(1) 1Erhalten Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter Versorgung aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, wird die Besoldung gekürzt. 2Die Kürzung beträgt 75 Prozent der von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährten Versorgung. 3Es verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent der Besoldung.

 

(2) 1Beziehen Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter Versorgungsbezüge nach Artikel 14 bis 17 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1), so wird die Besoldung um 50 Prozent des Betrags gekürzt, um den die Besoldung und die Versorgungsbezüge nach dem Beschluss 2005/684/EG, Euratom die Entschädigung nach Artikel 10 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom übersteigen. 2Das Übergangsgeld nach Artikel 13 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom zählt zu den Versorgungsbezügen.

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