Soweit in Betrieben für Arbeitnehmer

a) der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V),

b) ein Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunaler Arbeitgeberverbände angehört,

gilt, ersetzt dieser Tarifvertrag den BMT-G II.

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