Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Versicherungspflicht. berufliche Bildung. Ausbildung. juristischer Vorbereitungsdienst. Unterhaltsgeld. Rechtsanspruch. Beitragspflicht. Arbeitsförderung. Arbeitslosenversicherung. Beiträge. Versicherungsfreiheit

 

Leitsatz (amtlich)

Für eine tschechoslowakische Staatsangehörige, die ihren juristischen Vorbereitungsdienst in Deutschland außerhalb eines Beamtenverhältnisses ohne Ernennung zur Beamtin auf Widerruf zurückgelegt hat, bestand Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz.

 

Normenkette

AVG § 2 Abs. 2 Nr. 2 (= RVO § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 2); RVO §§ 168-169, 172, 174 Nr. 1; AFG § 168 Abs. 1 Fassung: 18.8.1980 und 20.12.1988, § 169 Fassung: 18.8.1980 und 20.12.1988, §§ 173a, 174, 175 Abs. 1, § 241a; SGB IV § 2 Abs. 2 Nr. 1, §§ 7, 14 Abs. 1; BBiG § 1 Abs. 2, 5, § 2 Abs. 2

 

Verfahrensgang

SG Detmold (Urteil vom 31.01.1991; Aktenzeichen S 10 Kr 50/88)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 31. Januar 1991 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob die Klägerin während der Zeit ihres juristischen Vorbereitungsdienstes in der Rentenversicherung der Angestellten versicherungs- und beitragspflichtig und nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) beitragspflichtig war.

Die 1951 in Prag geborene Klägerin war tschechoslowakische Staatsangehörige. Sie heiratete 1970 einen Deutschen und lebt seitdem in der Bundesrepublik Deutschland. Nach dem Studium der Rechtswissenschaft bestand sie am 23. Oktober 1985 das erste juristische Staatsexamen. Am 1. Mai 1986 wurde sie in die Ausbildung für den höheren Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) übernommen, wegen der fehlenden deutschen Staatsangehörigkeit jedoch nicht zur Beamtin auf Widerruf ernannt. Die Übernahme in den Vorbereitungsdienst beruhte auf den Erlassen des Justizministers des Landes NRW vom 6. April 1962 und vom 20. November 1978. Nach dessen Rundverfügung vom 28. Mai 1971 zahlte das Landesamt für Besoldung und Versorgung vom 1. Mai 1985 bis zum 31. Dezember 1987 ein monatliches Unterhaltsgeld von 1.000,-- DM und für die Zeit danach von 700,-- DM. Mit Schreiben vom 21. Mai 1986 wies der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichts die Klägerin ua darauf hin, daß diese Bezüge steuer- und sozialversicherungspflichtig seien; der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung werde von dem genannten Landesamt gezahlt. Das zweite juristische Staatsexamen bestand die Klägerin am 12. April 1989.

Mit Bescheid vom 7. August 1987 und Widerspruchsbescheid vom 11. März 1988 teilte die beklagte Krankenkasse als Einzugsstelle der Klägerin mit, sie stehe seit dem 1. Mai 1986 in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Aus dem Unterhaltsgeld seien daher Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Das Sozialgericht (SG) hat der hiergegen gerichteten Klage nach Beiladung des Landes NRW, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und der Bundesanstalt für Arbeit (BA) durch Urteil vom 31. Januar 1991 teilweise stattgageben und die Bescheide insoweit aufgehoben, als sie eine “Beitragspflicht” in der Krankenversicherung feststellen. Hinsichtlich der Rentenversicherung und dem Arbeitsförderungsrecht hat es die Klage abgewiesen und ausgeführt: In der Rentenversicherung ergebe sich die Versicherungspflicht aus § 2 Abs 1 und § 7 Abs 1 des Sozialgesetzbuchs – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) iVm § 2 Abs 1 Nr 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG). Die Klägerin habe zu den Personen gehört, die zu ihrer Ausbildung für den Beruf des Angestellten beschäftige sind. Auch die Voraussetzungen für die Beitragspflicht nach dem AFG seien erfüllt, weil die Klägerin zur Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gestanden habe.

Mit der Sprungrevision rügt die Klägerin eine Verletzung der Vorschriften über die Versicherungs- und Beitragspflicht zur Rentenversicherung und nach dem AFG.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des SG vom 31. Januar 1991 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. August 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 1988 aufzuheben, soweit die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Rentenversicherung und die Beitragspflicht nach dem AFG betroffen ist.

Die Beklagte und die beigeladenen Versicherungsträger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Sie halten das SG-Urteil für zutreffend.

Das beigeladene Land hat keinen Antrag gestellt.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht Versicherungs- und Beitragspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten und Beitragspflicht nach dem AFG für die Zeit des juristischen Vorbereitungsdienstes festgestellt.

In der Rentenversicherung beruhte die Versicherungspflicht der Klägerin auf § 2 Abs 2 Nr 2 und § 7 SGB IV sowie auf § 2 Abs 1 Nr 1 AVG. Nach § 2 Abs 2 Nr 1 SGB IV sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, in allen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert. Dabei ist nach § 7 SGB IV Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Abs 1), und als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (Abs 2). Speziell in der Rentenversicherung der Angestellten waren nach § 2 Abs 1 Nr 1 des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden AVG, dessen Vorschriften hier noch anzuwenden sind, alle Personen versicherungspflichtig, die als Angestellte gegen Entgelt, als Lehrlinge oder sonst zu ihrer Ausbildung für den Beruf eines Angestellten beschäftigt sind. Während der Zeit des juristischen Vorbereitungsdienstes war die Klägerin iS dieser Vorschriften zu ihrer Ausbildung für den Beruf eines Angestellten beschäftigt.

Eine Einschränkung auf bestimmte berufliche Ausbildungen enthält § 2 Abs 1 Nr 1 AVG nur insofern, als von der Arbeiterrentenversicherung erfaßte Ausbildungen und – iVm § 7 Abs 2 SGB IV – die in § 2 Abs 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) genannten Ausbildungen nicht unter sie fallen. Da der von der Klägerin angestrebte Beruf des Juristen bei Ausübung in abhängiger Stellung nicht der Arbeiterrentenversicherung zugeordnet werden kann (vgl BSGE 21, 57, 59 = SozR Nr 2 zu § 2 AVG) und sie nicht zu dem von § 2 Abs 2 BBiG erfaßten Personenkreis gehört, insbesondere während des Vorbereitungsdienstes nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (dh hier: Beamtenverhältnis) stand, sind die genannten Einschränkungen bei ihr nicht von Bedeutung. Eine Einschränkung dahin, die Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Nr 1 AVG beziehe sich nur auf Ausbildungsformen, die bei Erlaß der Vorschrift bekannt gewesen seien, besteht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung der Vorschrift, wonach neben den Lehrlingen alle Personen versicherungspflichtig sind, die “sonst” zur Ausbildung für den Beruf eines Angestellten beschäftigt sind. Auch aus den Gesetzesmaterialien geht hervor, daß entgegen der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfes eines Rentenversicherungsgesetzes, die nur Versicherungspflicht für Lehrlinge vorsah (so noch Art 2 § 2 Nr 1, ursprüngliche Entwurfsfassung, BT-Drucks II/2437 S 37), die Versicherungspflicht auf weitere Ausbildungsarten erweitert wurde. Damit sollte “klargestellt werden, daß auch Anlernlinge, Praktikanten usw dieser Vorschrift unterliegen” (Schriftlicher Bericht des Bundestags-Ausschusses für Sozialpolitik zu § 2 AVG, BT-Drucks II/3080 S 7 und zu BT-Drucks II/3080 I. Teil Abschnitt A Nr 1 und I. Teil Abschnitt B zu § 1227 Abs 1 Nr 1 der Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫).

