Der Arbeitgeber kann den Bildungsurlaub ablehnen,

  • wenn der Freistellung in dem vorgesehenen Zeitraum dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen oder
  • wenn in dem jeweiligen Betrieb im laufenden Kalenderjahr bereits mehr als ein Drittel der Beschäftigten an anerkannten Bildungsurlaubsveranstaltungen teilgenommen hat.

Beide Ablehnungsgründe dürfen bei Auszubildenden jedoch nicht geltend gemacht werden.

Will der Arbeitgeber die Freistellung verweigern, so muss er dies dem Beschäftigten spätestens 3 Wochen nach Antragstellung schriftlich und unter Angabe der Gründe mitteilen. Erfolgt dies nicht form- bzw. fristgerecht, so ist der Beschäftigte kraft Gesetzes freigestellt.

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