Entscheidungsstichwort (Thema)

Kinderzuschlag nach § 6a BKGG 1996. Berechnung der Höchsteinkommensgrenze. Bereinigung der Unterkunftskosten nach dem Kopfteilprinzip um Anteile, die auf nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder entfallen. Aufteilung der verbleibenden Unterkunftskosten für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach dem im Existenzminimumsbericht genannten Verhältnis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Berechnung der sich aus dem maßgebenden Bedarf und dem Gesamtkindergeldzuschlags ergebende Höchsteinkommensgrenze nach § 6a Abs. 4 S. 1 BKGG ist sind nur die Kinder zu berücksichtigen, die mit der antragstellenden Person eine Bedarfsgemeinschaft bilden, nicht aber die Kinder zu berücksichtigen, die aufgrund ausreichenden eigenen Einkommens nicht hilfebedürftig i.S. des § 9 Abs. 1 SGB II und deshalb gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sind.

2. Bei der Berechnung der Höchsteinkommensgrenze ist von den gesamten Unterkunfts- und Heizkosten der antragstellenden Person und ihrer Kinder lediglich der auf die Bedarfsgemeinschaft fallende Anteil nach dem geltenden Existenzminimumbericht der Bundesregierung aufzuteilen, da die Aufteilungsregel des § 6a Abs. 4 S. 2 BKGG nur für die Verteilung der Kosten der Unterkunft und Heizung innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft gilt.

 

Normenkette

BKGG § 6a Abs. 1 Nr. 3; BKGG 1996 § 6a Abs. 1 Nr. 3; BKGG § 6a Abs. 4 S. 1; BKGG 1996 § 6a Abs. 4 S. 1; BKGG § 6a Abs. 4 S. 2; BKGG 1996 § 6a Abs. 4 S. 2; SGB 2 § 7 Abs. 3 Nr. 4; SGB 2 § 11

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 20.03.2015; Aktenzeichen L 12 BK 3920/12)

SG Freiburg i. Br. (Urteil vom 20.07.2012; Aktenzeichen S 20 BK 366/11)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. März 2015 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a BKGG für den Monat September 2010.

Die 1964 geborene Klägerin ist die Mutter der am 7.11.1986 geborenen Y, des am 16.11.1988 geborenen D und des am 19.4.1995 geborenen K. Gemeinsam bewohnten sie im streitgegenständlichen Monat eine Wohnung in F., für die eine monatliche Warmmiete von 555,97 Euro zu entrichten war. Die Klägerin erzielte im September 2010 ein Erwerbseinkommen in Höhe von 1268,66 Euro brutto, auf das Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 192,74 Euro entfielen. Zudem erhielt sie für jedes Kind Kindergeld. D erhielt im September 2010 eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 788 Euro, Y und K hatten keine Einkünfte.

Am 12.8.2010 beantragte die Klägerin, die zuvor Leistungen nach dem SGB II bezogen hatte, die Gewährung eines Kinderzuschlags für die Zeit ab dem 1.9.2010. Die beklagte Familienkasse lehnte den Antrag ab, weil das ermittelte anzurechnende Einkommen der Klägerin in Höhe von 926,73 Euro die in ihrem Fall geltende Höchsteinkommensgrenze von 814,52 Euro im Monat September 2010 überschreite und ab Oktober 2010 das Einkommen und Vermögen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ausreiche, um ihren Bedarf zu decken (Bescheid vom 18.8.2010, Widerspruchsbescheid vom 20.12.2010).

Auf die hiergegen erhobene, im Laufe des Verfahrens auf die Gewährung eines Kinderzuschlags für September 2010 beschränkte Klage hat das SG Freiburg die Beklagte unter Aufhebung der genannten Bescheide verurteilt, der Klägerin für September 2010 einen Kinderzuschlag in Höhe von 155 Euro zu gewähren (Urteil vom 20.7.2012). Die vom SG zugelassene Berufung der Beklagten hat das LSG Baden-Württemberg nach vorheriger Beiladung des zuständigen Jobcenters zurückgewiesen (Urteil vom 20.3.2015). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Klägerin erfülle im strittigen Monat sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderzuschlags. Ihr anzurechnendes Gesamteinkommen belaufe sich auf 943,27 Euro (anrechnungsfähiges Erwerbseinkommen in Höhe von 789,05 Euro zuzüglich des den Bedarf von D übersteigenden Kindergelds in Höhe von 154,22 Euro) und liege unter dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft - bestehend aus der Klägerin und ihren Kindern Y und K - in Höhe von 1052,14 Euro. Die Mindesteinkommensgrenze werde überschritten, die Höchsteinkommensgrenze dagegen nicht. Sie betrage im vorliegenden Fall 966,71 Euro. Bei der Ermittlung der Höchsteinkommensgrenze seien die auf die Klägerin entfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) nicht nach den Bestimmungen des SGB II und damit nicht nach der sogenannten Kopfteilmethode zu berechnen, sondern in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus dem jeweils letzten Existenzminimumbericht der Bundesregierung ergebe. Dabei sei nicht nur von den Wohnkosten der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Mitglieder auszugehen, sondern von den Wohnkosten aller zum Haushalt gehörenden Personen. Die Berechnung des Kinderzuschlags in Höhe von 155 Euro sei zutreffend erfolgt.

Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie eine Verletzung des § 6a BKGG rügt. Das LSG habe die Höchsteinkommensgrenze fehlerhaft berechnet. Die Wohnkosten seien vor Aufteilung nach dem Existenzminimumbericht um den Kopfteil zu bereinigen, der auf nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder entfalle.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des SG Freiburg vom 20. Juli 2012 und das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20. März 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

 

Entscheidungsgründe

Die vom LSG zugelassene und auch im Übrigen zulässige Revision der Beklagten ist insofern begründet, als das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist (§ 170 Abs 2 SGG). Das Urteil des LSG ist aufzuheben, weil die Klägerin gegen die Beklagte für September 2010 keinen Anspruch auf einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG hat. Die Feststellungen des LSG reichen jedoch nicht um zu entscheiden, ob eine Verurteilung des beigeladenen Jobcenters nach § 75 Abs 5 SGG zur Erbringung von Leistungen nach dem SGB II in Betracht kommt.

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid der Beklagten vom 18.8.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2010, mit dem ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Kinderzuschlags unter anderem für September 2010 abgelehnt worden ist. Die Klägerin hat ihre Klage bereits erstinstanzlich auf diesen Monat beschränkt (zur Zulässigkeit der zeitlichen Beschränkung des Streitgegenstandes vgl BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 32/07 R - RdNr 16; BSG Urteil vom 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R - BSGE 111, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr 17, RdNr 11).

2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Die Klägerin verfolgt den von ihr geltend gemachten und von der Beklagten abgelehnten Anspruch auf Kinderzuschlag zu Recht mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl § 54 Abs 1, 5 SGG).

3. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Kinderzuschlag ist § 6a BKGG (hier idF des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.7.2009, BGBl I 1959). Danach erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn sie für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz erhalten, über ein bestimmtes Mindesteinkommen verfügen, ein bestimmtes Höchsteinkommen und -vermögen nicht überschreiten und durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird (vgl BSG Urteil vom 14.3.2012 - B 14 KG 1/11 R - SozR 4-5870 § 6a Nr 3 RdNr 15; BSG Urteil vom 17.2.2015 - B 14 KG 1/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 69 RdNr 12).

Die drei Kinder der Klägerin lebten im streitgegenständlichen Monat in deren Haushalt, waren unverheiratet, hatten das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Klägerin erhielt für sie Kindergeld. Ihr Einkommen lag über der Mindesteinkommensgrenze für Alleinerziehende, weil sie ein monatliches Erwerbseinkommen in Höhe von 1268,66 Euro erzielte.

Die Klägerin erfüllt für den streitgegenständlichen Monat jedoch nicht die Voraussetzungen des § 6a Abs 1 Nr 3 BKGG, weil ihr zu berücksichtigendes Einkommen über der Höchsteinkommensgrenze lag, die aus dem nach § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG für sie maßgebenden Bedarf zuzüglich des Gesamtkindergeldzuschlags nach § 6a Abs 2 BKGG in Höhe von jeweils bis zu 140 Euro für jedes zuschlagsberechtigende Kind gebildet wird. Die Höchsteinkommensgrenze der Klägerin betrug 930,63 Euro, die sich aus ihrem Bedarf von 650,63 Euro und dem Gesamtkinderzuschlag von 280 Euro für Y und K ergibt, weil nur diese beiden Kinder, nicht aber D mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft bildeten, während sie ein zu berücksichtigendes Einkommen von 943,27 Euro hatte.

4. Von ihren drei dem Haushalt angehörenden, unverheirateten und unter 25jährigen Kindern bildeten nur Y und K, die keine Einnahmen hatten, mit der Klägerin im September 2010 eine Bedarfsgemeinschaft. D war dagegen aufgrund ausreichenden eigenen Einkommens nicht hilfebedürftig iS des § 9 Abs 1 SGB II und deshalb gemäß § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

Sein Bedarf nach den Vorschriften des SGB II belief sich auf 420,81 Euro und setzte sich zusammen aus der Regelleistung in Höhe von 287 Euro (vgl § 20 Abs 2 Satz 2 SGB II iVm der Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1.7.2009 vom 17.6.2009 ≪BGBl I 1342≫) abzüglich 5,18 Euro Warmwasserbereitungskosten (80 % von 6,47 Euro, vgl BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, RdNr 26; Saitzek in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 20 RdNr 49) zuzüglich des auf ihn kopfteilig entfallenden Anteils der KdUH in Höhe von 138,99 Euro (vgl zur Anwendung der Kopfteilmethode im SGB II: BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, RdNr 28).

Dem stand ein zu berücksichtigendes Einkommen gegenüber in Höhe von 575,03 Euro aus seiner Ausbildungsvergütung in Höhe von 391,03 Euro zuzüglich Kindergeld in Höhe von 184 Euro, das ihm aufgrund der Regelung in § 11 Abs 1 Satz 4, 3 SGB II als Einkommen im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zuzurechnen ist. Die zu berücksichtigende Höhe der Ausbildungsvergütung folgt aus der Bereinigung des Bruttobetrags von 788 Euro um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach § 11 Abs 1 Nr 1, 2 SGB II in der damals geltenden Fassung (im Folgenden SGB II aF) in Höhe von 159,37 Euro und der Pauschale nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF von 100 Euro und der Freibeträge nach § 30 Satz 2 Nr 2 iVm Satz 3 SGB II aF in Höhe von 137,60 Euro.

Das Ausscheiden von D aus der Bedarfsgemeinschaft führt dazu, dass für ihn kein Kinderzuschlag bei der Berechnung der Höchsteinkommensgrenze anzusetzen ist. Denn nur für Kinder, die der Bedarfsgemeinschaft angehören, kann Kinderzuschlag gewährt werden (vgl BSG Beschluss vom 19.6.2012 - B 4 KG 2/11 B - RdNr 7; Knels in GK-SGB II, VI-3 § 6a BKGG RdNr 28, Stand der Einzelkommentierung 2/2012). Der Kinderzuschlag dient dem Zweck, einen offenen Bedarf des Kindes zu decken, damit nicht allein deswegen von den Eltern Leistungen nach dem SGB II in Anspruch genommen werden müssen (Kühl in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGB II, 4. Aufl 2015, § 6a BKGG RdNr 20; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, K § 6a BKGG RdNr 12, Stand der Einzelkommentierung IV/14). Besteht dagegen bei einem Kind keine Hilfebedürftigkeit aufgrund ausreichenden eigenen Einkommens und scheidet dieses Kind deshalb aus der Bedarfsgemeinschaft aus, kann für dieses Kind kein Bedarf bestehen, der über den Kinderzuschlag zu decken wäre. Dementsprechend ist dieses Kind bei der Berechnung der Höchsteinkommensgrenze nicht mit zu berücksichtigen, weil durch die Höchsteinkommensgrenze allein festgestellt werden soll, ob Eltern in der Lage sind, für ihren eigenen und den Unterhalt ihrer Kinder selbst aufzukommen (Schnell in Estelmann, SGB II, § 6a BKGG RdNr 43, Stand der Einzelkommentierung 12/2013; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, K § 6a BKGG RdNr 91, Stand der Einzelkommentierung IV/14).

5. Der im Rahmen der Höchsteinkommensgrenze nach § 6a Abs 1 Nr 3 BKGG zu berücksichtigende Bedarf der Klägerin beträgt 650,63 Euro und setzt sich zusammen aus einem Betrag von 395,61 Euro (Regelleistung abzüglich Kosten der Warmwasserbereitung zuzüglich Mehrbedarf für Alleinerziehung) und 255,02 Euro anteilige KdUH.

§ 6a Abs 1 Nr 3 BKGG verweist zur Berechnung des Bedarfs im Rahmen der Ermittlung der Höchsteinkommensgrenze auf den nach Abs 4 Satz 1 maßgebenden Betrag. Nach dieser Vorschrift bemisst sich der anzusetzende elterliche Bedarf nach dem jeweils maßgebenden Arbeitslosengeld II (Alg II) nach § 19 Satz 1 SGB II (idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706). Danach setzt sich das Alg II zusammen aus der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II, eventuellen Mehrbedarfen nach § 21 SGB II (zur Berücksichtigung des Mehrbedarfs nach § 21 SGB II im Rahmen der Ermittlung des Bedarfs nach § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG vgl BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 11/07 R - SozR 4-5870 § 6a Nr 1 RdNr 17; BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 KG 1/08 R - RdNr 15; BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 KG 2/09 R - RdNr 14) sowie den angemessenen KdUH.

a) Die Regelleistung nach § 20 SGB II, abzüglich der Kosten der Warmwasserbereitung, sowie der Mehrbedarf für Alleinerziehung nach § 21 Abs 3 Nr 2 SGB II beliefen sich bei der Klägerin auf insgesamt 395,61 Euro (Regelleistung in Höhe von 359 Euro ≪vgl die Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2009 vom 17.6.2009 (BGBl I 1342)≫ abzüglich 6,47 Euro Warmwasserbereitungskosten ≪vgl BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, RdNr 26; Saitzek in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 20 RdNr 49≫ zuzüglich des Mehrbedarfs für Alleinerziehung in Höhe von 43,08 Euro ≪zur Unzulässigkeit der Rundung bei den einzelnen Bedarfspositionen vgl BSG Urteil vom 28.10.2014 - B 14 AS 61/13 R - SozR 4-4200 § 11b Nr 6 RdNr 11≫).

b) Der für die Klägerin zu berücksichtigende Anteil an den KdUH beträgt 255,02 Euro.

Die Berechnung der anteiligen KdUH bei der Ermittlung der Höchsteinkommensgrenze richtet sich grundsätzlich nach § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG. Danach sind die KdUH in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Kosten für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergibt. Zur bis zum 30.9.2008 erforderlichen Berechnung der Mindesteinkommensgrenze nach § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG (idF des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Kinderbetreuungsausbau" und zur Entfristung des Kinderzuschlags vom 18.12.2007, BGBl I 3022), die sich seinerzeit ebenfalls nach § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG richtete, hat das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Anteile an den KdUH nicht kopfteilig, sondern nach dem für den Streitzeitraum geltenden Existenzminimumbericht der Bundesregierung aufzuteilen sind (BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 11/07 R - SozR 4-5870 § 6a Nr 1 RdNr 17 ff; BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 KG 1/08 R - RdNr 16 ff; BSG Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2, RdNr 12; BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 KG 2/09 R - RdNr 15). Diese Rechtsprechung hat der Senat nach der Änderung des § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG (durch das Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 24.9.2008, BGBl I 1854) auf die Berechnung der Höchsteinkommensgrenze nach § 6a Abs 1 Nr 3 BKGG übertragen (BSG Urteil vom 14.3.2012 - B 14 KG 1/11 R - SozR 4-5870 § 6a Nr 3 RdNr 21). Die Aufteilung der KdUH-Anteile erfolgt bei der Berechnung der Höchsteinkommensgrenze damit ebenfalls nach dem für den Streitzeitraum geltenden Existenzminimumbericht der Bundesregierung. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

c) Die Aufteilungsregel des § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG gilt jedoch nur für die Verteilung der KdUH innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft. Auf die Fälle, in denen die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit einer oder mehreren weiteren Person(en) zugleich auch eine Haushaltsgemeinschaft bilden, ist § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG nicht anwendbar.

Der Wortlaut des § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG, in dem die Aufteilung nach dem Existenzminimumbericht angeordnet wird, trifft keine Aussage zur Aufteilung der KdUH innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft. Aus den Gesetzgebungsmaterialien geht jedoch hervor, dass bei der Aufteilung der KdUH nach dem jeweils geltenden Existenzminimumbericht nur die Aufteilung der Kosten innerhalb der Bedarfsgemeinschaft im Blick waren. In dem ersten Entwurf des § 6a Abs 4 BKGG (vgl Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks 15/1516, S 37) war die Aufteilung der Unterkunfts- und Heizkosten nach dem Existenzminimumbericht noch nicht vorgesehen. Diese Regelung ist erst durch das Kommunale Optionsgesetz vom 30.7.2004 (BGBl I 2014) eingefügt worden und maßgeblich auf den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit zurückzuführen. In der Ausschussbegründung zur Einfügung der Regelung in § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG heißt es (vgl BT-Drucks 15/2997, S 26): "In § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG wird die untere Einkommens- bzw Vermögensgrenze bestimmt, ab der Berechtigte Kinderzuschlag erhalten können und bei deren genauer Erreichung der Kinderzuschlag in voller Höhe gezahlt wird. Die Bestimmung dieser Einkommens- bzw Vermögensgrenze setzt eine Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft voraus. Die Aufteilung in Anlehnung an den Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern im neuen Satz 2 stellt eine sachgerechte Lösung dar." (Hervorhebung durch den Senat)

Dieses Ergebnis ist auch systematisch stimmig. § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG ist eine Konkretisierung des Abs 4 Satz 1 sowie des § 6a Abs 1 Nr 3 BKGG. § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG muss insofern im Kontext mit § 6a Abs 1 BKGG ausgelegt werden. Nach § 6a Abs 1 BKGG erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn die weiteren in der Norm genannten Voraussetzungen gegeben sind. Mit der Formulierung "in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben" greift § 6a Abs 1 BKGG erkennbar die Formulierung aus § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II auf, wonach "die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" zur Bedarfsgemeinschaft gehören, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können (ebenso: Seewald in Seewald, Kindergeldrecht, § 6a BKGG RdNr 8, Stand der Einzelkommentierung September 2013; Kühl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 6a BKGG RdNr 32). § 6a Abs 1 BKGG setzt entgegen der Auffassung des LSG und dem Eindruck aufgrund des im einleitenden Satzteil verwandten Begriffs "Haushalt" also gerade nicht nur das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft voraus, sondern verlangt vielmehr das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II zwischen den Eltern und ihren Kindern (ebenso Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, K § 6a BKGG RdNr 64, Stand der Einzelkommentierung IV/14; Knels in GK-SGB II, VI-3 § 6a BKGG RdNr 27, Stand der Einzelkommentierung 4/2012; aA Schnell in Estelmann, SGB II, § 6a BKGG RdNr 32, Stand der Einzelkommentierung 12/2013, der meint, die Vorschrift knüpfe an den in § 9 Abs 5 SGB II verwendeten Begriff der Haushaltsgemeinschaft an, ohne dies jedoch näher zu begründen).

