Verfahrensgang

Sächsisches LSG (Urteil vom 14.09.2018; Aktenzeichen L 7 AS 1167/15)

SG Dresden (Urteil vom 04.09.2015; Aktenzeichen S 40 AS 2451/13)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. September 2018 - L 7 AS 1167/15 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG), weil der zu ihrer Begründung angeführte Zulassungsgrund der Divergenz der Entscheidung des LSG von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt ist.

Zur formgerechten Bezeichnung einer Abweichung hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits aufzuzeigen und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne Schwierigkeiten aufzufinden ist (vgl nur BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17 mwN). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (vgl BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 196 mwN).

Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Zwar schreibt es dem LSG einen Rechtssatz zu, der im Widerspruch stehe zu Rechtssätzen, die das BSG aufgestellt habe. Jedoch fehlt es schon an einer konkreten Bezeichnung, wo sich der dem LSG zugeschriebene Rechtssatz im angefochtenen Urteil findet. Jedenfalls fehlt es an jeder Darlegung, die erkennen lässt, dass das LSG der Rechtsprechung des BSG damit im Grundsätzlichen widersprochen haben könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13500502

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