1.

Amtsbezeichnungen

 

1.1

1Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. 2Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die

  1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,
  2. auf die Laufbahn,
  3. auf die Fachrichtung

hinweisen, beigefügt werden. 3Die Grundamtsbezeichnungen "Rätin" oder "Rat", "Oberrätin" oder "Oberrat", "Direktorin" oder "Direktor" und "Leitende Direktorin" oder "Leitender Direktor" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.

 

1.2

Über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet für die Beamtinnen und Beamten des Landes das für das Besoldungsrecht zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung, für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung.

 

2

Lehrkräfte

 

2.1

Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik werden nach Maßgabe dieses Gesetzes in die Besoldungsordnung A eingestuft.

 

2.2

Die besoldungsrechtliche Einstufung für Lehrkräfte nach Nummer 2.1 richtet sich nach der Lehrbefähigung sowie gegebenenfalls nach einer Ergänzungsprüfung nach Maßgabe der Fußnoten zu den Besoldungsgruppen und nach der Verwendung.

 

2.3

Lehrkräfte führen bei Verwendung im Geschäftsbereich der für Bildung zuständigen obersten Dienstbehörde nach Maßgabe der Schullaufbahnverordnung die für den Schuldienst oder Schulaufsichtsdienst vorgesehenen Amtsbezeichnungen.

 

2.4

Lehrkräfte dürfen an Grundschulen, weiterführenden allgemeinbildenden Schulen oder Oberstufenzentren in die jeweiligen Ämter des Förderschulbereichs eingestuft werden, wenn sie hierfür die entsprechende Lehrbefähigung besitzen und in den genannten Schulformen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichten.

 

2.5

1An Schulen, an denen Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden (Schulen in Mischform), kann die Schulleitung aus Lehrkräften mit einer Laufbahnbefähigung an allgemeinbildenden Schulen und aus Lehrkräften mit einer Laufbahnbefähigung an Förderschulen gebildet werden. 2Ein Laufbahnwechsel ist damit nicht verbunden. 3Dabei wird für die Einstufung der Funktionsämter eine lernbehinderte Schülerin oder ein lernbehinderter Schüler wie zwei Schülerinnen oder Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf berücksichtigt. 4Eine Schülerin oder ein Schüler mit sonstigem sonderpädagogischen Förderbedarf wird wie zwei lernbehinderte Schülerinnen oder lernbehinderte Schüler oder wie vier Schülerinnen oder Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf berücksichtigt.

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