Bei einem Arbeitsplatzwechsel ist die bereits von einem früheren Arbeitgeber gewährte Bildungszeit auf den Anspruch auf Gewährung von Bildungszeit gegen den späteren Arbeitgeber anzurechnen. Eine Anrechnung von sonstigen Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen beruhen, ist möglich, wenn sie den Zielen des Gesetzes entsprechen und wenn in den betreffenden Regelungen die Anrechenbarkeit ausdrücklich vorgesehen ist.

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