LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 9.8.2017, 2 Sa 4/17

Der Begriff der "politischen Weiterbildung" in § 1 Abs. 4 des Bildungsgesetzes Baden-Württemberg ist weit auszulegen.

Sachverhalt

Der Kläger, als Verfahrensmechaniker bei der Beklagten, die Sicherheitstechnik für die Automobilindustrie herstellt, beschäftigt, beantragte im Jahre 2016, für die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme "Arbeitnehmer(innen) in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft" in der Zeit vom 25. bis zum 30.9.2016 nach dem Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) freigestellt zu werden, welches ein Bildungszentrum der IG Metall durchführte. Der Antrag wurde abgelehnt. Die Beklagte war der Ansicht, dass die Bildungsmaßnahme nicht den Anforderungen des BzG BW entspreche, da es sich bei der Bildungsmaßnahme nicht um eine "politische Weiterbildung" i. S. d. § 1 Abs. 4 BzG BW handele. Der Kläger vertrat dagegen die Auffassung, dass eine "politische Weiterbildung" bereits dann vorliege, wenn Informationen über politische Zusammenhänge vermittelt würden.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.

Das Gericht entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf bezahlte Freistellung nach dem BzG BW habe, da es sich bei der vorliegenden Bildungsmaßnahme um eine "politische Weiterbildung" i. S. d. § 1 Abs. 4 BzG BW handele. Nach Ansicht des Gerichts ist der in § 1 Abs. 4 BzG BW enthaltene Begriff der "politischen Weiterbildung" aufgrund einer völkerrechts- und verfassungskonformen Auslegung, die sich auch am Wortlaut und am Sinn und Zweck orientiert, weit zu verstehen.

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