11.2.4.1 Dauer

Die Bildungszeit beträgt bei einer 5-Tage-Woche 5 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Im Vorgriff auf die Bildungszeit im folgenden Kalenderjahr kann eine Zusammenlegung des Anspruchs auf 10 Arbeitstage erfolgen. Bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit als auf 5 Tage in der Woche erhöht oder verringert sich der jeweilige Anspruch entsprechend.

11.2.4.2 Anrechnung

Wechselt der Arbeitnehmer bzw. Auszubildende seinen Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz, so muss er sich die in demselben Kalenderjahr bereits in Anspruch genommene Bildungszeit auf das ihm zustehende Freistellungskontingent anrechnen lassen. Freistellungen, die auf anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen beruhen, sind auf den gesetzlichen Anspruch auf Bildungszeit anrechenbar, wenn sie dem Arbeitnehmer die Erreichung der gesetzlichen Ziele ermöglichen und ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge