![Bildungszeitgesetz Bremen / § 3 Anspruch auf Bildungszeit [Bis 28.09.2017: Bildungsurlaub] Bildungszeitgesetz Bremen / § 3 Anspruch auf Bildungszeit [Bis 28.09.2017: Bildungsurlaub]](/statics/212/images/icons/16.png)
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Anspruch auf Gewährung einer bezahlten Bildungszeit[2] von zehn Arbeitstagen.
(2) 1Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich die Bildungszeit[3] entsprechend. 2Bruchteile eines Tages werden zugunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers aufgerundet.
(3) Ein Anspruch auf Gewährung von Bildungszeit[4] gegen einen späteren Arbeitgeber besteht nicht, soweit die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer für den laufenden Zweijahreszeitraum bereits von einem früheren Arbeitgeber Bildungszeit[5] erhalten hat.
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