(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Anspruch auf Gewährung einer bezahlten Bildungszeit von zehn Arbeitstagen.

 

(2) 1Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich die Bildungszeit entsprechend. 2Bruchteile eines Tages werden zugunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers aufgerundet.

 

(3) Ein Anspruch auf Gewährung von Bildungszeit gegen einen späteren Arbeitgeber besteht nicht, soweit die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer für den laufenden Zweijahreszeitraum bereits von einem früheren Arbeitgeber Bildungszeit erhalten hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge