Bei einem Arbeitsplatzwechsel wird die im selben Kalenderjahr schon gewährte Freistellung angerechnet. Eine Anrechnung von sonstigen Freistellungen, die auf anderen Regelungen beruhen, ist möglich, wenn sie den Grundsätzen der Bildungsfreistellung des WBG SH entsprechen und die Anrechenbarkeit ausdrücklich bestimmt ist.

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