Dieser Bezug zwischen der Formulierung in § 6a Abs 1 BKGG und der Formulierung in § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II wird auch bei einem Vergleich der Textgeschichte beider Vorschriften deutlich. In seiner ursprünglichen Fassung benannte § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) die zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kinder als "die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können". § 6a Abs 1 BKGG (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) bezeichnete die Kinder, für die ein Kinderzuschlag in Betracht kommen sollte, ursprünglich als die "in ihrem Haushalt lebende(n) Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben". Zum 1.7.2006 wurden beide Vorschriften geändert (durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558, dort Art 1 und Art 4). In § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II wurde die Altersgrenze von 25 Jahren eingeführt. Zeitgleich wurde auch § 6a Abs 1 Satz 1 BKGG dahingehend angepasst, dass der Kinderzuschlag nunmehr für im Haushalt des Antragstellers lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, gewährt werden kann.

Diese Auslegung, dass nur die Unterkunfts- und Heizkosten innerhalb der Bedarfsgemeinschaft - nicht aber innerhalb einer bloßen Haushaltsgemeinschaft - von der Aufteilungsanordnung nach dem Existenzminimumbericht erfasst sind, steht auch mit dem Sinn und Zweck des Kinderzuschlags nach § 6a BKGG im Einklang. Der Kinderzuschlag soll verhindern, dass Eltern und mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebende Kinder nur wegen des Unterhalts der Eltern für die Kinder auf Alg II oder Sozialgeld verwiesen werden (vgl BT-Drucks 15/1516, S 83). Es soll demnach der Bezug von Leistungen nach dem SGB II durch den Bezug von Kinderzuschlag vermieden werden (BSG Beschluss vom 19.6.2012 - B 4 KG 2/11 B - RdNr 8). Nur wenn mit dem Kind eine Bedarfsgemeinschaft gebildet wird - und nicht nur eine Haushaltsgemeinschaft - kann dieses Gesetzesziel realisiert werden (ebenso Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, K § 6a BKGG RdNr 64, Stand der Einzelkommentierung IV/14; Knels in GK-SGB II, VI-3 § 6a BKGG RdNr 27, Stand der Einzelkommentierung 4/2012).

d) Bilden die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft mit einer oder mehreren weiteren Person(en) zugleich eine Haushaltsgemeinschaft, sind die KdUH der Haushaltsgemeinschaft zunächst kopfteilig aufzuteilen.

In der ursprünglichen Fassung des § 6a BKGG hatte der Gesetzgeber zunächst gänzlich von der Verteilung der Unterkunfts- und Heizkosten nach dem Existenzminimumbericht abgesehen (vgl Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks 15/1516, S 37). Offenbar hatte er eine Aufteilung der KdUH nach den zum Sozialhilferecht entwickelten Maßgaben zunächst als sachgerechte Methode zur Aufteilung der Unterkunfts- und Heizkosten auch im Rahmen des § 6a BKGG angesehen. Das BVerwG hatte zum BSHG die Aufteilung der Unterkunftskosten zwischen den Mitgliedern einer Haushaltsgemeinschaft nach der Kopfteilmethode für im Regelfall ausreichend gehalten (vgl BVerwG Urteil vom 21.1.1988 - 5 C 68/85 - BVerwGE 79, 17, 20).

Erst durch das Kommunale Optionsgesetz vom 30.7.2004 (BGBl I 2014) wurde, wie zuvor dargestellt, in § 6a Abs 4 BKGG die Aufteilung der Unterkunfts- und Heizkosten innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft nach dem Existenzminimumbericht mit dem Argument eingefügt, dies stelle für die Bedarfsgemeinschaft eine sachgerechte Lösung dar (vgl BT-Drucks 15/2997, S 26). Dies lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber für Bedarfsgemeinschaften eine vom Regelfall abweichende besondere Aufteilungsmethode für erforderlich hielt, für Haushaltsgemeinschaften es aber bei der Regel der Aufteilung nach der Kopfteilmethode belassen wollte, denn sonst hätte es nahegelegen, auch die Haushaltsgemeinschaft in die Regelung des § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG miteinzubeziehen.