Allerdings ist weder im AVG noch im SGB IV bestimmt, was im einzelnen unter beruflicher Ausbildung iS des § 2 Abs 1 Nr 1 AVG zu verstehen ist. Dies ist grundsätzlich nach den Kriterien des BBiG zu bestimmen. Danach ist Berufsausbildung die für eine bestimmte Person erstmalige Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Hinblick auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem Berufsausbildungsverhältnis (§§ 1 und 3 BBiG) oder innerhalb eines anderen Vertragsverhältnisses nach § 19 BBiG (so auch Seewald in KassKomm, § 7 SGB IV RdNr 168). Daß es sich bei dem von der Klägerin absolvierten Vorbereitungsdienst um eine derartige Berufsausbildung handelt, ergibt sich aus den im wesentlichen übereinstimmenden Vorschriften der Bundesländer über die Ausbildung von Juristen, hier nach den §§ 22 ff des nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetzes (JAG) und dessen Durchführungsverordnung ≪JAO≫ (vgl zu früherem Recht auch BSGE 20, 244, 245 = SozR Nr 5 zu § 1229 RVO). Insbesondere wird dies aus den darin genannten Ausbildungsinhalten deutlich. Da der Absolvent des Vorbereitungsdienstes in dieser Zeit lernen soll, eine eigenverantwortliche Tätigkeit in Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung wahrzunehmen (§§ 22, 23 JAG, 16 ff JAO), werden diese Tätigkeitsbereiche von Juristen durch die Ausbildungsstationen bei Gerichten, Verwaltung und Rechtsanwälten weitgehend abgedeckt. Dadurch erhält und vertieft der Absolvent Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für den Juristenberuf allgemein. Der juristische Vorbereitungsdienst und das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung sind zwar in erster Linie Voraussetzung für die Befähigung zum Richteramt (§ 5 des Deutschen Richtergesetzes ≪DRiG≫). Nach § 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist die Befähigung zum Richteramt aber auch die Voraussetzung für die Zulassung als Rechtsanwalt, unabhängig davon, ob dieser Beruf im Angestelltenverhältnis oder selbständig ausgeübt wird. Die Befähigung zum Richteramt ist dabei nicht von der deutschen Staatsangehörigkeit abhängig. Letztere ist vielmehr nur für die Ernennung zum Richter oder Beamten von Bedeutung (§ 9 Nr 1 DRiG, § 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes ≪BRRG≫, § 6 des Landesbeamtengesetzes ≪LBG≫ NRW). Ebenso werden in der freien Wirtschaft Juristen als solche in der Regel nur angestellt, wenn sie die zweite juristische Staatsprüfung abgelegt haben. Da der Staat für die Juristenausbildung ein Monopol innehat, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Zugang zum Vorbereitungsdienst für Nicht-Beamte sichergestellt (BVerfGE 39, 334, 371 – 375).

Der Vorbereitungsdienst stellte für die Klägerin eine Berufsausbildung iS des § 2 Abs 1 Nr 1 AVG auch unabhängig davon dar, welchen Beruf sie im Anschluß daran ergreifen wollte oder ergriffen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kommt es für die Einordnung in die Vorschriften über die Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit nur auf objektive Merkmale an (vgl auch BSGE 49, 114, 122 = SozR 4100 § 100 Nr 5), nicht aber auf die unter Umständen schwankenden künftigen Berufspläne der einzelnen noch in der Ausbildung befindlichen Personen (vgl BSGE 20, 244, 246 = SozR Nr 5 zu § 1229 RVO).

Die Klägerin war auch iS des § 2 Abs 1 Nr 1 AVG beschäftigt. Dabei kann dahinstehen, ob sie während des Vorbereitungsdienstes nichtselbständige Arbeit iS des § 7 Abs 1 SGB IV geleistet hat, insbesondere, ob sie dabei in einem Arbeitsverhältnis stand. Jedenfalls gilt der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen gemäß § 7 Abs 2 SGB IV als Beschäftigung. In seinem Urteil vom 6. Oktober 1988 (BSGE 64, 130, 133 = SozR 2200 § 1232 Nr 26) hat der 1. Senat des BSG entschieden, daß bei Rechtspraktikanten der einstufigen Juristenausbildung in Rheinland-Pfalz während der Praxiszeiten eine Ausbildung nach § 7 Abs 2 SGB IV “im Rahmen betrieblicher Berufsbildung” stattfand und daher eine Beschäftigung vorlag, weil die Praktika während der einstufigen Ausbildung den entsprechenden Stationen des Vorbereitungsdienstes in der zweistufigen Ausbildung ähnlich waren. Dem stand nicht entgegen, daß diese Praktika im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses bei Behörden, Gerichten und Rechtsanwälten stattfanden; denn die betriebliche Berufsbildung umfaßt auch die Berufsbildung in Einrichtungen des öffentlichen Dienstes (§ 1 Abs 5 BBiG). Ausgenommen hiervon ist lediglich die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (dh hier: Beamtenverhältnis); dagegen ist nicht erforderlich, daß – wie die Klägerin meint – die Einrichtung des öffentlichen Dienstes wie ein Wirtschaftsbetrieb nach kaufmännischen Gesichtspunkten verwaltet wird oder ihr gar die Gemeinnützigkeit fehlen muß. Der Annahme einer Beschäftigung iS des § 7 Abs 2 SGB IV und damit einer Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Nr 1 AVG bei diesen Einrichtungen stand nach der genannten Entscheidung ebenfalls nicht entgegen, daß dort die Berufsbildung wegen der Beschränkung des BBiG auf den arbeitsrechtlichen Bereich weitgehend aus diesem Gesetz ausgegrenzt ist ( § 2 Abs 2 Nr 1, § 83 BBiG). Der erkennende Senat ist dieser Rechtsprechung in seinen Urteilen zur einstufigen Juristenausbildung in NRW und in Bremen gefolgt (BSGE 66, 211 = SozR 3-2940 § 2 Nr 1; SozR aaO Nr 2).

