Dieses Gesetz gilt auch für die am Tag des Inkrafttretens und am Vortag vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sowie nach Maßgabe der §§ 62, 63 und 66 für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherren.

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