(1) Der Arbeiter ist zur Ableistung von Arbeitsbereitschaft auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit verpflichtet; eine solche Arbeitsbereitschaft darf der Arbeitgeber nur anordnen, wenn zu erwarten ist, daß zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.

Arbeitsbereitschaft wird in der Regel mit 50 v. H. als Arbeitszeit bewertet und entlohnt.

Die nach Unterabsatz 2 für Arbeitsbereitschaft außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit errechnete Arbeitszeit kann statt der Entlohnung bis zum Ende des dritten Kalendermonats durch entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). Für den Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde, die sich bei der Berechnung ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden. Für die Zeit des Freizeitausgleichs wird der Monatsgrundlohn fortgezahlt.

Ob und in welchem Umfang Arbeitsbereitschaft vorliegt wird bezirklich oder betrieblich vereinbart.

Bei Arbeitsbereitschaft eines Arbeiters, der dienstlich mindestens 38 1/2 Stunden wöchentlich beansprucht wird, ist der volle Lohn für mindestens 38 1/2 Stunden wöchentlich zu zahlen.

(2) Der Arbeiter ist zur Leistung von Rufbereitschaft verpflichtet. Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.

Die Entlohnung für Rufbereitschaft und die während der Rufbereitschaft anfallende Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird bezirklich oder betrieblich geregelt. Dabei hat der Arbeiter bei Heranziehung zur Arbeit aus der Rufbereitschaft Anspruch auf Entlohnung für eine bezirklich festzulegende Mindestarbeitszeit; bei mehrmaliger Heranziehung zur Arbeit wird die Mindestarbeitszeit nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt.

Statt der Entlohnung der während der Rufbereitschaft angefallenen Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit kann für die Stunden, die nach der bezirklichen oder betrieblichen Regelung (Unterabsatz für die Entlohnung maßgebend wären, Freizeitausgleich gewährt werden. Für den Freizeitausgleich gilt Absatz 1 Unterabs. 3 entsprechend.

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