11.13.6.1 Frist und Form

Die Inanspruchnahme der Bildungsfreistellung muss so früh wie möglich, i. d. R. 6 Wochen vor Beginn der Weiterbildungsveranstaltung dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Hierbei ist auf die staatliche Anerkennung als Bildungsfreistellungsveranstaltung hinzuweisen. Die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung ist dem Arbeitgeber auf Wunsch nachzuweisen.

11.13.6.2 Einschränkungen

Der Arbeitgeber kann die Freistellung ablehnen, wenn betriebliche bzw. dienstliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, so hat er dies der/dem Anspruchsberechtigten unverzüglich unter Angabe des Grundes mitzuteilen.

11.13.6.3 Übertragbarkeit

Die wiederholte Ablehnung der Freistellung für das laufende Kalenderjahr hat die Übertragung des Anspruchs auf das folgende Jahr zur Folge. Versagungsgründe können dann nicht mehr gehalten werden.

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