1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. 2Die Erschwerniszulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. 3Es kann bestimmt werden, in welchem Umfang durch die Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand mit abgegolten ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge