Der Anspruch auf Freistellung für Bildungsurlaub umfasst grundsätzlich 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr.[1]

In diesem Rahmen kann der Arbeitnehmer eine Freistellung für eine oder auch mehrere kürzere Veranstaltungen beanspruchen.

In manchen Bundesländern kann der Bildungsurlaub von 2 Jahren zu einer Gesamtdauer von 10 Tagen zusammengefasst (verblockt) werden.[2]

Eine solche Verblockung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Dauer der Weiterbildungsveranstaltung den Umfang des jährlichen Bildungsurlaubs übersteigt.

Sofern das jeweilige Bundesurlaubsgesetz die Möglichkeit der Übertragbarkeit des Bildungsurlaubs auf das Folgejahr bzw. den nächsten 2-Jahres-Zeitraum vorsieht, können nicht ausgeschöpfte Bildungsurlaubsansprüche des vorangegangenen Kalenderjahres bzw. der vorangegangenen Kalenderjahre mit dem Bildungsurlaubsanspruch des laufenden Kalenderjahres gemeinsam zu einem (längeren) Bildungsurlaub (z. B. 10 Tage) zusammengefasst werden.

Wird regelmäßig an mehr oder weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Umfang des Freistellungsanspruchs entsprechend. Bruchteile eines Tages werden meistens zugunsten des Arbeitnehmers aufgerundet.

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Bildungsurlaubs und ist wegen der Erkrankung eine Teilnahme an der Bildungsveranstaltung nicht möglich, so ist die krankheitsbedingte Ausfallzeit nicht auf den Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers anzurechnen, wenn die Erkrankung und die dadurch bedingte Unfähigkeit, an der Bildungsveranstaltung teilzunehmen, dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn durch ärztliches Attest nachgewiesen werden.

[1] Saarland: 2+4-Regelung (siehe Ziffer 2.2).
[2] Z. B. § 7 Abs. 3 Satz 1 WBG SH.

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