Beteiligte

1. …, 2. …, 3. …, 4. …, Kläger und Beschwerdeführer

Beklagte und Beschwerdegegnerin

 

Tatbestand

Die Kläger sind mit ihrem Begehren auf Hinterbliebenenleistungen nach dem am 30. Dezember 1987 verstorbenen Versicherten und die Klägerin zu 1) mit ihrem Begehren als Sonderrechtsnachfolgerin auf Gewährung von Entschädigungsleistungen bis zum Tod des Versicherten ohne Erfolg geblieben (Bescheide vom 28. Mai 1990 i.d.F. der Widerspruchsbescheide vom 16. August 1990 sowie Bescheid vom 19. Januar 1994; Urteile des Sozialgerichts ≪SG≫ vom 1. März 1994 und des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 17. Februar 1995).

Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, daß den Klägern Hinterbliebenenleistungen nicht zu gewähren seien und der Klägerin zu 1) auch keine Lebzeitenansprüche des Versicherten (§ 547 der Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫) zustünden. Das beim Versicherten erstmals im Oktober/November 1987 festgestellte Bronchialkarzinom erfülle nicht die Voraussetzungen einer Berufskrankheit (BK) nach § 551 Abs. 1 RVO i.V.m. der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) i.d.F. vom 8. Dezember 1976 und der 1. Änderungsverordnung vom 22. März 1988. Insbesondere habe bei fehlendem Nachweis einer Asbestose oder Minimalasbestose oder einer durch Asbeststaub verursachten Erkrankung der Pleura keine BK nach Nr. 4104 der BKVO vorgelegen. Auf die 2. Änderungsverordnung vom 18. Dezember 1992 könnten sich die Kläger ebenfalls nicht berufen. Darin sei der Anwendungsbereich der Nr. 4101 der Anlage 1 zur BKVO zwar dahin erweitert, daß ein Lungenkrebs auch bei Nachweis der Einwirkung einer bestimmten Dosis von Asbestfaserstaub als BK in Betracht komme. Ob dies beim Versicherten der Fall gewesen sei, habe das SG indes zu Recht nicht weiter ermittelt, weil selbst bei Nachweis der erforderlichen Anzahl von Faserjahren eine Anerkennung als BK durch diese Änderungsverordnung hier ausgeschlossen sei. Denn für die neu in die Anlage 1 zur BKVO aufgenommenen Krankheiten sei ausdrücklich bestimmt, daß nur dann eine BK anzuerkennen sei, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 und nicht wie hier - spätestens - am 30. Dezember 1987 eingetreten sei.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. des § 160 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) liegen entweder nicht vor oder sind nicht schlüssig vorgetragen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Es muß eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen sein, welche bisher revisionsgerichtlich noch nicht - ausreichend - geklärt ist (s u.a. BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sind die von ihnen als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Rechtsfragen nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie vom erkennenden Senat bereits geklärt sind (s BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13 sowie § 160 Nr. 51).

Nach den Urteilen des erkennenden Senats vom 19. Januar 1995 - 2 RU 13/94 (auf dieses Urteil nimmt die Beschwerdebegründung auch ausdrücklich Bezug) und 2 RU 20/94 - hat der Senat insbesondere entschieden, daß die durch den Verordnungsgeber nur begrenzte Einbeziehung früherer Versicherungsfälle in den Versicherungsschutz von der Ermächtigungsnorm des § 551 Abs. 1 RVO gedeckt ist und daß dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Der erkennende Senat hat ferner festgestellt, daß die Ausschlußbestimmung des Art 2 Abs. 2 der 2. Änderungsverordnung vom 18. Dezember 1992 auch die Fälle des Versicherungsschutzes nach § 551 Abs. 2 RVO erfaßt. Beiden Entscheidungen vom 19. Januar 1995 ist ferner zu entnehmen, daß die genannte Änderungsverordnung nicht, wie die Beschwerdeführer meinen, "einen vorbestehenden Anspruchstatbestand rückwirkend durch einen Stichtag beschränkt und damit in einen abgeschlossenen Tatbestand eingreift". Vielmehr hat dazu der Senat in seiner Entscheidung vom 25. August 1994 - 2 RU 42/93 - (SozR 3-2200 § 551 Nr. 6) entschieden, daß der Träger der Unfallversicherung nur dann das Recht und die Pflicht hat, anstelle des Verordnungsgebers nach § 551 Abs. 2 RVO tätig zu werden, wenn es neue medizinische Erkenntnisse gibt, über die der Verordnungsgeber noch nicht entschieden oder die zur Zeit einer ablehnenden Entscheidung noch nicht zur BK-Reife verdichtet waren (s dazu BSGE 72, 303, 305 m.w.N.). Darauf hat der Erkrankte aber nur solange einen Rechtsanspruch, wie der Verordnungsgeber nicht in der o.a. Weise entschieden hat. Damit greift der Verordnungsgeber nicht etwa in einen unabhängig von seinen Entscheidungen nach § 551 Abs. 1 RVO begründeten Rechtsanspruch auf Entschädigung ein; denn der betreffende Entschädigungsanspruch des Erkrankten kann erst dann entstehen, wenn gemäß § 551 Abs. 2 RVO festgestellt worden ist, daß nach neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen die Voraussetzungen des § 551 Abs. 1 Satz 3 RVO erfüllt sind. Der Eingriff des Verordnungsgebers erfolgt vielmehr nur in einen begrenzten Anspruch des Erkrankten gegen den Träger der Unfallversicherung auf ein Tätigwerden i.S. des § 551 Abs. 2 RVO, während und solange es der Verordnungsgeber an einer entsprechenden Entscheidung fehlen läßt. Diese Gesamtregelung des § 551 Abs. 1 und 2 RVO kann weder als Verletzung des Vorrangs eines Gesetzes noch des Prinzips der Gewaltenteilung gewertet werden.

Unschlüssig ist damit auch der Vortrag der Beschwerdeführer, der Senat sei verpflichtet, die Rechtsfragen dem Großen Senat des Bundessozialgerichts oder dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vorzulegen.

Die Beschwerdeführer rügen ferner "wegen der Dauer des Verfahrens und der Besonderheiten des Verfahrens Verstöße gegen Art 6 der Menschenrechtskonvention, respektive Art 3 Grundgesetz". Warum insoweit ein Verfahrensfehler des LSG vorliegen soll, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, haben die Beschwerdeführer nicht schlüssig dargelegt.

Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.2 BU 63/95

Bundessozialgericht

Beschluß

 

Fundstellen

Dokument-Index HI518173

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