Beruft sich der Arbeitgeber für die Ablehnung der Bildungsfreistellung auf entgegenstehende zwingende betriebliche oder dienstliche Belange, so gilt der Anspruch auf Bildungsfreistellung als auf den nächsten 2-Jahres-Zeitraum übertragen. Im Übrigen kann eine im laufenden 2-Jahres-Zeitraum nicht erfolgte Bildungsfreistellung im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber auf den nächsten 2-Jahres-Zeitraum übertragen werden.
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