Die Freistellung kann vom Arbeitgeber abgelehnt werden, wenn

  • die Veranstaltung nicht als freistellungsfähig belegt werden kann,
  • zwingende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen,
  • Urlaubswünsche anderer Beschäftigter entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen.

Die Ablehnung muss schriftlich erfolgen und ist mit einer Begründung zu versehen.

Außerdem ist eine Ablehnung möglich, wenn

  • in Arbeitsstätten mit bis zu 100 Beschäftigten die Gesamtzahl der bereits im laufenden Kalenderjahr gewährten entgeltlichen Freistellungstage die Zahl der Beschäftigten, die am 30.4. des Jahres Anspruch auf Freistellung geltend machen konnten, erreicht hat;
  • der Arbeitgeber in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Beschäftigten im laufenden Kalenderjahr mindestens 3 Tage pro Beschäftigtem in Form der betrieblichen Weiterbildung aufgewendet hat.

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