Der Arbeitgeber kann die Freistellung ablehnen, wenn betriebliche bzw. dienstliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, so hat er dies der/dem Anspruchsberechtigten unverzüglich unter Angabe des Grundes mitzuteilen.

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