§ 9 Erstattung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts bei Kleinst- und Kleinbetrieben

(1) 1Das Land erstattet Arbeitgebern, die in der Regel 20 oder weniger Personen ständig beschäftigen, auf Antrag einen pauschalierten Anteil des für den Zeitraum der Freistellung fortzuzahlenden Arbeitsentgelts zur Teilnahme an Veranstaltungen der politischen Bildung sowie der beruflichen Weiterbildung nach § 1 Abs. 3 und 4. 2Satz 1 gilt nicht für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmungen, deren Grund- oder Stammkapital unmittelbar aus öffentlichen Mitteln unterhalten wird.

(2) Die Pauschale nach Abs. 1 Satz 1 beträgt für jeden Tag der Freistellung die Hälfte des tatsächlichen täglichen Arbeitsentgeltes der freigestellten Person.

(3) Öffentliche Mittel, die der Arbeitgeber von anderer Seite als Entschädigung für die Freistellung erhält, sind auf die Erstattung nach Abs. 1 Satz 1 anzurechnen.

(4) Das Nähere zum Erstattungsverfahren wird durch Rechtsverordnung geregelt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge