Kein Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen besteht in Betrieben und Dienststellen mit weniger als 10 Beschäftigten. Ferner entfällt der Freistellungsanspruch in einem Betrieb oder einer Dienststelle mit bis zu 50 Beschäftigten, wenn bereits 10 % der Beschäftigten im laufenden Kalenderjahr freigestellt worden sind.

Der Arbeitgeber hat zudem ein Ablehnungsrecht, wenn der Arbeitnehmerweiterbildung zu dem vom Arbeitnehmer mitgeteilten Zeitpunkt zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.

Im Fall einer Ablehnung hat der Arbeitgeber dies unter Angabe der Gründe dem Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach dessen Mitteilung schriftlich mitzuteilen, ansonsten gilt die Freistellung als erteilt.

Lehnt der Arbeitgeber die Freistellung aus anderen als zwingenden betrieblichen oder dienstlichen Gründen ab, so kann der Arbeitnehmer ihm binnen einer Woche seit Mitteilung der Verweigerung schriftlich mitteilen, er werde gleichwohl an der Bildungsveranstaltung teilnehmen; in diesem Fall darf er an der Veranstaltung auch ohne Freistellung teilnehmen (Selbstbeurlaubungsrecht).

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