11.11.1 Rechtsgrundlage

Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG) vom 10.2.2010 (Amtsblatt 2010, S. 28), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20.4.2016.[1]

[1] Amtsbl. I S. 382.

11.11.2 Persönlicher Geltungsbereich

Anspruchsberechtigt sind

  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
  • die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen,
  • andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind,
  • Auszubildende sowie alle Schüler und Schülerinnen, die nicht nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, sich jedoch in staatlich anerkannten, vergleichbaren, mindestens 2-jährigen Vollzeitausbildungsgängen befinden,
  • Beamte und Beamtinnen,
  • Richter und Richterinnen,

deren Arbeitsstätte (Betrieb, Dienststelle) im Saarland liegt.

11.11.3 Freistellungsrelevante Themen

Freistellung von der Arbeit kann für Bildungsmaßnahmen

  • der politischen oder beruflichen Weiterbildung,
  • der Weiterbildung zur Ausübung einer ehrenamtlichen oder einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit

erfolgen.

11.11.4 Umfang des Anspruchs

11.11.4.1 Dauer

Die Bildungsfreistellung kann bis zu 6 Arbeitstage im Kalenderjahr betragen. Allerdings kann ab dem 3. Tag Freistellung nur insoweit beansprucht werden, wie die Beschäftigten im gleichen Umfang arbeitsfreie Zeit für die beantragte Weiterbildungsveranstaltung verwenden. Dies gilt nicht bei Freistellungen für betriebliche Zwecke.

Für die Teilnahme an Maßnahmen, die dem Erwerb eines nachträglichen Schulabschlusses dienen sollen, beträgt die maximale Freistellung 5 Tage pro Jahr, ohne dass arbeitsfreie Zeit eingebracht werden muss. Gleiches gilt für Weiterbildungsmaßnahmen in den unmittelbar nach der Elternzeit folgenden 2 Kalenderjahren.

11.11.4.2 Anrechnung

Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Regelungen beruhen, werden angerechnet, sofern für diese ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Ausnahmen bilden Freistellungen nach § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG bzw. § 45 Abs. 5 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes.

11.11.5 Wartezeit

Der Anspruch auf Bildungsfreistellung kann erstmals nach 12-monatigem Bestehen des Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnisses geltend gemacht werden.

11.11.6 Verfahren

11.11.6.1 Frist und Form

Dem Arbeitgeber ist die Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung unter Angabe des Termins spätestens 6 Wochen vorher mitteilen. Dieser hat der/dem Anspruchsberechtigten seine Entscheidung spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn mitzuteilen. Die Anmeldung zur Weiterbildungsveranstaltung und deren Freistellungsfähigkeit ist dem Arbeitgeber oder dem Dienstherrn auf Verlangen nachzuweisen.

11.11.6.2 Einschränkungen

Die Freistellung kann vom Arbeitgeber abgelehnt werden, wenn

  • die Veranstaltung nicht als freistellungsfähig belegt werden kann,
  • zwingende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen,
  • Urlaubswünsche anderer Beschäftigter entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen.

Die Ablehnung muss schriftlich erfolgen und ist mit einer Begründung zu versehen.

Außerdem ist eine Ablehnung möglich, wenn

  • in Arbeitsstätten mit bis zu 100 Beschäftigten die Gesamtzahl der bereits im laufenden Kalenderjahr gewährten entgeltlichen Freistellungstage die Zahl der Beschäftigten, die am 30.4. des Jahres Anspruch auf Freistellung geltend machen konnten, erreicht hat;
  • der Arbeitgeber in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Beschäftigten im laufenden Kalenderjahr mindestens 3 Tage pro Beschäftigtem in Form der betrieblichen Weiterbildung aufgewendet hat.

11.11.6.3 Übertragbarkeit

Zur Teilnahme an einer längeren Bildungsmaßnahme kann der Freistellungsanspruch mit Zustimmung des Arbeitgebers auf das folgende Jahr übertragen werden.

Sofern der Arbeitgeber die Bildungsfreistellung aus einem der in Ziffer 11.11.6.2 unter den ersten 3 Aufzählungspunkten aufgeführten Gründen ablehnt und die Teilnahme an einer adäquaten Weiterbildungsveranstaltung während des laufenden Kalenderjahres nicht mehr möglich ist, geht der Anspruch auf Freistellung auf das folgende Kalenderjahr über, es sei denn, der Arbeitgeber weist eine adäquate Weiterbildungsveranstaltung nach.

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