(1) 1Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren regelmäßige Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes oder nach entsprechenden Bestimmungen für Richterinnen und Richter herabgesetzt wird, erhalten Besoldung entsprechend § 6 Absatz 1. 2Diese wird um einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag ergänzt. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen der nach Satz 1 gekürzten Besoldung und der Besoldung, die nach der regelmäßigen Arbeitszeit zu zahlen wäre.

 

(2) Ein Zuschlag nach Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn ein Zuschlag nach § 64 Absatz 1 zusteht.

[1] § 7 tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft.

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