Wenn damit Praktika bei der einstufigen Juristenausbildung wegen ihrer inhaltlichen Nähe zum juristischen Vorbereitungsdienst zur betrieblichen Berufsbildung zählen, so muß dies erst recht für einen außerhalb eines Beamtenverhältnisses zurückgelegten juristischen Vorbereitungsdienst gelten, der anders als die Praktika der einstufigen Juristenausbildung nicht im Wechsel mit einem Universitätsstudium zurückgelegt wird. Mit dieser Auffassung setzt sich der erkennende Senat nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23. August 1984 (BAGE 46, 270, 277, 278). In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob der Absolvent eines privatrechtlich gestalteten Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Land Bremen nach Ablegung der Zweiten Staatsprüfung weiterbeschäftigt werden mußte, weil er während des Vorbereitungsdienstes Mitglied einer Personalvertretung gewesen war. Das BAG hat eine Übernahmeverpflichtung nach § 9 des Bundespersonalvertretungsgesetzes verneint, da nach seiner Auffassung kein Berufsausbildungsverhältnis nach dem BBiG vorlag. Ausdrücklich offengelassen hat es dagegen, ob ein derartiger Vorbereitungsdienst unter § 19 BBiG fällt. Danach gelten – soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist – für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben, ohne daß es sich um eine Berufsausbildung iS des BBiG handelt, unter näher bestimmten Abweichungen eine Reihe von Vorschriften des BBiG. Im vorliegenden Rechtsstreit kommt es nicht darauf an, ob der von der Klägerin absolvierte Vorbereitungsdienst eine Berufsausbildung iS des BBiG war, sondern ob er dem Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung (§ 7 Abs 2 SGB IV) diente. Letzeres aber ist zu bejahen, weil der Vorbereitungsdienst der Klägerin jedenfalls unter § 19 BBiG fiel.

Der Versicherungspflicht der Klägerin in der Rentenversicherung steht nicht entgegen, daß ihr Ausbildungsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen öffentlichrechtlicher Natur war (vgl BVerwGE 90, 147, 148). Zur Erfüllung ihres Schutzzweckes, insbesondere um abhängig Beschäftigten eine Sicherung bei Erwerbsminderung und im Alter sowie für ihre Hinterbliebenen zu bieten, erfaßt die Rentenversicherung auch öffentlich Bedienstete mit Ausnahme solcher, die als Beamte oder ihnen Gleichgestellte aufgrund gesetzlicher Vorschriften einem anderen Sicherungssystem angehören. Da der Klägerin weder lebenslange Versorgung gewährleistet war, noch sie – wie beamtete Referendare nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst – nachzuversichern war (§ 9 AVG – jetzt § 8 Abs 2 des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Rentenversicherung ≪SGB VI≫), gebieten sowohl der Schutzzweck der Rentenvorschriften wie auch der allgemeine Gleichheitssatz, sie so zu behandeln wie andere abhängig Beschäftigte ohne Beamten- oder vergleichbaren Status.

Ein Ausnahmetatbestand der Versicherungsfreiheit ist nicht erfüllt. Insbesondere bestand keine Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 1 Nr 3 AVG, weil der Klägerin keine lebenslängliche Versorgung gewährleistet war.

Aus dem Unterhaltsgeld hat die Klägerin ihren Beitragsanteil für die Rentenversicherung zu tragen; denn nach § 112 Abs 3 Buchst b AVG ist das Bruttoarbeitsentgelt aus der die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung beitragspflichtig. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, daß das Unterhaltsgeld ohne rechtliche Verpflichtung sowie unter dem Vorbehalt vorhandener Haushaltsmittel und deren Verwendung nach Bedürftigkeit gewährt worden ist. Denn nach § 14 Abs 1 SGB IV gehören zum Arbeitsentgelt alle Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Hierunter fällt das der Klägerin gewährte Unterhaltsgeld. Der beitragsrechtlichen entspricht auch die einkommensteuerrechtliche Behandlung dieser Bezüge, die nach § 19 Abs 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören (vgl BFHE 144, 237; BFH, Urteil vom 10. Oktober 1986 – VI R 71/83 – nicht veröffentlicht – BFH/NV 1987, 87 – 88).

