheid vom 16. Mai 1991, Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 1991).

Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ vom 9. März 1993; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 15. Juni 1994). Ausweislich des arbeitsgerichtlichen Urteils habe der Klägerin ein durchsetzbarer Lohnanspruch im Sinne des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8. April 1992 (10 RAr 4/91, SozR 3-4100 § 141a Nr. 1) nicht zugestanden.

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Sie rügt die Verletzung der §§ 141a, 141b und 141m Arbeitsförderungsgesetz (AFG), ferner des § 141 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und des § 325 Zivilprozeßordnung (ZPO). Das Urteil des BSG vom 8. April 1992 sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da das ArbG im damals entschiedenen Fall mangels eines Arbeitsverhältnisses seine Zuständigkeit verneint habe. Im Falle der Klägerin habe das ArbG jedoch seine Zuständigkeit bejaht und damit – entgegen seinen Ausführungen in den Gründen – ein Arbeitsverhältnis angenommen. Eine Bindungswirkung in der vom LSG angenommenen Art. komme dem arbeitsgerichtlichen Urteil nicht zu.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung der Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Juni 1994 und des Sozialgerichts Gießen vom 9. März 1993 sowie der angefochtenen Bescheide die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Konkursausfallgeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II

Im Einverständnis der Beteiligten hat der Senat ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 124 Abs. 2 SGG).

Die zulässige Revision ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kaug. Mit den angefochtenen Bescheiden und den Urteilen der Vorinstanzen kann offenbleiben, ob bei der U., als angeblicher Arbeitgeberin der Klägerin, ein Insolvenzereignis iS des § 141b Abs. 1 bzw Abs. 3 AFG eingetreten ist, und ob die Klägerin die Antragsfrist nach § 141e Abs. 1 Satz 2 und 3 AFG eingehalten hat.

Denn der Klägerin steht schon deshalb kein Kaug zu, weil ihr nach dem rechtskräftigen Urteil des ArbG Limburg vom 28. November 1990 (2 Ca 606/90) gegen ihre angebliche Arbeitgeberin, die U., keine Ansprüche auf Arbeitsentgelt zustanden (§ 141b Abs. 1 Satz 1 AFG).

Den Umfang der Bindungswirkung arbeitsgerichtlicher Urteile im Kaug-Verfahren hatte der Senat bisher in zwei unterschiedlichen Fallgestaltungen zu beurteilen:

In seinem Urteil vom 30. Juli 1981 (SozR 1500 § 141 Nr. 9) hat der Senat einem arbeitsgerichtlichen (Versäumnis-)Urteil über den Arbeitsentgeltanspruch eine Tatbestandswirkung beigemessen, jedoch angenommen, daß bei einem Verfahren über die Höhe des Kaug auch solche Umstände zu berücksichtigen seien, die in dem vorausgegangenen arbeitsgerichtlichen Urteil keine Rolle gespielt haben; insofern sei den unterschiedlichen Regeln Rechnung zu tragen, nach denen arbeitsgerichtliche Verfahren auf der einen und sozialgerichtliche Verfahren auf der anderen Seite abgewickelt werden. Das arbeitsgerichtliche Verfahren ist nicht vom Amtsermittlungsprinzip beherrscht; deshalb kann insbesondere ein Versäumnisurteil, das lediglich auf den vom Kläger vorgetragenen Tatsachen beruht, nur hierüber entscheiden, nicht jedoch über solche Tatsachen, die das rechtskräftige arbeitsgerichtliche Urteil mangels eines entsprechenden Vortrags nicht berücksichtigen konnte und nicht berücksichtigt hat.

Demgegenüber hat der Senat in seinem Urteil vom 8. April 1992 (SozR 3-4100 § 141 a Nr. 1) darauf abgestellt, daß nach den Vorschriften der §§ 141 a ff AFG ein Anspruch auf Kaug einen (noch) durchsetzbaren Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt voraussetzt. Ein solcher stehe ihm aber nicht zu, wenn ein ArbG – wenn auch im Rahmen eines Prozeßurteils – rechtskräftig festgestellt hat, daß ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kaug-Antragsteller und seinem angeblichen Arbeitgeber nicht bestanden hat.

Diese Urteile stehen nicht im Widerspruch zueinander. Beide lassen sich aus folgender Grundposition herleiten: Der Anspruch auf Kaug setzt voraus, daß dem Arbeitnehmer noch ein Anspruch auf Arbeitsentgelt zusteht. Hat ein solcher bestanden und ist er – ob vor oder nach Kaug-Antragstellung (insoweit kommt es allerdings auf die Wirkung auch der Beklagten gegenüber an: BSG vom 27. September 1994, SozR 3-4100 § 141b Nr. 10) – erfüllt worden, besteht ebensowenig ein Anspruch auf Kaug wie in dem Fall, daß der Arbeitnehmer den Arbeitsentgeltanspruch vor Stellung des Kaug-Antrags abgetreten hat (§ 141k Abs. 1 Satz 1 AFG). Nichts anderes drückt § 141d Abs. 1 Satz 1 AFG als Regelung über die Höhe des Kaug aus: „Das Kaug ist so hoch wie der Teil des … Arbeitsentgelts …, den der Arbeitnehmer noch zu beanspruchen hat”.

Die Abhängigkeit beider Ansprüche voneinander soll auch sicherstellen, daß mit Stellung des Kaug-Antrags die Arbeitsentgeltansprüche auf die Beklagte übergehen (§ 141m Abs. 1 AFG), damit sie diese gegenüber dem Arbeitgeber (im Konkursverfahren oder außerhalb) geltend machen kann (siehe Gagel, AFG, § 141k RdNr. 1). Die Beklagte ist insoweit Rechtsnachfolgerin des Arbeitnehmers und muß als solche insbesondere rechtskräftige Urteile über den Arbeitsentgeltanspruch gegen sich gelten lassen, wenn das arbeitsgerichtliche Verfahren vor Kaug-Antragstellung rechtshängig geworden ist (§ 325 Abs. 1 ZPO).

Hieraus wird deutlich, warum der Senat im Urteil vom 8. April 1992 (SozR 3-4100 § 141 a Nr. 1) fordert, daß dem Arbeitnehmer ein durchsetzbarer Anspruch auf Arbeitsentgelt zustehen muß. Wenn – gleichsam als „Gegenleistung” für das Kaug – die Beklagte zumindest die Möglichkeit erhalten soll, sich ihrerseits durch Geltendmachung des Arbeitsentgeltanspruchs beim Arbeitgeber schadlos zu halten, kann kein Kaug zustehen, wenn jener Gegenleistung ein rechtskräftiges Urteil entgegensteht. So aber liegt der Fall hier. Unerheblich ist, daß das Urteil des ArbG Limburg erst nach Kaug-Antragstellung ergangen ist und rechtskräftig wurde, da der Anspruch gemäß § 141m AFG erst nach Rechtshängigkeit – mit Stellung des Kaug-Antrags – übergegangen ist (§§ 265, 325 Abs. 1 ZPO).

Anders ist die Sachlage dann zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer über seine Arbeitsentgeltforderung ein rechtskräftiges Urteil gegen den Arbeitgeber erstritten hat. Dann gehen – ebenfalls nach § 325 Abs. 1 ZPO – die Rechte aus diesem Urteil mit dem Anspruchsübergang nach § 141m AFG auf die Beklagte über. Hierdurch kann diese jedoch nicht verpflichtet werden, auch ihrer Beurteilung des Kaug-Anspruchs ohne eigene Prüfung das rechtskräftige arbeitsgerichtliche Urteil zugrunde zu legen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Höhe als auch des Grundes des Arbeitsentgeltanspruchs. Denn die Beklagte kann an die rechtliche Beurteilung durch das ArbG dann nicht gebunden sein, wenn dem – als Kaug – geltend gemachten Arbeitsentgeltanspruch im dortigen Verfahren nicht vorgebrachte Umstände entgegenstehen. Dies wird insbesondere bei einem Versäumnisurteil gegen den Arbeitgeber deutlich, gilt jedoch – aus den im Urteil vom 30. Juli 1981 (SozR 1500 § 141 Nr. 9) aufgeführten Gründen – ebenso bei einem streitmäßigen (kontradiktorischen) Urteil. Andernfalls wäre auch Möglichkeiten einer Manipulation zu Ungunsten der Konkursausfallversicherung Tür und Tor geöffnet. Eine derartige Gefahr besteht jedoch bei einem klagabweisenden arbeitsgerichtslichen Urteil nicht.

Damit aber ist die Bindungswirkung arbeitsgerichtlicher Urteile im Kaug-Verfahren wie folgt zu umschreiben: Hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber den Anspruch auf Arbeitsentgelt für den Kaug-Zeitraum arbeitsgerichtlich geltend gemacht, so stellt das ihm rechtskräftig zugesprochene Arbeitsentgelt die Obergrenze seines Kaug-Anspruchs dar. Soweit das ArbG rechtskräftig einen Arbeitsentgeltanspruch verneint hat, steht auch kein Kaug zu. Dieses Ergebnis folgt aus der Tatbestandswirkung eines rechtskräftigen Urteils über denselben Streitgegenstand (Arbeitsentgeltanspruch), wie er bei einem Anspruch auf Kaug zu beurteilen ist. Es steht mit Sinn und Zweck der Konkursausfallversicherung in Einklang. Denn ein rechtskräftig abgelehnter Arbeitsentgeltanspruch kann nicht (mehr) insolvenzbedingt ausfallen. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Anspruch zwar materiellrechtlich besteht, im arbeitsgerichtlichen Verfahren (etwa wegen dem Arbeitnehmer zuzurechnender prozessualer Fehler) jedoch nicht durchgesetzt werden konnte. Hat dagegen das ArbG einen Arbeitsentgeltanspruch zugesprochen, haben die Beklagte und die SG'e zu prüfen, inwieweit diesem Anspruch solche Umstände entgegenstehen, die im arbeitsgerichtlichen Verfahren keine Rolle gespielt haben.

Gegen diese Auffassung des Senats spricht nicht, daß andere sozialrechtliche Ansprüche als auf Kaug ohne Bindung an arbeitsgerichtliche Urteile zu beurteilen sind: So kommt es auch bei nachträglicher arbeitsgerichtlicher Festlegung des Endes des Arbeitsverhältnisses auf einen Zeitpunkt nach dem letzten Arbeitstag für die Entscheidung über den Fortbestand des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses auf den ursprünglichen Kündigungstermin an (BSG vom 3. September 1979, USK 79268); ebensowenig kommt der rechtskräftigen Abweisung einer Kündigungsschutzklage Bindungswirkung hinsichtlich der Frage zu, ob der Arbeitnehmer durch ein vertragswidriges Verhalten Anlaß zur Kündigung durch den Arbeitgeber gegeben hat, so daß eine Sperrzeit eintreten kann (BSG vom 15. Mai 1985, BSGE 58, 97 f = SozR 4100 § 119 Nr. 26). In diesen Fällen jedoch besteht keine Identität des Streitgegenstandes des arbeitsgerichtlichen Urteils mit einer tatbestandlichen Voraussetzung für eine (bzw das Ruhen einer) Sozialleistung. Denn ein Beschäftigungsverhältnis kann in der genannten Fallgestaltung auch schon vor dem Arbeitsverhältnis beendet sein, eine Kündigung durch den Arbeitgeber kann wirksam sein, ohne daß eine Sperrzeit eintritt. Das Bestehen eines Anspruchs aus dem Arbeitsverhältnis – der Streitgegenstand der im vorliegenden Zusammenhang diskutierten arbeitsgerichtlichen Urteile – ist jedoch unmittelbar Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch auf Kaug.

Auf den vorliegenden Fall angewandt, bedeutet dies, daß die Klägerin schon deshalb keinen Anspruch auf Kaug hat, weil das ArbG Limburg rechtskräftig entschieden hat, daß – mangels Arbeitsverhältnisses – der Klägerin gegen die U. kein Arbeitsentgeltanspruch zustand.

Unzutreffend ist die von der Klägerin im Revisionsverfahren vorgetragene Meinung, entgegen seinen ausdrücklichen Ausführungen sei das ArbG Limburg vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ausgegangen, da es seine Zuständigkeit bejaht habe. Die Klägerin übersieht dabei, daß die ArbG'e nicht nur für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis zuständig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst a Arbeitsgerichtsgesetz ≪ArbGG≫), sondern auch für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst c 1, Alternative ArbGG). Damit haben sich die ArbG'e auch mit solchen Ansprüchen zu befassen, die zwischen (prospektivem) Arbeitnehmer und (prospektivem) Arbeitgeber vor Abschluß eines Arbeitsvertrages entstehen können, zB auch aus Verschulden bei Vertragsschluß (culpa in contrahendo; vgl. zB BAG vom 7. Juni 1963, BAGE 14, 206 = AP Nr. 4 zu § 276 BGB Verschulden bei Vertragsabschluß: Rechtsstreit um Schadensersatz anläßlich der fehlgeschlagenen Anbahnung eines Arbeitsvertrages).

Einen solchen Anspruch – verstärkt durch ein Schuldversprechen bzw -anerkenntnis (§§ 780, 781 BGB) – aber hat das ArbG Limburg der Klägerin zugesprochen.

Rückständige Zahlungen aus einem derartigen Anspruch begründen jedoch keinen Anspruch auf Kaug. Zwar können unter Umständen auch Schadensersatzansprüche einen Anspruch auf Kaug auslösen (siehe zB BSG vom 20. März 1984, BSGE 56, 211, 213 = SozR 4100 § 141b Nr. 32 mwN). Es müssen jedoch stets Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sein, die unabhängig von der Zeit, für die sie geschuldet werden. Masseschulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst a der Konkursordnung sein können (§ 141b Abs. 2 AFG). Auch hier wird also ein Arbeitsverhältnis vorausgesetzt. Ein solches aber hat, wie soeben näher erläutert, zwischen der Klägerin und der U. nicht bestanden.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI946252

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