11.13.4.1 Dauer

Der Freistellungsanspruch beträgt 5 Arbeitstage in einem Kalenderjahr. Er verringert sich, wenn regelmäßig an weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche gearbeitet wird. Wird regelmäßig mehr gearbeitet oder in Wechselschicht, erhöht sich der Anspruch auf 6 Tage.

Wird der Besuch einer längeren als einwöchigen Weiterbildungsveranstaltung angestrebt, ist eine "Verblockung" möglich, d. h. der Freistellungsanspruch des vorangegangenen Jahres kann mit dem des laufenden Kalenderjahres verknüpft werden. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann eine Verblockung auch im Vorgriff auf künftige Freistellungsansprüche oder rückwirkend über mehr als 2 Jahre erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass die/der Anspruchsberechtigte ihren/seinen Freistellungsanspruch im laufenden Jahr noch nicht verbraucht und dem Arbeitgeber noch vor Ablauf des 30.9. die Übertragung des Freistellungsanspruchs auf das folgende Jahr angemeldet hat. Ist dies versäumt worden, ist im Folgejahr die rückwirkende Verblockung mit dem Bildungsfreistellungsanspruch des Vorjahres nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

11.13.4.2 Anrechnung

Bei einem Arbeitsplatzwechsel wird die im selben Kalenderjahr schon gewährte Freistellung angerechnet. Eine Anrechnung von sonstigen Freistellungen, die auf anderen Regelungen beruhen, ist möglich, wenn sie den Grundsätzen der Bildungsfreistellung des WBG SH entsprechen und die Anrechenbarkeit ausdrücklich bestimmt ist.

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