Fachlehrerin, Fachlehrer
  • im Unterricht an Förderschulen1)2)3)4)
  • im berufsbezogenen Unterricht an Schulen mit berufsbildenden Bildungsgängen1)2)3)4)
  • im berufstheoretischen Unterricht an Schulen mit berufsbildenden Bildungsgängen1)2)4)
Lehrerin, Lehrer
  • mit der Befähigung als Lehrer für die unteren Klassen1)2)
  • als Lehrerin oder Lehrer im Unterricht an Förderschulen1)2)

1) Als Eingangsamt.

2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13 kw.

3) Gilt bei nachgewiesener Meisterprüfung oder einer vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport als gleichwertig anerkannten Prüfung auch für Beamtinnen und Beamte, die bis zum 30. Juni 1995 eingestellt worden sind.

4) Für Ingenieurpädagoginnen und Ingenieurpädagogen, Medizinpädagoginnen und Medizinpä-dagogen, Agrarpädagoginnen und Agrarpädagogen, Ökonompädagoginnen und Ökonompä-dagogen ohne abgeschlossene Ingenieurausbildung oder gleichwertige Ausbildung mit einer Ausbildung als Lehrkraft nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik für den berufspraktischen, teilweise auch berufstheoretischen Unterricht.

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