Die Anwendung der Kopfteilmethode hinsichtlich der Aufteilung der Unterkunfts- und Heizkosten innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft stellt auch eine sachgerechte Lösung dar (ebenso Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, K § 6a BKGG RdNr 109, Stand der Einzelkommentierung IV/14; Schnell in Estelmann, SGB II, § 6a BKGG RdNr 61, Stand der Einzelkommentierung 12/2013; Conradis in Rancke, Mutterschutz/Elterngeld/Betreuungsgeld/Elternzeit, 4. Aufl 2015, § 6a BKGG RdNr 10; Schwitzky, Kinderzuschlag oder Arbeitslosengeld II?, 2. Aufl 2008, S 46; aA Kievel, ZfF 2005, 97, 100 f). Auch wenn der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG eine familienpolitisch eigenständige Leistung ist (vgl BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 11/07 R - SozR 4-5870 § 6a Nr 1 RdNr 21), so ist die Berechnung der Anspruchsvoraussetzungen des § 6a BKGG in weiten Teilen doch eng mit der Berechnung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II verknüpft (vgl § 6a Abs 1 Nr 3 und 4, Abs 3, Abs 4 Satz 1 BKGG, in denen auf Berechnungsvorschriften nach dem SGB II verwiesen wird). Ein Gleichlauf der Berechnungsmethode hinsichtlich der Verteilung der KdUH innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft bei § 6a BKGG und nach dem SGB II ist insofern nicht nur naheliegend, sondern vor dem Hintergrund der zahlreichen Verweisungen des § 6a BKGG auf das SGB II sogar geboten.

Eine Anwendung des § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG auf die Aufteilung der KdUH einer Haushaltsgemeinschaft kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil der Existenzminimumbericht der Bundesregierung von seiner Zielrichtung her auf das Zusammenleben von Eltern mit ihren Kindern ausgerichtet ist, wobei er auch nur Kinder bis zum Alter von 18 Jahren zum Gegenstand hat (vgl zum im vorliegenden Fall anwendbaren Existenzminimumbericht der Bundesregierung für das Jahr 2010 ≪Siebenter Existenzminimumbericht≫, BT-Drucks 16/11065, S 1 und 4). Sachverhalte, in denen die KdUH von in Haushaltsgemeinschaft zusammenlebenden Personen untereinander aufzuteilen sind, die nicht allesamt zueinander im Verhältnis Eltern - Kind stehen (zB Haushaltsgemeinschaft bestehend aus Großeltern, Eltern und Kind) oder bei der die Kinder das 18. Lebensjahr bereits überschritten haben, werden von dem Existenzminimumbericht nicht erfasst. Bei solchen Sachverhalten ist darüber hinaus auch die Annahme zweifelhaft, dass der zusätzliche Wohnbedarf der weiteren Personen lediglich 12 qm betrage, was im Existenzminimumbericht jedoch bei der Aufteilung der Wohnkosten zwischen Eltern und minderjährigen Kindern unterstellt wird (vgl BT-Drucks 16/11065, S 3). Für alleinstehende Erwachsene wird im Existenzminimumbericht jedenfalls von einem Wohnraumbedarf von 30 qm und für ein Ehepaar - ohne Kinder - von einem Wohnbedarf von 60 qm ausgegangen (vgl BT-Drucks 16/11065, S 5). Für erwachsene Personen scheint der Existenzminimumbericht daher bereits selbst von einem Wohnbedarf von deutlich über 12 qm auszugehen.

e) Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass von den gesamten Unterkunfts- und Heizkosten der Klägerin und ihrer drei Kinder in Höhe von 555,97 Euro im Monat September 2010 lediglich dreiviertel auf die Bedarfsgemeinschaft - bestehend aus der Klägerin und ihren beiden Kindern Y und K - entfielen, mithin ein Betrag in Höhe von 416,97 Euro. Dieser Betrag ist sodann innerhalb dieser Bedarfsgemeinschaft nach dem für das Jahr 2010 geltenden Siebten Existenzminimumbericht der Bundesregierung (BT-Drucks 16/11065) aufzuteilen. Bei einer Bedarfsgemeinschaft bestehend aus einem Elternteil und zwei Kindern entfiel danach auf den Elternteil ein Anteil von 61,16 % der Kosten (vgl BT-Drucks 16/11065, S 3, 4 und 5: KdUH von Alleinstehenden: 3.288 Euro ≪2520 Euro Bruttokaltmiete + 768 Euro Heizkosten≫; KdUH von einem Kind: 1044 Euro ≪840 Euro Bruttokaltmiete + 204 Euro Heizkosten≫; Kosten zwei Kinder: 2088 Euro; Verhältnis Kosten Alleinstehender zu Gesamtkosten mit zwei Kindern: 61,16 % ≪3288 Euro zu 5376 Euro≫). Es errechnet sich ein Betrag von 255,02 Euro.

6. Die Höchsteinkommensgrenze von 930,63 Euro wird von der Klägerin im September 2010 aufgrund ihres zu berücksichtigenden Einkommens von 943,27 Euro überschritten, das sich aus ihrem zu berücksichtigen Erwerbseinkommen von 789,05 Euro sowie dem Kindergeldüberhang bei ihrem Kind D von 154,22 Euro zusammensetzt.

Das anrechenbare Erwerbseinkommen der Klägerin von 789,05 Euro errechnet sich wie folgt: Von dem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1268,66 Euro sind gemäß § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 1 und Nr 2 SGB II Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 192,74 Euro und ein Absetzungsbetrag von 100 Euro gemäß § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II abzuziehen. Außerdem abzuziehen ist ein weiterer Freibetrag in Höhe von 186,87 Euro. Dieser setzt sich aus dem Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr 1 SGB II aF für Einkommen zwischen 100 Euro und 800 Euro in Höhe von 140 Euro und dem Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr 2 iVm Satz 3 SGB II aF für Einkommen von 800 Euro bis 1500 Euro in Höhe von hier 46,87 Euro zusammen.

Der von D nicht benötigte Teil des Kindergeldes, der als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen ist, der sog Kindergeldüberhang, errechnet sich mit 154,22 Euro (391,03 Euro zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen des D plus 184 Euro Kindergeld abzüglich 420,81 Euro Bedarf; zur Berechnung des zu berücksichtigenden Kindergeldüberhangs allein nach den Vorschriften des SGB II vgl BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 KG 2/09 R - RdNr 15).

Die Anrechnung des von D nicht benötigten Kindergeldüberhangs bei der Klägerin folgt bereits aus dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschrift. Anders als bei der Regelung zur Mindesteinkommensgrenze in § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG ist das Kindergeld bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens im Rahmen der Höchsteinkommensgrenze in § 6a Abs 2 Nr 3 BKGG gerade nicht ausgenommen (ebenso Spellbrink/G. Becker in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, Anhang § 6a BKGG RdNr 22). Der Zurechnung des Kindergeldüberhangs bei dem kindergeldberechtigten Elternteil steht auch nicht entgegen, dass § 6a Abs 1 Nr 3 BKGG über den Verweis auf § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG bei der Bedarfsermittlung im Rahmen der Höchsteinkommensgrenze fingiert, die Eltern hätten keine Kinder (so aber Schnell in Estelmann, SGB II, § 6a BKGG RdNr 49, Stand der Einzelkommentierung 12/2013). Die Regelung des § 6a Abs 4 Satz 1 BKGG betrifft allein die Bedarfsseite. Hinsichtlich der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens lässt sich der Norm keine Ausnahme von der Berücksichtigung des Kindergeldüberhangs nach § 11 Abs 1 Satz 1 und 3 SGB II entnehmen.

Die Anrechnung des Kindergeldüberhangs entspricht auch dem Sinn und Zweck des Kinderzuschlags und dem Zweck der Höchsteinkommensgrenze. Es soll nur in denjenigen Fällen ein Kinderzuschlag gewährt werden, in denen Eltern nur wegen des Unterhaltsbedarfs für ihre Kinder nicht in der Lage sind, für ihren eigenen und den Unterhalt ihrer Kinder selbst aufzukommen (BT-Drucks 15/1516, S 84; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, K § 6a BKGG RdNr 91, Stand der Einzelkommentierung IV/14). Der nicht durch das Kindergeld und Wohngeld abgedeckte Unterhaltsbedarf der Kinder wird typisiert durch den Gesamtkinderzuschlag abgebildet (Seewald in Seewald, Kindergeldrecht, § 6a BKGG RdNr 22, Stand der Einzelkommentierung Februar 2015). Die Höchsteinkommensgrenze wiederum ist der Maßstab, ob der Kindergeldberechtigte nicht nur seinen Lebensunterhalt, sondern auch den weiteren Bedarf seiner Kinder in Form des Gesamtkinderzuschlags aus eigenem Einkommen und Vermögen decken kann. Um dies zu ermitteln, sind sämtliche Einkünfte zu berücksichtigen, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind (wie zB das Wohngeld). Kindergeld, das von einem Kind zur Sicherung des eigenen Unterhalts nicht benötigt wird, steht nach § 11 Abs 1 Satz 1, 4, 3 SGB II dem kindergeldberechtigten Elternteil als Einkommen zur Verfügung.

Es ist nicht erkennbar, warum der Kindergeldberechtigte dieses, vom Kind nicht benötigte Einkommen nicht zur Deckung seines Lebensunterhalts oder des seiner weiteren Kinder einsetzen soll. Die gegenteilige Auffassung (Schnell in Estelmann, SGB II, § 6a BKGG RdNr 49, Stand der Einzelkommentierung 12/2013) übersieht, dass nur Kindergeld als Einkommen bei den Eltern angerechnet werden kann, das von dem jeweiligen Kind zur eigenen Bedarfsdeckung nicht oder nicht in vollem Umfang benötigt wird, sodass bereits deswegen bei diesem Kind eine Aufstockung des Kindergelds durch den Kinderzuschlag ausscheidet. Im Übrigen entspricht diese Auslegung auch der Systematik des SGB II, wonach Kindergeld gemäß § 1 Abs 1 Nr 8 Alg II-VO (in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung) nur dann nicht bei dem Kindergeldberechtigten als Einkommen angerechnet wird, wenn es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird (vgl hierzu auch BSG Urteil vom 16.4.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 2 RdNr 26). Ein Systembruch wird auf diese Weise vermieden.

7. Gleichwohl konnte der Senat nicht abschließend entscheiden, weil offen ist, ob eine Verurteilung des beigeladenen Jobcenters nach § 75 Abs 5 SGG zur Erbringung von Leistungen nach dem SGB II in Betracht kommt. Obwohl nach der Konzeption des § 6a BKGG bei Überschreitung der Höchsteinkommensgrenze ein etwaiger offener Bedarf der Klägerin und ihrer Kinder Y und K in erster Linie mittels Wohngeldbezug gedeckt werden soll, könnte im vorliegenden Fall eine Gewährung von Leistungen nach dem SGB II in Betracht kommen.

Zunächst müsste allerdings feststehen, in welcher Höhe eine Bedarfsunterdeckung bei der Klägerin und den mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindern Y und K besteht. Ausgehend von ihrem Bedarf nach dem SGB II von 1376,22 Euro (Regelleistungen von 359 Euro für die Klägerin und jeweils 287 Euro für Y und K, abzüglich der Warmwasserbereitungskosten von 6,47 Euro bei der Klägerin und jeweils 5,18 Euro bei Y und K, zuzüglich des Mehrbedarfs für Alleinerziehung in Höhe von 43,08 Euro für die Klägerin und zuzüglich der anteiligen KdUH in Höhe von jeweils 138,99 Euro) besteht eine Unterdeckung von mindestens 88,95 Euro, weil ihr zu berücksichtigendes Einkommen maximal 1287,27 Euro beträgt (zu berücksichtigendes Einkommen der Klägerin von 943,27 Euro zuzüglich des Kindergelds für Y und K in Höhe von 184 Euro und 190 Euro, abzüglich der Versicherungspauschale von 30 Euro bei Y gemäß § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-VO). Wenn K über eine eigene Versicherung verfügt (vgl dazu BSG Urteil vom 10.5.2011 - B 4 AS 139/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 38 RdNr 24), was das LSG festzustellen haben wird, ist die Unterdeckung jedoch größer.

Offen ist auch, ob für die Klägerin und ihre Kinder Y und K die Möglichkeit besteht, das vorrangig in Anspruch zu nehmende Wohngeld (vgl § 5 Abs 1, § 12a SGB II) noch nachträglich zu erhalten. Das LSG wird aufzuklären haben, ob sie im Jahr 2010 für September 2010 einen Wohngeldantrag gestellt haben. Falls dies der Fall sein sollte, wird das LSG weiter ermitteln müssen, ob über den Antrag bereits eine bestandskräftige Entscheidung getroffen worden ist.

Sollten die Klägerin und Y sowie K dagegen in 2010 noch keinen Antrag auf Wohngeld gestellt haben, könnte eine nachträgliche Antragstellung über § 25 Abs 3 WoGG zu erwägen sein. Voraussetzung hierfür wäre die - bislang offenbar noch nicht erfolgte - Ablehnung von Leistungen nach dem SGB II, die zu den in § 7 Abs 1 WoGG genannten Leistungen zählen, für den Monat September 2010. Der erforderliche Antrag der Klägerin und ihrer Kinder auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II könnte in der Stellung des Antrags auf Kinderzuschlag gesehen werden, der nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz zugleich als Antrag der Klägerin (und über § 38 Abs 1 SGB II auch ihrer Kinder Y und K) auf Leistungen nach dem SGB II ausgelegt werden könnte (vgl zur Antragsfiktion über den Meistbegünstigungsgrundsatz BSG Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2, RdNr 26). Bei Ablehnung dieses Antrags könnte gemäß § 25 Abs 3 WoGG noch nachträglich (innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Ablehnung) ein Antrag auf Gewährung von Wohngeld durch die Klägerin sowie Y und K gestellt werden (vgl BMVBS-Erlass vom 30.12.2004 - SW 23-30 09 98 - 2, S 7), durch das die Bedarfsunterdeckung ausgeglichen werden könnte. Aus diesem Grund dürfte auch die Beiladung der zuständigen Wohngeldbehörde nach § 75 Abs 1 Satz 1 SGG geboten sein. Zwar ist eine Verurteilung der Wohngeldbehörde nach § 75 Abs 5 SGG zur Gewährung von Wohngeld ausgeschlossen, weil die Wohngeldbehörde kein in dieser Vorschrift genannter Leistungsträger ist, zumal für Streitigkeiten hinsichtlich des Wohngelds die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist (vgl § 51 SGG iVm § 40 Abs 1 VwGO). Gleichwohl würde die Wohngeldbehörde über die Beiladung an die Ausführungen des LSG in dessen Urteil hinsichtlich der Leistungen nach dem SGB II mit möglichen Folgen für die Anwendung des § 25 Abs 3 WoGG gebunden.

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 9393937

FEVS 2017, 158

SGb 2017, 351

info-also 2016, 233

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