Erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch, indem er auf Antrag des Arbeitnehmers die Freistellung für einen bestimmten Zeitraum erklärt, und nimmt der Arbeitnehmer an der Bildungsveranstaltung teil, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Der Bemessung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts liegt – je nach Bestimmung – entweder das Lohnausfallprinzip[1] oder die Referenzmethode[2] zugrunde.

Die Kosten für die Weiterbildungsveranstaltung (z. B. Teilnahmegebühren, ggfs. die Kosten für Unterkunft und Verpflegung) sowie die Fahrtkosten sind vom Arbeitnehmer selbst zu tragen.

Die Tage, die der Arbeitnehmer für die Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung erhält, dürfen nicht auf den gesetzlichen, tariflichen oder durch Arbeitsvertrag vereinbarten Erholungsurlaub angerechnet werden. Dagegen ist eine Anrechenbarkeit anderweitiger Freistellungsansprüche nicht ausgeschlossen (siehe nachfolgend Ziffer 9).

Fällt eine anerkannte Bildungsveranstaltung auf einen Tag ohne Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, so ist der Arbeitgeber nicht zu einem Freizeitausgleich verpflichtet, indem er den Arbeitnehmer an einem anderen Tag von der Arbeitspflicht freistellt. Dies hat das BAG zum Hessischen Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub entschieden.[3] In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber auf den Antrag für eine 1-wöchige Veranstaltung nur für die 2 Tage Bildungsurlaub genehmigt, an denen für den im Schichtbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer Arbeitspflicht bestand. Das BAG hat den Anspruch auf Freizeitausgleich mit der Begründung abgelehnt, dass der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 BildUrlG HE nur verpflichtet sei, einen in Hessen beschäftigten Arbeitnehmer vor der Teilnahme an der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BildUrlG HE so frühzeitig wie möglich mitgeteilten Bildungsveranstaltung freizustellen, soweit eine Arbeitspflicht besteht; ein Anspruch auf Freizeitausgleich sei im BildUrlG HE nicht vorgesehen. Das BAG führt weiter aus, dass der Arbeitgeber auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zur Nachgewährung von Freischichten verpflichtet sei, in denen sich der Arbeitnehmer weitergebildet hat. Es hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch ein Arbeitnehmer mit regelmäßiger Verteilung der Wochenarbeitszeit keinen Anspruch auf Freizeitausgleich habe, wenn sein Wunsch, an einer Bildungsveranstaltung teilzunehmen, mit arbeitsfreien Tagen zusammentrifft.

Erfolgt berechtigterweise keine Freistellung, nimmt der Arbeitnehmer aber gleichwohl an der Bildungsveranstaltung teil, besteht grundsätzlich auch kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach dem jeweiligen Bildungsurlaubsgesetz[4], da es sich hierbei um keinen eigenständigen Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber allein "für den Besuch der Bildungsveranstaltung" handelt. Hiervon abweichend regelt § 5 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 3 AWbG, dass der Arbeitnehmer auch Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung hat, wenn der Arbeitgeber die Freistellung aus anderen als den in § 5 Abs. 2 AWbG genannten Gründen verweigert und der Arbeitnehmer ihm seine "Gleichwohl-Teilnahme" innerhalb 1 Woche seit Mitteilung der Verweigerung schriftlich mitteilt.

[1] Nach dem Lohnausfallprinzip hat der Arbeitnehmer Anspruch auf das Arbeitsentgelt einschließlich aller Bestandteile, die er erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte.
[2] Für die Höhe des Arbeitsentgelts ist der Durchschnittsverdienst eines in der Vergangenheit liegenden Bezugs- oder Referenzzeitraums maßgebend.

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