Die Bildungszeit kann abgelehnt werden, wenn ihr in der gewünschten Zeit zwingende betriebliche Belange oder vorrangige Urlaubsansprüche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die Freistellung kann auch abgelehnt werden, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Zwecke der Freistellung nach dem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, das 2,5-Fache, in Betrieben mit i. d. R. nicht mehr als 20 Beschäftigten das 1,5-Fache der Zahl der Beschäftigten erreicht hat.

In beiden Fällen ist eine Freistellung zu einem anderen Zeitpunkt bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres zu gewähren.

Die Ablehnung ist der anspruchsberechtigten Person so frühzeitig wie möglich, grundsätzlich jedoch innerhalb von 2 Wochen nach der Mitteilung unter Darlegung der Gründe, schriftlich mitzuteilen.

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