Unter Zugrundelegung der Grundsätze des BAG sieht das Arbeitsgericht Karlsruhe[1] eine Förderung der beruflichen Weiterbildung durch einen Sprachkurs als gegeben an, wenn dieser einen beruflichen Bezug hat. Nicht ausreichend sei es, wenn der Fremdsprachenkurs nur der Allgemeinbildung dient und keine beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten oder Fähigkeiten vermittelt oder dem Arbeitnehmer Entwicklungsmöglichkeiten in seinem Beruf eröffnet.
Nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg[2] ist der Begriff der beruflichen Weiterbildung i. S. d. § 1 BiUrlG weit auszulegen. Aus den Gesetzesmaterialien zum BiUrlG (siehe Ziffer 11.2) ergebe sich, dass mit dem Bildungsurlaubsanspruch u. a. die Anpassungsfähigkeit und Selbstbehauptung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter den Bedingungen fortwährenden und sich beschleunigenden technischen und sozialen Wandels gefördert werden soll, sodass ein Yoga-Kurs unter bestimmten Voraussetzungen Bildungsurlaub rechtfertigen kann.
Den unbestimmten Rechtsbegriff der "politischen Weiterbildung" i. S. d. § 1 Abs. 4 BzG BW legt das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg[3] weit aus und sieht ihn auch dann als erfüllt an, wenn mit der Veranstaltung das Verständnis der Arbeitnehmer für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge verbessert sowie die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf gefördert werden sollen.
Von einem weiten Begriffsverständnis des Tatbestandsmerkmals "politische Weiterbildung" in § 1 Abs. 4 BzG BW gehen auch das Arbeitsgericht Lörrach[4], das Arbeitsgericht Stuttgart[5] und das Arbeitsgericht Ulm[6] aus.
Zu dem in § 7 Abs. 3 BzG BW geregelten Überforderungsschutz vertritt das Arbeitsgericht Ulm[7] die Auffassung, dass zur Erreichung der 10 %-Grenze nur die nach dem BzG BW beantragten Bildungszeiten anerkannt werden können, nicht dagegen auch sonstige nach dem Gesetz anrechenbare Weiterbildungsmaßnahmen. Diese Auffassung ist vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg[8] bestätigt worden.
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