Die Beitragspflicht der Klägerin nach dem AFG beruhte auf § 168 Abs 1 AFG, wonach ua Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, beitragspflichtig sind. Nach § 173a AFG gelten für die Beitragspflicht nach dem AFG ua § 7 SGB IV (Beschäftigung) und § 14 SGB IV (Arbeitsentgelt) entsprechend. Damit folgt aber aus den bisherigen Ausführungen zu diesen Vorschriften, daß die Klägerin iS des § 168 Abs 1 Satz 1 AFG zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt ist und daß sie gemäß § 175 Abs 1 Nr 1 AFG aus dem Unterhaltsgeld die auf sie entfallenden Beiträge für Arbeitnehmer (§ 174 AFG) zu tragen hat.

Auch aus § 241a AFG kann nicht geschlossen werden, daß der juristische Vorbereitungsdienst eine nicht beitragspflichtige Beschäftigung sei. Die Vorschrift eröffnet lediglich den Absolventen der einstufigen Juristenausbildung einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Sie werden damit im Ergebnis, nicht jedoch hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen, nach Beendigung ihrer Ausbildung in gleicher Weise durch die Arbeitslosenhilfe geschützt wie Teilnehmer an der herkömmlichen zweistufigen Juristenausbildung. Zwar spricht diese Sondervorschrift dafür, daß Praktika der einstufigen Juristenausbildung nicht als beitragspflichtige Beschäftigung iS des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG zu werten sind (so Urteil des 7. Senats des BSG vom 20. September 1989 – BSGE 65, 281, 287 = SozR 4100 § 134 Nr 38 mwN). Hieraus können aber keine Schlüsse auf den Vorbereitungsdienst der zweistufigen Juristenausbildung außerhalb eines Beamtenverhältnisses gezogen werden; denn die Verneinung der beitragspflichtigen Beschäftigung in der einstufigen Juristenausbildung beruht darauf, daß deren Teilnehmer aufgrund der Rechtsprechung des 7. Senats ihrem Erscheinungsbild nach als Studenten anzusehen sind, was bei Absolventen des juristischen Vorbereitungsdienstes nicht zutrifft.

Die Voraussetzungen für eine Beitragsfreiheit lagen bei der Klägerin weder nach der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung des § 169 Nr 1 AFG (aF) noch nach der anschließend geltenden Fassung des § 169 AFG vor. Die Klägerin hat keinen der dort genannten Versicherungsfreiheitstatbestände in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt (§§ 168; 169; 172; § 174 Nr 1 iVm § 169 oder § 172 Abs 1 Nr 1 RVO; § 6 Abs 1 Nr 2, 4, 5 und 7 des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Krankenversicherung ≪SGB V≫). Insbesondere konnte sie nicht versicherungsfreier Verwaltungslehrling iS des § 172 Abs 1 Nr 4 RVO sein. Verwaltungslehrlinge waren nämlich nur solche Personen, für die das Lehrverhältnis ausdrücklich mit dem Ziele, sie für eine mit Anwartschaft auf Ruhegehalt ausgestattete Stelle auszubilden, abgeschlossen ist, weil § 172 Abs 1 Nr 4 RVO eine Vorstufe zur Versicherungsfreiheit gemäß § 169 RVO darstellte (Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung, 2. Aufl, § 172 RVO Nr 4; früher Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 15. Aufl 1954, § 172 RVO Nr 3; Gagel, AFG Komm, § 169 AFG RdNr 6). Diese Voraussetzungen waren aber bei der Klägerin nicht erfüllt, weil sie allgemein für den Juristenberuf ausgebildet wurde und wegen ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit eine spätere Verwendung als Beamtin ausgeschlossen war.

Der Umstand, daß das SG die Klägerin während des juristischen Vorbereitungsdienstes nicht als krankenversicherungspflichtig angesehen hat und diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist, ändert an der Beitragspflicht nach dem AFG nichts. Das SG hat dies für den in das Jahr 1989 fallenden Vorbereitungsdienst nicht und für die Zeit vorher nur damit begründet, der Grundtatbestand der Krankenversicherungspflicht (§ 165 Abs 1 Nr 2 RVO) sei nicht erfüllt. Ob dieses zutraf, kann offenbleiben. Jedenfalls erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils des SG nicht auf die Beitragsfreiheit nach dem AFG, weil die Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung einen anderen Streitgegenstand betrifft und nicht auf den Vorschriften beruht, an die § 169 Nr 1 AFG aF und § 169 AFG allein anknüpfen.

Über die Frage, ob die Klägerin während ihres juristischen Vorbereitungsdienstes einen Anspruch auf gleiche Bezüge wie deutsche Referendare hatte, war hier nicht zu entscheiden (vgl dazu BVerwGE 90,147).

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

 

Fundstellen

BB 1994, 1082

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge